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Urteil

1 AZR 135/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialplanbestimmungen sind wie Tarifrecht auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck. • Als Bruttomonatseinkommen im Sozialplan sind nur feste, auf die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bezogene Entgeltbestandteile zu berücksichtigen; geldwerte Vorteile des Firmenwagens, Kontoführungsgebühren und vermögenswirksame Leistungen gehören nicht dazu. • Zuschläge nach § 7 (2.2)–(2.4) SP 2012 (Kinder-, Schwerbehinderten- und Lebensalterszuschlag) sind keine Operanden des in § 7 (2) genannten Abfindungsbetrags und unterliegen nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. • Fälligkeit der (Gesamt-)Abfindung richtet sich aus dem Sozialplan: grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung des Monats nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; bei rechtzeitigem Verlangen des Arbeitnehmers wird die Forderung entsprechend fällig und verzinst.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Sozialplanregelungen zu Abfindung, Bruttomonatseinkommen und Zuschlägen • Sozialplanbestimmungen sind wie Tarifrecht auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck. • Als Bruttomonatseinkommen im Sozialplan sind nur feste, auf die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit bezogene Entgeltbestandteile zu berücksichtigen; geldwerte Vorteile des Firmenwagens, Kontoführungsgebühren und vermögenswirksame Leistungen gehören nicht dazu. • Zuschläge nach § 7 (2.2)–(2.4) SP 2012 (Kinder-, Schwerbehinderten- und Lebensalterszuschlag) sind keine Operanden des in § 7 (2) genannten Abfindungsbetrags und unterliegen nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. • Fälligkeit der (Gesamt-)Abfindung richtet sich aus dem Sozialplan: grundsätzlich mit der Entgeltabrechnung des Monats nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; bei rechtzeitigem Verlangen des Arbeitnehmers wird die Forderung entsprechend fällig und verzinst. Der seit 1998 bei der Beklagten beschäftigte Kläger trat im Rahmen einer Restrukturierung zum 1.10.2012 in eine Transfergesellschaft ein. Die Parteien hatten einen Sozialplan (SP 2012) vereinbart, der eine Abfindungsformel und Zuschläge für Kinder, Schwerbehinderung und Alter sowie die Überleitung in die Transfergesellschaft regelte. Die Beklagte berechnete die Abfindung ohne Berücksichtigung von Kontoführungsgebühr, vermögenswirksamen Leistungen und geldwerten Vorteilen des Dienstwagens und kürzte zudem die Zuschläge mit dem Faktor 0,7. Der Kläger hielt die Berechnung für fehlerhaft, forderte Nachzahlung und eine Abrechnung und klagte. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger überwiegend statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision ist teilweise erfolgreich: Der Kläger erhält eine Nachzahlung, allerdings nur in Höhe von 3.149,97 Euro brutto; die Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist unzulässig. • Auslegungsgrundsätze: Sozialpläne sind wie Tarifverträge auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung; der tatsächliche Wille der Parteien nur insoweit, als er sich im Sozialplan niederschlägt. • Begriff des Bruttomonatseinkommens (§ 7 (2)/(2.1) SP 2012): "Bruttomonatseinkommen" umfasst nach Wortlaut und Systematik nur feste, regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile, die auf der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit beruhen; variable oder aufwendungsersetzende Posten sind ausgeschlossen. • Folgerung: Geldwerte Vorteile aus der Firmenwagennutzung, die Kontoführungsgebühr und vermögenswirksame Leistungen sind keine Bestandteile des Bruttomonatseinkommens im Sinn des § 7 (2.1) SP 2012 und sind daher nicht in die Formel für den Abfindungsbetrag einzubeziehen. • Zuschläge (§ 7 (2.2)–(2.4) SP 2012): Wortlaut und Systematik zeigen, dass diese als zusätzliche Festbeträge "zu der Abfindung" gewährt werden; sie sind nicht Bestandteil des in § 7 (2) definierten Abfindungsbetrags und werden nicht mit dem Faktor 0,7 gekürzt. • Auslegung nach Zweck: Der Faktor 0,7 stellt eine Kompensation für die Transfergesellschaft dar und bezweckt die Kürzung einkommensabhängiger Bestandteile, nicht jedoch einkommensunabhängiger Zuschläge. • Verfahrensrüge der Beklagten, Zeugen zur Ermittlung des Betriebsparteienwillens zu hören, ist unbegründet, weil Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung keine heranziehbaren Anhaltspunkte für die von der Beklagten vertretene Auslegung ergeben. • Fälligkeit und Verzinsung: Die Gesamtabfindung ist mit der Entgeltabrechnung des Monats nach dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft fällig; durch ein Verlangen des Arbeitnehmers (Schreiben 31.10.2012) wurde die Nachforderung am 30.11.2012 fällig, Verzinsung ab 1.12.2012 nach §§ 288, 286 BGB. • Abrechnungsklage unzulässig: Ein Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung entsteht erst mit Zahlung; eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO setzt bereits entstandene Ansprüche voraus und ist hier nicht gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Beklagten teilweise stattgegeben. Die Beklagte hat an den Kläger 3.149,97 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 zu zahlen; die darüber hinaus geltend gemachte Forderung wurde abgewiesen. Die Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist unzulässig, weil ein Anspruch auf Abrechnung erst mit Zahlung entsteht und die restliche Abfindung nicht gezahlt wurde. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung des Sozialplans: nur feste, arbeitszeitbezogene Entgeltbestandteile sind als Bruttomonatseinkommen zu berücksichtigen, Zuschläge nach § 7 (2.2)–(2.4) sind in voller Höhe zusätzlich zu gewähren und nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt.