Beschluss
8 B 56/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0507.8B56.13.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 € festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs, eines ehemaligen Wasserwerfers der Polizei, untersagt. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dieser Bescheid auf § 5 Abs. 1 FZV zu stützen ist. Nach dieser Norm kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eines Fahrzeugs eine angemessene Frist zur Beseitigung von Mängeln setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen, wenn es sich als nicht vorschriftsmäßig i.S.d Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erweist. Diese Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV für die Zulassung des Fahrzeugs erforderliche Einzelgenehmigung, d.h. eine Einzelbetriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO, fehlt. Eine solche Erlaubnis liegt für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht (mehr) vor, weil die frühere Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO erloschen ist. Diese Norm bestimmt, dass die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam bleibt, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Februar 1992 abgemeldet und bis zur Zulassung auf den Antragsteller im April 2010 nicht erneut zugelassen. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ihm allein mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I keine Einzelbetriebserlaubnis i.S.d. § 21 StVZO für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilt worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass diese Eintragung keine entsprechende Regelung trifft. Dies ergibt sich aus der seit dem 1. März 2007 geltenden Systematik des Zulassungsrechts und entspricht dem in der Verordnungsbegründung dokumentierten Willen des Verordnungsgebers. Nach der bis zum 28. Februar 2007 geltenden, hier nicht anwendbaren alten Rechtslage (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO a.F.) wurde eine noch fehlende Betriebserlaubnis durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis bedurfte es - von Ausnahmefällen (Halbsatz 3) abgesehen - nicht. Danach kam dem Fahrzeugschein eine entsprechende Regelungswirkung zu. Dagegen ist nach dem seit dem 1. März 2007 geltenden Recht die vorherige Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) Voraussetzung für die Zulassung solcher Fahrzeuge, die nicht einem genehmigten Typ entsprechen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). Wegen dieser seit dem 1. März 2007 geltenden Trennung des Zulassungsverfahrens von der Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis enthält § 11 FZV, der die Ausstellung der an die Stelle des Fahrzeugscheins getretenen Zulassungsbescheinigung Teil I regelt, keine § 24 Abs. 1 Satz 1 StVZO a.F. entsprechende Regelung. Die Begründung zu § 11 FZV führt dazu aus: Da die Einzelgenehmigung nicht mehr Bestandteil des Zulassungsverfahrens, sondern Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs ist, wird auch die bisherige Rechtsfolge, dass die Betriebserlaubnis durch die Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt wird, aufgegeben. Vgl. Verkehrsblatt 2006, 535, 606. Damit hat der Verordnungsgeber eindeutig zu erkennen gegeben, dass der Eintragung eines "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I - abweichend von der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Rechtslage - keine Regelungswirkung mehr zukommt. Den vorstehenden rechtlichen Ausführungen entspricht, dass nach Kenntnis des Senats Einzelbetriebsgenehmigungen in der behördlichen Praxis entweder durch einen gesonderten Bescheid oder durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt werden. Dass die Antragsgegnerin hier so vorgegangen ist, ist weder dargelegt noch ergibt sich dies aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin. Rechtlich irrelevant ist, dass - wie sich aus der vom Antragsteller zitierten e-mail vom 15. November 2011 ergibt - eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin anscheinend irrtümlich davon ausgegangen ist, die erforderliche Betriebserlaubnis sei erteilt worden. Ein Irrtum über die Regelungswirkung einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet. 3. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin hält sich in dem von §§ 5 Abs. 1 FZV, 19 Abs. 2a StVZO vorgegebenen Rahmen. Wie dargelegt, bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden (§ 19 Abs. 2a Satz 1 FZV). Eine Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) darf für diese Fahrzeuge nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist (Satz 2). Ausnahmen hiervon können nur für bestimmte Einsatzzwecke gemäß § 70 StVZO genehmigt werden (Satz 3). Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen ersichtlich darin, die Teilnahme von Privatpersonen mit den von ihr erfassten Fahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich auszuschließen und Ausnahmen nur zu bestimmten, näher umschriebenen Einsatzzwecken zuzulassen. Dem liegt ausweislich der Verordnungsbegründung die Erwägung zugrunde, dass von diesen nicht für zivile Zwecke gebauten Fahrzeugen eine erhöhte Gefährdung ausgeht. Vgl. Verkehrsblatt 1999, 552, 556. Dementsprechend ist es zulässig und grundsätzlich ausreichend, die Ermessenserwägungen zu einer auf §§ 5 Abs. 1 FZV, 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO gestützten Betriebsuntersagung auf die von solchen Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit zu stützen. Darauf hat die Antragsgegnerin im dritten Absatz auf Seite 5 ihres Bescheids vom 5. Juli 2012, der mit ihrem weiteren Bescheid vom 19. Oktober 2012 eine Einheit bildet, auch sinngemäß abgestellt. Dass die Antragsgegnerin zusätzlich auf von dem streitgegenständlichen Fahrzeug bei Demonstrationen drohende Gefahren verwiesen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist das Straßenverkehrsrecht auf die Abwehr vom Straßenverkehr ausgehender Gefahren sowie auf die Abwehr der dem Straßenverkehr selbst drohenden Gefahren beschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1999 - 3 C 25.98 -, BVerwGE 109, 29, juris Rn. 23. Jedoch nehmen Fahrzeuge auch bei Demonstrationen am Straßenverkehr teil, so dass die vom Antragsteller beanstandeten Erwägungen vom Straßenverkehr ausgehende Gefahren betreffen. Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung durch das streitgegenständliche Fahrzeug gekommen ist, kommt es nicht entscheidend an. § 19 Abs. 2a StVZO stellt, wie sich aus der Verordnungsbegründung (s.o.) ergibt, auf die abstrakte Gefährlichkeit der von dieser Norm erfassten Fahrzeuge ab. Es begründet keinen Ermessensfehler, Ermessenserwägungen daran auszurichten. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Antragsgegnerin in ihren Ermessenserwägungen nicht ausdrücklich auf das Nutzungsinteresse des Antragsstellers eingegangen ist. Dieses Interesse ist so offensichtlich, dass es keiner gesonderten Erwähnung bedarf. Dies gilt auch in Anbetracht der vom Antragsteller zitierten Grundrechte: Art. 2 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt, dass nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird; zu dieser zählt auch § 19 Abs. 2a StVZO. Inwieweit die Mitglieder des Antragstellers durch die angefochtene Verfügung wegen ihrer politischen Anschauung benachteiligt werden, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die angefochtene Verfügung die Existenz des Vereins bedroht. Durch § 19 Abs. 2a StVZO bedingte Einschränkungen der Betätigung im Rahmen des Vereinszwecks beeinträchtigen schon nicht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -, BVerfGE 70, 1, juris Rn. 71, Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 9. Die mit § 19 Abs. 2a StVZO verbundene Beschränkung der Nutzung des Eigentums des Antragstellers ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einzuordnen und in der Sache nicht zu beanstanden. Die Rüge des Antragstellers, die Verfügung der Antragsgegnerin sei unverhältnismäßig, ist ebenfalls unbegründet. Ein milderes Mittel zur Erreichung des mit § 19 Abs. 2a StVZO verfolgten Zwecks steht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Wie dargelegt, besteht dieser darin, die Teilnahme von Privatpersonen mit den von § 19 Abs. 2a StVZO erfassten Fahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich auszuschließen und Ausnahmen nur zu bestimmten Einsatzzwecken zuzulassen. Eine Entscheidung, ob und ggf. zu welchen Zwecken die gemäß §§ 19 Abs. 2a Satz 3, 70 StVZO erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, ist bisher nicht erfolgt. Das Ziel des § 19 Abs. 2a StVZO kann daher zumindest vorerst nur durch eine umfassende Untersagung des Betriebs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs erreicht werden, zumal - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - derzeit nicht absehbar ist, ob und ggf. zu welchen Einsatzzwecken die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt. 4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorerst von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung verschont zu bleiben. Dies folgt daraus, dass sich diese Verfügung bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und die durch § 19 Abs. 2a StVZO geschützte Sicherheit des Straßenverkehrs höher zu bewerten ist, als die Nutzungsinteressen des Antragstellers sowie der von ihm geltend gemachte Vertrauensschutz. Hinzu kommt, dass das Ziel des § 19 Abs. 2a StVZO, die Teilnahme von Privatpersonen mit den von dieser Norm erfassten Fahrzeugen am Straßenverkehr wegen der erhöhten Gefährlichkeit dieser Fahrzeuge grundsätzlich auszuschließen und Ausnahmen nur zu bestimmten, näher umschriebenen Einsatzzwecken zuzulassen, die sofortige Vollziehung von auf § 19 Abs. 2a StVZO gestützten Betriebsuntersagungen erfordert. Dass die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung erst längere Zeit nach der Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs erlassen hat, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich beim Fehlen der gemäß § 19 Abs. 2a StVZO erforderlichen Ausnahmegenehmigung auch nicht um eine bloße Formalie. Vielmehr ist in dem auf die Erteilung einer solchen Genehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren zu prüfen, ob und ggf. zu welchen Zwecken die Besonderheiten der von § 19 Abs. 2a StVZO erfassten Fahrzeuge eine Teilnahme von Privatpersonen mit diesen Fahrzeugen am Straßenverkehr erlauben. Soweit der Antragsteller darüber hinaus mit der Beschwerdebegründung pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, entspricht dies schon nicht den Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Darlegung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für die Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs 2.500,- € zugrunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte dieses Betrags fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).