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Beschluss

5 U 43/11

OLG Zweibrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2012:0614.5U43.11.0A
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Leitsätze
1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gegen die saisonale Influenza (sog. allgemeine Grippeschutzimpfung) an zwei Armen ist nicht behandlungsfehlerhaft und mit keinem spezifischen bzw. höheren Risiko verbunden.(Rn.2) (Rn.18) (Rn.19) 2. Bei den öffentlich empfohlenen Impfungen gegen Grippe und Schweinegrippe handelt es sich um Routineimpfungen. Es reicht deshalb grundsätzlich eine schriftliche Risikoaufklärung durch ein Aufklärungsblatt am Tag des Eingriffs aus (vergleiche dazu BGH, 15. Februar 2000, VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784). Da mit der Mehrfachimpfung keine spezifischen bzw. höheren Risiken verbunden sind, bedarf es keiner dahingehenden Aufklärung.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.10) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO). Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die simultane Applikation (zeitgleiche Mehrfachimpfung bzw. Doppelimpfung) der H1N1-Impfung gegen die sog. Schweinegrippe und der Impfung gegen die saisonale Influenza (sog. allgemeine Grippeschutzimpfung) an zwei Armen ist nicht behandlungsfehlerhaft und mit keinem spezifischen bzw. höheren Risiko verbunden.(Rn.2) (Rn.18) (Rn.19) 2. Bei den öffentlich empfohlenen Impfungen gegen Grippe und Schweinegrippe handelt es sich um Routineimpfungen. Es reicht deshalb grundsätzlich eine schriftliche Risikoaufklärung durch ein Aufklärungsblatt am Tag des Eingriffs aus (vergleiche dazu BGH, 15. Februar 2000, VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1 = NJW 2000, 1784). Da mit der Mehrfachimpfung keine spezifischen bzw. höheren Risiken verbunden sind, bedarf es keiner dahingehenden Aufklärung.(Rn.6) (Rn.7) (Rn.8) (Rn.10) (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO). Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Da der Kläger unstreitig seit dem 28.10.2009 wieder arbeitsfähig war, kein Fieber hatte, auf dem Aufklärungsblatt zur Schutzimpfung gegen die Neue Influenza A/H1N1 die Frage „Fühlen Sie sich gegenwärtig gesund?“ mit ja beantwortet und dies auf Befragen des Beklagten diesem gegenüber persönlich bestätigt hat, bestand nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P… am 06.11.2009 keine Kontraindikation zur Durchführung der Impfungen gegen die Grippe und die sog. Schweinegrippe. 2. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P…, Direktor der Klinik für Innere Medizin I des Universitätsklinikums des …, war die an zwei Armen nacheinander durchgeführte Impfung des Klägers am 06.11.2009 gegen die Grippe und die sog. Schweinegrippe „mit Sicherheit“ kein Behandlungsfehler, wobei im Herbst 2009 diese Doppelimpfungen in vielen Instituten, auch in deutschen Krankenhäusern, durchgeführt wurden. An der fachlichen Eignung, Qualifikation und Unvoreingenommenheit des gerichtlichen Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Der gerichtliche Sachverständige wurde u.a. im Jahr 2000 als erster Deutscher mit dem William B. Coley Award ausgezeichnet, der u.a. für herausragende Leistungen auf dem Gebiet der immunologischen Grundlageforschung vergeben wird. Soweit der Kläger anführt, dass an den Beklagten als ihn seit vielen Jahren betreuenden Allgemeinmediziner und Praktiker höhere fachliche Maßstäbe in Bezug auf den Umfang der diesem obliegenden Aufklärungspflicht über Impfungen anzulegen seien als bei einer Behandlung durch den Leiter der medizinischen Abteilung eines Universitätsklinikums, wird darauf hingewiesen, dass der geschuldete hausärztliche Standard nicht über dem eines Universitätsklinikums liegen kann. 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2000, 1784 -1788) reicht bei ambulanten Eingriffen grundsätzlich eine Aufklärung am Tag des Eingriffs aus. Vorliegend konnte vom Beklagten nicht verlangt werden, dem Kläger, für den seine Ehefrau bereits am 02.11.2009 wegen der öffentlichen Impfempfehlungen einen Impftermin vereinbart hatte, erst das Merkblatt zum Lesen und Ausfüllen mit nach Hause zu geben, um dann die Impfung an einem gesonderten Termin vorzunehmen. Bei Routineimpfungen, die öffentlich empfohlen werden, genügt es, wenn dem Patienten nach ordnungsgemäßer schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zur weiteren Information durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs entspricht diese Art der Aufklärung über öffentlich empfohlene Impfungen der Bevölkerung auch den Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) am Robert-Koch- Institut (Bundesgesundheitsblatt 1998, 312) und zwar unabhängig davon, ob diese in öffentlichen Impfterminen oder als Einzelimpfung vorgenommen wird. Bei den streitgegenständlichen Impfungen gegen die Grippe und die Schweinegrippe handelte sich um solche Routineimpfungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung, da sie öffentlich empfohlen wurden. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.01.2012 selbst ausführt, bestand zum damaligen Zeitpunkt ein gewisser Angstdruck in der Bevölkerung durch die allgegenwärtigen öffentlichen Warnungen vor einer bevorstehenden Pandemie, verbunden mit einer Ressourcenknappheit des Impfstoffs. In dem vom Kläger unstreitig unterschriebenen und ausgefüllten Aufklärungsblatt sind als mögliche Nebenwirkungen in Einzelfällen neurologische Erkrankungen wie Enzephalomyelitis (Entzündung des Zentralnervensystems), Neuritis (Entzündung der Nerven) und eine Art von Lähmung bekannt als Guillain- Barre-Syndrom aufgeführt. Einer ausdrücklichen Nennung der beim Kläger vorliegenden Bickerstaff-Enzephalitis als sehr seltene entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems, bedurfte es nicht, da neurologische Erkrankungen mit drei Beispielsfällen im Aufklärungsblatt genannt sind. In der Klageschrift vom 02.12.2010 hatte der Kläger zunächst vorgetragen, dass er das Einwilligungsformular - ohne es genau zu lesen - unterschrieben am Empfang abgegeben und der Beklagte ihm im Behandlungszimmer sodann die bereitliegende Injektion gegen die Schweingerippe in den linken Oberarm verabreicht habe. Nach der Impfung habe der Beklagte ihn gefragt, ob er auch die Saisongrippe-Impfung haben wolle. Dies habe er bejaht und habe sofort die bereits bereit liegende Saisongruppe-Impfung in den rechten Oberarm erhalten. Soweit er nunmehr in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt, dass der Beklagte ihm im Gruppentermin (10 Impflinge) keine Zeit gelassen habe, Fragen zu stellen, führt dies - unabhängig von der Frage der Zurückweisung wegen Verspätung - nicht zum Erfolg seiner Berufung. Der Kläger trägt selbst vor, dass er damals wegen seines fehlenden Problembewusstseins in Bezug auf angebliche Risiken einer Mehrfachimpfung auch keine weiteren Fragen gehabt habe. 4. Das Erstgericht ist mit zutreffender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass keine Rechtspflicht des Beklagten zur Aufklärung über die vom Kläger behaupteten speziellen oder höheren Risiken einer Mehrfachimpfung bestand. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Prof. Dr. P… gibt es bis heute keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Mehrfachimpfungen riskanter seien als Einzelimpfungen, sondern die Erfahrung mit früheren Mehrfachimpfungen habe vielmehr gezeigt, dass die Reaktionen hierauf vergleichbar seien. Dass bei einer solchen Mehrfachimpfung keine spezifischen oder höheren Risiken entstehen als bei zeitlich gestaffelten Einzelimpfungen, zeigt sich auch daran, dass seit dem Jahr 2010 standardmäßig sogar Dreifachimpfungen vorgenommen werden. Aufklärungspflichtig sind medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, deren Wahl grundsätzlich Sache des Arztes ist, nach der Rechtsprechung nur dann, wenn sie eine echte Behandlungsalternative darstellen, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, Kapitel C., Rn 29). Soweit der Kläger - in Abweichung zu den fachlichen Ausführungen des Sachverständigen zum bereits im Jahr 2009 gegebenen ärztlichen Standard - die Rechtsauffassung vertritt, dass der Beklagte im Jahr 2009 aber mangels ausreichender Studien gar nicht habe wissen können, dass eine Mehrfachimpfung keine höheren Risiken berge und deshalb aus einer ex-ante- Sicht die Tatsache der Mehrfachimpfung an sich aufklärungsbedürftig gewesen sei, kann er sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Insoweit fehlt es nämlich an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der richtigen fehlenden Aufklärung über nicht gegebene spezielle oder höhere Risiken einer Kombinationsimpfung gegen Schweinegrippe sowie Saisongrippe und dem eingetretenen Gesundheitsschaden beim Kläger. Da keine spezielle Aufklärungspflicht des Beklagten über die geplante Doppelimpfung bestand, ist unerheblich, dass der anwaltlich vertretene Kläger vom Erstgericht weder zum Ablauf des Impftermins, noch zu einem bestehenden Entscheidungskonflikt bei anderweitiger Aufklärung angehört wurde. Der Vernehmung der Ehefrau des Klägers zum Inhalt des Telefonats am 02.11.2009 bei Vereinbarung des Impftermins für ihren Ehemann bedurfte es ebenfalls nicht, da dies für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. 5. Da weder ein Behandlungsfehler, noch ein Aufklärungsfehler des Beklagten vorliegt, kann dahinstehen, ob das Beweisergebnis nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P… von der Kammer hinreichend erörtert wurde oder dem anwaltlich vertretenen Kläger - trotz fehlenden Antrags von Amts wegen eine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme hätte eingeräumt werden müssen. Der Kläger hat nämlich auch in der Berufungsbegründung keinen Sachvortrag gehalten, der zu einer vom Erstgericht abweichenden rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits führt. Eine Überraschungsentscheidung der Kammer liegt ebenfalls nicht vor, da der Kläger bereits mit der Terminverfügung vom 25.07.2011 darauf hingewiesen wurde, dass die Kammer im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme eine Rücknahme der Klage anregt. 6. Die Tatsache, dass im Rubrum des Urteils angegeben ist, dass der Kläger durch seine Ehefrau gesetzlich vertreten ist, obwohl inzwischen die Betreuung aufgehoben wurde, kann einen Erfolg der Berufung nicht begründen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass im angegriffenen Urteil teilweise aufgrund von offensichtlichen Schreibfehlern das Impfdatum 2010 statt 2009 genannt ist. Aus dem Beweisbeschluss, dem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens ergibt sich nämlich eindeutig, dass von der Kammer als Impfdatum das Jahr 2009 zugrunde gelegt wurde. 7. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass dem Kläger die volle Beweislast dafür obliegt, dass die bei ihm eingetretenen erheblichen gesundheitlichen Schäden durch die Impfungen des Beklagten am 06.11.2009 hervorgerufen wurden. Das Paul-Ehrlich-Institut hat im Rahmen seiner Stellungnahme zu den offensichtlich nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen angemeldeten öffentlich-rechtlichen Ansprüchen des Klägers die in der Klageschrift auf Seite 19 wiedergegebenen Ausführungen zum Kausalzusammenhang gemacht. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon bereits kein einfacher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler des Beklagten vorliegt, kommt eine Beweiserleichterung mangels Vorliegens eines groben Fehlers schon gar nicht in Betracht. 8. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.07.2012.