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Urteil

5 C 259/18

Amtsgericht Wesel, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWES1:2019:0718.5C259.18.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Wesel im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.07.2019durch den Richter am Amtsgericht Terhorstfür    R e c h t    erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2018 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Wesel im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.07.2019durch den Richter am Amtsgericht Terhorstfür R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien sind durch einen Krankenversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Kläger unterzog sich im Jahre 2016 und 2018 zwei Augenoperationen. Die den Kläger behandelnde Klinik stellte im Mai 2016 und Juli 2018 für zwei Kataraktoperationen Beträge i.H.v. 1.506,86 € und 1.510,92 € in Rechnung. Diese Beträge wurden von der Beklagten auch bezahlt. Darüber hinaus stellte die behandelnde Klinik dem Kläger unter dem 18.05.2016 und 17.07.2018 Beträge i.H.v. 1.294,07 € und 1.577,93 € in Rechnung als „Zusätzliche Kosten zur Katarakt-Operation bei Femtosekundenlaseranwendung“. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Der Kläger ist der Ansicht, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei eine der Katalognummer 5855 GOÄ vergleichbare ärztliche Leistung. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei der klassischen Kataraktoperation in vielen Punkten überlegen, da mit ihm eine Lösung bzw. Reduktion intra- und postoperativer Komplikationen sowie relevanter medizinischer Probleme angestrebt werde. Zu nennen sei eine Verringerung der intraoperativen Schädigung der Hornhautendothelzellen, eine signifikante Verminderung der postoperativen Hornhautverkrümmung, eine bessere Zentrierung der Intraokularlinse, eine Verringerung des Risikos von intraoperativen Verletzungen des Auges und eine Verringerung postoperativer Entzündungen und Reizzustände. Insoweit verschaffe der Einsatz des Femtosekundenlasers einen relevanten medizinischen Vorteil für den jeweiligen Patienten, so dass der Einsatz des Femtosekundenlasers objektiv im Stande sei, eine Krankheit zu lindern bzw. einer anderen Erkrankung vorzubeugen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 2.872 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2018 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 382,59 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, für den Einsatz des Femtosekundenlasers an beiden Augen könne lediglich eine Vergütung von jeweils 67,49 € nach Ziffer 441 GOÄ abgerechnet werden, da insoweit gegenüber der Kataraktoperation keine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ i.V.m. § 4 Abs. 2 GOÄ vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat lediglich geringen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten wegen des Einsatzes des Femtosekundenlasers im Zusammenhang mit den Katerakt-Operationen an beiden Augen den zweimaligen Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441 in Höhe von 67,49 € und damit die Zahlung von insgesamt 134,98 € verlangen. Die Fälligkeit dieses Forderungsbetrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Rechnungen vom 18.05.2016 und 17.07.2018 auf andere Positionen der GOÄ abstellen. Denn die Fälligkeit einer ärztlichen Rechnung wird nicht dadurch berührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. NJW-RR 2007, 494). Das weitergehende Forderungsbegehren des Klägers ist dagegen unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten keine Erstattung der unter dem 18.05.2016 und 17.07.2018 vom Augenarzt als „Zusätzliche Kosten zur Katarakt-Operation bei Femtosekundenlaseranwendung“ abgerechneten Beträge i.H.v. 1.294,07 € und 1.577,93 € verlangen. Die Abrechnung nach den Ziffern 5855A, 7017A, 0406, 1252, 5733A bzw. 5855A, 0406 und 1252 GOÄ ist nämlich nicht gerechtfertigt. Für die extrakapsuläre Operation des Grauen Stars einschließlich der Implantation einer intraokularen Linse ist die GOÄ-Nr. 1375 berechnungsfähig, deren Leistungstext lautet: „Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls einschließlich Iridektomie –, mit Implantation einer intraokularen Linse”. „Auf der Grundlage der vom Verordnungsgeber angesetzten Punktzahl von 3500 Punkten ergeben sich zum 2,3-fachen des Gebührensatzes demnach 469,21 Euro, die der Arzt pro Auge liquidieren kann. Wird – wie es in der Praxis häufig vorkommt – der Gebührenhöchstsatz angesetzt (3,5-facher Satz) sieht die GOÄ eine Vergütung in Höhe von 714,02 Euro je Auge vor. Weitere 128,23 Euro werden als Zuschlag für eine ambulante Durchführung der Operation (GOÄ-Nr. 445) berechnet. Darüber hinaus kommt bei Einsatz eines Lasers, wie etwa des Femtosekundenlasers, der Laser-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441 in Höhe von 67,49 Euro hinzu (vgl. GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: Operation des Grauen Stars DÄBl 2012, 109(7):A-340/B-296/C-292). Je Auge wird die Katarakt-Operation somit je nach Steigerungsfaktor mit einem Betrag in Höhe von ca. 665 bis ca. 910 Euro, bei beidseitiger Operation also mit ca. 1.330 bis ca. 1.820 Euro in Rechnung gestellt (vgl. Fenercioglu/Schoenen/Stelberg, zitiert nach Juris mit Verweis auf VersM 2018, 83). Die von dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Klinik unter dem 18.05.2016 und 17.07.2018 als „Zusätzliche Kosten zur Katarakt-Operation bei Femtosekundenlaseranwendung“ gemäß Ziffer 5855A GOÄ abgerechneten Kosten sind dagegen nicht gerechtfertigt, weil insoweit gegenüber der Kataraktoperation keine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 GOÄ i.V.m. § 4 Abs. 2 GOÄ vorliegt. Die Abrechnung des Einsatzes des Femtosekundenlasers nach Ziffer 5855 GOÄ bzw. Ziffer 5855 GOÄ analog ist in der Rechtsprechung umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Teilweise wird die Abrechnung nach Ziffer 5855A GOÄ gebilligt (AG Hildesheim, Urteil vom 19.02.2019, 80 C 16/16, zitiert nach Juris; AG Euskirchen, Urteil vom 22.01.2019, 27 C 259/16, zitiert nach Juris; AG München, Urteil vom 12.12.2018, 262 C 18626/17, zitiert nach Juris; LG Wuppertal, Urteil vom 30.08.2018, 4 O 4/17, zitiert nach Juris; AG Nettetal, Urteil vom 13.03.2018, 17 C 36/16, zitiert nach Juris; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018, 23 O 159/15, zitiert nach Juris; AG Landsberg am Lech, Urteil vom 19.10.2017, 2 C 587/15, zitiert nach Juris; teilweise wird sie abgelehnt (AG Heidelberg, Urteil vom 22.05.2019, 30 C 112/18, zitiert nach Juris; VG Münster, Urteil vom 29.11.2018, 5 K 2163/18, zitiert nach Juris; AG Koblenz, Urteil vom 29.11.2018, 152 C 510/17, zitiert nach Juris; AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 31.10.2018, 2h C 155/16; AG Koblenz, Urteil vom 16.11.2018, 151 C 524/17, zitiert nach Juris; AG Potsdam, Urteil vom 11.10.2018, 27 C 46/16, zitiert nach Juris; AG Frankfurt/M., Urteil vom 23.08.2018, 32 C 710/18 (90), zitiert nach Juris; AG Dortmund, Urteil vom 19.07.2018, 405 C 4723/17, zitiert nach Juris; AG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2018, 391 C 195/16, zitiert nach Juris; AG München, Urteil vom 12.04.2018, 233 C 14473/17, zitiert nach Juris; AG Wuppertal, Urteil vom 11.04.2018, 39 C 80/16, zitiert nach Juris; AG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2017, 43 C 157/15, zitiert nach Juris). Das erkennende Gericht folgt im Anschluss an nachfolgende Ausführungen von Fenercioglu/Schoenen/Stelberg, zitiert nach Juris mit Verweis auf VersM 2018, 83ff. und Fenercioglu/Patt/Schoenen/Stelberg, zitiert nach Juris mit Verweis auf VersM 2019, 70ff. der Auffassung, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers nur den Laser-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441 in Höhe von 67,49 € rechtfertigt und nicht dagegen die GOÄ-Nr. 58855 aus dem Bereich der Strahlentherapie. „Ein tragender Grundsatz der GOÄ steht der Berechnungsfähigkeit des Femtosekundenlasers im Rahmen der Operation des Grauen Stars entgegen: Die Selbstständigkeit ärztlicher Leistungen als zwingende Voraussetzung (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2, Abs. 2 a GOÄ) für eine gesonderte Berechnungsfähigkeit. Nach § 4 Abs. 2 a S. 1 GOÄ liegt keine selbstständige Leistung vor, wenn eine Leistung eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist. Diese Regelung, wonach für eine Leistung, bei der es sich um eine „besondere Ausführung“ einer anderen Leistung handelt, keine Gebühr – weder originär noch analog – berechnet werden darf, hat der Verordnungsgeber ganz bewusst als leistungsübergreifenden, allgemeinen Grundsatz mit der Dritten Verordnung zur Änderung der GOÄ zum 01.07.1988 in § 4 Abs. 2 a GOÄ verankert. Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Katarakt-Operation ist ein Musterbeispiel für eine solche besondere Ausführung bei einer Operation. Denn der Operateur hat die Wahl: Er kann entweder „manuell-chirurgisch“ oder aber „femtosekundenlaser-assistiert“ vorgehen (vgl. „Die Femtosekundenlaserassistierte Katarakt-Chirurgie“ in VersMed 1/2015, 51 und „Neue Erkenntnisse zu Augenerkrankungen“ in VersMed 4/2014, 221). Beide Methoden und Ausführungsarten zielen indes auf dieselbe in der GOÄ abgebildete Zielleistung ab: die Operation des Grauen Stars. Dass es sich gerade nicht um eine neue Operation mit eigenständiger Indikation, sondern um eine Variante der konventionellen Katarakt-Operation handelt, bei der einzelne, bisher manuell ausgeführte Operationsschritte nun durch Anwendung des Femtosekundenlasers erbracht werden, wird im Übrigen auch in der medizinischen Fachliteratur bestätigt. So heißt es in einer Publikation in „Der Ophthalmologe“ („Femtosekundenlaser in der Kataraktchirurgie – Eine kritische Betrachtung“ in Der Ophthalmologe 2014, 111:624-637), dass der Femtosekundenlaser „bei einzelnen Teilschritten“ der Katarakt-Operation eingesetzt werden und diese auch übernehmen kann.“ „… Der BGH hat dem gegenüber in einem der Anwendung des Femtosekundenlasers ähnlichen Sachverhalt zur Berechnungsfähigkeit einer eine Operation erleichternden Navigationstechnik festgestellt, dass diese Navigationstechnik lediglich „eine besondere Ausführungsart jener Operation [ist], die auch ohne Einsatz dieser Technik vorgenommen werden kann ... Dass sie ... zu besseren Ergebnissen führt, weil sie zum eigentlichen Operationsgeschehen – im Sinne der beschriebenen Prothesenimplantation – hinzutretende Maßnahmen einschließt ..., ändert nichts daran, dass sie vollständig der Optimierung der in der Nr. 2153 beschriebenen Operation dient. Die Klägerin übersieht insoweit, dass die Beschreibung von Operationszielen wie in Nr. 2153 des Gebührenverzeichnisses offenlässt, mit welchen Techniken und Methoden der Arzt dieses Ziel erreicht“ (vgl. BGH vom 21.01.2010 – III ZR 147/09 – VersR 2010, 1042). Diese Feststellungen lassen sich ohne Weiteres auf den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Katarakt-Operation übertragen. Der Einsatz des Femtosekundenlasers ersetzt nur einzelne Operationsschritte. Mit welcher Methode und Technik der Operateur das Ziel erreicht, schreibt die GOÄ jedoch nicht vor. Hier ist insbesondere zu beachten, dass die Legende der GOÄ-Nr. 1375 auf „Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation)“ abhebt, ohne dass hierfür verwendete Verfahren zu spezifizieren. Wenn konventionell zur Phakoemulsifikation Ultraschall eingesetzt wurde, so sind gemäß Legende auch andere Verfahren eingeschlossen, so auch der Femtosekundenlaser. Die Zielleistung bleibt unabhängig von der Ausführungsart dieselbe. Bei der Anwendung des Femtosekundenlasers zur Katarakt-Operation handelt es sich daher um eine besondere Ausführung einer operativen Leistung, welche in der originären GOÄ-Nr. 1375 abgebildet ist. Vor diesem gesamten Hintergrund muss im Ergebnis die Argumentation im Urteil des AG Landsberg am Lech (Urteil vom 19.10.2017 – 2 C 587/15) als gebührenrechtlich verfehlt bewertet werden. In ihm wird behauptet, es handle sich bei der Femtosekundenlaser-assistierten Katarakt-Operation um eine „neue Art der Katarakt-Operation“ im Sinne einer „höherwertigen, wissenschaftlichen anerkannten und neuartigen Leistung“ – und deshalb um eine eigenständige Leistung. Eine „neue Art“ ist lediglich eine neue Variante einer Operation, selbst wenn diese „höherwertig“, „optimiert“ oder „schonender“ sein sollte. Diese Eigenschaften führen eben nicht zur Eigenständigkeit einer Leistung – die Zielleistung bleibt auch bei verschiedenen Ausführungsarten dieselbe. Ein besonderer Aufwand, beispielsweise ein erhöhter zeitlicher Aufwand, kann über den Steigerungsfaktor der originären Leistung (hier der GOÄ-Nr. 1375) abgebildet werden, der zusätzliche technische Aufwand durch den Laserzuschlag (GOÄ-Nr. 441). Die Bundesärztekammer hat sich ebenfalls mit der Bewertung der femtolaserassistierten Katarakt-Operation befasst. Sie sieht es in ihrem GOÄ-Ratgeber vom 17.02.2012 – im Einklang mit den Vorgaben der GOÄ – als ausreichend und angemessen an, den Einsatz eines Lasers im Rahmen einer Katarakt-Operation mit dem Laserzuschlag nach GOÄ-Nr. 441 abzugelten (vgl. DÄBl 2012, 109(7): A-340/B-296/C-292; so auch AG Düsseldorf vom 03.08.2017 – 43 C 157/15). Von ihrer bisherigen Auffassung – der Berechnung des Zuschlags nach GOÄ-Nr. 441 – weicht die Bundesärztekammer auch in dem kürzlich im DÄBl erschienenen GOÄ-Ratgeber zum Thema „Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser“ nicht ab (vgl. DÄBl 2017, 114 (31–32):A-1498/B-1266/C-1240). Entgegen teilweise anderslautender Behauptungen wird die im Jahr 2012 getroffene Empfehlung, die folgenden entscheidenden Wortlaut hat, gerade nicht revidiert: „Bei der ambulanten Durchführung einer Kataraktoperation können neben den Nrn. 1374 oder 1375 GOÄ die Zuschläge für ... den Laser nach Nr. 441 GOÄ angesetzt werden.“ (s. Pieritz, GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: Operation des Grauen Stars DÄBl 2012;109(7):A-340/B-296/C-292). Folglich kann nach zutreffender Auffassung der Bundesärztekammer der Einsatz des Lasers im Zusammenhang mit einer Katarakt-Operation im Einklang mit der Systematik der GOÄ zusätzlich zur Zielleistung nach GOÄ-Nr. 1375 mit der Zuschlagsposition nach GOÄ-Nr. 441 berechnet werden. Eine weiter gehende, zusätzliche Analogabrechnung, etwa nach GOÄ-Nr. 5855, ist somit auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Bundesärztekammer als unzulässig anzusehen.” Die geltend gemachten Argumente für das Vorliegen einer selbstständigen ärztlichen Leistung im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 2, Abs. 2a GOÄ überzeugen im Anschluss an nachfolgende Ausführungen von Fenercioglu/Schoenen/Stelberg, zitiert nach Juris mit Verweis auf VersM 2018, 83ff. und Fenercioglu/Patt/Schoenen/Stelberg, zitiert nach Juris mit Verweis auf VersM 2019, 70ff. demgegenüber nicht. „Eines dieser Argumente lautet, es handle sich um eine Vorbehandlung des Auges mit dem Femtosekundenlaser, die in einem separaten Raum stattfinde. Somit erfolge sie in einer eigenen Sitzung und sogar „räumlich getrennt von der eigentlichen Katarakt-OP“, wodurch die Eigenständigkeit des Eingriffs begründet sei (vgl. LG Köln vom 28.02.2018 – 23 O 159/15). Diese Tatsachen greifen gebührenrechtlich nicht. Getrennte Räumlichkeiten begründen keine Eigenständigkeit einer medizinischen Leistung, da es auf den sachlichen, nicht auf den zeitlichen Zusammenhang ankommt. Diese Auffassung kann sich im Übrigen auch auf die Bundesärztekammer stützen, die den Begriff der Sitzung in gleicher Weise definiert (vgl. DÄBl 2005, 102(47): A-3282/B-2774/C-2594).“ „Oftmals begründen Gerichte die Selbstständigkeit der Leistung damit, dass es sich um ein „Zwei-Schritt-Verfahren“ bzw. um eine „zweistufige Behandlungsmethode“ handle, die über die herkömmliche manuelle Schnitttechnik hinausgehe (LG Wuppertal vom 30.08.2018 – 4 O 4/17 –; AG Erlangen vom 16.10.2018 – 6 C 1807/17 –; AG Hildesheim vom 19.02.2019 – 80 C 17/16; AG Landsberg am Lech vom 19.10.2017 – 2 C 587/15 –). Um welche zwei Schritte es sich konkret handeln soll, wird von den Gerichten bzw. den Sachverständigen uneinheitlich beschrieben. Teilweise heißt es z.B., der erste Schritt sei der Einsatz des Lasers, in einem zweiten Schritt werde die Operation mit Implantation der Linse durchgeführt (so AG Erlangen s. oben). Egal wie die Schritte zutreffend zu beschreiben wären, gilt aber immer: Dienen alle Schritte der Erreichung der Zielleistung der GOÄ-Nr. 1375, wie dies beim Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Katarakt-Operation der Fall ist, handelt es sich nach der Systematik der GOÄ um keine selbstständigen Leistungen (s. auch VersMed 2/2018, 83 f.).“ „Nach Auffassung des AG Dortmund (26.01.2018 – 412 C 1549/16 – und 06.11. 2018 – 412 C 1712/17) handelt es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers um eine neue höherwertige wissenschaftlich anerkannte Leistung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht als Vorbereitungshandlung zur Katarakt-Extraktion anzusehen sei. Entscheidende Operationsschritte würden mit dem Laser und nicht manuell durchgeführt. Der manuelle Schnitt werde nicht durch den Laser ersetzt, sondern durch den Laser würden andersartige Schnitte gesetzt, die den Zugang zu der Katarakt-Operation zwar schaffen, nicht aber das Auge eröffnen. Dieser Aufwand sei nicht in der GOÄ-Nr. 1375 abgebildet. Insgesamt stelle der Femtosekundenlaser einen technischen Fortschritt dar, der bei der Schaffung der GOÄ-Nr. 1375 nicht absehbar war. Da eine Gebührennummer, die den Einsatz des Lasers zum Gegenstand habe, nicht existiere, sei eine analoge Anwendung der GOÄ-Nr. 5855 geeignet, diese Lücke zu schließen. Ob mit dem Laser Zwischenschritte ersetzt werden, kann dahinstehen. Operative Haupt- und Zielleistung ist stets die „Katarakt-Operation“, bei der lediglich zwischen manueller und lasertechnischer Ausführung von Teilschritten gewählt werden kann. Die maßgebliche Frage ist, ob der Femtosekundenlaser als selbstständige Leistung mit eigenständiger Indikation neben der in der GOÄ beschriebenen Katarakt-Operation zu bewerten ist. Die Indikation lautet auf Durchführung einer Katarakt-Operation, sei es mit manueller Schnitt-Technik, sei es mit Lasertechnik. Diese Frage kann somit nur verneint werden, da eine eigenständige Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation nicht besteht und die GOÄ zudem für den Einsatz eines Lasers mit der GOÄ-Nr. 441 eine GOÄ-konforme Zuschlagsposition vorhält. Die Überlegungen, dass der Aufwand nicht angemessen abgebildet werde, zielen inhaltlich auf die vorliegend nicht nachgewiesene Unauskömmlichkeit ab …, geben aber keine Begründung für die Annahme der Selbstständigkeit der Leistung.“ „Legt man die Entscheidung des AG Euskirchen (22.01.2019 – 27 C 259/16) zugrunde, genügt eine reine Vorbehandlung (hier: dem Skalpellschnitt vorausgehende Perforation), um eine selbstständige Leistung zu begründen. In der Entscheidung beschreibt das Gericht auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens somit eine weitere Modifikation der Operationsschritte: der Laser eröffne die Hornhaut nicht gänzlich, sondern perforiere diese nur. Der eigentliche Schnitt werde nach wie vor mit dem Skalpell, anhand der präzisen Perforierung vorgenommen. Damit wird der Charakter einer „Vorbehandlung“ besonders betont, was aber für die Frage der Selbstständigkeit nicht relevant ist. Eine Vorbehandlung beispielsweise im Sinne einer Vorperforation der Hornhaut kann keine eigenständige Leistung sein, sondern ist eben stets als Teil der Hauptleistung anzusehen. Dieser Auffassung folgt auch das AG Koblenz (29.11.2018 – 152 C 510/17), welches feststellt, dass die alleinige Anlage bzw. Vorbereitung von Inzisionen an der Hornhaut ohne weitere Operationsschritte „medizinisch keinen Sinn“ ergibt. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit dem AG Düsseldorf (29.03. 2018 – 235 C 78/16), nach dem eine reine Vorbehandlung eben nicht die Zielleistung erbringt, durch sie allein wird das Operationsziel niemals erreicht.” „Ein anderes, häufig angeführtes Argument lautet, die Operationsmethode mit dem Femtosekundenlaser sei schonender (vgl. u. a. AG Landsberg am Lech vom 19.10.2017 – 2 C 587/15 –; AG Nettetal vom 13.03.2018 – 17 C 36/16). Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der Fachliteratur bspw. hinsichtlich der relativen Häufigkeit von Vorderkapseleinrissen sogar eine höhere Zahl nach Femtosekundenlaser-Kapsulotomie als nach manueller Kapsulorhexis beschrieben wird (vgl. „Femtosekundenlaser in der Kataraktchirurgie – Eine kritische Betrachtung“ in Der Ophthalmologe 2014, 111:624–637; vgl. auch VersMed 2/2018, 83f.). Doch selbst wenn es stimmen sollte, dass der Femtosekundenlaser eine schonendere Katarakt-Operation ermöglicht, wäre dieser Umstand gebührenrechtlich unbeachtlich. Auch eine solche Eigenschaft qualifiziert den Femtosekundenlaser nicht als selbstständige Leistung. Der BGH hat wiederholt bestätigt, dass die angenommene Schonung benachbarter Strukturen für sich keine selbstständige Leistung begründet und diese Maßnahmen daher auch nicht gesondert berechnet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 – III ZR 217/05 – VersR 2006, 933; Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06 – VersR 2007,499; Urteil vom 05.06.2008 – III ZR 239/07 – VersR 2008, 1538). Dieser Auffassung hat sich auch das AG Euskirchen angeschlossen und die gesonderte analoge Berechnung des Femtosekundenlasers verneint (vgl. Urteil vom 20.12.2017 – 20 C 101/16). Ein weiteres Argument lautet, mit dem Femtosekundenlaser werde „vor der eigentlichen Operation eine dreidimensionale Analyse der vorderen Augenabschnitte durchgeführt, was im Rahmen dieser Bildgebung eine individualisierte Behandlungsplanung (z.B. Sicherheitsabstände, Art der Linsenfragmentation sowie Kapsulotomie) ermögliche“ (vgl. AG Nettetal vom 13.03.2018 – 17 C 36/16 –; vergleichbare Argumentation bezüglich der Errechnung eines individuellen Bildes vgl. auch AG Landsberg am Lech vom 19.10.2017 – 2 C 587/15). Diese zuvor beschriebene Analyse entspricht einer anatomischen Vorausberechnung im Sinne einer speziellen Planung eines operativen Verfahrens, mit deren Hilfe, letztlich im Kern vergleichbar mit der intraoperativen Navigation, wesentlich exakter und gewebeschonender operiert werden kann. Bei dieser Argumentation wird letztlich verkannt, dass lediglich vorbereitende und ergänzende Maßnahmen für die Katarakt-Operation durchgeführt werden, die sich als unselbstständiger Teil einer umfassenderen Operationsleistung darstellen und folglich nicht zusätzlich berechnet werden dürfen (Zielleistungsprinzip). Darüber hinaus bedarf jede chirurgische Maßnahme ganz grundsätzlich einer Planung, z.B. hinsichtlich möglicher Sicherheitsabstände, unabhängig davon, ob die Schnittführung händisch oder technisch-unterstützt, beispielsweise durch Laser-Technik, erfolgt. Dass „die 3D-Rekonstruktion und Behandlungsplanung“ einen „zwingend erforderlichen Schritt bei der Durchführung der Femtosekundenlaser assistierten Kataraktchirurgie“ darstellt, bestätigt im Übrigen auch das AG Köln in seinem Urteil vom 28.03.2018 (118 C 140/16 –; zitierte Bewertung nimmt Bezug auf den Ansatz der GOÄ-Nr. 5377).“ „In seiner Entscheidung vom 12.12.2018 (262 C 18626/17) stellt das AG München zwar zutreffend fest, dass GOÄ-Nr. 1375 die Zielleistung einer Katarakt-Operation ist und der Femtosekundenlaser als unselbstständige Teilleistung darin aufgeht („Sein Einsatz ist daher gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gesondert zu honorieren, auch wenn es sich um eine unselbständige Teilleistung der durch GOÄ-Ziffer 1375 geregelten Katarakt-Operation handelt.“). Im Ergebnis gelangt das AG München aber trotzdem zur gesonderten Berechnungsfähigkeit, weil nach seiner Auffassung durch § 6 Abs. 2 GOÄ nur solche unselbstständigen Leistungen von der Analogie ausgenommen werden sollten, die bei der Änderung der GOÄ im Jahr 1996 bekannt waren. Unter Berücksichtigung der Systematik der GOÄ sei § 6 Abs. 2 GOÄ dahin gehend nach seinem Sinn und Zweck auszulegen, dass eine Analoganwendung auch dann möglich sei, wenn eine ärztliche Maßnahme wegen des Zielleistungsprinzips nicht gesondert berechnungsfähig wäre. Dieser Argumentation hat sich auch das AG Norderstedt in seinem Urteil vom 04.01.2019 (47 C 262/16) angeschlossen. Dies verstößt nicht nur gegen den Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 a i. V. m. § 6 Abs. 2 GOÄ, sondern auch eindeutig gegen die Rechtsprechung des BGH, nach der „Grundvoraussetzung“ für eine gesonderte Abrechnung nach § 4 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 GOÄ ist, dass es sich um eine selbstständige ärztliche Leistung handelt (BGH vom 21.01.2010 – III ZR 147/09 – VersR 2010, 1042). In dieser Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass eine Analogabrechnung nicht dazu führen darf, die Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung als Voraussetzung für ihre Berechnungsfähigkeit und das Zielleistungsprinzip zu unterlaufen. Folglich hat der BGH den Einsatz einer computerunterstützenden Navigationstechnik bei Durchführung einer Totalendoprothese des Kniegelenks nach GOÄ-Nr. 2153 nicht als nach GOÄ-Nr. 2562 analog berechnungsfähig angesehen, obwohl die Navigationstechnik bei der letzten Änderung der GOÄ im Jahr 1996 nicht bekannt war und vom Verordnungsgeber in der Bewertung auch nicht berücksichtigt werden konnte. „Trotz der eindeutigen Regelung des Laserzuschlags nach GOÄ-Nr. 441 übersehen viele Gerichte wie das AG Erlangen (16.10.2018 – 6 C 1807/17), das AG Dortmund (06.11.2018 – 412 C 1712/17) oder auch das AG Springe (10.01.2019 – 4 C 70/16 [IV]) die originär in der GOÄ vorgesehene Zuschlagsposition für den Laser (GOÄ-Nr. 441). Mit der GOÄ-Nr. 441, für deren Anwendung sich auch die BÄK (vgl. GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer: Operation des Grauen Stars DÄBl 2012, 109(7): A-340/B-296/C-292; DÄBl 2017, 114(31–32): A-1498/B-1266/C-1240) ausgesprochen hat, befassen sich die Gerichte somit nicht. Manche Gerichte wie das AG Köln (19.12.2018 – 118 C 493/17) stellen sogar lediglich fest, die Kosten für den Einsatz des Femtosekundenlasers seien zu erstatten, ohne auf die in der GOÄ verankerten Regelungen und klar benannten Kriterien für eine Analogabrechnung einzugehen und die aus Sicht des Gerichts als hier berechnungsfähig anzusehenden GOÄ-Nummern konkret anzusprechen und zu erörtern. Selbst wenn man der Auffassung einiger Gerichte folgen und von einer selbstständigen Leistung ausgehen wollte, scheidet eine Analogabrechnung jedoch mangels Vorliegen einer Regelungslücke aus. Neben einer selbstständigen Leistung bedarf es für eine Analogabrechnung einer nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommenen Leistung, also einer (planwidrigen) Regelungslücke. Eine solche ist aufgrund des mit GOÄ-Nr. 441 geschaffenen Zuschlags für die Anwendung eines Lasers im Rahmen einer ambulanten Operation nicht gegeben (so auch AG Frankfurt/M. vom 23.08.2018 – 32 C 710/18 [90]). GOÄ-Nr. 441 umfasst dem Wortlaut und dem Zweck nach unmittelbar den Einsatz eines Lasers als Teilschritt bei einer ambulanten operativen Leistung, hier der Katarakt-Operation nach GOÄ-Nr. 1375.“ „Teilweise sehen Gerichte zwar den in Betracht kommenden Zuschlag nach GOÄ-Nr. 441, behaupten sodann aber, der Femtosekundenlaser sei von der GOÄ-Nr. 441 nicht erfasst. Es wird beispielsweise angeführt, die GOÄ-Nummern seien „seit 1996 lediglich auf den Einsatz eines Argonlasers bei Behandlung retinaler Erkrankungen beschränkt“ (AG Braunschweig vom 23.05.2018 – 113 C 1333/16). Als weiteres Argument wird vorgebracht, ein „elementarer Unterschied“ sei darin zu sehen, dass der Femtosekundenlaser „vorbereitet und hochgefahren“ werden müsste, der von GOÄ-Nr. 441 erfasste Laser sei im Rahmen einer Operation sofort einsatzbereit (vgl. AG Dortmund vom 26. 1. 2018 – 412 C 1549/16). Hiergegen spricht der Wortlaut der GOÄ-Nr. 441. Es wird lediglich von der „Anwendung eines Lasers“ gesprochen. Eine Beschränkung auf bestimmte Laser ist der GOÄ somit nicht zu entnehmen. Bezüglich der Argumentation des AG Dortmund ist zudem zweifelhaft, ob es sich hierbei tatsächlich um einen „elementaren Unterschied“ handelt, welchen das Gericht ohne nähere Begründung bejaht. Die angenommene Vorbereitung und das Hochfahren des Femtosekundenlasers sind keine selbstständigen Leistungen im Sinne der GOÄ und können eine Analogabrechnung nicht begründen. Zudem ist unerheblich, dass der Verordnungsgeber am 1. 1. 1996 den damals noch nicht entwickelten Femtosekundenlaser nicht kannte oder einen anderen Laser im Blick hatte. Denn es war zumindest vorhersehbar, dass im Bereich der Lasertechnik mit erheblichen technischen Fortschritten zu rechnen ist. Die Systematik und das Gefüge der GOÄ können nicht einfach mit dem Argument ignoriert werden, im Jahr 1996 habe es noch keinen Femtosekundenlaser gegeben oder der Zuschlag für das Lasergerät sei nicht mehr angemessen, ohne allerdings je darzulegen, inwiefern die sich aus der GOÄ ergebenden Gebühren auch im Hinblick auf die Vergütungen in der GKV nicht auskömmlich im Sinne der Rechtsprechung des BGH sein sollen. Vermeintliche Schwächen oder Lücken der GOÄ dürfen indessen nicht nach Belieben durch eine analoge Abrechnung ausgeglichen werden. Es obliegt allein dem Verordnungsgeber, vermeintliche kostenmäßige Unterdeckungen bei der Anwendung des Femtosekundenlasers durch Honorierung des medizinischen Fortschritts einerseits und Vermeidung übermäßiger Kostensteigerungen in der Augenchirurgie andererseits auszugleichen und ausreichend Rechnung zu tragen (so auch AG Ludwigshafen am Rhein vom 31.10.2018 – 2h C 155/16). Im Ergebnis fehlt es – wie auch das AG Wuppertal bestätigt (11.04.2018 – 39 C 80/16) – an einer Regelungslücke, sodass kein Raum für eine Analogabrechnung ist.“ „Auch erforderliche Begründungen für die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der Analogabrechnung werden in der Rechtsprechung fast nie gegeben. Zum Beispiel spricht das AG Erlangen (16.10.2018 – 6 C 1807/17) die Berechnungsfähigkeit der GOÄ-Nr. 5855 analog zwar kurz an, jedoch ohne auf die Voraussetzungen einer Analogabrechnung i. S. d. § 6 Abs. 2 GOÄ einzugehen. Auch das AG Norderstedt (04.01.2019 – 47 C 262/16) leitet die vermeintliche Selbstständigkeit ausführlich her, die erforderliche Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgte jedoch nicht. Die Selbstständigkeit der Leistung und die Nichtaufnahme in das Gebührenverzeichnis, die beide nicht gegeben sind, bestimmen, das „Ob“ einer Analogabrechnung. Wenn man diese beiden Voraussetzungen bejahen würde, bestimmt sich das „Wie“ wertend nach der Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung. Die Gleichwertigkeit zwischen einer medizinisch-technischen Leistung aus dem Bereich der Strahlentherapie, hier sogar der „besonders aufwendigen Bestrahlungstechniken“, und einer ophthalmochirurgischen Leistung ist zweifelhaft und jedenfalls begründungsbedürftig. Teilweise übernehmen Gerichte auch ohne weitere Begründung die Auffassung des Sachverständigen, bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers handle es sich um eine mit der von der GOÄ-Nr. 5855 erfassten ärztlichen Leistung vergleichbare Leistung (vgl. AG Köln vom 14.11.2018 – 118 C 526/17). Ebenso stellen die Ausführungen des AG Hildesheim (19.02.2019 – 80 C 17/16) – „Eine Gebührennummer, die den Einsatz des Femtosekundenlasers als im vorstehenden Sinne neuwertige Technik zum Inhalt hat, existiert nicht. Die in der Abrechnung des behandelnden Arztes vorgenommene analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ ist im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ geeignet, diese Lücke in angemessener Weise zu schließen.“ – gerade keine Prüfung dar, sondern bezeichnen lediglich das gewünschte Prüfergebnis. Das AG Dortmund (26.03.2019 – 423 C 1565/18) führt zwar zutreffend aus, dass es für eine Analogabrechnung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung bedarf, rechtfertigt sodann aber die Berechnung der GOÄ-Nr. 5855 analog allein aufgrund der Gleichwertigkeit von Zeit- und Kostenaufwand. Unabhängig davon, dass sich das Gericht über die erforderliche Gleichwertigkeit nach der Art der Leistung hinwegsetzt, wird weder der Zeit- noch der Kostenaufwand näher beziffert, ausschließlich argumentiert wird mit „immensen Anschaffungskosten“, wie hoch diese liegen und wie diese auf eine einzelne Behandlung kalkulatorisch umzulegen wären, wird aber nicht ausgeführt. Für die fehlende Eignung der GOÄ-Nr. 5855 analog spricht … auch die Gegenüberstellung der Bepreisung der konventionellen Katarakt-Operation, der GOÄ-Nr. 1375 mit insgesamt 3500 Punkten für die gesamte Operation, mit der im Analogansatz herangezogenen GOÄ-Nr. 5855 für den reinen Lasereinsatz, der auf dieser Grundlage alleinig einen Wert von 6900 Punkten hätte. Dies entspricht damit dem annähernd doppelten Punktwert der originären operativen Leistung insgesamt. Eine andere Laseroperation am Auge – GOÄ-Nr. 1360 [Laseroperation am Trabekelwerk des Auges bei Glaukom (Lasertrabekuloplastik)] – ist mit 1000 Punkten bewertet.” „Überwiegend setzen sich die Gerichte über die Bindung an die Voraussetzungen für die Analogabrechnung hinweg, ohne die hierfür nach der Rechtsprechung des BGH maßgebliche fehlende Auskömmlichkeit auch nur zu erwähnen. Auch soweit dies erfolgt, werden zwar mit Ausführungen zu Anschaffungskosten (AG Düsseldorf vom 03.08.2017 – 43 C 157/15 – und AG Ludwighafen am Rhein vom 31.10.2018 – 2h C 155/16 [350.000 bis 400.000 Euro]; AG München vom 12.12.2018 – 262 C 18626/17 [500.000 Euro]) bzw. Wartungskosten (AG Düsseldorf und AG München – wie vorstehend – [35.000 Euro pro Jahr]) relevante Gesichtspunkte angesprochen. Jedoch fehlt jede Darlegung, wie sich aus diesen Beträgen ein durchschnittlicher Kostenansatz für die einzelne Femtosekundenlaser-Anwendung ergibt. Hierfür wären insbesondere auch Ausführungen zur Nutzungsdauer, zur Auslastung im Rahmen der Katarakt-Operation und gegebenenfalls zu weiteren Einsatz-Indikationen erforderlich. Allein mit der Nennung von Anschaffungs- und Wartungskosten kann kein Nachweis der fehlenden Auskömmlichkeit der Abrechnung mit den GOÄ-Nr. 1375, 441 und gegebenenfalls 445 geführt werden (vgl. auch AG Dortmund vom 19.07.2018 – 405 C 4723/17 –; AG Reutlingen vom 17.10.2018 – 13 C 347/17 – und AG Koblenz vom 17.10.2018 – 151 C 524/17). Die Darlegung des Aufwands und der Kosten ist anders als Makoski (GesR 2018, 755 [760]) meint, auch keine unzulässige Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen und stellt somit keinen Verstoß gegen den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dar. Vielmehr bedarf es nach den prozessrechtlichen Grundsätzen in einem Rechtsstreit der Darlegung des darlegungs- und beweisbelasteten Arztes der für ihn günstigen Tatsachen, um überhaupt darüber entscheiden zu können, ob ein Fall der fehlenden Auskömmlichkeit vorliegt. Dass dies zulässig und sogar erforderlich ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH (13.05.2004 – III ZR 344/03 – VersR 2004, 1135; 21.01.2010 – III ZR 147/09 – VersR 2010, 1042) sowie des BVerfG (19.10.2000 – 1 BvR 2365/98 – juris Rn. 13).“ „Ein weiteres – vermeintliches – Argument für die Anerkennung der GOÄ-Nr. 5855 analog für den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Katarakt-Operation, das beispielsweise auch im Urteil des AG Euskirchen vom 22.01.2019 (27 C 259/16) vorgebracht wurde, ist die Herstellung einer Analogie zu der Laser-Anwendung mittels Excimer-Laser, der sehr häufig bei der LASIK zum Einsatz kommt. Aus der Tatsache, dass für den Einsatz des Lasers im Rahmen der LASIK in der Praxis häufig der (unrichtige) Analogansatz der GOÄ-Nr. 5855 erfolgt, wird nun abgeleitet, dass dies übertragbar sei auf den hier zur Diskussion stehenden Fall. Der Sachverhalt stellt sich hier aber entscheidend unterschiedlich dar: die LASIK-Behandlung in der refraktiven Chirurgie legt eine echte Regelungslücke in der GOÄ offen und ist als Zielleistung mit eigenständiger Indikation anzusehen. Eine Analogabrechnung der LASIK ist somit im Grunde gerechtfertigt, wobei allerdings weitere Voraussetzung der analog berechneten Leistung deren Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand ist. Dies setzt hinsichtlich der hier ebenfalls relevanten Kosten eine entsprechende Darlegung voraus, wie sie auch für das Fehlen der Auskömmlichkeit bei der Katarakt-Operation (s. oben III 8) gefordert ist. Vollständige Angaben zu Anschaffungs- und Wartungskosten, Nutzungsdauern sowie Auslastungen, ggf. differenziert nach Indikationen und daraus abgeleitete Durchschnittskosten je Anwendungsfall, werden insbesondere auch vom OLG Köln (24.07.2013 – 5 U 43/11) in dessen vielzitierter LASIK-Entscheidung unzutreffender Weise nicht gefordert. Die Entscheidung des BGH zur LASIK (29.03.2017 – IV ZR 533/15 – VersR 2017, 608) enthält ebenso keine Ausführungen hierzu, sondern befasst sich ausschließlich mit der medizinischen Notwendigkeit.“ Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das erkennende Gericht in dem vorliegenden Rechtsstreit abgesehen, weil der Sachverhalt für die rechtliche Bewertung im Zusammenhang dem Vorliegen einer selbstständigen ärztlichen Leistung gemäß den §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 2, Abs. 2a GOÄ hinreichend geklärt ist und insbesondere der Sachstreit der Parteien darüber, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers der klassischen Kataraktoperation in vielen Punkten überlegen ist oder nicht - wie im Anschluss an Fenercioglu/Schoenen/Stelberg bzw. Fenercioglu/Patt/Schoenen/Stelberg dargelegt – aus rechtlich unerheblich ist und deshalb keiner Klärung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. „Die femtolaserassistierte Katarakt-Operation stellt sich lediglich als eine besondere Ausführung der Katarakt-Operation dar. Der Femtosekundenlaser kann im Zusammenhang mit einer Katarakt-Operation keine selbstständige Leistung sein, weil es ihm im Sinne der ständigen BGH-Rechtsprechung an einer eigenständigen Indikation fehlt. Die Indikation lautet nicht Femtosekundenlaser, sondern Katarakt-Operation.” (Fenercioglu/Schoenen/Stelberg, VersM 2018, 83 (89)). Der Schriftsatz des Klägers vom 10.07.2019 bietet keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und/ oder zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Denn es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, 9 O 201/15 und 9 O 147/18 den Einsatz eines Femtosekundenlasers und dessen Bezahlung betreffen. Aus der bei juris veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 29.05.2018, 9 O 201/15, ergibt sich vielmehr umgekehrt, dass es um „intensitätsmodulierte Strahlentherapien an 33 Tagen“ und deren Bezahlung geht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Gebühren GOÄ-Nr. 7017A, 0406, 1252, 5733A und 424a, weil er deren Rechtmäßigkeit nicht dargelegt hat. Die Beklagte hat mit ihrer Klageerwiderung vom 11.03.2019 darauf hingewiesen, dass die mit diesen Ziffern abgerechneten Leistungen mit dem Femtosekundenlaser erbracht werden und sie deshalb nicht gesondert abgerechnet werden können. Dem ist der Kläger nicht substanziell entgegengetreten. Der zuerkannte Zinsanspruch ab 06.11.2018 beruht auf Zahlungsverzug und den §§ 286, 288 BGB. Als Schadensersatz aus Zahlungsverzug in Höhe der zuerkannten Forderung von 134,98 € wegen ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung mit Schreiben vom 06.09.2019 schuldet die Beklagte dem Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € (58,50 € (1,3 Gebühr) + 11,70 € (Pauschale) + 13,34 € (Mehrwertsteuer)). Das weitergehende Freistellungsbegehren ist unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dem Kläger sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, weil das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat. Streitwert: 2.872 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .