Beschluss
5 F 706/17
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2020:0529.5F706.17.00
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Tenor
Das Verfahren ist erledigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 5 F 706/17 Erlassen am 02.06.2020 durch Übergabe an die Geschäftsstelle Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Lüdenscheid Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid am 29.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht beschlossen: Das Verfahren ist erledigt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe Das Verfahren ist auf den Antrag / die Anregung des Vaters eingeleitet worden (Schriftsatz vom 21.06.2017), die elterliche Sorge für den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ der Mutter zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen (§ 1666 BGB). Im Verfahren 5 F 194/16 hat das Gericht durch Beschluss vom 20.05.2020 mit der Regelung des Umgangs eine solche Entscheidung getroffen. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Da die Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Mutter im Verfahren 5 F 194/16 stattgefunden hat und dies auch dort in den Verfahrenswert eingeflossen ist, hält es das Gericht für angemessen, im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Anlass, einem Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen, besteht nicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Kirchhoff