Urteil
43 C 157/15
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2017:0803.43C157.15.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2017 durch den Richter Dr. Q2
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 21.06.2017 durch den Richter Dr. Q2 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Parteien streiten um die Pflicht der Beklagten, dem Kläger Kosten für den Einsatz eines sog. Femtosekundenlasers im Rahmen einer Augenoperation zu erstatten. Der Kläger ist bei der Beklagten, einer privaten Krankenversicherung, versichert. Am 11.11.2013 sowie am 13.11.2013 ließ der Kläger durch den Arzt Herrn Dr. M eine Katarakt- sowie Astigmatismus-Operation an jeweils einem Auge durchführen. Die Operationen verliefen erfolgreich. Der Arzt rechnete die Kosten hierfür in Höhe von 6.582,62 € über die PVS Rhein-Ruhr gegenüber dem Kläger ab. Die Abrechnung enthielt neben der Abrechnung nach den Ziffern 1345 sowie 1375 GOÄ auch die Abrechnung nach den Ziffern 5800 sowie 5855 GOÄ. Der Kläger zahlte diesen Betrag an den behandelnden Arzt. Die Beklagte erstattete an den Kläger den in Rechnung gestellten Betrag gekürzt um die Ziffern 5800 sowie 5855 GOÄ und erstattete stattdessen zweimal einen Betrag gemäß der Ziffer 441 GOÄ. Hiermit kürzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die eingereichte Rechnung um insgesamt 1.782,11 €. Mit Schreiben vom 11.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die GOÄ für die Anwendung eines Lasers lediglich den Zuschuss nach Ziffer 441 GOÄ vorsehe und eine gesonderte Abrechnung gemäß Ziffer 5855 GOÄ nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2014 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, den Restbetrag zu erstatten. Mit Schreiben vom 16.09.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung gegenüber dem Kläger endgültig ab. Der Kläger behauptet, dass es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers in Abgrenzung zu der Operation des grauen Stars mittels Linsenkernzerkleinerung bzw. Absaugen des Linsenkerns um einen eigenständigen Eingriff handele. Er vertritt die Ansicht, dass für den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Katarakt- sowie Astigmatismus-OP eine Abrechnung nach Ziffer 5855 GOÄ analog gerechtfertigt sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Beschluss der Bundesärztekammer aus Februar 2002 (Anlage K4, Bl. 12 d.A.) sowie aus diversen Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte. Es handele sich bei dem Lasereinsatz nicht um eine reine Zuschlagposition, sondern um eine eigenständige Leistung. Die Methode mittels Femtosekundenlaser sei bei Abfassung der GOÄ vor 30 Jahren – welches insoweit unstreitig ist – noch nicht bekannt gewesen, weshalb in Abweichung von dem in § 4 GOÄ niedergelegten Zielleistungsprinzip die vorliegende Leistung gesondert abgerechnet werden dürfe. Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass er einen Anspruch gegen die Beklagte in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß dem Faktor 1,5 habe, da sein Prozessbevollmächtigter sich die für den Rechtsstreit notwendigen medizinischen Kenntnisse habe aneignen müssen und der Rechtsstreit für den Kläger von erheblicher Bedeutung sei, da der als Fahrlehrer – der Beruf des Klägers ist unstreitig – auf die streitgegenständliche Operation angewiesen sei. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass der Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 04.11.2015 und den darauf folgenden Schriftsätzen verspätet sei. Mit Klageschrift vom 21.10.2014, bei Gericht eingegangen am 28.10.2014, hat der Kläger zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.850,04 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015, bei Gericht eingegangen am 10.03.2015, hat der Kläger die Klage vor der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015 teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr wörtlich, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.782,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü.d. BZS ab dem 17.09.2014 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Anwaltskosten des Herrn T i.H.v. 291,55 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass der behandelnde Arzt keine Tätigkeiten mit dem Laser während der Operation vorgenommen habe, welche über die Tätigkeiten, die bereits die Ziffern 1345 sowie 1375 GOÄ erfassten und hiernach eine Abrechnung rechtfertigten, hinausgingen. Es handele sich nicht um eigenständige, voneinander trennbare Leistungen. Die streitgegenständliche Operation mittels Laser sei lediglich eine besondere Ausführungsform derselben. Der Lasereinsatz bereite die sich anschließende Phakoemulsifikation allein vor. Es werde mit dem Laser kein anderes Behandlungsziel verfolgt bzw. erreicht. Eine „selbstständige ärztliche Leistung“ i.S. des § 4 Abs. 2a GOÄ liege nicht vor. Die Beklagte ist daher der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung gegen sie gemäß der Ziffer 5855 GOÄ analog habe. Der behandelnde Arzt habe bereits nicht in der streitgegenständlichen Höhe abrechnen dürfen. Der Beschluss der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2002 sei nicht rechtsverbindlich, vielmehr sei für die Erstattungsfähigkeit im hiesigen Streitverfahren § 6 Abs. 2 GOÄ anzuwenden. Im Übrigen habe ein BÄK-Mitglied – Frau Dr. Q – im Jahr 2012 mitgeteilt, dass der Lasereinsatz bei der streitgegenständlichen Operation nur gem. Ziffer 441 GOÄ abgerechnet werden dürfe (Anlage B3, Bl. 34 d.A.). Es gelte der Grundsatz gem. § 4 Abs. 2a GOÄ, dass lediglich für eine selbstständige ärztliche Leistung eine Abrechnung erfolgen dürfe. Eine solche liege hier allerdings nicht vor. Darüber hinaus lägen die Analogievoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht vor. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Abrechnung nach Ziffer 5800 nicht gerechtfertigt sei. Die operative Planung werde bei operativen Leistungen nach Abschnitt I der GOÄ mit der Vergütung für die erbrachte Hauptleistungsziffer abgegolten. Hierzu behauptet sie, dass der behandelnde Arzt keine Leistungen aus dem Abschnitt O der GOÄ erbracht und keinen Bestrahlungsplan für Leistungen nach den Ziffern 5802-5806 GOÄ erstellt habe. Für den Einsatz des Lasers sei lediglich der in Ziffer 441 GOÄ enthaltene Zuschlag abrechenbar. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass mangels Hauptanspruchs kein klägerseitiger Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten bestehe. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch überhöht. Hier sei nicht von Bedeutung, ob ein Rechtsanwalt sich in eine Materie einarbeiten müsse, sondern lediglich, ob die Bearbeitung des Mandats von der tatsächlichen oder rechtlichen Seite her objektiv schwierig sei. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. U vom 13.10.2015 gemäß Beweisbeschluss vom 17.03.2015 sowie durch Einholung dreier ergänzender Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. U vom 03.02.2016, vom 15.07.2016 sowie vom 23.01.2017 gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.11.2015, 20.06.2016 sowie vom 07.10.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten (Bl. 81 ff., 113 ff., 157 ff. sowie 213 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf die Gerichtsakte verwiesen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.782,11 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die bei dem Kläger am 11.11.2013 sowie am 13.11.2013 durchgeführten Augenoperationen sind seitens des behandelnden Arztes nicht korrekt abgerechnet worden. Dem behandelnden Arzt stand ein Anspruch gegen den Kläger in Höhe von 1.782,11 € nicht zu. Eine zweimalige Abrechnung nach der Ziffer 5855 GOÄ analog sowie nach der Ziffer 5800 GOÄ war nicht gerechtfertigt. Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei den unstreitig durchgeführten Katarakt- sowie Astigmatismus-Operationen berechtigte den Arzt lediglich zu einer Abrechnung gemäß den Ziffern 1345, 1375 sowie 441 GOÄ. Nach Auffassung des Gerichts ist die Berechnung der Ziffern 5855, 5800 GOÄ entgegen § 4 Abs. 2a GOÄ in unzulässiger Weise neben derjenigen gemäß den Ziffern 1345, 1375, 441 GOÄ erfolgt. Unstreitig sieht die GOÄ den Einsatz eines Femtosekundenlasers nicht ausdrücklich vor und hält für diesen keinen expliziten Gebührentatbestand bereit. Der Einsatz eines solchen Lasers in streitgegenständlicher Weise ist nach Ansicht des Gerichts vorliegend jedoch über den sog. Laserzuschlag gem. Ziffer 441 GOÄ abzurechnen. Eine Abrechnung gem. Ziffer 5855 GOÄ analog gem. § 6 Abs. 2 GOÄ scheidet entgegen der Ansicht des Klägers hingegen aus. Nach der Auffassung des Gerichts liegt im Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der streitgegenständlichen Operationen keine „selbstständige ärztliche Leistung“ i.S. des § 6 Abs. 2 GOÄ i.V.m. § 4 Abs. 2, 2a GOÄ vor. Demnach scheidet auch eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ in Form der Heranziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses aus, da eine solche nur für selbstständige ärztliche Leistungen eröffnet ist. Nach dem sich aus den oben genannten Normen ergebenden sog. Zielleistungsprinzip kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Bei der Beurteilung kommt es darauf an, ob eine Leistung im konkreten Fall einen selbstständigen Charakter hat und damit das Leistungsziel darstellt oder ob sie nur ein Teilschritt auf dem X2 zur Erreichung eines – in einer Gebührenposition des Gebührenverzeichnisses manifestierten – Leistungsziels ist. Als Bestandteil einer Zielleistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen, wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden kann. Als Bestandteil einer Zielleistung lassen sich ohne weiteres Vorbereitungs-, Hilfs- und Begleitleistungen qualifizieren. Als unselbstständige Teilleistungen der Operations(-ziel-)leistung sind unter anderem Leistungen aufzuführen, die dazu dienen, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil v. 13.05.2004, Az.: III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnungen von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 4 GOÄ Rn. 13). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, die Behauptung des Klägers als bewiesen anzusehen, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers bei den durchgeführten Katarakt- sowie Astigmatismus-Operationen eine eigene Zielleistung verfolgte bzw. eine solche erbrachte. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie dem sonstigen Umständen und dem Akteninhalt von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung derart überzeugt ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist. Zu einer solchen Überzeugung konnte das Gericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme in Form der Einholung eines Hauptsachverständigengutachtens sowie dreier Ergänzungsgutachten vorliegend nicht gelangen. Der Kläger hätte zu beweisen gehabt, dass durch den Einsatz des Femtosekundenlasers eine Zielleistung erbracht bzw. verfolgt worden wäre, welche nach Subsumtion eine „selbstständige ärztliche Leistung“ darstellte. Hieran ändert sich trotz des Beweisbeschlusses vom 17.03.2015 nichts, dessen Beweisfrage lediglich lautete: „Ist in der Abrechnung vom 26.11.2013 die Ziffer 5585 analog GOÄ zu Recht zweimal in Ansatz gebracht worden?“. Entsprechende Fragen, welches dem oben genannten präzisen Beweisthema, nämlich, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers bei den durchgeführten Katarakt- sowie Astigmatismus-Operationen eine eigene Zielleistung verfolgte bzw. eine solche erbrachte, entsprachen, waren dem Sachverständigen zumindest mittels der Beweisbeschlüsse, welche den Ergänzungsfragen der Beklagten folgten, gestellt worden. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten war entgegen dem Kläger auch nicht verspätet, eine Verzögerung des Rechtsstreits i.S. des § 296 ZPO trat hierdurch nicht ein. Der Sachverständige Dr. U sagte in seinem Hauptgutachten vom 13.10.2015 zunächst pauschal aus, dass die Ziffer 5585 analog GOÄ zu Recht zweimal in Ansatz gebracht worden sei. In den entsprechenden Ergänzungsgutachten stellte der Sachverständige Dr. U daraufhin lediglich fest, dass es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers um eine eigenständige Leistung handele. Er konnte jedoch trotz explizit gestellter Nachfragen seitens des Beklagtenvertreters in seinen dazu ergangen Ergänzungsgutachten nicht gerichtsseitig nachvollziehbar darlegen, welchem (Leistungs-)ziel der Lasereinsatz diente, welches über die Ziele der Operation des Katarakts sowie des Astigmatismus hinausginge und damit eine Leistung darstellte, welche einen selbstständigen Charakter hätte und ein eigenständiges Ziel verfolgte bzw. erreichte. Er hielt bzgl. des Einsatzes bei der Kataraktoperation fest, dass der „[…] Femtosekundenlaser […] eine für sich separate Operationseinheit […]“ darstelle, welche „[…] ergänzend neben der Phakomaschine […] für die Operation des grauen Stars zusätzlich zum Einsatz gebracht […]“ werde. Die „[…] konventionelle Kataraktoperation, unabhängig ob als Phakoemulsifikation oder Lasephotolysis, [werde] um den Bestandteil der Femtosekundenlaseroperation ergänzt […]“. „Durch die Femtosekundenlaser durchgeführte Operation [sei] die bei der Ziffer 1375 angesetzte Ultraschallzeit deutlich minimiert und je nach Härtegrad der Linse die Belastung der Zonulafasern der Linse auf ein Minimum herabgesetzt. Von daher [sei] die Femtosekundenlasertechnologie im Rahmen der Cataractoperation als das deutlich schonendere Operationsverfahren für das Hornhautendothel anzusehen, da bedingt durch Ultraschallwellen bei der Phakoemulsifikation Endothelzellen immer mit zugrunde [gingen] […]“. Zum Einsatz des Lasers bei der Astigmatismus-Operation hielt der Sachverständige Dr. U fest, dass „[…] die Astigmatismusreduktion mit Hilfe des Femtosekundenlasers vor oder nach der Cataractoperation mit dem Femtosekundenlaser möglich [sei] […] Da mit Hilfe des Lasers die Hornhaut geschnitten werden [könne], [entfalle] die manuelle Operation mit Hilfe des Skalpells […]“. Hieraus ergibt sich jedoch für das Gericht keine selbstständige ärztliche Leistung. Durch den Lasereinsatz werden Schnitte und die Zerkleinerung der Linse durchgeführt. Der Einsatz des Femtosekundenlasers diente nach den Aussagen des Sachverständigen Dr. U lediglich dazu, die Katarakt- sowie Astigmatismus-Operationen, wenn auch im Vergleich zur konventionellen Durchführung ohne Laser qualitätsmäßig deutlich verbessert, teilweise durchzuführen bzw. vorzubereiten. Dass hierzu verschiedene Gerätschaften und Apparate verwendet werden, ändert an der Einordnung einer selbstständigen Leistung nichts. Einer selbstständigen medizinischen Indikation diente der Einsatz des Lasers in der streitgegenständlichen Weise nach Aussage des Sachverständigen nicht. Zwischen den Parteien nicht streitig und dem Gericht durchaus bewusst ist der Umstand, dass mit dem Einsatz des Femtosekundenlasers bei den streitgegenständlichen Operationen eine deutliche Steigerung der Qualität der jeweiligen Operationsergebnisse erfolgt und der Lasereinsatz das Patientenwohl und dessen Gesundung fördert. Hierzu sagt der Sachverständige aus, dass der „[…] Femtosekundenlaser […] das präziseste Schneideinstrument dar[stelle] und […] jedweder manuellen Führung mit Instrumenten bei weitem überlegen [sei].“ Auch sei „[…] die Femtosekundenlasertechnologie im Rahmen der Cataractoperation als das deutlich schonendere Operationsverfahren für das Hornhautendothel anzusehen, da bedingt durch Ultraschallwellen bei der Phakoemulsifikation Endothelzellen immer mit zugrunde [gingen] […]“. Der Umstand, dass mit der Vorbereitung der Operationen mittels Laser bzw. deren Durchführung eine deutliche Qualitätssteigerung einhergeht und auch daraufhin andere Schritte zur Erreichung der Operationsziele im Vergleich zur Durchführung derselben ohne Laser zu erfolgen haben, welches der Sachverständige nachvollziehbar darlegte, rechtfertigt es jedoch nach der Auffassung des Gerichts nicht, den Einsatz des Lasers als „selbstständige ärztliche Leistung“ anzusehen und damit bei sonstigem Vorliegen der Analogievoraussetzungen i.S. des § 6 Abs. 2 GOÄ eine Abrechenbarkeit nach Ziffer 5855 GOÄ zu rechtfertigen (a.A. AG Reutlingen, Urteil v. 26.06.2015, Az.: 5 C #####/####, BeckRS 2015, 17652). Dies widerspräche nach Auffassung des Gerichts dem in §§ 4 Abs. 2, Abs. 2a, 6 Abs. 2 GOÄ verankerten Zielleistungsprinzip. Ziel des Einsatzes des Femtosekundenlasers bei bzw. im Vorfeld der streitgegenständlichen Operationen ist ausschließlich die Erreichung der (Leistungs-)Ziele, welche mit den Ziffern 1345, 1375 GOÄ bereits abgerechnet werden. Ein darüber hinausgehendes Ziel im Sinne einer weiteren medizinischen Indikation wird durch den Lasereinsatz jedoch nicht verfolgt. Unerheblich bei der Beurteilung einer Handlung als selbstständige ärztliche Leistung ist hierbei, dass die Vorbereitung der Kataraktoperation mittels Femtosekundenlaser nach sachverständiger Aussage bei geschlossenem Auge durchgeführt werde, die Operation am Katarakt aber dann am geöffneten Auge durchgeführt werde. Es soll auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der immense medizinische Vorteil des Einsatzes des streitgegenständlichen Lasers gerade die Möglichkeit einer Durchführung einer „3D-Operation“ mit kleinsten Schnitten „von Innen nach Außen“ im Auge darstellt. Eine andere Zielleistung als die in den Ziffern 1345, 1375 GOÄ verankerten, verfolgt der Lasereinsatz dadurch aber nicht, welches eine Abrechenbarkeit gem. Ziffer 5855 GOÄ analog rechtfertigte. Der Sachverhalt des vorliegenden Streitverfahrens ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit dem einer LASIK-Operation, welche aber dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.10.2005 zugrunde lag, vergleichbar. In den Entscheidungsgründen hielt das Landgericht seinerzeit fest, dass neben der Ziffer 1345 GOÄ auch die Ziffer 5855 GOÄ analog abrechenbar sei, da die Ziffer 1345 GOÄ als Zielleistung lediglich die „Hornhautplastik“, jedoch nicht die operative Beseitigung der Fehlsichtigkeit beschreibe, (LG Köln, Urteil v. 19.10.2005, Az.: 25 S 19/04, zit. nach juris) welchem zuzustimmen ist. Anders bemisst sich jedoch der Sachverhalt des hiesigen Streitverfahrens, nach welchem die Zielleistungen der Operationen Katarakt- sowie Astigmatismus-Beseitigung darstellten, welche jeweils in den Ziffern 1345, 1375 GOÄ enthalten sind. Ferner sind auch nicht die Einschätzungen der in Vergangenheit bemühten Verwaltungsgerichte (beispielhaft Urteil des VG Köln vom 10.11.2016, Az.: 1 K #####/####, BeckRS 2016, 54996 sowie Beschluss des VG Düsseldorf vom 24.06.2015, Az.: 26 K #####/####, BeckRS 2015, 54679) zur Analog-Abrechnung nach Ziffer 5855 GOÄ maßgeblich. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte, welches diese auch in den genannten Entscheidungen ausdrücklich festhalten, bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit einer ärztlichen Abrechnung selbst an die Beurteilung der Abrechenbarkeit einer Leistung nach einer Ziffer der GOÄ an die Entscheidungen der Zivilgerichte gebunden. Die zitierten Verwaltungsgerichte halten in ihren (Entscheidungs-)Gründen darüber hinaus fest, dass eine Abrechnung aber „[…] beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen [sei], wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung [entspreche] und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über seine Auslegung gesorgt [habe] […]“. Hierbei geht zumindest das VG Düsseldorf in seinem zitierten Beschluss davon aus, dass „[…] die Auslegung der GOÄ hinsichtlich der Frage, ob - wie im vorliegenden Fall erfolgt - die Gebührenposition 5855 analog für die Anwendung des Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation abrechenbar [sei], zweifelhaft [sei] […]“. Darüber hinaus stellt das Verwaltungsgericht Köln in seinem oben zitierten Urteil fest, dass die „[…] Wissenschaftliche Behandlungsmethode […] vorliegend die wissenschaftlich anerkannte Behandlung des grauen Stars durch extrakapsuläre Operation und Einsetzung einer intraokularen Linse [sei]. Die Verwendung eines Femtosekundenlasers [wandele] diese Behandlung nicht in eine eigenständige, hiervon zu unterscheidende Behandlungsmethode um, sondern dieser [diene] lediglich als Werkzeug bei der Operation […]“. Diese Einschätzung spricht ebenfalls für die Einordnung des Lasereinsatzes als nicht selbstständige ärztliche Leistung i.S. der GOÄ. Schließlich muss bei der Einordnung einer Leistung als „selbstständige ärztliche Leistung“ die mit dem Einsatz technischer Gerätschaften einhergehende finanzielle Belastung außer Acht bleiben. Obgleich der Sachverständige darlegt, dass allein der Anschaffungspreis eines Femtosekundenlasers einen Betrag von 350.000,00 € bis 400.000,00 € darstelle, sich die Wartungskosten eines solchen Geräts auf bis zu 35.000,00 € pro Jahr beliefen und aufgrund des technischen Fortschritts derlei Geräte nicht über lange Zeiträume genutzt werden könnten, um Patienten auf dem neuesten technischen Standard behandeln zu können, ändert dies nichts daran, dass mit dem Lasereinsatz keine eigene Zielleistung i.S. der GOÄ verfolgt wird. Der Gesetzgeber legt gem. § 4 Abs. 3 GOÄ stattdessen fest, dass „[mit] den Gebühren […] die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten [sind], soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.“ Für den Lasereinsatz kann – als „andere Bestimmung“ i.S. der Norm – hier der sog. Laserzuschlag gem. Ziffer 441 GOÄ in Ansatz gebracht werden. Anstelle der Abrechnung in Analogie zu einer weiteren Gebührenziffer wäre darüber hinaus vielmehr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Anhebung des Steigerungsfaktors gem. § 5 GOÄ i.V.m. den Ziffern 1345, 1375 GOÄ angezeigt und zulässig. Schließlich ist das Gericht bei der Beurteilung auch weder an den Beschluss der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2002 (Anlage K4, Bl. 12 d.A.) noch an die Empfehlung eines Mitglieds der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2012 (Anlage B3, Bl. 34 d.A.) noch an die „Kommentierung praxisrelevanter Analogberechnungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung“ (Stand 22.06.2017, abrufbar unter: https://www.pkv.de/w/files/goae-kommentierung/kommentierungen-praxisrelevanter-analogabrechnungen.pdf) gebunden. In dem zuvörderst genannten Beschluss stellt die Bundesärztekammer fest, dass eine Abrechnung gemäß den Ziffern 1345, 5855 analog GOÄ bei einer LASIK-Operation, welche jedoch nicht der streitgegenständlichen Operation entspricht, unter Einsatz eines Femtosekundenlasers gerechtfertigt sei. Diesem ist, wie bereits oben dargelegt, auch mit dem Landgericht Köln zuzustimmen. Eine Vergleichbarkeit zum hiesigen Streitverfahren besteht jedoch nicht. Nach den beiden anderen Äußerungen, welche allerdings die streitgegenständliche Operation betreffen, sei die Abrechnung eines solchen Lasereinsatzes neben der Abrechnung nach Ziffer 1375 GOÄ lediglich gemäß Ziffer 441 GOÄ gerechtfertigt. Bindungswirkung für die Zivilgerichte haben diese Einschätzungen allesamt nicht. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei den streitgegenständlichen Operationen ist lediglich gemäß der Ziffer 441 GOÄ zusätzlich abrechenbar, welches die Beklagte vorprozessual gegenüber dem Kläger auch durchgeführt hat. Eine zweimalige Abrechnung gem. Ziffer 5800 GOÄ – Erstellung eines Bestrahlungsplans – ist mangels Abrechenbarkeit gem. Ziffer 5855 GOÄ analog ebenfalls nicht gerechtfertigt. B. Mangels Bestands der Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Vorliegend übersteigen bereits die beklagtenseitig eingezahlten Vorschüsse für die ergangenen Ergänzungsgutachten die Wertgrenze von 1.500,00 € i.S. des § 709 Nr. 11 ZPO. D. Der Streitwert wird festgesetzt: bis zum 10.03.2015 auf: 1.850,04 €, danach auf: 1.782,11 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Dr. Q2