Urteil
9 S 396/12
LG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO auf Tabellen wie den Schwacke‑Mietpreisspiegel und die Fraunhofer‑Liste zurückgreifen und ihren Mittelwert als Normaltarif schätzen.
• Eine Schätzungsgrundlage ist nur dann zu hinterfragen, wenn die beklagte Partei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorträgt, die belegen, dass die Listenwerte für den Einzelfall in erheblichem Umfang unzutreffend sind.
• Internetausdrucke mit nachträglich ermittelten Angeboten begründen regelmäßig keine hinreichende Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage, wenn diese nicht die tatsächliche Verfügbarkeit und örtliche Relevanz zum Anmietzeitpunkt nachweisen.
• Weicht der vom Vermieter berechnete Unfallersatztarif deutlich vom geschätzten Normaltarif ab, kann dies ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein; in einem solchen Fall ist der Geschädigte regelmäßig nur zum Normaltarif zu ersetzten Schaden berechtigt.
Entscheidungsgründe
Schätzung von Mietwagenkosten: Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer als geeigneter Normaltarif • Bei der Ermittlung erstattungsfähiger Mietwagenkosten kann der Tatrichter gemäß § 287 ZPO auf Tabellen wie den Schwacke‑Mietpreisspiegel und die Fraunhofer‑Liste zurückgreifen und ihren Mittelwert als Normaltarif schätzen. • Eine Schätzungsgrundlage ist nur dann zu hinterfragen, wenn die beklagte Partei konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorträgt, die belegen, dass die Listenwerte für den Einzelfall in erheblichem Umfang unzutreffend sind. • Internetausdrucke mit nachträglich ermittelten Angeboten begründen regelmäßig keine hinreichende Beweisbedürftigkeit der Schätzungsgrundlage, wenn diese nicht die tatsächliche Verfügbarkeit und örtliche Relevanz zum Anmietzeitpunkt nachweisen. • Weicht der vom Vermieter berechnete Unfallersatztarif deutlich vom geschätzten Normaltarif ab, kann dies ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein; in einem solchen Fall ist der Geschädigte regelmäßig nur zum Normaltarif zu ersetzten Schaden berechtigt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten weitere Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 26.11.2010. Die Beklagte hatte bereits vorgerichtlich einen Teil gezahlt; die Klägerin forderte den restlichen Betrag. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte auf Grundlage einer Schätzung des Normaltarifs, gebildet als Mittelwert aus Schwacke‑ und Fraunhofer‑Listen, abzüglich 5% ersparter Eigenaufwendungen. Die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der Schwacke‑Spiegel sei als Schätzungsgrundlage ungeeignet und eine Internetrecherche habe deutlich günstigere ortsübliche Tarife ergeben. Das Landgericht holte ein Gutachten ein und prüfte Verfügbarkeit, Tarifstruktur und die Geeignetheit der vorgelegten Internet‑Screenshots. Streitpunkt war insbesondere, ob die Schätzung nach § 287 ZPO zu Recht erfolgte und ob der Normaltarif für die Klägerin zugänglich war. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Schätzungsbefugnis (§ 287 ZPO): Der Tatrichter darf die Schadenshöhe schätzen; Listen wie Schwacke und Fraunhofer sind grundsätzlich als Schätzungsgrundlagen geeignet, solange keine konkrete Sachverhaltsrüge erfolgt. • Anforderung an den Klägergegenvortrag: Eine bloße Internetrecherche oder nachträgliche Screenshots genügen nicht, um die Listenwerte substantiiert in Frage zu stellen; es bedarf konkreter Tatsachen, die die Verfügbarkeit günstiger Angebote zum relevanten Zeitpunkt und an den relevanten Stationen darlegen. • Beweisaufnahme: Das Berufungsgericht ließ ein Sachverständigengutachten einholen; dieses bestätigte, dass die nachgelieferten Internetausdrücke keine belastbare Grundlage für die Verfügbarkeit bzw. die konkreten Preise zum Anmietzeitpunkt bilden konnten. • Zugänglichkeit des Normaltarifs: Es ist streitentscheidend nicht erforderlich, abschließend zu klären, ob der Normaltarif dem Geschädigten regelmäßig zugänglich ist; hier genügten die Listen als verlässliche Schätzungsgrundlage. • Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs.2 BGB): Der Geschädigte kann nur den Betrag verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich hält; dies schränkt Ersatzansprüche auf den Normaltarif ein, soweit nicht nachgewiesen wird, dass günstigere Tarife unzugänglich waren. • Sittenwidrigkeit und Unfallersatztarif: Das deutlich höhere vom Vermieter berechnete Unfallersatzentgelt kann ein Indiz für Sittenwidrigkeit sein; im vorliegenden Fall war das berechnete Entgelt im Vergleich zum geschätzten Normaltarif derart überhöht, dass die Ersetzung auf den Normaltarif zu begrenzen war. • Kalkulation: Die Kammer bildete den Mittelwert aus Schwacke‑ und Fraunhofer‑Werten (2.196,80 EUR), berichtigte den Schwacke‑Wert um Vollkasko‑Mehrkosten und zog ersparte Eigenaufwendungen von 5% ab; die Klägerin machte nur Nettokosten geltend und erhielt deshalb 1.913,41 EUR abzüglich vorgerichtlicher Zahlung. • Zinsen und Kosten: Der geschuldete Betrag ist gesetzlich zu verzinsen (§§ 286, 288 BGB); die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Amtsgerichtsurteil blieb in voller Höhe bestehen. Das Landgericht bestätigte, dass der Normaltarif durch Schätzung auf Basis des Mittelwerts aus Schwacke‑ und Fraunhofer‑Listen zu ermitteln ist, weil die vorgelegten Internet‑Screenshots keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für günstigere, zum relevanten Zeitpunkt verfügbar gewesene Tarife lieferten. Die Kammer hielt an der Abzugsregelung von 5% ersparter Eigenaufwendungen fest und berücksichtigte marktübliche Kostenpositionen wie Winterreifen. Insgesamt stand der Klägerin nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung ein Restanspruch von 757,41 EUR zu, zu dessen Verzinsung die Beklagte verpflichtet ist; zudem trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens.