Urteil
12 Ca 1460/17 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2017:0510.12CA1460.17.00
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Leitsätze
.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert wird auf 77.855,14 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert wird auf 77.855,14 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung. Der 39-jährige Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1998 beschäftigt. Die Beklagte hatte die Belegschaft bereits am 30.03.2016 per Email über einen geplanten Personalabbau informiert und zugleich garantiert, dass die betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten würden. Die hierzu im Intranet veröffentlichte Abfindungsformel (Blatt 36, 37 d. A.) lautet wie folgt: "Die Abfindung im Rahmen eines Sozialplans besteht aus einem Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen. Ferner kann der betroffene Arbeitnehmer von entsprechenden Beratungsangeboten Gebrauch machen. Bei sämtlichen Komponenten der Abfindung handelt es sich nachstehend um Bruttobeträge. Der Grundbetrag errechnet sich wie folgt: Individuelles Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit bis zum Austrittsdatum in Jahren x Faktor 1,1 Als Sozialzulagen werden gewährt: + Sozialzulage Kind (5.000,00 € pro unterhaltspflichtigem Kind) +Sozialzulage 15.000,00 € bei nachgewiesener Schwerbehinderung/Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX +Angebote über Beratungsleistungen Insgesamt ist die zu gewährende Abfindung limitiert durch einen Höchstbetrag von 200.000,00 € bzw. durch Sonderregelungen für rentennahe Jahrgänge.". Am 18.07.2016/19.07.2016 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Aufhebungsvereinbarung (Blatt 10 - 12 d. A.), nach der das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2016 beendet wurde gegen Zahlung einer im Januar 2017 fälligen Abfindung i. H. v. 109.200,00 € brutto. Zur Berechnung der Abfindungssumme enthält die Aufhebungsvereinbarung folgende Regelung: "2.
Ihre Abfindungssumme ist basierend auf der am 30.03.2016 garantierten Abfindungssumme berechnet. Sollte bei einem wegen der beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen endverhandelter Sozialplan eine Formel vereinbart werden, die zu einer höheren Abfindung führen würde, wird die o. a. Abfindung entsprechend der vereinbarten Formel neu berechnet und ein evtl. Delta zwischen der vorstehend vereinbarten Abfindung und der neu berechneten Abfindung ausgezahlt (garantierter Sozialplan). Die o.a. Abfindungssumme kann jedoch nicht aufgrund des Sozialplan-Verhandlungsergebnisses reduziert werden.
". Der schließlich am 03.09.2016 zwischen der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan (Blatt 13 - 21 d. A.) enthält zur Abfindung folgende Regelung: "2. Abfindung
2.2Die Abfindung besteht aus einem Grundbetrag, eventuellen Sozialzulagen sowie einer etwaigen Arbeitsmarktzulage. 2.3Der Grundbetrag berechnet sich wie folgt: Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt x Faktor. Der Faktor beträgt 1,10. 2.4Zusätzlich zum Grundbetrag werden folgende Sozialzulagen gewährt: Kinderzuschlag: Für jedes Kind, dem durch den Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder gezahlt wird, werden zusätzlich € 5.000,00 pauschal als Abfindung gezahlt.
Schwerbehindertenzuschlag: Schwerbehinderte Menschen und solche, die schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB III gleichgestellt sind, erhalten zusätzlich € 15.000,00 pauschal als Abfindung.
2.5Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ihr 48. Lebensjahr, aber noch nicht ihr 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich zum Grundbetrag gemäß Ziffer 2.3 sowie etwaigen Sozialzulagen gemäß Ziffer 2.4 eine Arbeitsmarktzulage.
2.6Der absolute Höchstbetrag für die Summe aus Grundbetrag und eventuellen Sozialzulagen beträgt € 200.000,00. Eine etwaige Arbeitsmarktzulage wird nicht unter Beachtung des Höchstbetrags gewährt.
2.7Betriebszugehörigkeit: Betriebszugehörigkeit sind die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit zu einem Konzernunternehmen der IBM in Deutschland einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten. Der Stichtag für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist jeweils der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Basis für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist das technische Eintrittsdatum. 2.8Bruttomonatsgrundgehalt: Bruttomonatsgrundgehalt ist das vertragliche monatliche Bruttogrundentgelt im Austrittsdatum einschließlich der Zulage 2006, aber ohne sonstige Zulagen, Zuschläge, Einmalzahlungen und Sonderleistungen (z. B. Bonus).
" Das Grundgehalt des Klägers im Dezember 2016 betrug einschließlich der Zulage 2006 insgesamt 5.277,00 €. Die Beklagte berechnete auf der Basis dieses Gehaltes eine Abfindungsnachzahlung zu der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Abfindung i. H. v. 12.900,00 € und zahlte zzgl. eines Betrages von 44,86 € für "Blue Points" insgesamt 122.144,86 € brutto. Als Betriebszugehörigkeit legte sie dabei 18,3 Jahre zugrunde. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Betriebszugehörigkeit 220 Monate zugrunde zu legen seien. Seine Sozialplanabfindung auf Basis dieser Berechnungsformel aus 2.3 des Sozialplanes belaufe sich danach auf 1.277.034,00 €. Er habe gedeckelt bis zum Höchstbetrag von 200.000,00 € brutto einen Anspruch auf die Differenz zur bezahlten Abfindungssumme i. H. v. weiteren 77.855,14 € brutto. Er verweist darauf, dass - insoweit unstreitig - in anderen zeitgleich abgeschlossenen Sozialplänen von Tochtergesellschaften die Betriebszugehörigkeit nahezu identisch formuliert sei, allerdings mit dem Zusatz "geteilt durch 12". Er geht davon aus, dass dieser Zusatz in dem hiesigen Sozialplan von den Betriebsparteien willentlich "wegverhandelt" worden sei. Der Wortlaut sei eindeutig. Es sei auch nicht ungerecht, dass - insoweit wohl unstreitig - nur Mitarbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von unter ca. 3 Jahren nicht in den Genuss der Maximalabfindung kommen würden. Auch dies sei eine Art der Gerechtigkeit. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 77.855,14 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Zusatz "geteilt durch 12" aufgrund eines Versehens entfallen sei. Es sei ein fehlerhaft abgespeichertes Dokument bearbeitet worden. Änderungen seien rot markiert gewesen. Bei der Definition der Betriebszugehörigkeit sei keine Änderung markiert worden. Es sei anzunehmen, dass diese nicht markierte Veränderung nicht bemerkt worden sie. Sie ist der Auffassung, dass der Zusatz "geteilt durch 12" nur klarstellende Funktion habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Sozialplanabfindung. Die Beklagte hat die in die Berechnungsformel einzustellende Betriebszugehörigkeit zutreffend ermittelt. Die Betriebszugehörigkeit in der Abfindungsformel berechnet sich in Jahren und nicht in Monaten. Dies ergibt eine Auslegung des Sozialplanes. Dazu im Einzelnen: a)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihre normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen (BAG vom 05.05.2015 - 1 AZR 826/13 - Rn. 18). Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/99 - Rn. 11; BAG vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08 - Rn. 14). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG vom 05.09.2014 - 1 AZR 406/13 - Rn. 14; BAG vom 15.10.2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 12; BAG vom 13.10.2015 - 1 AZR 135/14 - Rn. 15). b)Die Auslegung ergibt hiernach, dass die "Betriebszugehörigkeit" in der Abfindungsformel zwar aus den abgeleisteten vollen Monaten berechnet wird, aber die hiernach abgeleisteten Jahre in die Formel eingestellt werden. aa)Die Betriebsparteien haben die "Betriebszugehörigkeit" im Sinne von Ziffer 2.3 des Sozialplanes in Ziffer 2.7 des Sozialplanes näher definiert. Betriebszugehörigkeit sind nach Ziffer 2.7 Satz 1 des Sozialplanes die vollen Monate der Betriebszugehörigkeit einschließlich Ausbildungszeiten und anerkannter Vorbeschäftigungszeiten. Diese Formulierung mag - wie die Beklagte meint - grammatikalisch "missglückt" sein. Es ist aber auch eine sehr einfache Formulierung, welche die Betriebszugehörigkeit mit den abgeleisteten vollen Monaten gleichsetzt. Es heißt dem Wortlaut nach dort nicht etwa, dass sich die Betriebszugehörigkeit aus den vollen Monaten bzw. nach den vollen Monaten berechnet, sondern wiederum in eine Formel übersetzt steht dem reinen Wortlaut nach in Ziff. 2.7 des Sozialplanes "Betriebszugehörigkeit = volle Monate" und nicht "Betriebszugehörigkeit = volle Monate : 12". Allein von diesem Wortlaut ausgehend hätte bei einer isolierten Betrachtung der Kläger Recht, die 220 Monate in die Formel zur Berechnung der Abfindung einzustellen. bb)Gleichwohl ergeben hier Gesamtzusammenhang und Systematik, dass dies nicht richtig sein kann. Der Grundbetrag der Abfindung nach Ziffer 2.3 des Sozialplanes berechnet sich aus der Betriebszugehörigkeit mal dem Bruttomonatsgehalt mal dem Faktor 1.10. Würde man die (vollen) Monate der Betriebszugehörigkeit in die Formel einstellen, erhielte der Mitarbeiter pro vollem Monat der Betriebszugehörigkeit 1,1 Bruttomonatsgehälter. Er erhielte danach als Abfindung für jeden Monat 1,1 Monatsgehälter - als mehr, als er während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses verdient hat - und dies nach Ziffer 2.7 sogar noch unter Einbeziehung der Ausbildungszeiten. Aus dem Faktor von 1,10 Bruttomonatsgrundgehältern würde so ein Faktor von 13,2 Bruttomonatsgrundgehältern pro vollem Jahr der Beschäftigung werden. Ohne Berücksichtigung der Kappung durch die Festlegung eines absoluten Höchstbetrages in Ziffer 2.6 Satz 1 des Sozialplanes würde sich die Abfindung gegenüber der noch unter dem 30.06.2016 in der Betriebsöffentlichkeit garantierten Abfindung in der Tat verzwölffachen. Dass der Kläger hier nicht zu einer Berechnung mit dem zwölffachen Betrag, sondern "nur" zu einer Steigerung um 60 % kommt, liegt auch lediglich an der Festlegung eines absoluten Höchstbetrages. Die Annahme, dass die Betriebsparteien in einem Sozialplan derart hohe Abfindungssummen vereinbaren wollten, ist unsinnig. cc)Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die nach dem Verständnis des Klägers berechneten Abfindungsbeträge nach der Formel in 2.3 des Sozialplanes derart hoch wären, dass sie aufgrund der Begrenzung auf den absoluten Höchstbetrag in Ziffer 2.6 des Sozialplanes praktisch kaum ausgezahlt werden würden. Dies widerspräche aber sowohl der Bezeichnung der nach Ziffer 2.3 des Sozialplanes berechneten Abfindung als Grundbetrag als auch der in Ziffer 2.4 des Sozialplanes getroffenen Gewichtung der Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und der besonderen Erschwernisse durch eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung. Denn der absolute Höchstbetrag gemäß Ziffer 2.6 des Sozialplanes bezieht sich auf die Summe aus Grundbetrag und evtl. Sozialzulagen. Wenn ohnehin der Grundbetrag bei einer Berechnung nach dem Verständnis des Klägers in der überwiegenden Anzahl aller Fälle schon allein den Höchstbetrag erreicht, wird die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung als Sozialzulage überflüssig und käme nie zum Tragen. cc)Die Zahlung einer pauschal mit 200.000,00 € berechnete Abfindung in der überwiegenden Anzahl aller Fälle wäre wohl auch kaum gesetzeskonform, da hier wahrscheinlich wesentlich ungleiche Fälle gleich behandelt werden würden, was sich nicht mit Art. 3 GG und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang bringen ließe. 2. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus den §§ 286, 288 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt der Kläger als unterlegene Partei die Kosten. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er entspricht der Höhe nach dem eingeklagten Zahlungsanspruch. Der festgesetzte Wert entspricht auch dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. E.