Urteil
8 Ca 998/21
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2021:0505.8CA998.21.00
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Leitsätze
1. Zur Stilllegung eines Flugbetriebs in Abgrenzung zum Betriebsübergang
2. Zur Unzulässigkeit eines Hilfsantrags, der unter einer außerprozessualen Bedingung steht.
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 2 %.
- 3.
Streitwert: 30.242,72 €.
- 4.
Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Stilllegung eines Flugbetriebs in Abgrenzung zum Betriebsübergang 2. Zur Unzulässigkeit eines Hilfsantrags, der unter einer außerprozessualen Bedingung steht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 2 %. 3. Streitwert: 30.242,72 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. 8 Ca 998/21 Verkündet am 05.05.2021 R. U. als Urkundsbeamtin Arbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit L. Kläger Prozessbevollmächtigte W. gegen 1. P. Beklagte zu 1) Prozessbevollmächtigte A. 2. S. Beklagte zu 2) Prozessbevollmächtigte A. hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.05.2021 durch die U. R. als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter M. und den ehrenamtlichen Richter G. für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 98 % und die Beklagte zu 2 %. 3. Streitwert: 30.242,72 €. 4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) und c) ArbGG), wird sie nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über den Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) sowie über Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten. Die Beklagten sind Flugdienstleistungsunternehmen im X.-Konzern, die Beklagte zu 1) mit Sitz in Schwechat in Österreich und die Beklagte zu 2) mit Sitz in Pieta in Malta. Zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestand seit dem 01.12.2011 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde zuletzt als Kapitän (Commander) mit der Zusatzfunktion des „Line Training Captains“ (LTC) und als „Type Rating Instructor“ (TRI) an der Basis Düsseldorf beschäftigt. Als Kapitän erhält der Kläger eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 8.894,97 € (Durchschnitt August bis Oktober). Zusätzlich erhält der Kläger laut Schreiben der Beklagten vom 22.07.2020 (Anlage K34) pro Jahr eine TRI-Allowance in Höhe von 2.000,00 € brutto und eine LTC Allowance in Höhe von 10.000,00 € brutto. Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center nebst Einsatzplanung („Rostering“) befand sich in Warschau. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Österreich registrierte Flugzeuge T. von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert, die zumindest wegen der in Wien durchgeführten Wartung wechselten. Der Kläger begann und beendete den Arbeitstag stets in Düsseldorf. Infolge der Ausbreitung der Covid19-Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr von den deutschen Standorten von Mitte März bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab dem 01.07.2020 nahm sie den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan ausschließlich Flüge als wet-lease-Leistungen für X., vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. X. übernahm dazu auch ganz überwiegend die bisher von der Beklagten zu 1) gehaltenen „Slots“ (uhrzeitbezogene Start-/Landerechte an koordinierten Flughäfen wie Düsseldorf). Die wenigen ihr verbliebenen Düsseldorfer Slots nutzte die Beklagte zu 1) nicht mehr. Anfang Juli 2020 informierten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) alle in Düsseldorf stationierten Piloten über die Tarifverhandlungen über ein Eckpunktepapier. Sie baten um individualrechtliche Zustimmung zu dessen Inhalt, die der Kläger kurz darauf abgab. Insbesondere sah das Eckpunktepapier mit Wirkung ab dem 01.07.2020 die Geltung deutschen Arbeitsrechts und die Zahlung einer Sektorzulage (Sector Pay) auf der Grundlage geplanter Blockstunden vor. Wegen der genauen Einzelheiten des Eckpunktepapiers wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Am 28.07.2020 gab die Beklagte zu 2) bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Mit E-Mail vom selben Tag teilten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) dem Flugpersonal der Base Düsseldorf mit, dass die Beklagte zu 1) im Laufe des Jahres den Betrieb einstellen werde. Die Beklagte zu 2) werde aber denjenigen, die dem Eckpunktepapier zugestimmt hätten, einen inhaltsgleichen Arbeitsvertrag anbieten. Am 20.08.2020 erhielt der Kläger per E-Mail ein Angebot der Beklagten zu 2) auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den Bedingungen des mit der Beklagten zu 1) bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie werde im September 2020 in Düsseldorf eine Base eröffnen. Wie ein Großteil der Beschäftigten der Station Düsseldorf nahm auch der Kläger das Angebot an. Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 10.09.2020 (bzw. nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmung) kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter, auch das des Klägers. Ebenfalls am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 2) die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Düsseldorf, die im Sommer mit ihr ein Arbeitsverhältnis begründet hatten. Ob die Beklagten zuvor die unternehmerischen Entscheidungen getroffen haben, den Flugbetrieb in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf, stillzulegen bzw. gar nicht erst aufzunehmen, ist zwischen den Parteien streitig. Am 28.09.2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der Beklagten zu 1) vom Flughafen Stuttgart aus, am 19.10.2020 vom Flughafen Düsseldorf aus durchgeführt und die Flugzeuge wurden anschließend nach London-Stansted verbracht. Im November und Dezember 2020 setzte die Beklagte zu 1) den Kläger nicht mehr ein und reduzierte die Zahlung der Sektorzulage, nachdem sie ihn mit E-Mail vom 20.10.2020 unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt hatte. Mit E-Mail vom 17.11.2020 (Anlage K35 und 17A) beendete die Beklagte zu 1) die Vereinbarung vom 22.07.2020 über die Bestellung des Klägers zum LTC und TRI (Anlage K34 und K16A) und zahlte infolgedessen die dafür zusätzlich gewährte Vergütung nicht mehr. Zwischenzeitlich hatte auch eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) der Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Diese nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien (mit 3-4 Flugzeugen) und Palma de Mallorca (mit 1-2 Flugzeugen) eingeschränkt den Flugbetrieb auf und erbringt seitdem wet-lease-Leistungen für X.. Bei gleichem Erscheinungsbild nutzt die Beklagte zu 2) ehemals auf die Beklagte zu 1) registrierte Flugzeuge sowie – außerhalb Deutschlands – die zuvor von der Beklagten zu 1) genutzten Slots und beschäftigt zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben Operations Control Centers in Warschau bedient. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein, Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete sie nicht. Rund 95 % der von X. gehaltenen, von der Beklagten zu 1) im Rahmen des wet lease genutzten Slots bei dem Flughafen Düsseldorf wurden von der Fluggesellschaft J. übernommen. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 05.05.2021 – 8 Ca 5913/20 – hat die Kammer ua. die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigung der Beklagten zu 1) abgewiesen. Mit Beschluss vom 26.02.2021 hat die Kammer das vorliegende Verfahren hinsichtlich weiterer, in der Folge teilweise modifizierter Anträge abgetrennt, zu denen sich das vorliegende Urteil verhält. Der Kläger meint, dass das Arbeitsverhältnis spätestens am 01.11.2020 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Die Art der Unternehmen der Beklagten zu 1) und 2) als wet lease carrier für X. seien identisch. Der gesamte operative Flugbetrieb sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen, wobei die fehlenden vormaligen Stationen in Düsseldorf und Stuttgart einschließlich ihrer Slots nicht ins Gewicht fielen. In den Monaten November und Dezember 2020 habe sich sein Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden, sodass über gezahlte Beträge hinaus Sektorzulage und die Vergütung für die Funktionen als LTC und TRI geschuldet seien. Die Regelung des § 615 BGB sei nicht abbedungen gewesen und die Kündigung der LTC/TRI-Vereinbarung unwirksam. Infolge des Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2), hilfsweise die Beklagte zu 1). Der Kläger beantragt zuletzt 1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Vergütung für November 2020 in Höhe von 1.891,18 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen, 3. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Vergütung für November 2020 in Höhe von 1.891,18 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2021 zu zahlen, 4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn Vergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.666,62 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen, 5. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht feststellen sollte, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht spätestens zum 01.11.2020 auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Vergütung für Dezember 2020 in Höhe von 1.666,62 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie meinen, dass sich zwischen ihnen kein Betriebsübergang ereignet habe. Der Flugbetrieb sei insbesondere in Anbetracht der stillgelegten Stationen in Düsseldorf und Stuttgart, der Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und des auch im Übrigen eingeschränkten Flugbetriebs nicht identitätswahrend übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe nicht die Funktion des wet lease-Dienstleisters für B. für den Flughafen Düsseldorf übernommen. Mangels Betriebsübergangs hafte die Beklagte zu 2) nicht für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1). Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Hilfsanträge seien unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung gestellt. Sie seien aber auch unbegründet, da die durch Vereinbarung der Sektorzulage für geplante Blockstunden sowie durch die einvernehmliche Freistellung die Regelung des Annahmeverzugs in § 615 BGB abbedungen sei. Mit der der E-Mail vom 17.11.2020 habe sie nur das in der Vereinbarung über die Funktion des LTC/TRI vereinbarte Widerrufsvorbehalt wirksam ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens, insbesondere zur Begründung und Berechnung der Vergütungsansprüche, wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist soweit sie zulässig ist, unbegründet. I. Die deutsche Zivilgerichtsbarkeit ist für die Klage jedenfalls infolge rügelosen Einlassens der Beklagten zu 1) und 2) international zuständig (Art. 26 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO, VO (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012). II. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Anträge zu 1), 2) und 4) sind zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig, denn er ist hinsichtlich des Klagegegners hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schon aus der Formulierung des Antrages ergibt sich, dass der Kläger nach § 256 Abs. 1 ZPO die positive Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt, und zwar das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 2). Dies deckt sich mit dem verfolgten Rechtsschutzziel und der Interessenlage: Der Kläger benötigt die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu 2). Die Erwähnung der Beklagten zu 1) im Antrag dient nur der Konkretisierung des festzustellenden Rechtsverhältnisses auf das Arbeitsverhältnis, das zuvor mit der Beklagten zu 1) begründet wurde und ggf. überging. 2. Der Antrag zu 1) ist jedoch unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) fortbesteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) gemäß § 613a BGB übergegangen wäre und der Kläger davon erfasst gewesen wäre. Dies ist allerdings nicht feststellbar. a. Die Kammer in dem Urteil vom 05.05.2021 in dem Verfahren 8 Ca 5913/20 zu dem Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1) bereits das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) verneint und dazu folgendes ausgeführt: Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (st. Rspr., BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 16. Februar 2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die (geplante) Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 78; 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08 – Rn. 30). An einer Stilllegung des Betriebs fehlt es nicht nur dann, wenn der gesamte Betrieb veräußert wird, sondern auch, wenn organisatorisch abtrennbare Teile des Betriebs im Wege eines Betriebsteilübergangs (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) veräußert werden. Dann liegt keine Betriebsstilllegung, sondern allenfalls eine Betriebsteilstilllegung vor (BAG 21. Mai 2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33; 30. Oktober 2008 – 8 AZR 397/07 – Rn. 28), die für einen dem stillgelegten Teil zugeordneten Arbeitnehmer ebenfalls einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen kann (BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB und i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 80; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 13). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 13. Juni 2019 – C-664/17 – [Ellinika Nafpigeia] Rn. 60; 6. März 2014 – C-458/12 – [Amatori ua.] Rn. 31 f.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 58 f.; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 81; 25. Januar 2018 – 8 AZR 309/16 – Rn. 49; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 14). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 20. Januar 2011 – C-463/09 – [CLECE] Rn. 34 mwN.; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 61; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 85; 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (EuGH 15. Dezember 2005 – C-232/04 und C-233/04 – [Güney-Görres und Demir] Rn. 35; BAG 22. Januar 2015 – 8 AZR 139/14 – Rn. 15; 18. September 2014 – 8 AZR 733/13 – Rn. 18; 22. August 2013 – 8 AZR 521/12 – Rn. 40 ff. mwN.). Im Luftverkehrssektor ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebs(teil)übergangs iSd. Richtlinie 2001/23/EG anzusehen (vgl. EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86) . Insoweit ist das Eintreten in Miet- bzw. Leasingverträge über Flugzeuge und deren tatsächliche Nutzung von besonderer Bedeutung. Damit kann – je nach den Umständen des jeweiligen Falls – die Übernahme unerlässlicher Teile zur Fortsetzung einer zuvor ausgeübten Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens belegt sein. Von Bedeutung ist auch eine etwaige Übernahme weiterer Ausrüstungsgegenstände, ein etwaiger Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, was zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, eine etwaige Ausweitung von Flügen auf Routen, die zuvor von dem bisherigen Inhaber der Miet- bzw. Leasingverträge bedient wurden, was die Fortsetzung der zuvor ausgeübten Tätigkeit widerspiegelt, die etwaige Reintegration von Arbeitnehmern und deren Beschäftigung mit Tätigkeiten, die mit ihren bisherigen Aufgaben übereinstimmen, was die Übernahme eines Teils des Personals belegt (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 86 – mwN., vgl. auch BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62). Als Teilaspekt zu berücksichtigen sein kann ferner, wenn Zeitnischen auf Flughäfen (Slots) auf einen neuen Inhaber übergegangen sind (BAG 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 114 ff.). Nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Erwerber, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren stellt das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität der übertragenen Einheit dar. So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 9. September 2015 – C-160/14 – [Ferreira da Silva e Brito ua.]; 12. Februar 2012 – C-466/07 –; BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 62; 27. Februar 2020 – 8 AZR 215/19 – Rn. 87). Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein, was jedoch ausgeschlossen ist, wenn der neue „Inhaber“ den Betrieb gar nicht führt (BAG 18. März 1999 – 8 AZR 159/98 –; 12. November 1998 – 8 AZR 282/97 –; ErfK/Preis, 21. Aufl., § 613a BGB Rn. 50 ff.; APS/Steffan, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 57). (2). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist die Kündigung des Klägers durch dringende betriebliche Erfordernisse, die der Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen, sozial gerechtfertigt. Der Bedarf an der geschuldeten Tätigkeit des Klägers, von Düsseldorf aus im Rahmen des Flugbetriebs der Beklagten als Kapitän (Commander) zu fliegen, ist entfallen. Es ist von einer den Flugbetrieb in Deutschland, dem der Kläger zugeordnet war, umfassenden Betriebsteilstilllegung und nicht von einem Betriebsteilübergang auszugehen. (a). Die Kammer geht – wie auch die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2021 – 9 Ca 5918/20) - davon aus, dass die Beklagte am 27.07.2020 zunächst die Entscheidung getroffen hat, den Flugbetrieb (zumindest) in Deutschland im Verlauf des Jahres einzustellen, und in der Folge beschlossen hat, deshalb betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. […] (b). Die Maßnahme der Beklagten stellt sich auch objektiv als Einstellung des Flugbetriebs in Deutschland und damit als Betriebsteilstilllegung dar. Hierzu hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 25. Februar 2021 -9 Ca 5918/20 - in einem Parallelverfahren folgendes ausgeführt: „In den deutschen Flugbetrieb der Beklagten ist niemand eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Erwerber, insbesondere die K., die von der Beklagten von den deutschen Stationen Düsseldorf und Stuttgart zuletzt erbrachte Tätigkeit, Flugleistungen für X. im wet lease zu erbringen, aufgenommen hätte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die K. nach oder von diesen Stationen Flugleistungen erbringt, insbesondere nicht im wet lease für X.. Sie verfügt weder über die Slots – jedenfalls die Düsseldorfer Slots wurden von der J. GmbH übernommen – noch über irgendein sächliches Betriebsmittel an diesen Stationen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die von K. angeflogenen Destinationen damit „nicht im Wesentlichen gleichgeblieben“, da zumindest die Flüge von und nach Düsseldorf und Stuttgart fehlen. Dabei handelte es sich um zwei von vier Stationen der Beklagten, die mindestens täglich frequentiert wurden; jedenfalls begannen und endeten die Arbeitstage des Flugpersonals an den Stationen. Soweit die K. Flugzeuge nutzt, die zuvor auf die Beklagte registriert waren, setzt sie sie nicht für die zuvor von der Beklagten in und von Deutschland aus verrichtete Tätigkeit ein. Die bei der Beklagten für den deutschlandweiten Flugbetrieb bestehende funktionelle Verknüpfung, die nach der Klarenberg-Entscheidung des EuGH (12. Februar 2009 – C-466/07 –; vgl. BAG 17. Dezember 2009 – 8 AZR 1019/08 –) zur Feststellung eines identitätswahrenden Übergangs einer wirtschaftlichen Einheit fortbestehen muss, wurde aufgelöst. Dasselbe gilt für die Mitarbeiter, die bisher bei der Beklagten in Düsseldorf beschäftigt waren und mit der K. Arbeitsverhältnisse begründet hatten. Sie werden überhaupt nicht eingesetzt, sodass die bestehende funktionelle Verknüpfung der Düsseldorfer Belegschaft mit der von hier aus erbrachten Tätigkeit bei der K. nicht aufrechterhalten wurde. Diese Beschäftigten waren und sind bei der K. in keiner Weise integriert. Die zuvor in Stuttgart Beschäftigten haben schon keine Arbeitsverhältnisse mit der K. begründet. Die von der K. genutzten Stationen in Wien, Palma de Mallorca und zukünftig womöglich auch D. liegen von den früheren Stationen der Beklagten in Deutschland auch räumlich weit entfernt. Auch dies spricht gegen einen Betriebsteilübergang des deutschen Flugbetriebs (zu diesem Kriterium vgl. BAG 26. Mai 2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 36) .“ Dem schließt sich die erkennende Kammer vollständig an. (c). Da der Kläger, mit dem der Einsatzort Düsseldorf vereinbart war und der seinen Arbeitstag dort begann und beendete, dem deutschen Flugbetrieb zugeordnet war, kann dahinstehen, ob es hinsichtlich des übrigen, organisatorisch abgrenzbaren Flugbetriebs der Beklagten außerhalb Deutschlands einen Betriebsteilübergang etwa auf die K. gegeben hat. Den Flugbetrieb in Deutschland hat die Beklagte stillgelegt, sodass für das Arbeitsverhältnis des Klägers ein Kündigungsgrund besteht (vgl. BAG 14. Mai 2020 – 6 AZR 235/19 – Rn. 91). Ein etwaiger Betriebsteilübergang des außerdeutschen Flugbetriebs zieht das außerhalb dessen angesiedelte Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit, sondern betrifft nur solche Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb tatsächlich eingegliedert waren (vgl. BAG 25. April 2013 – 6 AZR 49/21 – Rn. 170, 182). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2011. Bei dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hat der Senat einen Betriebsübergang ins Ausland angenommen. Im hiesigen Sachverhalt hat kein Betriebsübergang ins Ausland, sondern möglicherweise ein Betriebsteilübergang im Ausland stattgefunden (so auch ArbG Düsseldorf 25. Februar 2021 – 9 Ca 5918/20).“ b. Diese Auffassung vertritt die Kammer mit der Klarstellung auch in dem vorliegenden Rechtsstreit, dass in der vorstehend zitierten Passage mit „Beklagte“ die Beklagte zu 1) und mit der K. die Beklagte zu 2) gemeint ist. Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) nicht im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. 4. Die Anträge zu 2) und 4) sind demzufolge ebenfalls unbegründet. Der Kläger stützt seine Forderungen auf §§ 611a Abs. 2, 615 BGB. Jedoch haftet die Beklagte zu 2), die nicht Wege des Betriebsübergangs oder anderweitig seine Arbeitgeberin geworden ist, nicht für arbeitsvertragliche Ansprüche des Klägers aus dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1). III. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anträge zu 3) und 5) sind bereits unzulässig, denn sie stehen unter einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung. 1. Die Klage ist als verfahrenseinleitender Akt streng bedingungsfeindlich, weil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht ungewiss sein darf (BGH 6. Dezember 2006 – XII ZR 190/06 – Rn. 9 mwN.; Becker-Eberhard, in MünchKommZPO 6. Aufl., § 260 Rn. 13). 2. Dies gilt ebenso, wenn in einem Verfahren mehrere einfache Streitgenossen verklagt werden. Bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbstständig. Jeder Streitgenosse ist deshalb gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (BGH 17. März 1989 – V ZR 233/87 – Ziffer I.1. der Gründe; OLG Hamm 22. September 2004 – 31 U 56/04 – Rn. 44). Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig oder von einer rechtlichen Bewertung im Verhältnis zu einem anderen Streitgenossen, handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen nicht um eine innerprozessuale, sondern um eine außerprozessuale Bedingung. Diese führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags (BGH 15. April 2021 - IX ZR 269/19 – Rn. 17; OLG Hamm 22. September 2004 – 31 U 56/04 –; ArbG Düsseldorf 18. März 2021 – 10 Ca 5923/20 – n.rkr.; Vollkommer, in Zöller ZPO 33. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 10; Hüßtege, in Thomas/Putzo ZPO 41. Aufl., § 60 Rn. 6). 3. So liegt es hier. Nach der zuletzt formulierten Bedingung der Hilfsanträge zu 3) und 5) soll die Beklagte zu 1) nur dann verurteilt werden, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Mit anderen Worten: Die Beklagte zu 1) ist mit den Anträgen zu 3) und 5) nur verklagt, wenn der Kläger nicht mit dem Antrag zu 1) gegen die Beklagte zu 2) obsiegt. Dies ist bei einfachen Streitgenossen wie den Beklagten eine außerprozessuale Bedingung. Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Klägervertreter zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (10. März 2001 – VII ZR 54/10). In Rn. 21 führt der Senat dort aus, dass eine gegen einen Dritten unter der Bedingung erhobene Klage, dass die bereits anhängige Klage abgewiesen wird, unzulässig ist, da es dann zwischen dem Kläger und dem Dritten an einem bereits bestehenden Prozessrechtsverhältnis fehlt, das die Bedingung für die Klage gegen den Dritten als eine innerprozessuale erscheinen lässt. Da der Kläger trotz eines Hinweises der Kammer auf die Unzulässigkeit der Hilfsanträge, diese unverändert gestellt hat, waren sie abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten erfolglosen Anträge waren die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Soweit den Beklagten 2% der Kosten auferlegt wurden, handelt es sich um den Kostenanteil, der auf die nach Erhebung der Zahlungsklage vom 22.04.2021aufgrund einer im März 2021 abgerechneten und geleisteten Zahlung eingetretenen Differenz der Zahlungsforderungen entfällt. Der Streitwert der Entscheidung ist gemäß den §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen und nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Feststellungsantrag mit drei Gehältern berücksichtigt und die Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 2) und dann gegen die Beklagte zu 1) jeweils mit ihren Nennbeträgen. Die Berufung war – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 64 Abs. 2 Buchstaben b) und c) ArbGG) - nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen für eine gesonderte Berufungszulassung vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. R.