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Urteil

3 AZR 715/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das K+S Statut regelt die Berechnung der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme eigenständig; eine zeitanteilige Quotierung nach §2 Abs.1 BetrAVG und die Anrechnung einer fiktiv auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten gesetzlichen Rente sind ausgeschlossen. • Wurde die zusätzliche Altersrente nach dem Statut ursprünglich zutreffend berechnet, steht dieser Betrag dem Versorgungsberechtigten auch nach einer nachträglichen Neuberechnung zu, wenn die Neuberechnung den Statutsregelungen widerspricht. • Prozesszinsen auf rückständige Beträge laufen erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage; bei Zustellung am 23.12.2009 beginnen die Zinsen demnach ab dem 24.12.2009.
Entscheidungsgründe
Zusätzliche Altersrente nach Versorgungsstatut: keine Quotierung nach §2 BetrAVG bei vorgezogener Inanspruchnahme • Das K+S Statut regelt die Berechnung der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme eigenständig; eine zeitanteilige Quotierung nach §2 Abs.1 BetrAVG und die Anrechnung einer fiktiv auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten gesetzlichen Rente sind ausgeschlossen. • Wurde die zusätzliche Altersrente nach dem Statut ursprünglich zutreffend berechnet, steht dieser Betrag dem Versorgungsberechtigten auch nach einer nachträglichen Neuberechnung zu, wenn die Neuberechnung den Statutsregelungen widerspricht. • Prozesszinsen auf rückständige Beträge laufen erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage; bei Zustellung am 23.12.2009 beginnen die Zinsen demnach ab dem 24.12.2009. Der 1927 geborene Kläger war bis Ende 1988 bei der Beklagten beschäftigt und bezog seit 1.1.1989 eine gesetzliche Vollrente sowie eine zusätzliche Betriebsrente nach dem K+S Statut. Die Beklagte hatte die zusätzliche Rente zunächst mit 1.499,00 DM (766,43 €) brutto monatlich berechnet und bis 31.8.2009 gezahlt. Mit Schreiben vom 31.8.2009 teilte die Beklagte eine Neuberechnung mit und zahlte ab 1.9.2009 nur noch 599,00 € monatlich, indem sie eine fiktiv auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente und eine Quotierung berücksichtigte. Der Kläger begehrte Feststellung und Zahlung der höheren Rente sowie Nachzahlung für Sept.–Nov.2009. Arbeitsgericht gab dem Kläger überwiegend Recht; das Landesarbeitsgericht reduzierte die Rentenhöhe; beide Instanzen streiten über die richtige Auslegung des K+S Statuts. Kläger und Beklagte zogen weiter bis zum Bundesarbeitsgericht. • Das K+S Statut ist als vorformuliertes Regelungswerk einseitige Geschäftsbedingung und nach objektivem Verständnis auszulegen. • §4 Abs.4 und Abs.6 des K+S Statuts enthalten eine eigenständige und abschließende Berechnungsregel für die zusätzliche Altersrente, die alle in §4 Abs.1 genannten Versorgungsfälle erfasst, also auch die vorgezogene Inanspruchnahme nach §6 BetrAVG. • Weil das Statut die Berechnung für vorgezogene Inanspruchnahme ausdrücklich regelt, ist eine zeitanteilige Kürzung gemäß §2 Abs.1 BetrAVG oder die Anrechnung einer fiktiven auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten gesetzlichen Rente ausgeschlossen. • Die Beklagte durfte daher bei der Neuberechnung nicht die fiktive Vollrente ansetzen und keine Quotierung vornehmen; die ursprünglich berechnete und gezahlte Rente von 766,43 € blieb rechtsverbindlich. • Mangels rechtmäßiger Neuberechnung schuldet die Beklagte dem Kläger für Sept.–Nov.2009 die Differenzbeträge in Höhe von 502,29 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.12.2009. • Prozesszinsen beginnen erst am Tag nach Zustellung der Klage; die Zustellung am 23.12.2009 führt zum Zinsbeginn am 24.12.2009. • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach §§91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Der Senat weist die Revision der Beklagten zurück und gibt der Revision des Klägers teilweise statt. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.8.2009 hinaus weiterhin die ursprünglich berechnete zusätzliche Altersrente in Höhe von 766,43 € brutto monatlich zu zahlen. Für den Zeitraum 1.9.2009 bis 30.11.2009 stehen dem Kläger rückständige Zahlungen in Höhe von insgesamt 502,29 € zu. Hierauf hat die Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu leisten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.