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Urteil

8 Sa 942/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Betriebsvereinbarungen geregelte altersgestaffelte Arbeitszeitverkürzung, die auch Teilzeitbeschäftigte ohne sachliche Differenzierung einbezieht und ihnen alternativ eine Geldaufstockung gewährt, kann gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§ 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG) verstoßen. • Ist eine Altersstaffelung in der konkreten Ausgestaltung untauglich, steht dem Betroffenen Schadensersatz nach § 15 Abs.1 AGG zu; wegen Zeitgebundenheit der Arbeitsleistung ist als Ausgleich Geld zu zahlen. • Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG bleibt grundsätzlich gegenüber einer sechsmonatigen betrieblichen Ausschlussregelung (§ 26 AAB) wirksam; eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die tarifliche Öffnungsklausel nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Altersstaffelung in Betriebsvereinbarung führt zu Geldschadensersatz • Eine in Betriebsvereinbarungen geregelte altersgestaffelte Arbeitszeitverkürzung, die auch Teilzeitbeschäftigte ohne sachliche Differenzierung einbezieht und ihnen alternativ eine Geldaufstockung gewährt, kann gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (§ 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG) verstoßen. • Ist eine Altersstaffelung in der konkreten Ausgestaltung untauglich, steht dem Betroffenen Schadensersatz nach § 15 Abs.1 AGG zu; wegen Zeitgebundenheit der Arbeitsleistung ist als Ausgleich Geld zu zahlen. • Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs.4 AGG bleibt grundsätzlich gegenüber einer sechsmonatigen betrieblichen Ausschlussregelung (§ 26 AAB) wirksam; eine Gesamtbetriebsvereinbarung kann die tarifliche Öffnungsklausel nicht ersetzen. Die Klägerin, seit 1990 bei der beklagten Gewerkschaft als Verwaltungsangestellte mit 28,5 Wochenstunden beschäftigt, rügt Altersdiskriminierung durch § 9 der allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB). § 9 sieht stufenweise Arbeitszeitverkürzungen ab dem 40. und 50. Lebensjahr vor und gewährt Teilzeitkräften alternativ eine Vergütungsaufstockung. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht gewährte anteilige Arbeitszeitverkürzung (104 € brutto/Monat) und Feststellung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres. Das Arbeitsgericht gab im Wesentlichen statt, wogegen beide Parteien Berufung einlegten. Streitpunkte waren insbesondere die Zulässigkeit der Altersstaffelung gegenüber Teilzeitkräften, die Form des Schadensersatzes und die einschlägigen Ausschlussfristen (§ 15 Abs.4 AGG versus § 26 AAB). • Die Feststellungsklage ist zulässig, weil das streitige Rechtsverhältnis hinreichend bestimmt ist und die Feststellung für die Rechtskraftbeteiligung der Parteien geeignet ist. • Die konkrete Ausgestaltung des § 9 AAB verletzt das Benachteiligungsverbot des AGG (§ 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG): Die Einbeziehung von Teilzeitkräften und die ihnen eingeräumte Wahl zwischen Arbeitszeitverkürzung und Geldaufstockung machen die Regelung in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte nicht sachlich gerechtfertigt (§ 10 AGG). • Gesundheitsschutz und Überforderungsschutz rechtfertigen eine altersbedingte Differenzierung eher bei Vollzeitbeschäftigten; für Teilzeitkräfte trifft dieser Zweck nicht generell zu, sodass eine pauschale Altersstaffelung auf sie nicht gestützt werden kann. • Wegen der Unwirksamkeit der Altersstaffelung ist die Klägerin gemäß § 15 Abs.1 AGG schadensersatzpflichtig zu behandeln; Naturalrestitution (nachträgliche Arbeitszeitverkürzung) scheidet wegen Zeitgebundenheit der Arbeitsleistung aus, somit ist Geldersatz zu gewähren. • Die Berechnung der Forderung ist nachvollziehbar; die Klägerin ist so zu stellen, als hätte sie das 50. Lebensjahr erreicht; das Feststellungsbegehren beschränkt sich naturgemäß auf die Zeit vor tatsächlicher Vollendung des 50. Lebensjahres. • Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich Januar 2012 sind jedoch wegen Versäumung der Zweimonatsfrist des § 15 Abs.4 AGG ausgeschlossen; eine sechsmonatige Frist in der Betriebsvereinbarung (§ 26 AAB) kann die besondere gesetzliche Zweimonatsfrist nicht ersetzen, weil die Abänderungsmöglichkeit nach § 15 Abs.4 AGG nur den Tarifparteien zusteht und Betriebsvereinbarungen nicht gleichgestellt werden können. Die Berufungen beider Parteien bleiben erfolglos. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie das 50. Lebensjahr vollendet; sie ist zur Zahlung des errechneten Geldschadensersatzes (104 € brutto monatlich für den relevanten Zeitraum) nebst Zinsen verpflichtet. Die Ansprüche für die Monate bis einschließlich Januar 2012 sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 15 Abs.4 AGG ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtszugs werden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.