Leitsatz: ./. 1. Es wird festgestellt, dass die vom 19.11.2013 datierende Kündigung des Telearbeitsvertrages vom 27.03.2005 unwirksam ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger weiterhin nach den Bedingungen des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 zu mindestens 40 % der vertraglichen Arbeitszeit auf dem Telearbeitsplatz an der häuslichen Arbeitsstätte des Klägers in der S.-straße N01 in N02 O. zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben vom 15.11.2013 erfolgte Widerruf der Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Beirat der Firma N. GmbH, D.-straße 20 in N03 W. unwirksam ist. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 43.344,81 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um den Entzug eines Telearbeitsplatzes sowie um den Widerruf einer Nebentätigkeitserlaubnis. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist seit dem 15.01.1983 im Vertriebsbereich der Beklagten gegen ein festes monatliches Bruttoentgelt in Höhe von EUR 7.675,00 beschäftigt. Darüber hinaus erhält der Kläger eine monatliche außertarifliche Zulage in Höhe von EUR 2.660,00 brutto, einen auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, bei dem sich der steuerpflichtige geldwerte Vorteil auf EUR 1.447,60 monatlich beläuft, sowie eine jährliche variable Erfolgsvergütung. Der Kläger ist Mitglied der Geschäftsleitung der Niederlassung Nordrhein-Westfalen. Er übt bei der Beklagten die Funktion eines Firmenkundenbetreuers aus. In dieser Funktion betreut er Bestandskunden und akquiriert Neukunden. Der Kläger ist wohnhaft in O.. Die Entfernung zwischen seinem Wohnort und den Betriebsräumen der Beklagten in Düsseldorf beträgt je nach Verkehrsweg 70 bis 90 km. Durchschnittlich beträgt die Fahrzeit dafür eine Stunde bis anderthalb Stunden, bei besonderen Verkehrssituationen auch zwei Stunden. Die Beklagte ist eine überregional tätige Bank mit Sitz in Düsseldorf, die ihr Leistungsangebot exklusiv auf Unternehmer und Unternehmen ausgerichtet hat. Sie stellt mittelständischen Unternehmen aus dem Industrie-, Handels- und Dienstleistungsgewerbe in Deutschland und Europa Kapitalmarkt- und Beratungsdienstleistungen, Risikomanagement und Kredite zur Verfügung. In Deutschland unterhält sie sechs Niederlassungen, darunter die Niederlassung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Das Vertriebsgebiet der Niederlassung Nordrhein-Westfalen war in der Vergangenheit nach Regionen aufgeteilt. In der Niederlassung Nordrhein-Westfalen gab es vier Teams, die in die Regionen Köln/Aachen/Bergisches Land, Ruhrgebiet/Siegerland/Sauerland, Düsseldorf/Linker Niederrhein, Ostwestfalen/Münsterland aufgeteilt waren. Die Teams wurden jeweils von einem Firmenkundenbetreuer als Teamleiter geleitet. Infolge der Aufteilung des Vertriebsgebietes nach Regionen stammten die den Firmenkundenbetreuer zugewiesenen Kunden, bei der Beklagten als „Fokusadressen“ bezeichnet, aus der jeweils zugewiesenen Region. Neben dem Kläger werden bei der Beklagten weitere Firmenkundenbetreuer beschäftigt, u. a. Herr I.. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 16.N01.1982 heißt es u.a. wie folgt: „Weiterhin dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie verpflichtet sind, Ihre volle Arbeitskraft für unsere Bank einzusetzen und ohne unsere ausdrückliche Zustimmung keine Nebenbeschäftigungen zu übernehmen.“ Auf den weiteren Inhalt des zur Akte gereichten Arbeitsvertrages vom 16.N01.1982 (Bl. 114 der Akte) wird Bezug genommen. Im Jahre 2000 wurde bei der Beklagten Telearbeit eingeführt. In einer Bankmitteilung vom 28.07.2000 wurden folgende Ziele der Einführung der Telearbeit genannt: Erhöhung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, Flexibilisierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Produktivität bzw. Effizienz von Mitarbeitern, Erhöhung der Arbeitsqualität durch die Möglichkeit der konzentrierten Arbeit am Telearbeitsplatz, Einsparung von Büroraum und Entlastung der betrieblichen Einrichtungen. Mit Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 21./25.08.2000 vereinbarten die Parteien, dass auch der Kläger ab dem 01.09.2000 in alternierender Telearbeit tätig wird. Ab dem 01.05.2005 war der Kläger sodann auf Basis der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27.04.2005 (im Folgenden „Ergänzungsvereinbarung“) in alternierender Telearbeit beschäftigt. In der Ergänzungsvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und der Bank bleibt in seiner bestehenden Form unberührt. […] Für Sie wird ein Telearbeitsplatz eingerichtet. Die zu erbringende Arbeitsleistung wird somit teilweise in Ihrem häuslichen Bereich (außerbetriebliche Arbeitsstätte) und teilweise in der Bank (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht. Die Aufnahme des alternierenden Telearbeitsplatzes erfolgt nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit. Ein Rechtsanspruch auf einen alternierenden Telearbeitsplatz wird nicht begründet. § 2 Arbeitsort 1. Arbeitsort ist alternierend die betriebliche und außerbetriebliche Arbeitsstätte. […] § 4 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich 40 Std. 2. […] 3. Die Arbeitsleistung wird in dem mit dem Vorgesetzten abgestimmten Umfang - mindestens aber 40 % der unter 4.1 angegebenen Arbeitszeit - in Form von häuslicher Telearbeit erbracht. […] § 13 Aufgabe des Telearbeitsplatzes 1. Die außerbetriebliche Arbeitsstätte kann sowohl von der Bank als auch von Ihnen mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen zum Wochenschluss ohne Angabe von Gründen aufgeben werden. […] Die Ankündigung zur Aufgabe der Telearbeit hat schriftlich zu erfolgen. 2. […] 3. […] 4. Sie sind verpflichtet, nach Aufgabe der Telearbeit ihre gesamte Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen, soweit nicht das Arbeitsverhältnis insgesamt beendet wird.“ Auf den weiteren Inhalt der Ergänzungsvereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 23 ff. der Akte). Mit E-Mail vom 25.03.2002 (Bl. 231 der Akte) teilte die Beklagte unter anderem dem Kläger mit, dass der Anteil der Telearbeit an der Regelarbeitszeit bei den Marktverantwortlichen durchschnittlich 11 % beträgt. Weiter heißt es in der Mitteilung, dass eine Erhöhung des Telearbeits-Nutzungsgrades unrealistisch sei, da die Marktverantwortlichen einen Großteil der Arbeitszeit bei den Kunden verbringen würden. Der Kläger gehörte zu den marktverantwortlichen Personen. Seit dem Jahr 2004 übt der Kläger eine Nebentätigkeit in dem Beirat der N. GmbH aus. Die Beiratstätigkeit des Klägers wurde von der N. GmbH zuletzt bis zum 31.08.2016 verlängert. Die N. GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in W. und stellt Isolatoren und Isolierteile für die Elektro- und Bahnindustrie her. Sie ist kein Kunde der Beklagten und stellt infolge eines Jahresumsatzes von unter 50 Millionen Euro auch kein Zielkunde der Beklagten dar. Der dreiköpfige Beirat wurde im Jahr 2004 eingerichtet. Er berät im Vorfeld von Gesellschafterversammlung über wesentliche Unternehmensentscheidungen. Mit Beschluss vom 15.06.2004 (Bl. 55 der Akte) genehmigte der Vorstand der Beklagten die Übernahme des Beiratsmandats des Klägers bei der N. GmbH. Der Beirat kommt regelmäßig viermal jährlich zusammen. Im Jahr 2012 und 2013 wurden infolge einer größeren Akquisition/Beteiligung bzw. infolge von Restrukturierungsprozessen häufiger Beiratssitzungen anberaumt, so beispielsweise im Jahr 2013 an sieben Werktagen. Die Sitzungen des Beirates der N. GmbH finden während der regulären Arbeitszeit des Klägers bei der Beklagten statt. Darüber bestand in der Vergangenheit zwischen den Parteien Einverständnis. Bis zum 08.03.2013 wurde die Beiratstätigkeit des Klägers als Arbeitszeit gewertet. Mit E-Mail vom 08.03.2013 (Bl. 232 der Akte) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beiratstätigkeit weiterhin als erlaubte private Nebentätigkeit gewertet werde, allerdings in Zukunft nicht mehr als Arbeitszeit anzusetzen sei. Seit diesem Zeitpunkt wird die Beiratstätigkeit des Klägers als Fehlzeit gewertet. Im September und Oktober 2013 verhandelten die Parteien über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Vorruhestandsvereinbarung. Zwischen den Parteien konnte insofern allerdings keine Einigung erzielt werden. Mit Schreiben vom 15.11.2013 (Bl. 50 der Akte), dem Kläger in einem persönlichen Gespräch am 19.11.2013 übergeben, widerrief die Beklagte ihre Zustimmung zur Ausübung der Nebentätigkeit des Klägers im Beirat der Firma N. GmbH. Mit Schreiben vom 19.11.2013 (Bl. 28 der Akte), welches als Betreff die „ Kündigung Ihres Telearbeitsvertrages zum 22. Dezember 2013 “ enthält und dem Kläger am selben Tag übergeben wurde, kündigte die Beklagte den Telearbeitsvertrag vom 27.04.2005 zum 22.N01.2013. In dem Schreiben heißt es wörtlich wie folgt: „Wir beziehen uns auf die mit Ihrem Vorgesetzten geführten Gespräche und bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihre Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag „Telearbeit“ vom 27. April 2005 fristgerecht zum 22. Dezember 2013 kündigen.“ Sowohl im Hinblick auf die Kündigung des Telearbeitsplatzes als auch im Hinblick auf den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ist zwischen den Parteien zum einen umstritten, ob eine wirksame Rechtsgrundlage für die einseitige Aufgabe des Telearbeitsplatzes bzw. den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung besteht. Zum anderen ist streitig, ob eine von der Beklagten behauptete Neuausrichtung des Vertriebes die Aufgabe des klägerischen Telearbeitsplatzes bzw. den Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis rechtfertigt. Unstreitig wird jedenfalls ein anderer Firmenkundenbetreuer der Beklagten, Herr P. I., weiterhin von einem Telearbeitsplatz aus tätig. Mit seiner am 26.11.2013 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und der Beklagten am 29.11.2013 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung des Telearbeitsplatzes. Mit Klageerweiterung vom 18.N01.2013, der Beklagten zugestellt am 19.N01.2013, wendet er sich gegen den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung. Der Kläger behauptet, dass seine variable Erfolgsvergütung zuletzt EUR 32.225,00 betragen habe. Er habe in der Vergangenheit die Bezirke Köln, Rhein-Sieg, Leverkusen und Aachen sowie das bergische Land betreut. Er sei in der Vergangenheit nicht alleiniger Ansprechpartner von Kunden gewesen. Vielmehr seien die Kunden sowohl von einem Firmenkundenbetreuer als auch von einem Firmenkundenanalysten betreut worden. Die Mehrzahl der Kundenbesuche habe er daher mit dem Firmenkundenanalysten zusammen wahrgenommen. Auch die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen sei gemeinsam mit dem Firmenkundenanalysten erfolgt. Er habe von seinem Telearbeitsplatz aus auch sämtliche Tätigkeiten wahrgenommen und nicht nur die Vor- und Nachbereitung von Kundenterminen bzw. die Erstellung von Präsentationen. Beispielsweise habe er auch statistische Auswertungen und Marketingaktionen von seinem Telearbeitsplatz aus wahrgenommen. Es liege kein Sachgrund bzw. kein dringender betrieblicher Grund für den Entzug seines Telearbeitsplatzes vor. Er bestreitet die Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung des Telearbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit behauptet der Kläger, dass die Sitzungen täglich nur drei bis fünf Zeitstunden umfassten und nicht ganztägig erfolgten. Der Kläger ist der Ansicht, dass für die Kündigung des Telearbeitsplatzes bereits keine wirksame Rechtsgrundlage bestehe. Bei dem Entzug des Telearbeitsplatzes handele es sich nicht um eine zulässige Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO. Mit der Ergänzungsvereinbarung sei eine Konkretisierung der Arbeitsleistung in inhaltlicher und örtlicher Hinsicht eingetreten. Mit dem Entzug des Telearbeitsverhältnisses habe man auch nicht nur den Arbeitsort ausgewechselt, sondern insgesamt und maßgeblich die Umstände verändert, unter denen die Arbeitsleistung zu erbringen sei. In dem Schreiben der Beklagten vom 19.11.2013 könne auch keine zulässige Teilkündigung gesehen werden. Diese sei grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Ein Teilkündigungsrecht sei vertraglich auch nicht vereinbart worden, insbesondere auch nicht in § 13 der Ergänzungsvereinbarung. Wollte man § 13 der Ergänzungsvereinbarung als Teilkündigungsrecht verstehen, sei die Klausel jedenfalls unwirksam, da sie keine Sachgründe für die Kündigung des Telearbeitsplatzes vorsehe, sondern der Beklagten das Recht einräume, den Telearbeitsplatz ohne Vorliegen eines berechtigten betrieblichen Interesses zu kündigen. Es hätte daher einer Änderungskündigung bedurft, die allerdings nicht erfolgt sei. § 13 der Ergänzungsvereinbarung stelle auch keinen wirksamen Widerrufsvorbehalt dar. Es fehle insofern an der Nennung eines Sachgrundes für den Widerruf. Es liege zudem ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da § 13 der Ergänzungsvereinbarung nicht angebe, ob in der Aufgabe des Telearbeitsplatzes ein Änderungsvorbehalt oder ein Kündigungsrecht liegen solle. Im Verhältnis zu § 1, letzter Satz der Ergänzungsvereinbarung sei § 13 der Ergänzungsvereinbarung auch widersprüchlich. Die in § 13 der Ergänzungsvereinbarung vorgesehene Ankündigungsfrist von vier Wochen sei unwirksam, da sie gegen § 622 Abs. 2 BGB verstoße. Im Übrigen hätte auch der Betriebsrat zu dem Entzug des Telearbeitsplatzes angehört werden müssen. Auch der Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis sei unwirksam. Die arbeitsvertragliche Regelung zur Nebentätigkeitsausübung stelle ein generelles Nebentätigkeitsverbot dar, welches unwirksam sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die vom 19.11.2013 datierende Kündigung des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 unwirksam ist, 2. hilfsweise, für den Fall, dass die am 19.11.2013 ausgesprochene Kündigung als Widerruf der außerbetrieblichen Arbeitsstätte auszulegen wäre, festzustellen, dass dieser Widerruf unwirksam ist, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn weiterhin nach den Bedingungen des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 zu mindestens 40 % der vertraglichen Arbeitszeit auf dem Telearbeitsplatz an seiner häuslichen Arbeitsstätte in der S.-straße N01 in N02 O. zu beschäftigen, 4. festzustellen, dass der mit Schreiben vom 15.11.2013 erfolgte Widerruf der Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit im Beirat der Firma N. GmbH, D.-straße 20, in N03 W. unwirksam ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die variable Erfolgsvergütung des Klägers zuletzt EUR 36.600,00 brutto betragen habe. Der Kläger habe in der Vergangenheit das Team Köln/Aachen/Bergisches Land geleitet. Vornehmliches Ziel der Einführung von Telearbeitsplätzen bei der Beklagten sei die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher Pendelzeiten gewesen. Der Kläger habe in der Vergangenheit an seiner häuslichen Arbeitsstätte insbesondere Besuchsberichte angefertigt, „to-do’s“ aus Kundenterminen abgearbeitet sowie Kundenpräsentationen erstellt und überarbeitet. Dies sei in der Vergangenheit möglich gewesen, da der Kläger alleiniger Ansprechpartner der Kunden gewesen sei. Sie - die Beklagte - habe nunmehr beschlossen, das Vertriebskonzept in der Niederlassung Nordrhein-Westfalen umzustrukturieren. Mit dieser Umstrukturierung gingen im Wesentlichen folgende drei Änderungen einher: Der Fokus der Tätigkeiten im Vertrieb solle zukünftig in der Neukundenakquise und nicht mehr – wie in der Vergangenheit – in der Vermittlung von Krediten an mittelständische Unternehmen liegen. Die Fokusadressen sollen nicht mehr nach Vertriebsregionen, sondern nach Branchen, nämlich Industrials/Automotive, Consumer/Retail, TMT, Energy/Utilities, Healthcare/Chemicals, Real Estate und Sponsor Coverage aufgeteilt werden. Diese Neuverteilung habe zur Folge, dass jeder Firmenkundenbetreuer in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden müsse. Bei neu eingestellten Firmenkundenbetreuer sei von vorneherein eine Zuordnung nach Branchen erfolgt, die Portfolien der übrigen Firmenkundenberater würden schrittweise seit Ende 2012 neu gestaltet. Zwar bestehe zum Teil immer noch ein regionaler Bezug. Dies sei allerdings im Wesentlichen dem Umstand geschuldet, dass auch einige Industriezweige überwiegend in bestimmten Regionen angesiedelt seien. So bestehe beispielsweise das Kundenportfolio des Firmenkundenbetreuers P. I. im Wesentlichen aus Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie, die überwiegend im Münsterland ansässig seien. Bei den Fokusadressen des Klägers würde es sich überwiegend um Unternehmen der Immobilienbranche handeln. Der Schwerpunkt des Vertriebes solle zukünftig nicht mehr auf dem reinen Kreditgeschäft, d.h. der Vermittlung von Krediten an Firmenkunden, sondern auf der sogenannten Corporate-Finance-Beratung liegen. Die Beklagte sei zwar bereits seit dem Jahr 2010 im Corporate-Finance-Bereich tätig. Der Schwerpunktwechsel erfolge jedoch erst im Rahmen des neuen Vertriebskonzeptes. Der Schwerpunktwechsel habe zur Folge, dass den Kunden ein umfangreiches Beratungsangebot zur Verfügung gestellt werde, das insbesondere Beratungen zu öffentlichen Fördermitteln, Kapitalmarktprodukten sowie die Begleitung bei Restrukturierungen oder im Bereich Merger & Akquisition beinhalte. Anders als im Kreditgeschäft werde im Rahmen der Corporate-Finance-Beratung nicht vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen ein Mindestengagement von fünf Millionen Euro erzielt werde. Um ihren Kunden eine umfassende Corporate-Finance-Beratung bieten zu können, habe die Beklagte sich entschlossen, sogenannte Dealteams einzuführen. Diese Dealteams setzten sich aus einem Firmenkundenbetreuer, einem Firmenkundenanalysten, einem Corporate-Finance-Analysten (CFA), einem Mitarbeiter aus den (branchenspezifischen) Industriegruppen, einem Produktspezialisten sowie einem Risikomanager zusammen. In komplexeren Fällen würden zudem Spezialisten aus weiteren Bereichen (z.B. Recht) hinzugezogen. Die Dealteams würden im Regelfall von dem jeweiligen Firmenkundenbetreuer geleitet, in speziellen Fällen könnte die Leitung aber auch dem Produktspezialisten obliegen. In der Niederlassung Nordrhein-Westfalen würden derzeit etwa 50 Dealteams in den unterschiedlichsten personellen Zusammensetzung existieren. Die Aufgabe der Dealteams bestehe in der effizienten und zielorientierten Entwicklung eines Produktansatzes und damit auch in der Erstellung komplexer Kundenpräsentationen. Der Erfolg des Dealteams hänge entscheidend davon ab, dass die Dealteam-Mitglieder eng zusammenarbeiten würden. Die Grundvoraussetzung sei daher ein ständiger enger Abstimmungsprozess innerhalb des Dealteams. In der Regel würden die Dealteams mindestens zwei bis dreimal wöchentlich zusammenkommen. Bei komplexeren Projekten fänden die Besprechungen mehrmals täglich statt. Häufig würden die Besprechungen spontan und kurzfristig anberaumt werden, um auf eventuelle Problemstellung reagieren zu können. Die Dealteam-Sitzungen fänden regelmäßig als Präsenzsitzung statt und nicht als Call. Der wesentliche Teil der Dealteam-Mitglieder sei am Düsseldorfer Standort angesiedelt. Mit der Einführung der Dealteams gehe einher, dass der Firmenkundenbetreuer nicht mehr alleiniger Ansprechpartner der ihm zugewiesenen Kunden sei. Vielmehr könnten die Kunden die einzelnen Spezialisten aus den Dealteams direkt kontaktieren. In der Regel nehme wenigstens ein weiteres Dealteam-Mitglied an einem Kundentermin teil. Auch die Vor- und Nachbereitung der Kundentermine und sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten obliege dem gesamten Dealteam. Es sei zwar zutreffend, dass es Dealteams bei der Beklagten bereits seit längerem gebe und eine arbeitsteilige Aufteilung der Aufgaben auf die Dealteam-Mitglieder erfolge. Allerdings habe die Arbeit der Dealteams vor dem Schwerpunktwechsel zum Corporate-Finance-Ansatz lediglich die Qualitätssicherung und Sicherung der Profitabilität des Kreditgeschäfts und damit die interne Prozessabstimmung betroffen. Nach dem neuen Vertriebskonzept würden sich die Dealteams demgegenüber mit der frühzeitigen Geschäftsidentifikation beschäftigen. Die erfolgte Neuausrichtung des Vertriebsbereiches sei mit dem Telearbeitsplatz des Klägers aus den folgenden Gründen unvereinbar: Zuzugeben sei zwar, dass die zukünftige Fokussierung des Vertriebs auf die Neukundenakquise keine Auswirkungen auf den Telearbeitsplatz des Klägers habe. Allerdings führe die branchenorientierte Ausrichtung des Vertriebes dazu, dass der ursprüngliche, mit der Einführung der alternierenden Telearbeit verfolgte Zweck, nämlich dem Kläger Fahrten zu der betrieblichen Arbeitsstätte zu ersparen, entfallen sei. Der Kläger müsse zukünftig nicht mehr ausschließlich regionale Fokusadressen betreuen, sondern werde in ganz Nordrhein-Westfalen und darüber hinaus, nämlich beispielsweise in Luxemburg, tätig. Im Übrigen habe sich auch gezeigt, dass die mit dem Kläger vereinbarte Telearbeit ohnehin nicht (mehr) in dem ursprünglich vereinbarten zeitlichen Umfang durchgeführt worden sei. Der Kläger habe im Jahr 2012 durchschnittlich nur etwa 15,3 Stunden monatlich, im Jahr 2013 durchschnittlich N01 Stunden monatlich von seiner häuslichen Arbeitsstätte aus gearbeitet. Im Jahr 2012 habe er nur zweimal ganztätig einen Telearbeitstag gemacht, im Jahr 2013 nur dreimal. Die Neuausrichtung des Vertriebes auf das Corporate-Finance-Geschäft sowie die damit einhergehende Einführung von Dealteams habe zur Folge, dass der Kläger die bislang in seiner häuslichen Arbeitsstätte wahrgenommenen Aufgaben nicht mehr allein und damit auch nicht mehr in der häuslichen Arbeitsstätte ausüben könne. Der Kläger könne die Kundentermine nicht mehr alleine wahrnehmen, da er nicht mehr alleiniger Ansprechpartner der Kunden sei. Auch die Vor- und Nachbereitung der Kundentermine stelle nunmehr eine Tätigkeit dar, die der Kläger nicht mehr alleine ausüben könne. Ebenso sei er nicht alleine für Kundenpräsentationen verantwortlich. Denn die Kundenpräsentationen setzten sich nunmehr aus verschiedenen Informationen zusammen, über die nur das jeweilige Dealteam-Mitglied mit der entsprechenden Sachkunde verfüge. Über diese Information tausche man sich im Rahmen von Besprechungen aus. Hierzu bedürfe es einer persönlichen Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Dealteams vor Ort. Eine Teilnahme an Besprechungen durch telefonische Zuschaltung sei nur äußerst eingeschränkt möglich, da der Informationsaustausch direkt im Laufe der Besprechungen stattfinde. Es sei auch nicht so, dass der Kläger weiterhin Hauptansprechpartner der Fokusadresse sei. Zwar könne es sein, dass der Kläger zunächst allein Erstkundengespräche wahrnehme. Im Verlauf der weiteren Betreuung seien allerdings auch die Mitglieder des Dealteams direkte Ansprechpartner der Kunden. Der Notwendigkeit des Entzugs des klägerischen Telearbeitsplatzes stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte Herrn I. weiterhin einen Telearbeitsplatz zur Verfügung stelle. Herr I. betreue überwiegend Fokusadressen aus der Lebensmittelbranche. Diese Fokusadressen hätten ihren Sitz fast ausschließlich im Münsterland, wo auch der Wohnsitz von Herrn I. liege. Für Herrn I. bestünde daher weiterhin ein Standortvorteil. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die Aufrechterhaltung des Telearbeitsplatzes sei auch im Hinblick auf den geringen Umfang der Nutzung nicht zu rechtfertigen. Dem geringen Umfang der Nutzung stehe eine jährliche finanzielle Belastung der Beklagten in Höhe von rund EUR 6.500,00 gegenüber, bestehend aus ca. EUR 6.000,00 für die bereitgestellte Hardware sowie rund EUR 500,00 für die Bereitstellung des Zugangs zum Netzwerk der Beklagten. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die Neuausrichtung des Vertriebsbereiches mit der ausgeübten Nebentätigkeit des Klägers bei der N. GmbH unvereinbar sei. In der Vergangenheit sei die Ausübung des Beiratsmandats bei der N. GmbH möglich gewesen, da der Kläger weitgehend eigenverantwortlich gearbeitet habe und die Arbeit beispielsweise vor oder nach einer Beiratssitzung an seiner häuslichen Arbeitsstätte hätte erledigen können. Da der Kläger fortan in die Dealteams eingebunden sei und aus diesem Grunde seine persönliche Anwesenheit in Düsseldorf unerlässlich sei, sei es nicht hinnehmbar, dass der Kläger an mehreren Tagen im Jahr ganztägig für die Besprechungen mit den Dealteams nicht zur Verfügung stehe. Da der Kläger einen Kundentermin nicht mehr alleine, sondern mit einem weiteren Mitglied des Dealteams wahrnehme, könne er die Besprechungen mit Kunden auch nicht mehr alleine unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Termine festlegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der klägerische Antrag zu 3) mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, da das Begehren bereits in den Anträgen zu 1) und 2) enthalten sei. Sie sei zu einer Kündigung des Telearbeitsplatzes berechtigt. Bei § 13 Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarung handele es sich um eine Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO. Die Klausel sei klar und verständlich und verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Hilfsweise handele es sich bei § 13 Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarung um ein Teilkündigungsrecht. Die Vereinbarung solch eines Teilkündigungsrechts sei zulässig. Äußerst hilfsweise handele es sich bei § 13 Ziffer 1 der Ergänzungsvereinbarung um einen Widerrufsvorbehalt. Auch dieser sei wirksam vereinbart worden. Insbesondere bedürfe es nicht der Nennung von Widerrufsgründen. Die Nennung von Widerrufsgründen sei nur erforderlich, wenn in den Kernbereich arbeitsvertraglicher Pflichten eingegriffen werde. Dies sei bei der Beendigung einer Telearbeitsvereinbarung jedoch nicht der Fall. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie ihr Direktionsrecht bzw. hilfsweise ihr Teilkündigungsrecht bzw. äußerst hilfsweise ihren Widerrufsvorbehalt auch ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Umstrukturierung bei der Beklagten erfordere die Aufgabe des Telearbeitsplatzes, die Interessen des Klägers habe sie ausreichend berücksichtigt. Eine Anhörung des Betriebsrates sei nicht erforderlich gewesen. Auch der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung sei rechtswirksam erfolgt. Die Ausübung der Nebentätigkeit des Klägers für die N. GmbH bedürfe nach dem Arbeitsvertrag einer Genehmigung durch die Beklagte. Die arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsvereinbarung sei wirksam. Bei der Klausel im Arbeitsvertrag handele sich nicht um ein generelles Nebentätigkeitsverbot, sondern um einen Genehmigungsvorbehalt. Sie habe die Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit zurücknehmen dürfen. Der Kläger habe die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt. Dies sei nach der erfolgten Umstrukturierung bei der Beklagten nicht mehr möglich. Der Kläger erwidert auf den Vortrag der Beklagten, dass kein ausreichender Sachgrund für den Entzug des Telearbeitsplatzes vorliege. Die von der Beklagten behauptete Umstrukturierung gebe es nicht. Er bestreitet insofern, dass der Fokus des neuen Vertriebskonzeptes auf der Intensivierung der Neukundenakquise liege. Darüber hinaus bestreitet der Kläger die zukünftige Aufteilung des Vertriebsgebietes nach Branchen. Eine solche Aufteilung habe es weder bei ihm noch bei sonstigen Firmenkundenbetreuern gegeben. Fünf Firmenkundenbetreuer der Beklagten würden weiterhin nach Regionen und nicht nach Branchen eingesetzt werden. Lediglich bei neu eingestellten Kundenbetreuern sei eine Aufteilung nach Branchen erfolgt, da alle Regionen in Nordrhein-Westfallen schon unter den übrigen fünf Firmenkundenbetreuern aufgeteilt worden seien. Ihm seien im Übrigen im Dezember 2013 80 Fokuskunden neu übertragen worden. Diese Fokuskunden würden aus sämtlichen Branchen stammen. Ihm sei auch nie eine bestimmte Branche zugeordnet worden. Selbst wenn unterstellt werden würde, dass zukünftig eine branchenbezogene Aufteilung der Kunden erfolgen würde, spreche dies aus Effizienzgründen für die Beibehaltung des Heimarbeitsplatzes. Der Telearbeitsplatz sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, um zeitintensive Hin- und Herfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzusparen, sondern um die Effizienz der Arbeitsleistung zu steigern. Er habe zudem in den letzten Jahren auch häufiger von seinem Telearbeitsplatz aus gearbeitet als von der Beklagten behauptet worden sei. Denn er habe häufig Sonntagsarbeit von seinem Telearbeitsplatz aus getätigt. Die von der Beklagten behauptete Neuausrichtung des Vertriebs auf die Corporate-Finance-Beratung habe bereits im Jahre 2008 stattgefunden. Einen Beschluss der Geschäftsleitung, die bisherigen Vertriebsstrukturen der Niederlassung Nordrhein-Westfalen an veränderte Gegebenheiten anzupassen, gebe es nicht. Dealteams gebe es bereits seit dem 01.04.2009 zur Qualitätssicherung und Sicherstellung der Profitabilität. Die Bildung eines Dealteams sei nur bei konkreten und sich abzeichnenden Deals vorgesehen, nicht aber obligatorisch oder generell. Es gebe auch keine generelle Besetzung eines Dealteams, sondern die Besetzung des Dealteams erfolge nach den Anforderungen des Einzelfalls. Das Dealteam komme in der Regel auch nur einmal die Woche zusammen, nur in Ausnahmefällen treffe man sich zwei- oder dreimal pro Woche oder mehrmals an einem Tag. In der Regel würde die Einladung zu einem Treffen mit dem Dealteam mit zwei bis drei Tagen Vorlaufzeit erfolgen. Üblicherweise erfolge das Treffen mit dem Dealteams per Call und nicht in einer Präsenzsitzung. Dies begründe sich daraus, dass Teilnehmer des Dealteams auch von einem Sitz der Beklagten in Frankfurt aus tätig werden würden und Dealteam-Mitglieder geschäftlich unterwegs seien. Neukundentermine würden nach wie vor von den Firmenkundenbetreuer, ggf. gemeinsam mit dem Corporate-Finance-Analysten wahrgenommen. Die Abarbeitung der to-do’s liege speziell bei reinen Finanzierungsthemen nach wie vor bei dem Firmenkundenbetreuer. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Streichung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten wenigen Telearbeitsplatzstunden (wöchentlich drei Stunden nach der Behauptung der Beklagten) der Durchsetzung des angeblich neuen Vertriebskonzeptes dienen solle. Der Entzug des Telearbeitsplatzes sei auch deshalb nicht stichhaltig, weil Herr I. trotz der identischen Tätigkeit als Firmenkundenbetreuer seinen Telearbeitsplatz beibehalten habe. Im Hinblick auf den Widerruf der Nebentätigkeitserlaubnis behauptet der Kläger, dass die von der Beklagten behauptete Umstrukturierung seiner Beiratstätigkeit nicht entgegenstehe. Die Besprechungen mit den Dealteams ebenso wie seine Beiratstätigkeit seien zeitlich planbar. Die Beiratssitzungen würden in der letzten Beiratssitzung am Ende des Vorjahres festgelegt und könnten auf seinen Wunsch hin verschoben werden. Eine Sitzung des Beirats dauere üblicherweise nicht ganztägig, sondern lediglich drei bis fünf Stunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Klageantrag zu 1) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Entzugs des Telearbeitsplatzes sowie der Klageantrag zu 4) auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung ist zulässig. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO liegen vor. Gemäß § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10, Rn. 19, NZA-RR 2012, 433 ff.; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07, Rn. N01, NZA 2009, 796 ff.; BAG v. 13.03.2007 - 9 AZR 417/06, Rn. 24, NZA-RR 2007, 579 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist anerkannt, dass die Wirksamkeit einer Versetzung im arbeitsrechtlichen Sinne, also eine Veränderung von Art, Ort und Zeit der Tätigkeit, mit einer Feststellungsklage angegriffen werden kann (vgl. BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09, zitiert nach juris; BAG v. 01.06.2011 - 7 AZR 117/10, NZA-RR 2011, 668 ff.). Gleiches muss für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Wirksamkeit des Entzugs eines Telearbeitsplatzes bzw. die Wirksamkeit des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung streitgegenständlich ist. Der Kläger hat auch ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Rechtmäßigkeit des Entzugs des Telearbeitsverhältnisses und des Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger wissen muss, von welchem Ort er zukünftig seine arbeitsvertraglichen Pflichten aus zu erfüllen hat bzw. ob er weiterhin berechtigt ist, eine Nebentätigkeit entsprechend der mit Beschluss 15.04.2004 erteilten Genehmigung auszuüben. Die Feststellung ist auch geeignet, den Konflikt zwischen den Parteien zu lösen. b) Auch die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung nach den Bedingungen des Telearbeitsvertrages vom 27.04.2005 ist zulässig. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da der Klageantrag zu 1) ein anderes Rechtsschutzziel verfolgte als der kumulativ gestellte Klageantrag zu 3). Während mit der Feststellungsklage die Rechtmäßigkeit des Entzugs des Telearbeitsverhältnisses überprüft werden soll, geht es der Beschäftigungsklage um die Durchsetzung der vertragsgemäßen Beschäftigung (vgl. bspw. LAG München v. 01.N01.2004 - 5 Sa 913/04, Rn. 23, zitiert nach juris; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, Seite 87). Im Übrigen ist der Antrag zu 3) im Gegensatz zu dem Antrag zu 1) vollstreckbar. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Entzug des Telearbeitsverhältnisses ebenso wie der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung des Klägers ist unwirksam. Der Kläger hat daher auch einen Anspruch auf Beschäftigung zu den eingeklagten Bedingungen. a) Der mit Schreiben vom 19.11.2013 erfolgte Entzug des Telearbeitsverhältnisses ist unwirksam. Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht grundsätzlich zwar eine wirksame Rechtsgrundlage für den Entzug des klägerischen Telearbeitsplatzes. Letztlich kam es darauf aber nicht entscheidend an. Denn der zur Prüfung gestellte Entzug des Telearbeitsverhältnisses entsprach jedenfalls nicht billigen Ermessen. aa) Nach Auffassung der erkennenden Kammer besteht grundsätzlich eine wirksame Rechtsgrundlage für den Entzug des Telearbeitsplatzes des Klägers. (1) Dabei ist nach Auffassung der erkennenden Kammer bei der vorliegenden Überprüfung der Wirksamkeit des Entzugs des Telearbeitsverhältnisses ebenso wie bei der Überprüfung der Wirksamkeit einer Versetzung (vgl. dazu bspw. BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09, zitiert nach juris) von folgenden Grundsätzen auszugehen: Zunächst ist durch Auslegung der Inhalt der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob der Telearbeitsplatz zwischen den Parteien vertraglich festgelegt worden ist und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Vorbehalt im Hinblick auf den Entzug des Telearbeitsplatzes hat. Ergibt die Auslegung, dass der Vertrag eine nähere Festlegung hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit enthält, so unterliegt dieser keiner Angemessenheitskontrolle im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern lediglich einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit es an einer Festlegung im Hinblick auf den Leistungsort fehlt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Vorbehalts zur Änderung des Arbeitsortes kommt es dann nicht an. Enthält der Arbeitsvertrag neben einer Festlegung des Ortes der Tätigkeit einen Vorbehalt, diesen Ort der Tätigkeit zu entziehen, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit des Vorbehalts danach zu differenzieren, ob der Vorbehalt materiell-rechtlich der Regelung des § 106 GewO entspricht oder nicht (vgl. insofern die Ausführung des BAG zu einer örtlichen Versetzung, BAG v. 25.08.2010 - 10 AZR 275/09. Rn. 18 ff., zitiert nach juris). (2) Nach diesen Grundsätzen ergibt die Auslegung der Ergänzungsvereinbarung nach Auffassung der erkennenden Kammer, dass die Vereinbarung des Telearbeitsplatzes nicht als abschließende Festlegung des Ortes der Arbeitspflicht anzusehen ist. (a) Bei der Ergänzungsvereinbarung vom 27.04.2005 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Absatz 1 S. 1 BGB. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass es sich bei der Vereinbarung um Vertragsbestimmungen handelt, die die Beklagte bei Abschluss des Vertrags stellte und die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG v. 10.N01.2013 – 3 AZR 715/11, Rn. 17, zitiert nach juris; BAG v. 25.06.2013 – 3 AZR 219/11, Rn. 19, zitiert nach juris). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG v. 25.08.2010 – 10 AZR 275/09, Rn. 19, zitiert nach juris). (b) Danach ergibt sich vorliegend folgendes: Die Ergänzungsvereinbarung enthält in § 1 (Vertragsgegenstand) die Vereinbarung, dass die Aufnahme des alternierenden Telearbeitsplatzes nach dem Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit erfolgt. Ein Rechtsanspruch auf den alternierenden Telearbeitsplatz soll nicht begründet werden. In § 2 der Ergänzungsvereinbarung (Arbeitsort) vereinbaren die Parteien sodann, dass Arbeitsort des Klägers die betriebliche und außerbetriebliche Arbeitsstätte sein soll. In Folge des unter § 1 vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehaltes ergab sich für die erkennende Kammer, dass sich die Parteien im Hinblick auf den Arbeitsort des Klägers nicht festlegen wollten. Mit dem Verweis auf die Freiwilligkeit machen die Parteien gerade geltend, dass zukünftig keine Vertragspartei an der Vereinbarung des alternierenden Telearbeitsplatzes gebunden sein soll. Eine abschließende Festlegung des Arbeitsortes des Klägers erfolgte nicht. (c) Da damit durch § 2 der Ergänzungsvereinbarung keine nähere Festlegung des Tätigkeitsortes erfolgt ist, kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel zur Aufgabe des Telearbeitsplatzes in § 13 der Ergänzungsvereinbarung nicht an. Vielmehr ist der Entzug des Telearbeitsplatzes grundsätzlich im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich. Daher war der streitgegenständliche Entzug des Telearbeitsplatzes allein daran zu überprüfen, ob er billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspricht. bb) Unerheblich ist insofern, dass die Beklagte den Telearbeitsplatz des Klägers mit Schreiben vom 19.11.2013 „gekündigt" hat. Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann das Schreiben vom 19.11.2013 dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte von ihrem arbeitgeberseitigen Direktionsrechts Gebrauch macht. Denn aus dem Schreiben vom 19.11.2013 ergibt sich eindeutig, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht gefährdet ist, es sich mithin nicht um eine Beendigungskündigung im Sinne der § 1 KSchG, § 626 BGB bzw. einer Beendigungskündigung außerhalb des KSchG oder einer Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG bzw. einer solchen außerhalb des KSchG handelt. Es geht der Beklagten allein um die Aufgabe des Telearbeitsplatzes. cc) Vorliegend entsprach der Entzug des Telearbeitsplatzes durch die Beklagte nicht billigem Ermessen im Sinne des § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. (1) Dass der Entzug eines Telearbeitsplatzes im Wege der Direktionsrechtsausübung möglich ist, begründet allein noch nicht die Wirksamkeit der Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer. Denn nach § 106 S. 1 GewO hat der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts auch im Hinblick auf den örtlichen Einsatz eines Arbeitnehmers billiges Ermessen zu berücksichtigen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (BAG v. 18.10.2012 - 6 AZR 86/11, Rn. 27, zitiert nach juris; BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09, Rn. 25, zitiert nach juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt insofern der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB (BAG v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09, Rn. 39, zitiert nach juris). Die Leistungsbestimmung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen durch den Arbeitgeber (BAG v. 13.11.2013 - 10 AZR 1082/N01, Rn. 42, zitiert nach juris; BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, Rn. 22, NZA 2012, 311 ff.; BAG v. 19.01.2011 - 10 AZR 738/09, Rn. 25, NZA 2011, 631 ff.). Zu berücksichtigen sind dabei verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Wertentscheidungen, allgemeine Wertgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit und schließlich die Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG v. 13.11.2013 - 10 AZR 1082/N01, Rn. 42, zitiert nach juris; BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, Rn. 22, NZA 2012, 331 ff.). Speziell im Arbeitsrecht gehören zu den maßgeblichen Erwägungen die Vorteile einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Parteien, die wechselseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse und soziale Lebensverhältnisse, z. B. familiäre Pflichten und Unterhaltspflichten (BAG v. 13.11.2013 - 10 AZR 1082/N01, Rn. 42, zitiert nach juris; BAG v. 17.08.2011 - 10 AZR 202/10, Rn. 22, NZA 2012, 331 ff.; BAG v. 13.04.2010 – 9 AZR 36/09, Rn. 40, zitiert nach juris; BAG v. 21.07.2009 – 9 AZR 404/08, Rn. 22, zitiert nach juris). Prozessual trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 S. 1 GewO und damit auch dafür, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG v. 21.07.2009 - 9 AZR 404/08, Rn. 23, zitiert nach juris; BAG v. 13.03.2007 - 9 AZR 433/06, Rn. 81, zitiert nach juris). (2) Nach diesen Grundsätzen vermochte die Beklagte nicht darzulegen, dass der Entzug des klägerischen Telearbeitsplatzes billigem Ermessen entspricht. So wurde für die Kammer aus dem Vortrag der Beklagten schon nicht ausreichend deutlich, wann die von der Beklagten behauptete Umstrukturierung des Vertriebes stattgefunden haben soll. Im Übrigen vermochten die von der Beklagten behaupteten Änderungen im Vertrieb nach Auffassung der erkennenden Kammer auch nicht ausreichend schlüssig den Entzug des Telearbeitsplatzes zu rechtfertigen. (a) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass infolge der zukünftigen branchenorientierten Zuordnung und der damit einhergehenden Aufgabe der regionenbezogenen Zuordnung der Fokusadressen zu den Firmenkundenbetreuer der Zweck des Telearbeitsplatzes entfallen sei, vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. (aa) Für die Kammer war insofern nicht ersichtlich, ob die branchenbezogene Zuordnung bereits vollumfänglich stattgefunden hat oder nicht. Die Beklagte trägt selber vor, dass die branchenbezogene Zuordnung „schrittweise" durchgeführt werde. Was dies genau heißt, insbesondere ob die branchenbezogene Aufteilung bereits umgesetzt wurde, blieb für die Kammer offen. (bb) Die Beklagte führt weiterhin aus, dass der Kläger der Immobilienbranche zugeordnet worden sei. Der Kläger hat dies u.a. unter Verweis darauf, dass ihm noch im Dezember 2013 80 Fokusadressen ohne Branchenbezug zugeordnet worden seien, bestritten. Trotz dieses klägerischen Vortrages hat die Beklagte keinen weiteren Darlegungen dazu gemacht, insbesondere nicht aufgeführt, welche namentlich bezeichneten Unternehmen aus der Immobilienbranche dem Kläger denn zugeordnet worden sein sollen. Der Vortrag der Beklagten blieb insofern pauschal. Eine Überprüfung der Behauptungen der Beklagten durch die Kammer war daher nicht möglich, auch nicht im Wege der Beweiserhebung. Denn eine Beweisaufnahme kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen, also konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände dargelegt werden. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG v. 21.01.2014 - 3 AZR 362/11, Rn. 46, zitiert nach juris). So lag die Sache auch hier, da die Beklagte lediglich das Ergebnis der branchenorientierten Zuordnung mitgeteilt hat, ohne nähere objektive und überprüfbare Umstände dafür zu nennen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auch darauf, dass die dem Kläger - angeblich - zugeordneten Unternehmen „überwiegend" (Bl. 324 der Akte) der Immobilienbranche zuzuordnen seien. Damit blieb für die Kammer auch offen, in welchem Umfang dem Kläger Unternehmen der Immobilienbranche und in welchem Umfang ihm weiterhin Fokusadressen aus dem Umland des klägerischen Telearbeitsplatzes zugeordnet worden sein sollen. (cc) Da die Beklagte die konkret dem Kläger zugeordneten Unternehmen der Immobilienbranche nicht konkret - nämlich namentlich - bezeichnete, war für die Kammer auch in keiner Weise nachprüfbar, ob der Kläger zukünftig tatsächlich - wie von der Beklagten behauptet - in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden wird. Die Beklagte trägt insofern auch selber vor, dass einige Branchen, wie bspw. die Lebensmittelbranche, weitgehend im Münsterland angesiedelt seien. Von daher war es für die erkennende Kammer nicht zwingend, dass der Kläger bei einer unterstellten Tätigkeit ausschließlich in der Immobilienbranche zukünftig tatsächlich in ganz Nordrhein-Westfalen tätig wird. Für die Kammer war daher auch nicht nachprüfbar, ob der von der Beklagten behauptete Zweck des Telearbeitsplatzes, nämliche die kurzen Wegstrecken zu den Kunden hin, tatsächlich entfallen ist. (dd) Selbst wenn der Kläger zukünftig in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden sollte, bedingt dies nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zwangsläufig den Wegfall der mit dem Telearbeitsplatz verbundenen Zwecke. Aus der Bankmitteilung der Beklagten vom 28.07.2000 ergibt sich gerade nicht, dass Zweck der Einführung des Telearbeitsplatzes (allein) die Verringerung der Wegstrecken von dem Arbeitsort zu den Kunden ist. Laut der Bankmitteilung vom 28.07.2000 werden (zumindest auch) andere Zwecke verfolgt, nämlich die Erhöhung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter, die Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Erhöhung der Produktivität bzw. Effizienz von Mitarbeitern, die Erhöhung der Arbeitsqualität durch die Möglichkeit der konzentrierten Arbeit am Telearbeitsplatz, die Einsparung von Büroraum und die Entlastung der betrieblichen Einrichtungen. Diese Zwecke könnten grundsätzlich auch weiterhin verfolgt werden, selbst wenn der Kläger zukünftig in ganz Nordrhein-Westfalen tätig werden wird. Dazu hat die Beklagte sich in keiner Weise geäußert. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Tätigkeit in ganz Nordrhein-Westfalen nicht zwingend dem von der Beklagten behaupteten Zweck der kurzen Wegstrecken zu den Kunden hin entgegensteht. Denn einige Regionen bzw. Städte in Nordrhein-Westfalen sind von dem klägerischen Telearbeitsplatz innerhalb einer kürzeren Wegstrecke aus zu erreichen als von dem Betriebssitz der Beklagten in Düsseldorf. (b) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Neuausrichtung des Vertriebes auf das Corporate-Finance-Geschäft und die damit einhergehende Einführung von Dealteams die ständige Präsenz des Klägers an dem Firmensitz in Düsseldorf notwendig mache, konnte auch dies letztlich nicht den Entzug des Telearbeitsplatzes des Klägers rechtfertigen. (aa) Auch hier hat die Beklagte nach Auffassung der erkennenden Kammer schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wann das neue Vertriebskonzept, welches angeblich die ständige Anwesenheit am Firmensitz in Düsseldorf erforderlich macht, denn schlussendlich eingeführt worden sein soll, ob das Konzept vollständig umgesetzt wurde und damit den Entzug des klägerischen Telearbeitsplatzes tatsächlich bedingte. (bb) Die Beklagte hat überdies ausschließlich pauschal behauptet, dass die Einführung der Dealteams wöchentlich mehrmalige Treffen am Firmensitz in Düsseldorf erforderlich mache, diese häufig spontan einberufen werden müssten und Präsenzsitzungen erforderlich mache. Konkrete Beispiele für solche notwendigen, präsenten und spontan einberufenen Sitzungen hat die Beklagte allerdings nicht genannt. Sie hat auch keinen Fall genannt, bei dem ein solches Treffen gescheitert wäre, weil der Kläger nicht an der betrieblichen Arbeitsstätte, sondern an dem Telearbeitsplatz gearbeitet hat. (cc) Die Beklagte hat zudem vorgetragen, dass Arbeitnehmer unterschiedlichen Dealteams zugeordnet sein könnten und in den Dealteams eine arbeitsteilige Aufteilung der Aufgaben erfolge, ohne dass die Tätigkeiten vollkommen unabhängig voneinander seien. Die erkennende Kammer hat daraus den Schluss gezogen, dass Dealteam-Mitglieder durchaus selbständige Tätigkeiten für das Dealteam ausüben. Warum diese Tätigkeiten nicht von dem Telearbeitsplatz aus getätigt werden können, war nicht ersichtlich. Zudem dürfte die Zuordnung von Arbeitnehmern zu mehreren Dealteams spontan einberufene Präsenzsitzungen ohnehin häufig entgegenstehen. (dd) Für die Kammer war weiterhin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen Herr I., der ebenso wie der Kläger als Firmenkundenbetreuer für die Beklagte tätig wird, weiterhin von einem Telearbeitsplatz aus tätig werden kann, der Kläger jedoch nicht. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, dass Herr I. nahezu ausschließlich Unternehmen im Umkreis seines Telearbeitsplatzes betreue. Dieses Argument konnte die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung des Klägers zu einer Branche nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wurde, auch hier nicht überzeugen. Auf Nachfrage im Kammertermin hat die Beklagte sich zudem darauf berufen, dass Herr I. lediglich „kleinere" Unternehmen betreut. Dies hat der Kläger bestritten. Für die Kammer war insofern nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit für ein „kleineres" Unternehmen Einfluss auf die notwendige Präsenz am Firmensitz der Beklagten in Düsseldorf hat. Die Beklagte trägt selber vor, dass im Rahmen der Corporate-Finance-Beratung nicht vorausgesetzt werde, dass bei einem Unternehmen ein Mindestengagement von fünf Millionen Euro erzielt werde. Inwiefern sich daher die Tätigkeit bei „kleineren" und „größeren" Unternehmen unterschied, war nicht ersichtlich. (c) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Aufrechterhaltung eines Telearbeitsplatzes mit erheblichen Kosten verbunden ist, nämlich mit Kosten in Höhe von EUR 6.500, und dies vor dem Hintergrund der nur geringfügigen Nutzung des Telearbeitsplatzes unverhältnismäßig sei, rechtfertigte auch dies letztlich den Entzug des klägerischen Telearbeitsplatzes nicht. Die Beklagte beruft sich zum einen nicht auf eine unternehmerische Entscheidung dahingehend, dass ein Telearbeitsplatz zukünftig nur bei einer höheren Auslastung aufrechtzuerhalten ist. Zuzugeben ist zwar, dass die Ergänzungsvereinbarung vorsieht, dass der Kläger zu einem Anteil von 40 % von dem Telearbeitsplatz aus tätig werden soll. Allerdings war der Kläger auch in der Vergangenheit nur marginal von seinem Telearbeitsplatz aus tätig. Schon im Jahr 2002 betrug der Anteil der Tätigkeit am Telearbeitsplatz lediglich 11 %. In den Jahren 2012 und 2013 hat der Kläger auch nur vereinzelt von seinem Telearbeitsplatz aus gearbeitet. Für die Kammer war insofern nicht ersichtlich, dass zukünftig der Anteil der Telearbeit noch mehr zurückgeht. Aus der E-Mail der Beklagten aus dem Jahre 2002 ergibt sich im Übrigen, dass die geringe Auslastung des Telearbeitsplatzes bei dem Kläger kein Einzelfall ist, sondern dies damals letztlich alle Arbeitnehmer betraf, die an dem Projekt Telearbeit teilnahmen. Dies hat zumindest in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass man den Telearbeitsplatz entzogen hätte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für die Kammer nicht erkennbar war, in welchem Verhältnis die Kosten für den Telearbeitsplatz des Klägers zu ersparten Aufwendungen für die Beklagte führen. Es ist davon auszugehen, dass zumindest in der Vergangenheit bei der Aufteilung des Vertriebsgebietes nach Regionen durch die Existenz des Telearbeitsplatzes Fahrtkosten und damit letztlich auch Arbeitszeit des Klägers gespart worden sind. Diese Kosten sind in das Verhältnis zu setzen zu den Kosten für die Bereitstellung des Telearbeitsplatzes an dem klägerischen Wohnsitz. Dazu fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag der Beklagten. (d) Auch die Berücksichtigung aller von der Beklagten vorgetragenen Umstände in einer Gesamtschau konnte vorliegend nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte ihr Direktionsrecht billigem Ermessen entsprechend ausgeübt hat, da jeder einzelne Umstand für sich betrachtet schon nicht ausreichend schlüssig und substantiiert vorgetragen wurde. dd) Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass die Parteien sich in örtlicher Hinsicht auf einen Telearbeitsplatz für den Kläger verständigt haben und dies zum Inhalt der Ergänzungsvereinbarung geworden ist, würde dies schlussendlich zu keinem anderen Ergebnis führen. In diesem Fall würde sich die Wirksamkeit des Entzugs des Telearbeitsverhältnisses nach § 13 der Ergänzungsvereinbarung richten. Insofern kann auch dahinstehen, ob diese Klausel gemäß der §§ 305 ff. BGB wirksam ist. Wäre die Klausel unwirksam, käme ein Entzug des klägerischen Telearbeitsplatzes nicht in Betracht. Unterstellt man, dass § 13 der Ergänzungsvereinbarung nicht gegen §§ 305 ff. BGB verstößt, begründet dies ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Entzuges des klägerischen Telearbeitsplatzes. Würde man, wie die Beklagte vorträgt, § 13 der Ergänzungsvereinbarung lediglich als Konkretisierung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 GewO verstehen, wäre eine Ermessensausübung nach § 106 GewO erforderlich. Stellt § 13 der Ergänzungsvereinbarung, wie von der Beklagten hilfsweise vorgetragen, ein Teilkündigungsrecht dar, bedürfte es nach Auffassung der erkennenden Kammer eines sachlichen Grundes für die Teilkündigung des Telearbeitsplatzes (ebenso Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, 1. Teil, E, Rn. 17) bzw. die Teilkündigung müsste den Grenzen billigen Ermessens entsprechen (vgl. zu diesem Punkt LAG Berlin-Brandenburg v. 10.03.2009 - 16 Sa 2120/08, Rn. 53, zitiert nach juris). Würde es sich bei § 13 der Ergänzungsvereinbarung, wie von der Beklagten äußerst hilfsweise vorgetragen, um einen Widerrufsvorbehalt handeln, müsste der Entzug des Telearbeitsplatzes des Klägers im Rahmen einer Ausübungskontrolle billigem Ermessen entsprechen. Damit wäre in allen denkbaren Alternativen eine Ermessensausübung von Seiten der Beklagten vorzunehmen gewesen. Wie bereits erörtert, entsprach die Entscheidung der Beklagten, den Telearbeitsplatz des Klägers zu entziehen, jedoch nicht billigen Ermessen. b) Über den mit dem Antrag zu 2) hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entscheiden, da der Kläger bereits mit dem Antrag zu 1) obsiegt und der Antrag sich letztlich auch lediglich darin von dem Antrag zu 1) unterscheidet, dass eine andere Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 19.11.2013 vorgenommen wird. c) Der mit dem Klageantrag zu 3) gestellte Beschäftigungsantrag ist ebenfalls begründet. Der Entzug des Telearbeitsplatzes ist unwirksam. Im Übrigen bestand zwischen den Parteien kein Streit im Hinblick auf die Beschäftigung des Klägers. d) Der mit Schreiben vom 15.11.2013 erfolgte Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ist unwirksam. Er entspricht nicht billigem Ermessen. aa) Die erkennende Kammer konnte insofern dahinstehen lassen, ob die Beklagte aus Rechtsgründen heraus überhaupt zu einem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung berechtigt war. Insofern wird sowohl die Auffassung vertreten, dass es eines Widerrufsvorbehaltes bedarf, wenn eine Nebentätigkeit ausdrücklich genehmigt worden ist und diese sodann widerrufen werden soll. Ist ein Widerrufsvorbehalt nicht vereinbart worden, soll der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer Änderungskündigung angewiesen sein (Küttner, Personalbuch 2014, Stichwort Nebentätigkeit, Rn. 6). Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt die Zurücknahme der Genehmigung möglich sein soll, wenn sich die tatsächlichen Umstände, aufgrund derer der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung gegeben hat, signifikant geändert haben (Preis, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl. 2010, II N 10, Rn. 38). bb) Selbst wenn die Beklagte grundsätzlich zu einem Widerruf der mit Beschluss vom 15.06.2004 erteilten Nebentätigkeitserlaubnis berechtigt gewesen sein sollte, hätte es insofern zumindest einer signifikanten Änderung der tatsächlichen Umstände bedurft bzw. die Entscheidung der Beklagten hätte zumindest billigem Ermessen (§ 106 GewO, §§ 315 BGB) entsprechen müssen. Daran mangelt es vorliegend allerdings. (1) Die Kammer verkennt insofern nicht, dass der Kläger die Beiratstätigkeit für die N. GmbH während seiner Arbeitszeit ausübt und damit die Interessen der Beklagten beeinträchtigt. Allerdings ist dies bereits seit dem Jahr 2004 der Fall und war zwischen den Parteien auch zunächst so vereinbart. (2) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass aufgrund der Einführung der Dealteams die ständige Präsenz des Klägers an dem Betriebssitz in Düsseldorf erforderlich sei, war für die Kammer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dies der an vier bis sieben Tagen im Jahr ausgeübten Nebentätigkeit entgegensteht. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Mitglieder des Dealteams im Rahmen einer Arbeitsaufteilung unterschiedliche Aufgaben zu bewerkstelligen haben. Auch nehmen nicht stets alle Dealteam-Mitglieder beispielsweise Kundentermine wahr. Daher steht der Kläger ohnehin nicht jeden Tag zu einem spontanen Meeting mit anderen Dealteam-Mitgliedern zur Verfügung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch durch andere Umstände, beispielsweise durch einen Urlaubsantritt oder eine Krankheit, an einer Mitarbeit in einen Dealteam verhindert sein kann. (3) Des Weiteren entsprach der Entzug der Nebentätigkeitserlaubnis auch insofern nicht billigem Ermessen, weil ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Sofern man unterstellt, dass der Kläger tatsächlich aufgrund der Tätigkeit in einem Dealteams ständig an dem Firmensitz der Beklagten in Düsseldorf präsent sein muss, hätte der Beklagten die Möglichkeit oblegen, anzuordnen, dass der Kläger für die Beiratstätigkeit Urlaub zu nehmen hat. Dies wäre ein milderes Mittel gewesen, da es die Beiratstätigkeit nicht gänzlich verhindert, die berechtigten Belange der Beklagten aber ausreichend geschützt hätte. Schon vor diesem Hintergrund konnte der Entzug der Nebentätigkeitsgenehmigung nicht ermessensfehlerfrei sein. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Da die Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO. Die Kammer erachtete sowohl für den Klageantrag zu 1) als auch für den Klageantrag zu 3) und zu 4) jeweils eine Bruttomonatsentgelt des Klägers als angemessen. Sie hat dabei die von dem Kläger angegebene Bruttomonatsvergütung (feste Vergütung nebst außertariflicher Zulage, geldwerter Vorteil der Dienstwagengestellung auch zur privaten Nutzung, Erfolgsvergütung) zugrundegelegt.