Urteil
3 AZR 219/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalige Ruhestandszuwendung kann eine betriebliche Altersversorgung iSd. §1 Abs.1 BetrAVG sein.
• Fehlt in der Versorgungszusage eine Regelung zur vorgezogenen Inanspruchnahme, ist die fiktive Vollleistung nach §2 Abs.1, Abs.5 BetrAVG zeitratierlich zu quotieren.
• Bei vorgezogener Inanspruchnahme kann zusätzlich ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden, um die vorzeitige Auszahlung und den Zinsverlust auszugleichen.
Entscheidungsgründe
Ruhestandszuwendung als betriebliche Altersversorgung; Kürzung bei vorgezogener Inanspruchnahme • Eine einmalige Ruhestandszuwendung kann eine betriebliche Altersversorgung iSd. §1 Abs.1 BetrAVG sein. • Fehlt in der Versorgungszusage eine Regelung zur vorgezogenen Inanspruchnahme, ist die fiktive Vollleistung nach §2 Abs.1, Abs.5 BetrAVG zeitratierlich zu quotieren. • Bei vorgezogener Inanspruchnahme kann zusätzlich ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden, um die vorzeitige Auszahlung und den Zinsverlust auszugleichen. Die Klägerin, geboren 4.12.1946, war 1982–2007 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 5.244,00 Euro. Für Beschäftigte galt eine Betriebsvereinbarung und seit 1985 eine vom Vorstand erlassene Richtlinie über Ruhestandszuwendungen, die gestaffelte Einmalzahlungen nach Dienstjahren vorsah. Die Klägerin schied 31.10.2007 aus und beanspruchte ab 1.11.2009 ihre vorgezogene Altersrente; die Beklagte zahlte eine gekürzte Ruhestandszuwendung in Höhe von 12.173,74 Euro. Die Klägerin forderte dagegen die ungekürzte Zuwendung für 25 vollendete Dienstjahre in Höhe von 13.110,00 Euro. Die Arbeitsgerichte gaben der Klage statt, das BAG hob auf und entschied zugunsten der Beklagten. • Die Ruhestandszuwendung erfüllt die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung (§1 Abs.1 BetrAVG): Leistung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses, Auslösung durch biometrische Ereignisse (Alter/Invalidität) und Versorgungszweck. • Die Klägerin erwarb eine unverfallbare Anwartschaft nach §1b, §30f BetrAVG, und konnte die Zuwendung ab 1.11.2009 nach §6 BetrAVG verlangen. • Die Richtlinie regelt nur die Höhe der Zuwendung bei Ausscheiden zum Eintritt des Versorgungsfalls; sie enthält keine ausdrückliche Regelung für vorgezogene Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze. • Mangels abweichender Regelung war die Beklagte berechtigt, nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts zu rechnen: Zuerst ist die fiktive Vollrente nach §2 Abs.1 und §2 Abs.5 BetrAVG zu ermitteln (Hochrechnung der Bemessungsgrundlagen auf die Regelaltersgrenze). • Die fiktive Vollleistung ist zeitratierlich zu kürzen im Verhältnis tatsächlicher zu möglicher Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze (§2 Abs.1, Abs.5 BetrAVG). • Bei vorgezogener Inanspruchnahme kann zusätzlich ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden, um das gestörte Äquivalenzverhältnis und den Zinsverlust auszugleichen; dies gilt auch für einmalige Kapitalleistungen. • Angewandt auf den Fall: Fiktive Zuwendung bei Erreichen der Regelaltersgrenze betrug 15.207,60 Euro; wegen vorzeitigem Ausscheiden wurde diese auf 13.078,54 Euro reduziert und durch den untechnischen Abschlag weiter auf 12.144,36 Euro gemindert; die Beklagte zahlte 12.173,74 Euro und erfüllte damit die Verpflichtung. • Folge: Die Klage war unbegründet und ist insgesamt abgewiesen; die Beklagte hat die Kosten zu tragen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und teilweisen Abänderung der Vorinstanzen; die Klage der Arbeitnehmerin ist insgesamt abgewiesen. Das BAG stellte fest, dass die Ruhestandszuwendung eine betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG ist und die Beklagte mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung berechtigt war, die fiktive Zuwendung nach §2 Abs.1, Abs.5 BetrAVG zeitratierlich zu reduzieren und zusätzlich einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen. Nach dieser Berechnung errechnete sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 12.144,36 Euro, den die Beklagte durch Zahlung von 12.173,74 Euro erfüllt hat. Damit besteht kein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.