Urteil
8 AZR 733/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; dabei sind alle relevanten Umstände gesamthaft zu würdigen.
• Bei Tankstellen sind insbesondere Ort und spezielle Betriebsmittel, die Übernahme der Hauptbelegschaft sowie die Kundenbeziehung maßgebliche Teilaspekte; das Fehlen wesentlicher Betriebsmittel oder der Hauptbelegschaft kann gegen einen Betriebsübergang sprechen.
• Die bloße Fortführung derselben Tätigkeit durch einen anderen Betreiber (Funktionsnachfolge) oder der Wechsel des Pächterverhältnisses zur gleichen Mineralölgesellschaft genügt nicht automatisch für einen Betriebsübergang.
• Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ist Sache der nationalen Tatsacheninstanzen und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang bei Verlagerung/Neubetreibung benachbarter Tankstelle • Ein Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB liegt nur vor, wenn eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird; dabei sind alle relevanten Umstände gesamthaft zu würdigen. • Bei Tankstellen sind insbesondere Ort und spezielle Betriebsmittel, die Übernahme der Hauptbelegschaft sowie die Kundenbeziehung maßgebliche Teilaspekte; das Fehlen wesentlicher Betriebsmittel oder der Hauptbelegschaft kann gegen einen Betriebsübergang sprechen. • Die bloße Fortführung derselben Tätigkeit durch einen anderen Betreiber (Funktionsnachfolge) oder der Wechsel des Pächterverhältnisses zur gleichen Mineralölgesellschaft genügt nicht automatisch für einen Betriebsübergang. • Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, ist Sache der nationalen Tatsacheninstanzen und unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle. Die Klägerin war seit 1994 bei Beklagtem zu 2 als Angestellte einer von diesem bis 30.9.2011 betriebenen Tankstelle (ÜH1) beschäftigt. Die Mineralölgesellschaft T kündigte das Pachtverhältnis mit Beklagtem zu 2 zum 30.9.2011 und richtete an nahegelegener Stelle eine neue Automatentankstelle (ÜH1 umgebaut) sowie eine neu verpachtete Tankstelle (ÜH2) ein. Beklagter zu 1 pachtete und betreibt seit Ende September/Anfang Oktober 2011 die neu errichtete Tankstelle ÜH2; er übernahm nur wenige Betriebsmittel und drei bis vier von acht Vollzeitbeschäftigten. Die Klägerin wurde nicht übernommen und erhielt vorsorgliche Kündigungen durch Beklagten zu 2. Sie klagte auf Feststellung des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf Beklagten zu 1 und auf Unwirksamkeit der Kündigung. Die Vorinstanzen verneinten einen Betriebsübergang und erklärten die Kündigung als wirksam zum Ende der geltenden Frist. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 613a BGB in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG; maßgeblich ist, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. • Zur Prüfung sind sämtliche charakteristischen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art des Betriebs, Übergang materieller Betriebsmittel, immaterielle Aktiva, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft sowie Ähnlichkeit der Tätigkeiten. • Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass die Tankstelle ÜH1 zwar eine abtrennbare wirtschaftliche Einheit war, diese aber nicht unter Wahrung ihrer Identität auf Beklagten zu 1 übergegangen ist. • Gegen einen Betriebsübergang sprechen hier konkret: die Nichtübernahme der für Tankstellen besonderen Anlagen (Erdtanks, Zapfsäulen, Fahrbahn etc.), die nur teilweise Übernahme der Belegschaft (nur 3–4 von 8 Vollzeitkräften) und das Fehlen übernommener Stationsverträge bzw. exklusiver Kundenbindungen. • Die bloße Nähe der Standortverlagerung (800 m) und eine teilweise Übereinstimmung von Kunden reichen ohne weitere gewichtige Teilaspekte nicht aus, zumal im Hafengebiet neben der neuen Pächtertankstelle eine Automatentankstelle verbleibt. • Die Bewertung der Tatsachen obliegt den nationalen Gerichten; das BAG sieht keinen Rechtsfehler in der würdigenden Gesamtbetrachtung des Landesarbeitsgerichts und verwirft die Revisionen. • Da kein Betriebsübergang vorliegt, ist die vom bisherigen Pächter ausgesprochene vorsorgliche Kündigung wirksam; die Fristenberechnung erfolgte zutreffend nach § 622 BGB. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Nebenintervenienten zurück und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es liegt kein Betriebsübergang der Tankstelle ÜH1 auf Beklagten zu 1 vor, weil wesentliche Teilaspekte wie die speziellen Betriebsmittel und die Übernahme der Hauptbelegschaft fehlen und die Kundenbeziehungen nicht im erforderlichen Umfang übernommen wurden. Folglich ist die vorsorglich erklärte Kündigung des bisherigen Betreibers wirksam geworden und das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht auf Beklagten zu 1 übergegangen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Nebenintervenient hat seine anteiligen Kosten zu tragen. Insgesamt bleibt die Rechtslage zugunsten der Beklagten bestehen, da die Voraussetzungen des § 613a BGB nicht erfüllt sind.