Urteil
10 EV 189/13
Anwaltsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AWGK:2020:1110.10EV189.13.00
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Tenor
Der Angeschuldigte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Rechtsanwaltskammer auferlegt (§ 198 Abs. 1 BRAO).
Entscheidungsgründe
Der Angeschuldigte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Rechtsanwaltskammer auferlegt (§ 198 Abs. 1 BRAO). Gründe: I. Herr Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 in Aachen geboren und betreibt seine Rechtsanwaltskanzlei in C., B-Straße. Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist er seit dem 07.08.1981. Über die familiären Verhältnisse sowie über die Einkommenssituation des Angeschuldigten ist im Rahmen der Hauptverhandlung nichts weiter bekannt geworden. Der Angeschuldigte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Sache eingelassen. II. Die Hauptverhandlung vom 06.10.2020 ergab den folgenden Sachverhalt: Der Zeuge I. hatte Anfang des Jahres 2013 als zuständiger Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft ein Verfahren vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen übernommen, in welchem die Berufung seitens der Staatsanwaltschaft eingelegt worden war, nachdem der von Rechtsanwalt A. verteidigte Angeklagte in erster Instanz freigesprochen worden war. Gegenstand des Verfahrens waren Vorwürfe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. In der Sitzung vor der kleinen Strafkammer vom 20.06.2013 war der Angeschuldigte als Verteidiger des Angeklagten sowie der Zeuge I. als Sitzungsvertreter unter anderem anwesend. Das Amtsgericht Aachen hatte in der ersten Instanz ein Beweisverwertungsverbot angenommen, da die Festnahme in Belgien erfolgt war. Nach der Ansicht des Amtsgerichts Aachen hatte die Belehrung des Beschuldigten nach belgischem Recht nicht den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland entsprochen. In der Hauptverhandlung wurde hierzu unter anderem auch ein belgischer Polizeibeamter als Zeuge gehört. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten waren ca. 6-8 Gramm Marihuana gefunden worden. Der Angeklagte war mit der Durchsuchung einverstanden gewesen. Der Zeuge I. hatte im Rahmen seines Plädoyers die Verurteilung des Angeklagten wegen des Verstoßes gegen das BtMG beantragt. Im Plädoyer der Verteidigung hat der Angeschuldigte sinngemäß geäußert, das Plädoyer der Staatsanwaltschaft mache ihn als Bürger betroffen, noch dazu von einem so jungen Staatsanwalt. So etwas habe es seinerzeit schon einmal gegeben, da sei er noch kein Strafverteidiger gewesen. Dies habe die Bezeichnung Volksgerichtshof getragen. Zwar war die Sitzung öffentlich, jedoch konnten keine Feststellungen mehr dazu getroffen werden, ob Zuschauer im Saal waren. Die Stimmung in der Sitzung war von Anfang an kompetitiv, die teilweise lautstarken Scharmützel fanden allerdings zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger Rechtsanwalt A. statt, der Sitzungsvertreter war hierin nicht involviert gewesen. Im Laufe der Verhandlung wurden verschiedene juristische Fragestellungen diskutiert, weshalb das Plädoyer der Staatsanwaltschaft hierauf Bezug nehmend eher technisch ausgefallen war. Im Anschluß an die Sitzung fertigte der Vertreter der Staatsanwaltschaft einen Vermerk über die Äußerungen in der Sitzung. Gegen das Urteil hatte die Verteidigung mit Erfolg Revision beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. III. Der Angeschuldigte war in der Hauptverhandlung nicht anwesend, er hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen, des Staatsanwalts I. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge sich auch nach einem so langen Zeitraum von über sieben Jahren noch an die Geschehnisse erinnern kann, insbesondere da er im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung vom 20.06.2013 einen entsprechenden Vermerk gefertigt hatte, welcher als zusätzliche Gedächtnisstütze diente. IV. Der Angeschuldigte war freizusprechen, da ihm eine Pflichtverletzung gemäß §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden konnte. Einzig der Vergleich mit dem Volksgerichtshof kommt für einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot im Sinne des § 43a Abs. 3 BRAO in Betracht. Weder die Äußerung der Betroffenheit als Bürger durch das Plädoyer des Sitzungsvertreters noch die Bezeichnung desselben als junger Staatsanwalt ist geeignet als unsachlich im Sinne der Vorschrift gewertet zu werden. Unabhängig davon, dass der Vergleich des Sitzungsvertreters mit dem Volksgerichtshof und nicht etwa mit der entsprechenden Anklagebehörde bereits funktionell unzutreffend ist, ist sie zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine Person herabzuwürdigen und damit einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu begründen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt A. die Äußerung im Rahmen seines Plädoyers als Strafverteidiger in einer öffentlichen Sitzung getätigt und damit grundsätzlich an alle Verfahrensbeteiligten gerichtet hat, wodurch auch die Kammer als Adressat des geäußerten Vergleichs in Frage kommt. Weiterhin zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass die Äußerung in einem Gesamtkontext, nämlich einem Strafverfahren, gefallen ist, welches in der Berufungshauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen von einiger Aggressivität sowohl auf Seiten der Verteidigung als auch des Gerichts geprägt war und in welchem nicht unerhebliche Verfahrensfehler, insbesondere im grenzüberschreitenden Ermittlungsverfahren, in Rede standen, welche erstinstanzlich zum Freispruch des Angeklagten geführt hatten und letztlich zur Aufhebung des Berufungsurteils in der Revision. Bei der Ermittlung eines möglichen Sachbezugs der getätigten Äußerung ist dieser Gesamtkontext deshalb von entscheidender Bedeutung, da er für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung erforderlich ist und bei der Beurteilung einer möglichen Meinungsäußerung, ob diese unter Berücksichtigung der Grundrechte des Angeschuldigten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG gerechtfertigt ist und eine berufsrechtliche Sanktionierung in unzulässiger Weise den angeschuldigten Rechtsanwalt in seinen Grundrechten verletzen würde. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet eines ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Das Grundrecht nach Art. 5 Abs. 2 GG findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetzte. Dazu gehören auch § 34a BRAO und § 185 StGB, wobei die Äußerung eines Rechtsanwalts gegenüber eines oder mehreren anderen Verfahrensbeteiligten nicht über § 34a BRAO zu einer weitergehenden Einschränkung führen darf als über § 185 StGB. Bei der Anwendung des § 185 StGB auf die Äußerung im konkreten Fall muss zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der Äußerung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 93, 266). Darauf aufbauend erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer Einordnung der Äußerung als strafbar nach § 185 StGB eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE a.a.O.). Nur ausnahmsweise tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. u.a. BVerfG 99, 185). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung jedoch erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, er folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik, macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung (vgl. BVerfGE 82, 272). Geschützt ist gerade auch Kritik, die grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert wird. Bei der Abwägung müssen Anlass und Kontext der Äußerung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG 93, 266). Eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn ist daher erst dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht, etwa in Fällen der Privatfehde. Ein solcher Fall ist bei der Äußerung des Angeschuldigten nicht gegeben, da der Anlass ersichtlich nicht nur vorgeschoben war, um die andere Person, hier den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft niederzumachen. Das Abschlussplädoyer war im Rahmen der Berufsausübung und als elementarer Bestandteil der Arbeit eines Strafverteidigers im Interesse des Mandanten gehalten worden, um die Rechte des Mandanten zu wahren und ihn vor einer Fehlentscheidung durch das Gericht zu bewahren, welches regelmäßig der Adressat des Plädoyers der Verteidigung ist. Dies beinhaltet auch die völlig überspitzte Kritik an den Verfahrensbeteiligten, welche aus Sicht der Verteidigung die Rechte des Angeklagten beeinträchtigen könnten. In diesem Fall stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Eine Formalbeleidigung wird mit der Schmähung stets im unmittelbaren Zusammenhang behandelt und teilweise auch als deren Unterfall. Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht etwa in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern -etwa aus der Fäkalsprache- handeln. Aus den vorgenannten Gründen ist auch eine Formalbeleidigung vorliegend nicht anzunehmen. Die Äußerung des Rechtsanwalt A. fiel im Rahmen seines Plädoyers, welches sich im Anschluss an eine hitzige Verhandlung und das Plädoyer der Staatsanwaltschaft anschloss, wobei die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des zuvor freigesprochenen Mandanten beantragt hatte. Persönliche Beschimpfungen sind hierbei nicht erfolgt. Eine Menschenwürdeverletzung kommt dann in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht. Als ein solcher Angriff kann die Äußerung im Plädoyer des Rechtsanwalt A. nicht eingeordnet werden, so dass keine der genannten Voraussetzungen vorliegen, welche eine Abwägung entbehrlich machen würden. Die für die Abwägung zu berücksichtigenden Umstände sind insbesondere die Form, der Inhalt, der Anlass und die Wirkung der betreffenden Äußerung, sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffene und der Rezipienten. Dass eine Äußerung, welche den Adressaten mit dem Volksgerichtshof vergleicht, als ehrkränkend einzuordnen ist, steht völlig außer Frage. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 76, 171) hat ein Rechtsanwalt jedoch unter anderem die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen und dazu das Gericht wie die Staatsanwaltschaft vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu wahren. Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Meinungs- und Berufsfreiheit erlaubt es die Wahrnehmung dieser Aufgaben dem Anwalt, nicht immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Im „Kampf um das Recht“ darf er auch starke, eindringliche Ausdrücke sowie Urteilsschelte üben. Eine Einschränkung erfahren die genannten Grundrechte nur dann, wenn die Herabsetzung nach Inhalt oder Form als strafbare Beleidigung zu beurteilen sind, ohne durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt zu sein (vgl. BVerfGE a.a.O.). Der Kampf um das Recht ist im Rahmen des Plädoyers im vollen Gange und gerade der Sinn und Zweck eines solchen Abschlussplädoyers. Im durchaus häufigen Fall eines Antrags der Staatsanwaltschaft, welcher den Interessen des Angeklagten und damit des Verteidigers zuwider läuft, ist das Plädoyer der Verteidigung die letzte Chance, das Gericht von der Auffassung der Verteidigung zu überzeugen. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere deshalb, weil sich das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft in zweiter Instanz befunden hat, wobei der Angeklagte zunächst freigesprochen worden war. Die Äußerung des Angeschuldigten in Richtung der Staatsanwaltschaft, was nicht zuletzt der Sitzordnung (Angeklagter und Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft) geschuldet ist, sofern sie sich überhaupt auf den Zeugen als Vertreter der Staatsanwaltschaft bezogen hat, ist fraglos grundsätzlich geeignet, eine Person in ihrer Ehre zu verletzten. Jedoch liegen hier besondere Umstände in Form und Anlass vor, die eine Abwägung zugunsten der Meinungsfreiheit ausfallen lassen. Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass mit der eher allgemein gehaltenen sinngemäßen Äußerung „so etwas hat es schon mal gegeben, das nannte sich Volksgerichtshof“, die Person des Sitzungsvertreters im Sinne des § 185 StGB in einem Maße herabgewürdigt werden sollte, dass sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr gedeckt wäre, sondern vielmehr gerade im Rahmen einer Verteidigung der Interessen seines Mandanten geäußert wurde, um einer nach seiner Meinung fälschlichen Behandlung des Mandanten durch das Gericht in Form einer Verurteilung vorzubeugen. Gerade die Tatsache, dass die Äußerung im Rahmen des Plädoyers und nicht etwa außerhalb der Hauptverhandlung gefallen ist, lässt den Schluss zu, dass sie im „Kampf um das Recht“ gefallen ist und damit auch einen, wenn auch durch Polemik gekennzeichneten, Sachbezug aufweist. Gleichzeitig ist sie so allgemein gehalten, dass als Adressat außer dem Sitzungsvertreter, auch das Gericht in Frage gekommen wäre. Weder die Staatsanwaltschaft, noch der Vorsitzende oder die Methoden des einen oder anderen wurden durch die Äußerung konkret benannt. Ferner handelt der jeweilige Staatsanwalt, welcher sich in der Sitzung befindet, als Vertreter seiner Behörde und ist anders als der zuständige Richter als Person austauschbar. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass es dem Angeschuldigten um die Herabwürdigung der Person des Zeugen ging, dieser war zudem weder der Verfasser der Anklage gewesen, noch hatte er die Berufung gegen das freisprechende Urteil 1. Instanz eingelegt. Außer dem Zeugen ist die betreffende Äußerung lediglich den anderen Verfahrensbeteiligten zu Ohren gekommen, welche die Entwicklung der Sitzung und die hitzige Stimmung gleichermaßen erlebt haben und die Äußerung entsprechend einordnen konnten. Angeschuldigter und Zeuge sind sich im Rahmen ihrer Berufsausübung begegnet, ohne dass hierfür ein privater Hintergrund ersichtlich geworden wäre. Das Verhalten des Angeschuldigten wäre durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht gemäß § 185 StGB zu bestrafen. Damit bleibt auch kein Raum für eine berufsrechtliche Sanktionierung gemäß § 43a BRAO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 BRAO