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Urteil

26 K 4035/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:1229.26K4035.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1928 geborene Kläger ist Ruhestandsbeamter und stand ehemals – bis zum 01.05.1990 - im aktiven Dienst der beklagten Stadt. Vor dem Eintritt in den Ruhestand wurde er nach der Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung besoldet. Er ist beihilfeberechtigt mit einem persönlichen Bemessungssatz von 70 vom Hundert. Der Kläger wurde im Oktober 2009 von seiner ersten Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, kraft dessen die Versorgungsbezüge des Klägers um 42,965 % gekürzt werden. Unter dem 19.03.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen. Diesem Antrag entsprach die von der beklagten Stadt als Beihilfekasse beauftragte Rheinische Versorgungskasse durch Bescheid vom 12.04.2010 und setzte eine Beihilfe in Höhe von 684,30 Euro fest. Allerdings wurde von dem festgesetzten Betrag die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 420,00 Euro in Abzug gebracht, sodass sich der letztlich bewilligte Auszahlungsbetrag auf 264,30 Euro belief. Der Bescheid erging hinsichtlich des Abzugs der Kostendämpfungspauschale zunächst vorläufig und enthielt den Hinweis, es sei nicht erforderlich Rechtsmittel einzulegen, da eine endgültige Entscheidung erst nach rechtskräftigem Abschluss der hierzu anhängigen Klageverfahren ergehen werde. Mit Schreiben vom 16.04.2010, das von der Rheinischen Versorgungskasse als Widerspruch gewertet wurde, wandte der Kläger ein, es könne nicht richtig sein, dass die Kostendämpfungspauschale auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs unverändert bleibe. Als Ruhegehalt erhalte er nunmehr monatlich nur noch einen Betrag von 3.105,00 Euro gegenüber ursprünglich 5.444,02 Euro. Die Kostendämpfungspauschale führe damit zu einer erheblichen Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ruhestandsbeamten. Anknüpfungspunkt für die Pauschale könne nicht die Besoldungsgruppe, sondern nur das wirklich bezogene Gehalt sein. Sein Ruhegehalt nach Versorgungsausgleich entspreche in etwa dem Ruhegehalt eines nach A 15 BBesO besoldeten Beamten, so dass die Kostendämpfungspauschale zu hoch angesetzt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 wies die Rheinische Versorgungskasse den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 24.06.2010 Klage erhoben. Er trägt vor: Maßgeblich für die Berechnung der Kostendämpfungspauschale müsse das dem Ruhestandsbeamten tatsächlich ausgezahlte Ruhegehalt sein. In seinem Fall werde fast die Hälfte des Ruhegehalts an seine Ehefrau ausgezahlt. Der Versorgungsausgleich stelle keine Unterhaltszahlung an die Ehefrau dar, sondern das Ruhegehalt werde auf Dauer gekürzt. Dem Beamten gehe der Betrag in Höhe des Versorgungsausgleichs sogar dann verloren, wenn die geschiedene Ehefrau sterbe. Damit sei er – der Kläger – sein Leben lang auf ein gekürztes Ruhegehalt zurückgeworfen. Dieses Ruhegehalt entspreche nicht einmal einem Ruhegehalt der Besoldungsgruppe A 14. Die Kostendämpfungspauschale würde bei einem Versorgungsempfänger unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 14 nur 210,00 Euro betragen. Der Verordnungsgeber sei bei Erlass der Kostendämpfungspauschale vom tatsächlichen Gehalt des Beamten ausgegangen, wie § 12a BVO verdeutliche. Denn gemäß § 12a Abs. 3 BVO dürfe die Kostendämpfungspauschale bei Ruhestandbeamten nicht 70% der in Abs. 1 genannten Beträge übersteigen. Bei Teilzeitbeschäftigung würden gemäß Abs. 2 die Beträge nach Abs. 1 gekürzt. Bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, entfalle – wie bei Waisen – die Kostendämpfungspauschale ganz. Gemäß Abs. 5 ermäßige sich die Pauschale je Kind um 60 Euro. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ruhestandsbeamten verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Ungleichbehandlung könne auch nicht damit begründet werden, dass er, wenn die Ehe nicht geschieden wäre, die Ehefrau aus seinen Versorgungsbezügen hätte mit versorgen müssen oder freiwillig versorgt hätte. Eine solche Annahme greife dann nicht, wenn der Ehepartner ein höheres Einkommen erziele als der Versorgungsempfänger. In diesem Fall werde nämlich der Versorgungsempfänger den Ehepartner nicht freiwillig an seiner Versorgung teilhaben lassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Änderung des Bescheides der Rheinischen Versorgungskasse vom 12.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Rheinischen Versorgungskasse vom 26.05.2010 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24.03.2010 eine weitere Beihilfe in Höhe von 210,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie wendet unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ein: Die persönlichen Verhältnisse eines Beihilfeberechtigten würden bei der Berechnung der Kostendämpfungspauschale nur insoweit berücksichtigt, als sich die Pauschale für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils 60 Euro vermindere. Andere persönliche Verhältnisse hätten keine Auswirkungen. Entscheidend für die Einstufung sei ausschließlich die Besoldungsgruppe. Die Argumentation des Klägers sei schon deshalb nicht schlüssig, weil der Kläger die Ausgaben außer Betracht lasse, die er im Fall einer weiterhin funktionierenden Ehe gehabt hätte. Der Beamte sei in einem solchen Falle nämlich zur Versorgung seiner Ehefrau verpflichtet. Wäre der Kläger noch mit seiner ersten Ehefrau verheiratet, dann müsste er für sie aufkommen. Auch dann hätte er mithin Ausgaben für seine Ehefrau, die im Ergebnis die ihm selbst zur Verfügung stehenden Versorgungsbezüge vermindert hätten. Insofern sei er nicht schlechter gestellt als ein verheirateter Versorgungsempfänger. Die Beteiligten haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Rheinischen Versorgungskasse vom 12.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 210 Euro zu seinen mit Antrag vom 24.03.2009 geltend gemachten krankheitsbedingten Aufwendungen. Der Abzug der Kostendämpfungspauschale nach § 12a BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung ist rechtmäßig erfolgt. Wie das Bundesverwaltungsgericht noch in jüngerer Zeit, vgl. Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 52.08 – juris, unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung erneut ausdrücklich bestätigt hat, unterliegt die Erhebung der Kostendämpfungspauschale nach § 12a Abs. 1 BVO NRW keinen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken. Den eine gegenteilige Auffassung beinhaltenden Beschluss des OVG NRW vom 28.12.2007 - 1 A 758/07 - hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Kostendämpfungspauschale in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung bereits die Urteile des BVerwG vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - DÖV 2008, 637 und - 2 C 52.07 – juris, sowie die Urteile der Kammer vom 6. Februar 2007 – 26 K 4911/06 - und vom 19. Juni 2009 ‑ 26 K 2688/08 -. Namentlich verstößt die in § 12a Abs. 1 BVO NRW vorgenommene Abstufung der Sockelbeträge nach Besoldungsgruppen, deren Geltung für mehrere Besoldungsgruppen, sowie die Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war berechtigt, den Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beamten in typisierender Weise Rechnung zu tragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. Auch ist die pauschale Selbstbeteiligung der Beamten an Krankheitskosten mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht vereinbar. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Allerdings können die Beamten nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. Ist § 12a BVO anwendbar, so ist es nicht zu beanstanden, dass die Rheinische Versorgungskasse in Anwendung von Absatz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 dieser Rechtsvorschrift bei der Berechnung des Beihilfebetrages die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 420,00 Euro in Abzug gebracht hat. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf den Widerspruchsbescheid der Rheinischen Versorgungskasse vom 26.05.2010 verwiesen. Mit Blick auf den Vortrag im Klageverfahren ist lediglich ergänzend auszuführen: Die vom Kläger beanstandete Ungleichbehandlung gegenüber solchen Beamten, bei denen das Ruhegehalt nicht infolge eines Versorgungsausgleichs gemindert ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines Gleichheitsgrundrecht legt fest, dass im Wesentlichen gleiche Sachverhalte rechtlich gleich (Gleichbehandlungsgebot) und im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt werden müssen. Um den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen, kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dann überschritten, wenn die Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 - BVerwGE 101, m.w.N., wenn es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2008 – 2 B 80/07 – Juris, m.w.N. Davon kann hier nicht die Rede sein. Der Versorgungsausgleich dient dazu, Ansprüche auf Versorgung, die dem anderen Ehepartner bei Aufrechterhaltung der Ehe im Rahmen der Versorgungsgemeinschaft zu Gute gekommen wären, anteilig auf den geschiedenen Ehepartner zu übertragen, d.h. den geschiedenen Ehepartner an dem in der Ehe erworbenen Vermögen teilhaben zu lassen. Bei dieser Betrachtungsweise steht sich der geschiedene Versorgungsempfänger nicht schlechter als der in einer Ehe lebende Versorgungsempfänger, denn dieser wird bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung seinen Ehepartner freiwillig an den Versorgungsbezügen teilhaben lassen. Soweit der Kläger einwendet, eine solche Annahme greife dann nicht, wenn der Ehepartner ein höheres Einkommen erziele als der Versorgungsempfänger, kann dieses Argument nicht überzeugen. Maßgeblich für den Versorgungsausgleich sind die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung. Hat der andere Ehepartner aufgrund hohen Einkommens während der Ehezeit eigene Versorgungsansprüche in erheblichem Umfang erworben, so wird die Kürzung des Ruhegehalts des Beamten entsprechend geringer ausfallen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht evident sachwidrig, wenn § 12a BVO bei der Abstufung der Kostendämpfungspauschale nicht an die tatsächliche Höhe der Versorgungsbezüge im Einzelfall, sondern an die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind, anknüpft. Zwar kann im Einzelfall Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn durch eine Regelung innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte - wenn auch zahlenmäßig begrenzte - Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 1971 – 1 BvR 52/66 u.a. – BVerfGE 30, 292f. Eine derartige Sachlage ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Mit seiner Ausgestaltung der Kostendämpfungspauschale in § 12a BVO hat der Landesgesetzgeber das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in ausreichender Weise beachtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. Mit der Festsetzung von nach Besoldungsgruppen und nach der Anzahl der Kinder gestaffelten Sockelbeträgen geht der Gesetzgeber typisierend von einer unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Die in § 12a BVO verwendeten Differenzierungsmerkmale berücksichtigen typisierend ein geringeres Einkommen oder eine erhöhte Belastung insbesondere durch familiäre Verpflichtungen und wirken sich auf das Maß der vom Beihilferecht erwarteten zumutbaren Eigenvorsorge aus. Die grobe Typisierung ist indessen angesichts der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge, die über das verfassungsrechtlich gewährleistete Minimum hinausgeht, sowie des Zwangs zur Ordnung von Massenerscheinungen und der wirtschaftlichen Folgen, die sich aus der Differenzierung ergeben, unter den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG noch hinnehmbar. Unschärfen müssen im Hinblick auf den Regelungsgegenstand, die wirtschaftlichen Auswirkungen sowie die Anforderungen einer Massenverwaltung toleriert werden. Ein Defizit an Zweckmäßigkeit und gerechtem Ausgleich führt nicht zur Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.