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Urteil

1 AZR 544/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Grubenwehrzulage eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts ist bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach §2 Nr.7 Abs.3 GSP als Entgelt zu berücksichtigen. • Eine Protokollnotiz, die bestimmte Lohn- und Gehaltsarten von der Berechnung ausschließen will, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses Verständnis im Wortlaut des Gesamtsozialplans hinreichend zum Ausdruck kommt. • Betriebsvereinbarungen sind objektiv nach Wortlaut, Systematik und Zweck auszulegen; subjektive Abreden der Betriebsparteien bleiben unberücksichtigt, soweit sie sich nicht im Regeltext niedergeschlagen haben.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Grubenwehrzulage bei Zuschuss zum Anpassungsgeld • Die Grubenwehrzulage eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts ist bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens nach §2 Nr.7 Abs.3 GSP als Entgelt zu berücksichtigen. • Eine Protokollnotiz, die bestimmte Lohn- und Gehaltsarten von der Berechnung ausschließen will, kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dieses Verständnis im Wortlaut des Gesamtsozialplans hinreichend zum Ausdruck kommt. • Betriebsvereinbarungen sind objektiv nach Wortlaut, Systematik und Zweck auszulegen; subjektive Abreden der Betriebsparteien bleiben unberücksichtigt, soweit sie sich nicht im Regeltext niedergeschlagen haben. Der Kläger, jahrgang 1958, war seit 1977 bei der Beklagten im Steinkohlenbergbau beschäftigt und ab 1999 hauptamtlicher Hauptgerätewart der Grubenwehr. Für diese Tätigkeit erhielt er neben dem tariflichen Entgelt eine in den Abrechnungen ausgewiesene Zulage („1015 Grubenwehr-Übung außerhalb“). Nach seinem Ausscheiden zum 29.02.2008 bezog er Anpassungsgeld und einen monatlichen Zuschuss nach dem Gesamtsozialplan (GSP). Der Kläger verlangte, die Grubenwehrzulage bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für den Zuschuss zu berücksichtigen und beanspruchte Nachzahlungen. Die Beklagte verwies auf eine Protokollnotiz, wonach bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, darunter die in der Anlage aufgeführten Leistungen, nicht zu berücksichtigen seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht trafen unterschiedliche Entscheidungen; der Kläger legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. • Auslegungsvorgehen: Betriebsvereinbarungen sind wie Gesetze nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck auszulegen; bei unbestimmtem Wortlaut sind Wille und Zweck zu berücksichtigen. • Wortlaut: §2 Nr.7 Abs.3 GSP bestimmt, das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate sei Grundlage; Entgelt ist Gegenleistung für geleistete Arbeit und somit synallagmatisch geprägt. • Tatbestandserfüllung: Die Grubenwehrzulage wurde dem Kläger für arbeitsvertraglich übertragene Aufgaben gezahlt; sie ist sozialversicherungspflichtiges, regelmäßiges Arbeitseinkommen und keine Einmalzahlung oder Mehrarbeitsvergütung. • Systematik: Aus dem Regelungszusammenhang des GSP folgt, dass nur Einmalzahlungen, Mehrarbeitsvergütungen und nicht sozialversicherungspflichtige Bestandteile außen vor bleiben; die Zulage fällt nicht unter diese Ausnahmen. • Normzweck: Der Zuschuss zum Anpassungsgeld soll den sozialen Besitzstand sichern, der sich nach dem erbrachten Entgelt bemisst; daher ist Entgelt für vertraglich geschuldete Arbeit einzubeziehen. • Protokollnotiz: Die Protokollnotiz von 27.05.2010 ist nur Auslegungshilfe; ihr subjektives Verständnis kann nicht Normgehalt schaffen, wenn der GSP-Wortlaut und die Systematik dem widersprechen. • Rechtsfolge/Zinsen: Dem Kläger steht der Zuschussanspruch in der geltend gemachten Höhe zu; Zinsen richten sich nach §286 Abs.1, Abs.2 Nr.1 i.V.m. §193 BGB. • Teilweise Abweisung: Nebenforderung ist nicht fällig ab dem Folgemonat, wenn dieser auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt; insoweit war Klage abzuweisen. Der Revision des Klägers wurde überwiegend stattgegeben: Die Beklagte ist zur Zahlung eines monatlichen zusätzlichen Zuschusses in Höhe von 1.265,26 Euro an den Kläger verurteilt; insgesamt wurden Nachzahlungsbeträge und Zinsen zugesprochen, soweit die Fälligkeitstermine nicht auf Wochenend- oder Feiertage fallen. Die Kammer stellte fest, dass die Grubenwehrzulage als sozialversicherungspflichtiges Entgelt bei der Bemessung des Brutto-Monatseinkommens nach §2 Nr.7 Abs.3 GSP zu berücksichtigen ist, weil sie Gegenleistung für arbeitsvertraglich übertragene Tätigkeiten darstellt und weder Einmalzahlung noch Mehrarbeitsvergütung ist. Die Protokollnotiz der Betriebsparteien konnte diesem Auslegungsergebnis nicht entgegenstehen, da sie keinen hinreichenden Niederschlag im Regeltext des Gesamtsozialplans findet. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und Revision; Zinsen wurden nach den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt.