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Urteil

13 Ca 4492/16 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2016:1111.13CA4492.16.00
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Leitsätze

Der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB).

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.

2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf 4.847,99 € festgesetzt.

6.Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB). 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren. 2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf 4.847,99 € festgesetzt. 6.Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Altersfreizeit. Der im Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1973 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 01.12.2004 zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 11 ff. der Gerichtsakte) heißt es auszugsweise wie folgt: "1. Tätigkeit und Vertragsstufe Wir führen Sie ab dem 1. Dezember 2004 als Leitenden Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (Funktionsstufe LM 1.3). Als Eintrittsdatum gilt der 1. August 1973. Sie werden als technischer Leitender Mitarbeiter tätig. (…) 13. Tarifvertrag und Arbeitsordnung Sofern in diesem Vertrag auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen ist, sind damit die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie gemeint, die auf Ihr Arbeitsverhältnis entsprechend Anwendung finden. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages finden auf Ihr Arbeitsverhältnis im Übrigen auch ohne ausdrückliche Bezugnahme entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt. Anwendung finden ferner die Arbeitsordnung und die firmeninternen Regelungen unseres Unternehmens in ihrer jeweiligen gültigen Fassung. (…)" Im Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 (im Folgenden: MTV Akademiker, Anlage K 5, Bl. 31 ff. der Gerichtsakte) heißt es auszugsweise wie folgt: "§ 5 Arbeitszeit (…) 4. Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, können unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen. Bei der Gewährung sind vom Arbeitgeber die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angestellten anzuwenden." In der Gesamtbetriebsvereinbarung "Funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 (GBV FAA-LM1)" (Anlage K 6, Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) heißt es wie folgt: "3. Arbeitszeit-Rahmen/-Bedingungen 3.1 Begriffsbestimmung "Funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit" Die funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit richtet sich vorrangig nach den von den Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrzunehmenden Aufgaben und den Erfordernissen des Betriebes. In diesem Zusammenhang steht eine Zeitliche Messung oder Bewertung von Anwesenheit nicht im Vordergrund. Maßstab ist hierbei vielmehr die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und der vereinbarten Ziele. Die definierten bzw. zugewiesenen Aufgaben und Ziele müssen unter Berücksichtigung und Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Rahmenbedingungen dieser GBV angemessen und realisierbar sein. (…) 6. Entlastung im Alter / Altersfreizeit Vor dem Hintergrund zukünftig längerer Lebensarbeitszeiten durch die Anhebung des Renteneintrittsalters stimmen die Betriebsparteien überein, dass Altersfreizeiten der Minderung der Arbeitsbelastung im Alter dienen. Der verantwortungsvolle Umgang mit Altersfreizeit ist damit ein Beitrag zur Gestaltung der Anforderungen des demografischen Wandels und der Gesundheitsförderung. Für die Inanspruchnahme von Altersfreizeiten findet die jeweils geltende Fassung des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie Anwendung. Gemäß der derzeit geltenden Fassung des § 5 Abs. 4 haben Leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf bezahlte Altersfreizeiten. Sie können diese unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse in Anspruch nehmen. Dies gilt, sofern keine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen wurde. (…)" Mit Wirkung zum 01.09.2008 vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80% einer Vollzeitstelle (vgl. Anlage K 4, Bl. 30 der Gerichtsakte). Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 32 Stunden, verteilt auf vier Wochentage. Mit seiner am 13.08.2016 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 18.08.2016 zugestellten Klage verlangt der Kläger die Gewährung von Altersfreizeit im Umfang von 10 Arbeitstagen pro Jahr. Der Kläger ist der Auffassung, er habe trotz seiner Teilzeittätigkeit Anspruch auf bezahlte Altersfreizeit. Die Nichtgewährung von Altersfreizeit stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Teilzeitkräfte dar; im Ergebnis erhalte er für die gleiche Arbeit weniger Gehalt. Der Ausschluss der Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte verstoße insoweit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Eine Teilzeitkraft habe auf Grund ihres Alters einen ihrem Beschäftigungsanteil entsprechenden Anspruch auf Altersfreizeit wie Vollzeitkräfte. Er trägt dazu vor, die Beklagte gewähre den in Vollzeit tätigen leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, Altersfreizeit im Umfang von zwölf Tagen pro Jahr. Der Umfang von zwölf Tagen ergebe sich darüber hinaus aus einer Anlage zur GBV FAA-LM1 (vgl. die Anlage "Fragen und Antworten zur GBV "Funktions- und aufgabenorientierte Arbeitszeit der Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe 1", Bl. 173 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersfreizeit in Höhe von 10 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren. 2.festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zurzeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit, somit aufgerundet 10 Tage pro Jahr. Die Beklagte beantragt, 1.die Klage abzuweisen. 2.die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auszuschließen. Sie ist der Auffassung, der Klageantrag zu 2 sei bereits unzulässig. Es fehle das Feststellungsinteresse, da mit dem Klageantrag zu 1 eine entsprechende Leistungsklage anhängig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit. Gemäß § 5 Ziffer 4 des MTV Akademiker seien bei der Gewährung von Altersfreizeit "die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Angestellten anzuwenden." Damit verweise die tarifvertragliche Regelung in erster Linie auf Betriebs- und Sprecherausschussvereinbarungen zur Altersfreizeit im jeweiligen Unternehmen bzw. Betrieb. In ihrem Unternehmen liege in Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 eine Regelung zur Altersfreizeit für Leitende Mitarbeiter der Vertragsstufe 1. Gemäß § 5 Ziffer 4 MTV Akademiker in Verbindung mit Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 bestehe kein Anspruch auf eine bezahlte Altersfreizeit, sofern - wie hier -eine individuelle Teilzeitvereinbarung getroffen wurde. Eine Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern liege nicht vor. Die Beklagte trägt dazu vor, die Regelung zur Altersfreizeit sei von den Tarifvertragsparteien eingeführt worden, um älteren, in Vollzeit tätigen Mitarbeitern eine Belastungsreduzierung ab einem bestimmten Alter zu gewähren. Einer solchen Belastungsreduzierung bedürfe es jedoch nicht, wenn ohnehin nicht in Vollzeit gearbeitet werde; Sinn und Zweck der Gewährung von Altersfreizeit sei es gerade, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis von älteren, in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern durch die Gewährung zusätzlicher Freizeit Rechnung zu tragen. Bei Teilzeitbeschäftigten sei die Arbeitsbelastung bereits geringer und damit auch das für die betriebliche Regelung maßgebende Erholungsbedürfnis. Dies gelte insbesondere für den Kläger, da seine Arbeitszeit - insoweit unstreitig - so verteilt sei, dass er lediglich an vier Tagen pro Woche arbeite. Im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten habe der Kläger eine deutlich geringere wöchentliche Arbeitsbelastung und damit einhergehend pro Woche eine um einen Tag längere Erholungsphase. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, eine Ungleichbehandlung sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Ein Ausschluss der Altersfreizeit für Teilzeitbeschäftigte sei vom Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien gedeckt. Den Betriebsparteien komme eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu. In gleicher Weise wie die Tarifvertragsparteien könnten auch die Betriebsparteien zulässigerweise berücksichtigen, dass eine ohnehin schon reduzierte Arbeitszeit pro Woche weniger belastend für einen Arbeitnehmer sei als eine Vollzeittätigkeit. Wenn aber ohnehin eine geringere Belastung auf Grund von Teilzeittätigkeit vorliege, bedürfe es nicht noch zusätzlich einer weiteren Arbeitszeitreduzierung. Die Betriebsparteien seien daher berechtigt gewesen, dem gesteigerten Erholungsbedürfnis für Vollzeitbeschäftigte durch einen Anspruch auf Altersfreizeit für diese Mitarbeitergruppe Rechnung zu tragen und Teilzeitbeschäftigte hiervon mangels einer vergleichbaren Interessenlage auszuschließen. Zu berücksichtigen sei, dass gerade leitende Mitarbeiter in Teilzeit - im Rahmen der betrieblichen Belange - eine weitgehende Dispositionsfreiheit im Hinblick auf die Festlegung ihrer persönlichen Arbeitszeit hätten. Auf Grund ihrer ohnehin reduzierten Arbeitszeit könnten sie durch eine flexible Festlegung ihrer persönlichen Arbeitszeit im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten noch wirkungsvoller etwaigen Überlastungssituationen vorbeugen. Der Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 6 Abs. 2 Satz 4 der GBV FAA-LM1 könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie - anders als die Regelung für Tarifbeschäftigte in § 2 a Ziffer 1 letzter Satz MTV Chemie - für Teilzeitbeschäftigte mit einer reduzierten Arbeitszeit von weniger als 2,5 Stunden pro Woche keine Staffelung vorsehe. Bei den Leitenden Mitarbeitern in ihrem Unternehmen bestehe letztlich kein Bedürfnis für eine solche Differenzierung. Im Bereich der leitenden Mitarbeiter lägen - insoweit unstreitig -in ihrem Unternehmen de facto keine Fälle vor, in denen die Arbeitszeit lediglich um weniger als 2,5 Stunden pro Woche reduziert sei. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, selbst für den Fall der Unwirksamkeit der Regelung in Ziffer 6 Abs. 2 Satz 4 der GBV FAA-LM1 ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Altersfreizeit. In diesem Fall würden gemäß § 5 Ziffer 4 MTV Akademiker die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß Anwendung finden. Damit seien die diesbezüglichen Regelungen zur Altersfreizeit für Tarifbeschäftigte gemeint. Der Ausschluss des Anspruchs auf Altersfreizeit ergebe sich mithin aus § 2a Ziffer 1 letzter Satz MTV Chemie. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsgrundlage für die vom Kläger vorgenommene Aufrundung auf zehn Tage pro Jahr. Der beantragte Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergebe sich daraus, dass ihr, der Beklagten, im Falle der erstinstanzlichen Verurteilung zur Gewährung der Altersfreizeit, ein nicht ersetzbarer Nachteil im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG drohe; denn sie könne die Gewährung der Altersfreizeit auf Grund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung auch im Falle eines Obsiegens in der Berufungs- oder Revisionsinstanz nicht wieder rückgängig machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat überwiegend Erfolg. A. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig und zum größten Teil begründet. I. Der auf Gewährung von zehn Tagen Altersfreizeit für das Jahr 2016 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. 1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Mit der Formulierung, die Beklagte solle verurteilt werden, ihm "Altersfreizeit in Höhe von 10 Arbeitstagen für das Jahr 2016" zu gewähren, kennzeichnet der Kläger lediglich das Jahr, in dem der geltend gemachte Anspruch auf Altersfreizeit entstanden sein soll (vgl. zur entsprechenden Fragestellung bei der Urlaubsgewährung: BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - AP Nr. 72 zu § 7 BUrlG = juris; BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 522/00 - juris). Der Antrag ist damit in dem Sinne zu verstehen, dass der Kläger eine Gewährung ab Rechtskraft der Entscheidung begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - a.a.O.). 2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - a.a.O.). Für die entsprechende Situation im Falle einer Gewährung von Altersfreizeit ist daher ebenfalls von einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags auszugehen. II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Abs. 4 MTV Akademiker. Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ihm ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. 1. Die Regelung in Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung dar. a) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 - Rdnr. 21, juris; BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 9 AZR 564/14 - Rdnr. 15, juris; BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rdnr. 16, BAGE 150, 345 = juris; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - Rdnr. 25, juris; ErfK/Preis, 17. Auflage 2017, TzBfG § 4 TzBfG Rdnr. 25). Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 differenziert nach der Dauer der Arbeitszeit. So haben Vollzeitbeschäftigte nach dieser Regelung einen Anspruch auf die volle Altersfreizeit. Diejenigen Beschäftigten, die mit der Beklagten eine individuelle Teilzeitvereinbarung geschlossen haben, haben nach Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 keinen Anspruch auf Altersfreizeit. b) Die Ungleichbehandlung wirkt sich auch in der Vergütung aus. aa) Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 - Rdnr. 21, juris; BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 4/12 - Rdnr. 15, juris; BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 10 AZR 299/10 - Rdnr. 21 f., juris; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 - Rdnr. 18, BAGE 136, 62 = juris; BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 10 AZR 734/07 - Rdnr. 20, juris; ErfK/Preis, 17. Auflage 2017, § 4 TzBfG Rdnr. 32). bb) Die Arbeitsleistung des teilzeitbeschäftigten Klägers wird nicht in gleicher Höhe vergütet wie die entsprechende Arbeitsleistung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers. Der Kläger erhält pro Arbeitsstunde nicht Entgelt in gleicher Höhe wie ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Unstreitig wird den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das Entgelt für die Arbeitszeit, die infolge der Altersfreizeit ausfällt, fortgezahlt. Wird die Arbeitszeit bei zumindest teilweiser Aufrechterhaltung der Vergütung reduziert, erhöht sich die pro Arbeitsstunde gezahlte Vergütung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris). 2. Die Ungleichbehandlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unterscheidung auf einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung beruht. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 - Rdnr. 21, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris, m.w.N.) bzw. der Betriebsparteien (BAG, Urteil vom 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - Rdnr. 27, NZA 2013, 916 = juris; ErfK/Müller-Glöge, 17. Auflage 2017, § 22 TzBfG Rdnr. 7). 3. Unerheblich ist, ob die Tarifvertragsparteien bzw. Betriebsparteien mit der Regelung eine Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter beabsichtigt haben. Für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 TzBfG kommt es allein auf das Vorliegen einer objektiven Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit und nicht auf die subjektive Absicht einer Diskriminierung an (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 68/12 - Rdnr. 25, juris; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236 - 258, zu Art. 3 Abs. 1 GG; ErfK/Preis, 17. Auflage 2017, § 4 TzBfG Rdnr. 37). 4. Die Ungleichbehandlung beruht nicht auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. a) Die Darlegungslast dafür, dass die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG beruht, trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift, die nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut ist (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 - Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - Rdnr. 19, BAGE 104, 250 - 255 = juris; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 35, juris; BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 - Rdnr. 56, juris; ErfK/Preis, 17. Auflage 2017, § 4 TzBfG Rdnr. 71). b) Die Beklagte hat einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung nicht dargelegt. Der Ausschluss des Anspruchs auf Altersfreizeit in Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist damit unwirksam. aa) Die Dauer der Arbeitszeit als solche darf nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 - Rdnr. 38, juris; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 - Rdnr. 18 m.w.N., BAGE 136, 62 = juris). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 - Rdnr. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 - Rdnr. 19, BAGE 104, 250 - 255 = juris; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 122, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/16 - juris). (1) Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich dabei am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 - Rdnr. 38, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2012 - 3 AZR 588/10 - Rdnr. 27, juris; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 - Rdnr. 32, juris m.w.N.). (2) Die Kammer geht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 5 Abs. 4 MTV Akademiker das Ziel verfolgt haben, der begünstigten Gruppe der älteren Arbeitnehmer eine zusätzliche Freizeit zukommen zu lassen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 zur ähnlichen Regelung in § 2a MTV Chemie). Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 5 Abs. 4 MTV Akademiker den Anspruch auf Altersfreizeit dem Grunde nach regelt, hinsichtlich der Ausgestaltung der Altersfreizeit allerdings auf die betrieblichen Regelungen und damit insbesondere auf Ziffer 6 Abs. 2 GBV FAA-LM1 verweist. Nach dieser Vorschrift sollen Altersfreizeiten der Minderung der Arbeitsbelastung im Alter und damit letztlich der Gesundheitsförderung dienen. bb) Unter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung der Altersfreizeit ist die Ungleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten nicht gerechtfertigt. (1) Nach Auffassung der Kammer kann der Zweck der Entlastung älterer Arbeitnehmer keine Differenzierung nach der wöchentlichen Arbeitszeit in der Weise rechtfertigen, dass für Teilzeitbeschäftigte eine Entlastung generell entfallen kann. Eine solche Differenzierung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Belastung der Arbeitnehmer mit steigender Wochenarbeitszeit nicht nur linear ansteigt. Für die Annahme eines Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung überhaupt nicht mehr erforderlich ist, wäre es vielmehr erforderlich, dass ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben wäre, die bei Teilzeitbeschäftigten nicht, auch nicht anteilig besteht (vgl. zu der allgemeinen Problematik von Schwellenwerten: BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 - Rdnr. 50 ff., juris). Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteigt, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris; a. A. LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris). Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Arbeitszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 - Rdnr. 38, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 - Rdnr. 123, juris). (2) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es eine solche qualitativ andere Belastung von Vollzeitarbeitnehmern gäbe, wäre die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Die im Betrieb der Beklagten bestehenden Regelungen sind zur Erreichung des insoweit anzunehmenden Zwecks, diese besondere Belastung zu reduzieren, nicht geeignet. (a) In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 157 AEUV ist eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (BAG, Urteil vom 14.10.1986 - 3 AZR 66/83 -, BAGE 53, 161 - 179 = juris, Rdnr. 30; EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-317/93 - Rdnr. 28, juris; EuGH, Urteil vom 13.05.1986 - 170/84 - Rdnr. 36 f., juris). Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann; sie ist erforderlich, wenn sie das mildeste Mittel zur Zielerreichung darstellt, also kein anderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, das gar nicht oder weniger nachteilig für die benachteiligte Arbeitnehmergruppe wäre (ErfK/Preis, 17. Auflage 2017, § 4 TzBfG Rdnr. 41). (b) Die im Betrieb der Beklagten unstreitig praktizierte Regelung, die Altersfreizeiten als ganze freie Tage zu gewähren, ist nicht geeignet, eine Reduzierung der besonderen Belastung älterer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, soweit eine solche mit der Beklagten angenommen wird, zu beseitigen. Die besondere Belastung, die sich gemäß der Annahme der Beklagten bei Vollzeitangestellten einstellt, kann nicht dadurch beseitigt werden, dass einem Arbeitnehmer in einer anderen Woche, möglicherweise mehrere Monate später, ein oder mehrere freie Tage gewährt werden. Eine auf ganze freie Tage konzentrierte Entlastung steht nicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten besonderen Belastung der Vollzeitarbeitnehmer. Durch die Gewährung ganzer freier Tage, die zeitlich nicht mit den Wochen, in denen die Altersfreizeit erarbeitet wird, zusammenhängen, wird die Belastung in eben diesen Wochen nicht reduziert. Im Gegensatz hierzu wird in derjenigen Woche, in der die gesammelte Altersfreizeit als ganzer freier Tag in Anspruch genommen wird, eine Reduzierung auf 32 Wochenstunden vorgenommen. Werden in einer Woche mehrere freie Tage in Anspruch genommen, tritt dieses Missverhältnis noch stärker zu Tage. Der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer arbeitet in einer solchen Woche ggf. in einem geringeren Umfang als ein Teilzeitmitarbeiter. Andererseits arbeitet er dann über mehrere Wochen wiederum in Vollzeit. Es ist nicht nachvollziehbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die besondere Belastung aus der Vollzeittätigkeit kumuliert und sodann durch die Inanspruchnahme eines ganzen freien Tages gesammelt reduziert werden könnte (so überzeugend LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris im Hinblick auf die Regelung in § 2a MTV Chemie). Die Einräumung der Möglichkeit der Inanspruchnahme ganzer freier Tage stellt sich vielmehr als eine dem Erholungsurlaub ähnliche Vergünstigung dar. Es wird nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduziert, sondern die Möglichkeit eröffnet, an zusätzlichen Tagen der Arbeit fernzubleiben. Für den Erholungsurlaub ist eine Differenzierung, die nicht dem pro-rata-temporis-Grundsatz entspricht, indes wohl nicht zu begründen. Der pro-rata-temporis-Grundsatz ist auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden (EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - C-486/08 - Rdnr. 33, juris; so auch LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2016 - 14 Sa 874/15 - juris). (3) Schließlich ist auch die Tatsache, dass Arbeitnehmer in Teilzeit ihre Arbeitszeit frei einteilen können, kein geeignetes Differenzierungskriterium. Denn unstreitig können alle Leitenden Mitarbeiter der Stufe 1 und damit auch die Vollzeitkräfte ihre Arbeitszeit in dieser Art und Weise frei einteilen. Dementsprechend ist der Teilzeitmitarbeiter im Rahmen der individuell vereinbarten Arbeitszeit nicht mehr und nicht weniger flexibel als ein Vollzeitmitarbeiter. 5. Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist dem Kläger die ihm zu Unrecht vorenthaltene Vergünstigung, hier die Altersfreizeit, zu gewähren. a) Verstoßen Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 TzBfG, sind leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung der Leistungen ausgeschlossen sind (sog. "Anpassung nach oben", vgl. BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - BAGE 128, 63 - 73, Rdnr. 34 = juris; BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110 - 120, Rnr. 42 = juris). Das gilt jedenfalls solange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine benachteiligungsfreie Regelung schaffen (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 - Rdnr. 37, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110 - 120, Rdnr. 42 = juris). Entsprechendes gilt für Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Ob sich diese Rechtsfolge aus § 134 in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB oder unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG ergibt, kann dahinstehen (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 - Rdnr. 29, juris m.w.N.). Die leistungsgewährende Bestimmung ist mit demjenigen Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfallen lässt. Danach hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die begehrte Leistung bis zu der Höhe, die dem Umfang des Anteils seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 - Rdnr. 29, juris; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 - BAGE 136, 62 - 70, Rdnr. 18; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - Rdnr. 23, BAGE 128, 63 = juris). b) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes Anspruch auf Altersfreizeit im Umfang von 80 % der Altersfreizeit eines in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers, also in Höhe von 9,6 Tagen pro Jahr. aa) Ein Rückgriff auf die Ausschlussregelung in § 2a Ziffer 1 letzter Satz MTV Chemie kommt nicht in Betracht. Soweit gemäß § 5 Ziffer 4 MTV Akademiker die allgemeinen Regelungen im Betrieb sinngemäß Anwendung finden, sind damit die Regelungen zur Altersfreizeit für Leitende Mitarbeiter der Vertragsstufe 1 gemeint, in erster Linie also die GBV FAA-LM1. Sehen die Spezialregelungen für Leitende Mitarbeiter einen gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstoßenden Leistungsausschluss für Teilzeitmitarbeiter vor, kann der Leistungsausschluss nicht aus der Regelung in § 2a Ziffer 1 letzter Satz MTV Chemie hergeleitet werden. Zum einen fällt der Kläger nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des MTV Chemie. Zum anderen stellt sich der Leistungsausschluss in § 2a Ziffer 1 letzter Satz MTV Chemie ebenfalls als unwirksam dar; die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die überzeugende Begründung des LAG Düsseldorf im Urteil vom 13.09.2016 (Aktenzeichen 14 Sa 874/15 - juris). bb) Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte den in Vollzeit tätigen leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, Altersfreizeit im Umfang von zwölf Tagen pro Jahr gewährt. Dem entsprechenden Sachvortrag des Klägers ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, so dass das Vorbringen des Klägers zur Höhe des Anspruchs als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). c) Soweit der Kläger darüber hinaus die Aufrundung des Altersfreizeitanspruchs auf zehn Tage geltend macht, ist die Klage unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für die Aufrundung ist nicht ersichtlich. Zwar sieht § 5 Abs. 2 BUrlG für den gesetzlichen Urlaub eine Aufrundung vor. Der MTV Akademiker und die GBV FAA-LM1 sehen aber weder eine ausdrückliche Aufrundungsvorschrift vor noch verweisen sie auf die Regelungen über den gesetzlichen Erholungsurlaub. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es an einer Regelungslücke. Die Altersfreizeit wird im Unternehmen der Beklagten zwar grundsätzlich in Form ganzer Tage gewährt; es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen eine stundenweise Gewährung von Altersfreizeit nicht möglich sein sollte. B. Der Klageantrag zu 2 hat ebenfalls überwiegend Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem von dem Kläger zu Ziffer 2 geltend gemachten Feststellungsantrag der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen. 1. Zwar kommt aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit einer Leistungsklage grundsätzlich Vorrang vor einer Feststellungsklage zu, wenn der Kläger den Anspruch beziffern kann (BAG, Urteil vom 05.06.2003 - 6 AZR 277/02 - zu I 1 b der Gründe, AP Nr. 81 zu § 256 ZPO 1977 = juris). Auch in diesem Fall kann aber ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 890/07 - Rdnr. 11, juris; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - Rdnr. 14, juris; BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 1 AZR 232/06 - Rdnr. 18, AP Nr. 32 zu § 77 BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung = juris). Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nicht, wenn eine Leistungsklage nur nach § 259 ZPO als Klage auf zukünftige Leistung möglich wäre (BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 6 AZR 890/07 - Rdnr. 11, juris;BAG, Urteil vom 10.01.1989 - 3 AZR 308/87 - BAGE 60, 350 = juris). 2. Vorliegend hätte der Kläger hinsichtlich der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.11.2016 noch nicht fälligen Ansprüche für die Folgejahre nicht auf Gewährung von Altersfreizeit, sondern allenfalls auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO klagen können. II. Der Antrag ist auch zum größten Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Altersteilzeit im Umfang von 9,6 Tagen pro Kalenderjahr. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. D. Der Streitwert war nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO im Urteil festzusetzen. E. Gründe im Sinne von § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung, die nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG für die Beklagte kraft Gesetzes zulässig ist, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. F. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war zurückzuweisen. Denn der Antrag des Klägers ist ohnehin dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Gewährung des Urlaubs erst ab Rechtskraft der Entscheidung begehrt (vgl. BAG, Urteil vom 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 -, Rdnr. 11, AP Nr. 72 zu § 7 BUrlG = juris). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. (X.)