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Urteil

10 AZR 4/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine tarifliche Regelung, die Wechselschicht- und Schichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte anteilig nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu Vollzeitkräften gewährt, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. • Senkung des Schwellenwerts für erforderliche Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Teilzeitquotienten ist mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz vereinbar. • Eine derart gestaltete Regelung in kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrichtlinien hält auch der Kontrolle nach § 305 ff. BGB (AGB-Recht) stand.
Entscheidungsgründe
Teilzeit: Anteiliges Anspruchsrecht auf Wechselschicht- und Schichtzulage (Pro‑rata‑temporis) • Eine tarifliche Regelung, die Wechselschicht- und Schichtzulagen für Teilzeitbeschäftigte anteilig nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zu Vollzeitkräften gewährt, verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. • Senkung des Schwellenwerts für erforderliche Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Teilzeitquotienten ist mit dem Pro-rata-temporis-Grundsatz vereinbar. • Eine derart gestaltete Regelung in kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsrichtlinien hält auch der Kontrolle nach § 305 ff. BGB (AGB-Recht) stand. Die Klägerin, seit 1990 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt, arbeitet teilzeitlich mit 50 % (19,25 Std./Woche). Vertraglich gelten die AVR DWBO. Ab 1. Mai 2010 wurde § 20 AVR DWBO geändert und in Absatz 5 aufgenommen, dass Nichtvollbeschäftigte die Zulagen anteilig nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit erhalten; zugleich wurde der Schwellenwert für erforderliche Nachtarbeitsstunden quotal herabgesetzt. Die Beklagte zahlte im Streitzeitraum die Zulagen daher nur anteilig, obwohl die Klägerin im Bemessungszeitraum 40 oder mehr Nachtschichtstunden geleistet hatte. Die Klägerin hielt dies für unzulässige Benachteiligung nach § 4 Abs. 1 TzBfG und begehrte Zahlung der vollen Zulage sowie Feststellung eines vollen Anspruchs bei Erreichen von 40 Nachtschichtstunden. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; das BAG verwarf die Revision der Klägerin. • Die Revision war unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die volle Zulage, wenn die Tarifregelung einen anteiligen Anspruch vorsieht (§ 20 Abs. 5 Satz 1 AVR DWBO). • § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AVR DWBO räumen Teilzeitbeschäftigten einen quotalen Zulagenanspruch ein und senken zugleich die für den Anspruch erforderliche Zahl an Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Teilzeitquotienten. • Nach § 4 Abs. 1 TzBfG ist Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit nur unzulässig, soweit keine sachlichen Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen; der Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz verlangt, dass Arbeitsentgelt mindestens dem Anteil der Arbeitszeit entspricht. • Die Regelung entspricht dem Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz, weil Teilzeitkräfte typischerweise weniger Nachtarbeitsstunden leisten und die Belastung durch Schichtarbeit damit in der Regel geringer ist; die Arbeitsrechtliche Kommission hat diese Erwägung getroffen. • Tarifliche Zielsetzung der Zulagen ist ein Ausgleich für besondere Belastungen; dies steht einer anteiligen Gewährung nicht entgegen, wenn die Parteien die Belastungshöhe an den geleisteten Arbeitszeiten ausrichten. • Die Klausel in den AVR DWBO sind als AGB im Sinne des § 305 ff. BGB zu prüfen; § 20 Abs. 5 AVR DWBO benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BGB und ist hinreichend transparent nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 BGB. • Die Kosten der Revision sind der Klägerin auferlegt worden (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die ungekürzte Wechselschicht- und Schichtzulage, wenn die tarifliche Regelung (§ 20 Abs. 5 AVR DWBO) einen anteiligen Anspruch nach dem Verhältnis der Arbeitszeit vorsieht. Die Regelung senkt zugleich den für den Anspruch notwendigen Schwellenwert an Nachtarbeitsstunden quotal und entspricht damit dem Pro‑rata‑temporis‑Grundsatz des § 4 Abs. 1 TzBfG; sie ist auch AGB‑rechtlich (§ 305 ff., § 307 BGB) nicht zu beanstanden. Daher hat die Beklagte zu Recht nur die anteiligen Zulagen gezahlt. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.