Urteil
3 AZR 362/11
BAG, Entscheidung vom
152mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Berechnung einer Betriebsrente nach einer Versorgungsordnung ist das pensionsfähige Jahresgehalt als 12faches des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts zu verstehen; darunter fallen nur monatsbezogene Geldbestandteile einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nicht aber jahresbezogene Gratifikationen, einmalige Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen oder Sachbezüge.
• Monatlich ausgezahlte Abschlagszahlungen auf einen jahresbezogenen Zielbonus werden nicht dadurch zu einem Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung.
• Eine Einigung der Parteien in einem Prozessvergleich über die Behandlung von Vergütungsansprüchen ist im Rahmen der materiellen Wirkung des Vergleichs verbindlich und kann weitergehende Erstattungsansprüche ausschließen.
Entscheidungsgründe
Bruttomonatsgehalt bei Betriebsrenten: nur monatsbezogene Geldbestandteile • Für die Berechnung einer Betriebsrente nach einer Versorgungsordnung ist das pensionsfähige Jahresgehalt als 12faches des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts zu verstehen; darunter fallen nur monatsbezogene Geldbestandteile einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nicht aber jahresbezogene Gratifikationen, einmalige Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen oder Sachbezüge. • Monatlich ausgezahlte Abschlagszahlungen auf einen jahresbezogenen Zielbonus werden nicht dadurch zu einem Bruttomonatsgehalt iSd. Versorgungsordnung. • Eine Einigung der Parteien in einem Prozessvergleich über die Behandlung von Vergütungsansprüchen ist im Rahmen der materiellen Wirkung des Vergleichs verbindlich und kann weitergehende Erstattungsansprüche ausschließen. Der Kläger, von 1990 bis Ende 2008 bei der D AG/der Beklagten beschäftigt, streitet um die Grundlage für seine künftige Bankrente und um weitergehende Rückzahlung von Mehraufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens. Die Versorgungsordnung der D AG legt die Berechnungsgrundlage als Zwölffaches des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen fest, schließt aber Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen aus. Der Kläger erhielt außertarifliche Vergütung mit Grundgehalt, variablen Zielbonus (jährlich berechnet), monatlichen Abschlagszahlungen auf den Zielbonus, Filialzuschlägen, einem „Senior 3 Incentive“ und vermögenswirksamen Leistungen; er zahlte 2008 eine Einmalzahlung für Dienstwagen-Sonderausstattung. Im Rahmen eines früheren Vergleichs wurden bestimmte Beendigungsfolgen und eine anteilige Erstattung geregelt; die Parteien einigten sich später auf die Einbeziehung von Grundgehalt und Filialzuschlag in das pensionsfähige Jahresgehalt. Der Kläger verlangte festzustellen, dass weitere Vergütungsbestandteile einzubeziehen seien und forderte Rückzahlung weiterer Beträge. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist als Klärung des Umfangs der Leistungspflicht zulässig, weil hinreichendes rechtliches Interesse vorliegt (§256 ZPO). • Auslegung Versorgungsordnung: Nr.1.4.1 ist nach Wortlaut, Systematik und Zweck so zu verstehen, dass als Bruttomonatsgehalt ausschließlich monatsbezogene Geldzahlungen einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nicht aber jahresbezogene Sonderzahlungen, sonstige Vergütungen oder Sachbezüge gelten. • Systematische Gründe: Die Versorgungsordnung unterscheidet explizit zwischen pensionsfähigem Jahresgehalt und fiktivem jährlichen Nettoarbeitseinkommen, wobei Jahresgratifikationen dem letzteren zugeordnet sind; daher fallen jahresbezogene Boni und Gratifikationen nicht unter das Bruttomonatsgehalt. • Abschlagszahlungen: Monatlich geleistete Abschlagszahlungen auf einen jahresbezogenen Zielbonus bleiben Teil einer jahresbezogenen Leistung und werden dadurch nicht zu einem ruhegeldfähigen Bruttomonatsgehalt; betriebliche Übung kann nicht aus der wiederholten Abschlagszahlung allein hergeleitet werden, wenn eine andere kollektiv- oder individualrechtliche Grundlage besteht. • Senior 3 Incentive und vermögenswirksame Leistungen: Beide sind jahresbezogen bzw. sachlich nicht als Funktions- oder übertarifliche Zulage zu qualifizieren und fallen nicht in das Bruttomonatsgehalt. • Sachbezüge (Dienstwagen): Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung ist ein Sachbezug und nicht Bestandteil des Bruttomonatsgehalts; er ist auch keine Funktionszulage. • Gleichbehandlungsanspruch: Der Kläger kann sich nicht auf unterschiedliche Berechnungen bei vereinzelten früheren Arbeitnehmern berufen, weil keine abstrakte, vergleichbare Differenzierung dargelegt wurde. • Vergleichswirkung: Durch den am 10.02.2009 geschlossenen Vergleich wurden Rückzahlungsansprüche für den Dienstwagenmehrbetrag für den relevanten Zeitraum abschließend geregelt; die Beklagte hat die vereinbarte Teilerstattung geleistet und weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Klage ist insgesamt unbegründet: als pensionsfähiges Jahresgehalt ist für die Berechnung der Bankrente des Klägers nur ein Betrag von 88.125,00 Euro zugrunde zu legen (Grundgehalt 75.000,00 Euro und vereinbarter Filialzuschlag 13.125,00 Euro); weitere vom Kläger geforderte Vergütungsbestandteile und Sachbezüge sind nach der Versorgungsordnung nicht zu berücksichtigen. Die monatlichen Abschlagszahlungen auf den Jahresbonus, das Senior‑3‑Incentive, vermögenswirksame Leistungen und der geldwerte Vorteil aus Dienstwagennutzung bleiben unberücksichtigt. Ein weitergehender Erstattungsanspruch wegen der Sonderausstattung des Dienstwagens besteht nicht, weil der Prozessvergleich vom 10.02.2009 Rückzahlungen für den maßgeblichen Zeitraum abschließend geregelt hat; die Beklagte hat die vereinbarte Teilzahlung geleistet. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.