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Urteil

32 C 710/18 (90)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0823.32C710.18.90.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.167,52 € vom 11.7.2017 bis zum 21.9.2017 sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.167,52 € vom 11.7.2017 bis zum 21.9.2017 sowie 10,00 € Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen und Nebenforderungen begründet. Dem Kläger steht gemäß § 611 BGB i.V.m. §§ 1 ff. GOÄ kein Anspruch auf weiteres ärztliches Honorar für die beim Beklagten durchgeführte Kataraktoperation zu. Aus der Rechnung vom 7.6.2017 steht im Streit lediglich die Frage, ob und nach welcher Gebührenziffer die - als solche unstreitige - Verwendung des Femtosekundenlasers abzurechnen ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die hier streitgegenständliche Kataraktoperation als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch notwendig war; dies stellt der Beklagte auch nicht in Abrede. Medizinisch notwendig war darüber hinaus auch der Einsatz des Femtosekundenlasers. Die medizinische Notwendigkeit ist zwar anhand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; dabei ist dem Arzt aber ein Ermessens- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Danach ist eine Behandlungsmaßnahme medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (Hoffmann/Kleinken, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Stand: Oktober 2017, § 1 Rn. 28). Dass der Einsatz des Femtosekundenlasers ein geeignetes Mittel zur Durchführung der Kataraktoperationen war, steht außer Frage. Dabei handelte es sich zudem um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d.h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen wird (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016, Az. 1 K 8285/16). Dies trifft auf den Einsatz des Femtosekundenlasers zu. Insofern schließt sich das Gericht den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln in der zitierten Entscheidung an, welches sich mit den Vorzügen und Nachteilen dieser Operationsform ausführlich und unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Literatur auseinandergesetzt hat. Ob die Kataraktoperationen auch ohne den Einsatz des Femtosekundenlasers und damit kostengünstiger hätten durchgeführt werden können, braucht nicht entschieden zu werden. Anders als in § 12 SGB V ist die Frage der Wirtschaftlichkeit in § 1 Abs. 2 GOÄ gerade nicht erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im vorliegenden Fall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unnötig hohe Kosten verursacht hätte, bestehen darüber hinaus nicht. Dennoch kann die Gebührenziffer 5855 nicht als selbständige Leistung abgerechnet werden. Gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ, der das so genannte Zielleistungsprinzip formuliert, kann ein Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Diese "andere Leistung" oder Zielleistung war im vorliegenden Fall die Operation des grauen Stars nach Z. 1375 GOÄ. Die Anwendung des Femtosekundenlasers stellt im Rahmen dieser Operation eine besondere Operationsmethode dar, ist aber kein eigenständiger therapeutischer Eingriff, für den eine gesonderte medizinische Indikation besteht. Insofern unterscheidet sich der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Kataraktoperation maßgeblich vom Inhalt der (nicht analog angewandten) Z. 5855 GOÄ, nämlich der intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen, die im Abschnitt "Strahlentherapie" aufgeführt ist. Die Z. 5855 GOÄ mit dem 2,5 fachen Steigerungssatz kann hier auch nicht deshalb in Rechnung gestellt werden, weil die Parteien dies wirksam vereinbart hätten. Zwar sieht der Kostenvoranschlag vom 4. April 2017 sowohl die Abrechnung analog Z. 5855 als auch den 2,5 fachen Steigerungssatz dafür vor. Gemäß § 2 Abs. 1 GOÄ ist jedoch nur die Vereinbarung einer von der Verordnung abweichenden Gebührenhöhe zulässig, nicht die Vereinbarung einer davon vollständig abweichenden Vergütung. § 2 Abs. 1 GOÄ ist daher dahingehend zu verstehen, dass eine abweichende Vereinbarung nur über den Multiplikator nach § 5 GOÄ zulässig ist, nicht aber über die in Rechnung zu stellenden Gebührenziffern (Hoffmann/Kleinken, GOÄ, § 2 Rn. 6). Als Zuschlag, der die besondere Operationsart mittels Lasereinsatz berücksichtigt, kann nur die Ziff. 441 GOÄ ("Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen") mit dem Höchstsatz von 67,49 € pro Auge in Rechnung gestellt werden; dies entspricht im übrigen auch den Beschlüssen des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer von 2012 und 2017. Soweit für den Bereich des Lasereinsatzes im Rahmen der so genannten refraktiven Chirurgie andere Empfehlungen gegeben worden sein sollten, sind diese auf die Operation des grauen Stars nicht ohne weiteres übertragbar. Im Übrigen ist eine Berechnung des Lasereinsatzes analog Z. 5855 auch deshalb nicht möglich, weil die in § 6 Abs. 2 GOÄ festgeschriebenen Voraussetzungen für eine analoge Abrechnung hier nicht erfüllt sind. Zum einen ist bereits fraglich, ob der Lasereinsatz eine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Zum anderen ist die hier fragliche Leistung, die Anwendung eines Lasers im Rahmen einer ambulanten Operation, in der Zuschlagziffer 441 ausdrücklich geregelt, so dass es an der in § 6 Abs. 2 GOÄ vorausgesetzten Regelungslücke fehlt. Damit reduziert sich der Betrag der Rechnung vom 7.6.2017 um 2010,92 €, da die Z. 5855 für beide Augen herauszurechnen ist, während gleichzeitig zusätzlich der Zuschlag gemäß Z. 441 i.H.v. 67,49 € pro Auge berechnet werden kann. Daraus ergibt sich, dass die vom Beklagten vorgenommene Rechnungskürzung um 1.875,94 € nicht zu beanstanden und die Honorarforderung des Klägers durch die geleistete Zahlung von 6167,52 € vollständig ausgeglichen ist. Jedoch schuldet der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB aus dem - wie oben dargelegt zu reduzierenden - Rechnungsbetrag Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe jedenfalls seit dem 11. Juli 2017, da der Beklagte 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 7.6.2017, die einen entsprechenden Hinweis auf die Vorschrift des §§ 286 Abs. 3 BGB enthielt, auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug geriet. Daneben hat der Beklagte dem Kläger als Verzugsschaden dessen eigene Mahnkosten zu erstatten, die auf 10,00 € geschätzt werden. Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 analog, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht restliches Arzthonorar für eine Augenoperation nebst Zinsen und Nebenforderungen geltend. Der Beklagte begab sich in Behandlung des Klägers, der XXX in Frankfurt am Main ist. Der Kläger erstellte für eine Kataraktoperation an beiden Augen des Beklagten einen Kostenvoranschlag vom 4. April 2017 (Anl. K1, Bl. 16 f. der Akte), den der Beklagte am 5.4.2017 unterzeichnete. In diesem Kostenvoranschlag ist die Anwendung der Gebührenziffer 5855 analog (mit dem 2,5 fachen Gebührensatz) für den Einsatz eines Femtosekundenlasers neben der Gebührenziffer 1375 (mit dem 3,5 fachen Gebührensatz) vorgesehen. Der Kostenvoranschlag enthält folgenden Zusatz: "Der Patient wird darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen bei femtosekundenlasergestützten refraktiven Kataraktoperationen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist." Der Kläger führte die Operationen am linken Auge am 3. Mai 2017 und am rechten Auge am 10. Mai 2017 durch und stellte dafür unter dem 7. Juni 2017 insgesamt 8043,46 € in Rechnung (Anl. K2, Bl. 18-20 d.A.). Darauf leistete der Beklagte am 21. September 2017 einen Betrag von 6167,52 €; die Differenz bildet die Klageforderung. Der Kläger behauptet, der Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen der Kataraktoperationen sei medizinisch notwendig gewesen. Er ist der Auffassung, die Abrechnung des Lasereinsatzes analog der Gebührenziffer 5855 GOÄ sei berechtigt und angemessen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1875,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Wert i.H.v. 8043,46 € für den Zeitraum vom 11.7.2017 bis zum 21.9.2017 sowie zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Wert von 1875,94 € seit dem 22.9.2017 zu bezahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Mahnkosten i.H.v. 10,00 € sowie Kosten für die Einholung einer Bonitätsauskunft i.H.v. 7,02 € zu bezahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 255,85 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei medizinisch nicht erforderlich gewesen, da die Vorteile dieser Operationsweise hinter deren Nachteilen zurückblieben; insbesondere heile der mit einem Femtosekundenlaser durchgeführte Schnitt in der Hornhaut deutlich langsamer aus als ein Schnitt mit dem Skalpell. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger bei seiner Abrechnung das Zielleistungsprinzip gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ außer Acht gelassen habe. Daher könne der Einsatz des Lasers nicht analog Z. 5855 GOÄ neben der für die eigentliche Kataraktoperation maßgeblichen Z. 1375 GOÄ abgerechnet werden, sondern könne nur durch Ansatz eines so genannten Laserzuschlages gemäß Z. 441 GOÄ berücksichtigt werden. Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2018.