Leitsatz: Zu einer unangemessen Dauer eines familiengerichtlichen Verfahrens (Kindschaftssache), welches durch das versäumte Anlegen von Doppelakten fünf Monate verzögert wurde, und zur Höhe der Entschädigung, die für diese Verzögerung angemessen ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.01.2022 zu zahlen; insoweit wird das Versäumnisurteil des Senats vom 08.04.2022 aufgehoben. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 Prozent und das beklagte Land 5 Prozent mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Kläger zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für das beklagte Land jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger begehrt gegenüber dem beklagten Land die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer und die Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer vermeintlich unangemessenen Dauer des bei dem Amtsgericht Lüdenscheid – Familiengericht – (im Folgenden: Familiengericht) geführten Verfahrens zum Aktenzeichen 5 F 194/16 (im Folgenden: Ausgangsverfahren), das einen Antrag auf Änderung einer Umgangsregelung zum Gegenstand hatte. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist der Vater des am 00.00.0000 geborenen Kindes A, welches aus der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, Frau B, hervorging. Die Beziehung der Kindeseltern zerbrach kurz nach der Geburt des Kindes; das Kind lebt bei der Kindesmutter, der bislang auch die elterliche Sorge allein zusteht. Nach der Trennung führten die Kindeseltern eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren, die insbesondere die Regelung des Umgangs zwischen dem Kläger und seinem Sohn zum Gegenstand hatten. Der Kläger und die Kindesmutter erzielten in den Verfahren vor dem Familiengericht zu den Aktenzeichen 5 F 283/15 und 5 F 518/15 einvernehmliche Regelungen zum Umgang des Klägers mit seinem Sohn, die durch das Familiengericht gebilligt und als Vergleich aufgenommen wurden. Nachdem die Umsetzung dieser Vereinbarungen gescheitert war, beantragte der Kläger unter dem 28.01.2016 eine neue gerichtliche Regelung des Umgangs, worauf es zur Einleitung des Ausgangsverfahrens kam, in dem am 26.02.2016 ein Anhörungstermin stattfand. Anschließend erließ das Familiengericht am 04.03.2016 einen auf Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisbeschluss. Zugleich leitete das Familiengericht von Amts wegen gemäß § 49 FamFG ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des vorläufigen Umgangs des Klägers mit seinem Sohn zum Aktenzeichen 5 F 354/16 ein. Mit Beschluss vom 11.03.2016 traf das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung eine Umgangsregelung in Form begleiteter Umgangskontakte. Bereits am 27.04.2016 scheiterte der begleitete Umgang. Daher leitete das Familiengericht am 06.05.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der Umgangsregelung vom 11.03.2016 zum Aktenzeichen 5 F 672/16 ein. Nachdem eine im Mai 2016 mit Unterstützung des Jugendamtes zunächst gefundene Einigung zwischen den Kindeseltern über begleiteten Umgang im Juli 2016 gescheitert war, traf das Familiengericht nach Durchführung eines Bilanzierungsgespräches im August 2016 auf Antrag des Klägers vom 02.09.2016 mit Beschluss vom 05.10.2016 im Wege einstweiliger Anordnung eine neue Umgangsregelung in Form begleiteten Umgangs. Allerdings teilte der mit Beschluss vom 05.10.2016 bestellte Umgangsbegleiter dem Familiengericht am 13.10.2016 mit, nicht mehr zur Begleitung des Umgangs bereit zu sein. Daraufhin leitete das Familiengericht am 14.10.2016 gemäß § 54 FamFG ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 05.10.2016 zum Aktenzeichen 5 F 1292/16 ein. Nachdem in diesem Verfahren mit den Kindeseltern eine Einigung zu den Modalitäten des Umgangs erzielt worden war, änderte das Familiengericht mit Beschluss vom 02.03.2017 die Umgangsregelung vom 05.10.2016 und regelte den begleiteten Umgang vorläufig bis zur Entscheidung im Ausgangsverfahren neu. Danach sollte einmal wöchentlich ein begleiteter Umgangskontakt zwischen dem Kläger und seinem Sohn in einer Kindertagesstätte stattfinden, während sich die Kindesmutter in der Nähe des Umgangsortes aufhalten sollte. Die Umgangstermine fanden bis zum 07.06.2017 statt. Nachdem die Umsetzung auch dieser Umgangsregelung gescheitert war, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.06.2017, der Kindesmutter das Sorgerecht im Hinblick auf den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“ für das gemeinsam Kind zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, hilfsweise gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB einen Umgangspfleger zur Umsetzung des Beschlusses vom 02.03.2017 im Verfahren 5 F 1292/16 zu bestellen. Das Familiengericht führte das den Hauptantrag betreffende Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 706/17 und das den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 1296/17. Zudem leitete das Familiengericht mit Verfügung vom 20.11.2017 gemäß § 54 FamFG auf Antrag der Kindesmutter vom 13.11.2017 ein Verfahren zur Überprüfung der vorläufigen Umgangsregelung vom 02.03.2017 zum Aktenzeichen 5 F 1324/17 ein. Die Kindesmutter begehrte, den Umgang des Klägers mit dem Kind im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Erstellung des im Ausgangsverfahren beauftragten Gutachtens auszuschließen, wobei Umgangskontakte im Rahmen der Begutachtung auf Anregung der Sachverständigen ausgenommen werden sollten. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz 04.03.2019 die Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter wegen von ihm behaupteter Verstöße der Kindesmutter gegen die im Wege einstweiliger Anordnung vom 02.03.2017 im Verfahren zum Aktenzeichen 5 F 1292/16 getroffenen Umgangsregelung. Dieses Verfahren wurde vom Familiengericht zum Aktenzeichen 5 F 255/19 geführt. Das Ausgangsverfahren wurde durch Beschluss vom 22.05.2020 erstinstanzlich abgeschlossen. Mit diesem wurde angeordnet, dass dem Kläger ab dem 26.06.2020 an jedem Freitag von 15 bis 17 Uhr ein Umgang mit dem Kind in einer Einrichtung in C zustehe und der Kindesmutter das Recht, über den Umgang des Kindes mit dem Kläger zu bestimmen, entzogen und insoweit eine Umgangspflegschaft eingerichtet werde. Auf die hiergegen von beiden Eltern eingelegten Beschwerden wurde der Umgang mit Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2020 (4 UF 94/20) bis Ende des Jahres 2022 ausgeschlossen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge des Klägers vom 29.01.2021 wies das OLG Hamm mit Beschluss vom 02.03.2021 zurück; dieser Beschluss wurde dem Kläger am 05.03.2021 zugestellt. Eine Übersicht über den Verlauf des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. In der Spalte „Datum“ ist das Datum des jeweiligen Schriftstücks eingetragen. Ein gegebenenfalls abweichendes Eingangsdatum ist zusätzlich in Klammern angegeben. Bei gerichtlichen Beschlüssen ist jeweils das Erlassdatum im Sinne von § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG angegeben. Datum Bezeichnung Blatt 28.01.2016 (29.01.2016) Antrag des Klägers auf Abänderung der im Vergleichswege getroffenen und am 29.06.2015 gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Verfahren 5 F 518/15 1 02.02.2016 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 26.02.2016 und Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind 6 10.02.2016 (16.02.2016) Rechtsanwalt D zeigt Vertretung des Kindes im Auftrag der Kindesmutter an 17 22.02.2016 (24.02.2016) Antragserwiderung der Kindesmutter 19 24.02.2016 Widerspruch des Klägers gegen Terminsteilnahme von Rechtsanwalt D 24 24.02.2016 Stellungnahme von Rechtsanwalt D für das Kind 41 26.02.2016 Protokoll des Anhörungstermins vor dem FamG 36 04.03.2016 Beweisbeschluss des FamG zur Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens zur Frage der Kindeswohlgefährdung durch einen Umgang mit dem Kläger im Hinblick auf die eventuelle Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung aufgrund einer pädophilen Neigung oder von Gewaltanwendung aufgrund einer psychischen Erkrankung, zur Ausgestaltung des Umgangs und zur Frage, ob die Kindesmutter den Umgang ausreichend fördern könne bzw. insoweit in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei; Bestellung der Sachverständigen E für den psychiatrischen und der F für den psychologischen Teil des Gutachtens 48 04.03.2016 Verfügung FamG: Aktenversendung an Sachverständigen E und Schreiben an Sachverständige F, dass Akte nachgereicht werde, weil diese zunächst an den Sachverständigen E versandt worden sei 51 09.03.2016 (10.03.2016) Schriftsatz der Kindesmutter Nicht foliiert 10.03.2016 (12.03.2016) Schriftsatz der Kindesmutter: Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Schwester der Kindesmutter 53 10.03.2016 (14.03.2016) Schriftsatz des Klägers: Anregung zur Ergänzung des Beweisbeschlusses Nicht foliiert 23.03.2016 Verfügung FamG: Hinweis, dass keine Veranlassung zur Abänderung des Beweisbeschlusses bestehe 56 29.03.2016 (04.04.2016) Schriftsatz des Klägers mit diversen Anlagen 61 14.04.2016 (16.04.2016) Mitteilung der Sachverständigen F, dass mit der Erstellung des Gutachtens im Mai/Juni begonnen werde 60 29.04.2016 (02.05.2016) Antrag auf Akteneinsicht der weiteren Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter 57 10.05.2016 (17.05.2016) Rückkehr der Akten vom Sachverständigen E 130 19.05.2016 Verfügung FamG: Aktenversendung an neue Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter 130 R 09.06.2016 Rückkehr der Akten von Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter 133 13.06.2016 Beschluss FamG: Änderung des Beweisbeschlusses vom 04.03.2016: Das Wort „insoweit“ entfällt; die Sachverständige F soll die Erziehungsfähigkeit der Mutter insgesamt überprüfen 135 13.06.2016 Schreiben des Sachverständigen E mit angehängtem Schreiben des Klägers, der um Teilnahme einer Vertrauensperson an Exploration bittet; Äußerung von Bedenken durch den Sachverständigen gegen diese Vorgehensweise 138 15.06.2016 16.06.2016 Kläger teilt dem Sachverständigen E mit, den Termin nicht wahrzunehmen, da der Teilnahme einer Vertrauensperson nicht zugestimmt werde 143, 145 20.06.2016 (21.06.2016) Mitteilung des Sachverständigen E, dass der Kläger kurzfristig den Explorationstermin abgesagt habe 153 23.06.2016 Verfügung FamG: Hinweis an Sachverständigen und Verfahrensbeteiligte, dass nach Rechtsprechung des OLG Hamm die Teilnahme einer Vertrauensperson zu gestatten sei sowie Anregung zur Findung eines Kompromisses 146 23.06.2016 (24.06.2016) Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter teilen mit, dass sie ihrer Mandantin nicht empfehlen werden, sich im Hinblick auf ihre Erziehungsfähigkeit begutachten zu lassen 151 01.07.2016 (03.07.2016) Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen E 159 06.07.2016 Beschluss FamG: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs 175 05.07.2016 Vorschlag des Sachverständigen E, eine Vertrauensperson bei einzelnen Teilen der Exploration zuzulassen 180 08.07.2016 Rückkehr der Akten von der Sachverständigen F 183 07.07.2016 (08.07.2016) Anregung der Kindesmutter, den Beweisbeschluss zu ergänzen 184 08.07.2016 Verfügung FamG: Mitteilung dass keine Änderung des Beweisbeschlusses beabsichtigt ist 194 05.07.2016 (09.07.2016) Bitte des Sachverständigen E um Entpflichtung 197 18.07.2016 Sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 06.07.2016 beim OLG Hamm (14 WF 125/16) 202 28.07.2016 Verfügung FamG: Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 23.06.2016 für den Kläger und Übersendung der Akten an OLG Hamm auf dortige Anforderung 199 02.08.2016 (08.08.2016) Weitere Stellungnahme des Klägers, insbesondere zur Frage der Begutachtung durch den Sachverständigen E 232 10.08.2016 Erneute Bitte des Sachverständigen E um Entpflichtung gegenüber dem OLG Hamm 230 22.08.2016 Verfügung OLG Hamm (14 WF 125/16): Rücksendung der Akten an Familiengericht zur Entscheidung über den Entpflichtungsantrag des Sachverständigen E 231 25.08.2016 Eingang der Akten beim FamG 267 01.09.2016 (03.09.2016) Stellungnahme der Kindesmutter 286 05.09.2016 Verfügung OLG Hamm (4 WF 179/16): Übernahme des Verfahren 14 WF 125/16 durch den 4. Familiensenat 378 12.09.2016 Beschluss FamG: Entpflichtung des Sachverständigen E und Schreiben an Ärztekammer mit der Bitte um Benennung eines geeigneten Sachverständigen 307, 309 23.09.2016 (27.09.2016) Schreiben der Ärztekammer mit Vorschlägen von Sachverständigen für Kinder- und Jugendpsychiatrie 317 28.09.2016 Anfrage der Rechtsanwaltskammer Hamm bezüglich einer Beschwerde des Klägers über Rechtsanwalt D 319 05.10.2016 Vermerk FamG: Telefonische Anfrage des zuständigen Richters bei Ärztekammer nach einem Sachverständigen für Erwachsenenpsychiatrie Verfügung FamG: Anfrage bei den genannten Sachverständigen, ob Bereitschaft zur Begutachtung besteht und Mitteilung an Verfahrensbeteiligte; Schreiben an Rechtsanwaltskammer Hamm und Sachstandsmitteilung an OLG Hamm 321 14.10.2016 (15.10.2016) Der angefragte Sachverständige H teilt mit, das Gutachten nicht erstatten zu können 324 14.10.2016 (17.10.2016) Der angefragte Sachverständige G teilt mit, das Gutachten nicht erstatten zu können und empfiehlt den Sachverständigen I 325 18.10.2016 Verfügung FamG: Die Beteiligten werden um Stellungnahme zum Sachverständigen I gebeten 325 R 28.10.2016 Kindesmutter teilt mit, dass keine Einwände gegen den Sachverständigen I bestehen 327 03.11.2016 Kläger teilt dem OLG Hamm mit, dass sofortige Beschwerde vom 17.07.2016 (4 WF 179/16) aufrechterhalten werde. 384 03.11.2016 Kläger teilt mit, dass keine Einwände gegen den Sachverständigen I bestehen 343 09.11.2016 Beschluss FamG: Bestellung des Sachverständigen I und Fristsetzung zur Fertigstellung des Gutachtens auf den 28.02.2017 355 18.11.2016 Verfügung FamG: Mitteilung an Verfahrensbeteiligte, dass sich Akten beim Sachverständigen I zur Anfertigung von Fotokopien befinden und im Anschluss an die Sachverständige F versandt werden sollen, damit auch diese Kopien fertigen könne. 365 14.11.2016 (21.11.2016) Anforderung der Akten durch OLG Hamm (4 WF 179/16) 367 14.12.2016 Verfügung FamG: Aktenrückforderung vom Sachverständigen 369 R 23.12.2016 Rückkehr der Akten vom Sachverständigen I 370 29.12.2016 Verfügung FamG: Erneute Mitteilung an Sachverständigen I, dass um Erstattung des Gutachtens bis zum 28.02.2017 gebeten wird 371 29.12.2016 Verfügung FamG: Übersendung der Verfahrensakten an die Sachverständige F 374 30.12.2016 Beschluss FamG: Der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 17.07.2016 wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm (4 WF 179/16) zur Entscheidung vorgelegt 372 16.01.2017 Rückkehr der Akten von der Sachverständigen F 375 18.01.2017 Verfügung FamG: Anlage einer Zweitakte und Versand an Sachverständigen I auf dessen Anfrage sowie Versand der Akten an das OLG Hamm (4 WF 179/16) 376 23.01.2017 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 179/16) 390 26.01.2017 Verfügung OLG Hamm (4 WF 179/16): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschluss vom 30.12.2016 binnen zwei Wochen 392 14.02.2017 Kläger beantragt beim OLG Hamm (4 WF 179/16) Fristverlängerung zur Stellungnahme 396 11.02.2017 (16.02.2017) Gutachten des Sachverständigen I 443 21.02.2017 Verfügung FamG: Abschriften des Gutachtens des Sachverständigen I vom 11.02.2017 wurden den meisten Beteiligten anlässlich eines Anhörungstermins im Verfahren 5 F 1292/16 überreicht; Abschriften des Gutachtens werden an die Sachverständige F und den Verfahrensbeistand des Kindes übersandt; der Sachverständige I wird gebeten, auch zur Frage der Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung Stellung zu nehmen 502 27.02.2017 Kläger teilt OLG Hamm (4 WF 179/16) mit, Ablehnungsgesuch sei nach Entpflichtung des Sachverständige E erledigt 398 28.02.2017 (02.03.2017) Anfrage der Kindesmutter, ob die Sachverständige F auch die Akten der weiteren Verfahren erhalten habe 504 02.03.2017 Verfügung FamG: Mitteilung, dass alle Akten versandt wurden und die Sachverständige eine Abschrift des Schriftsatzes vom 28.02.2017 erhalte 515 07.03.2017 (08.03.2017) Die Sachverständigen F teilt mit, dass ihr die Akten 5 F 283/15, 5 F 518/15 und 5 F 194/16 vorliegen 523 13.03.2017 Verfügung OLG Hamm (4 WF 179/16): Anfrage an Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, wie angesichts des Schriftsatzes vom 27.02.2017 hinsichtlich der sofortigen Beschwerde vom 17.07.2016 verfahren werden soll 400 16.03.2017 (18.03.2017) Vorläufige Stellungnahme der Kindesmutter zum Gutachten des Sachverständigen I vom 11.02.2017 525 27.03.2017 Kläger teilt OLG Hamm (4 WF 179/16) mit, dass Beschwerdeverfahren nicht weiter durchgeführt werden soll 402 29.03.2017 (30.03.2017) Vorläufige Stellungnahme des Klägers zum Gutachten des Sachverständigen I vom 11.02.2017 539 28.03.2017 Anregung der Kindesmutter, der Sachverständigen F die Verfahrensakte 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 zu übersenden 561 30.03.2017 (03.04.2017) Mitteilung der Kindesmutter, dass der Kläger von ihr die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung in 79 Punkten verlange 562 03.04.2017 Verfügung FamG: Der Sachverständige I soll zu den Einwendungen gegen sein Gutachten binnen vier Wochen Stellung nehmen; Mitteilung, dass der Sachverständigen F die fehlenden Akten nach Rückkehr vom OLG Hamm übersandt werden sollen 592 (03.04.2017) 05.04.2017 Gutachten des Sachverständigen I bezüglich der zunächst nicht beantworteten Beweisfrage 596 05.04.2017 Verfügung FamG: Gutachten des Sachverständigen I vom 03.04.2017 wird an die Beteiligten übersandt mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen 594 05.04.2017 (08.04.2017) Mitteilung der Kindesmutter, dass der Kläger potentielle Zeugen beeinflusse 613 14.04.2017 (19.04.2017) Stellungnahme des Sachverständigen I zu den gegen das Gutachten vom 11.02.2017 erhobenen Einwendungen 628 19.04.2017 (24.04.2017) J überreicht im Auftrag des Klägers ein von diesem in Auftrag gegebenes psychologisches Privatgutachten vom 10.04.2017 nebst Anlagen 638 25.04.2017 Verfügung FamG: Übersendung des Privatgutachtens des Privatsachverständigen J an Beteiligte 677R 29.04.2017 (03.05.2017) Schreiben des Klägers nebst Anlagenkonvolut 678 03.05.2017 Stellungnahme der Kindesmutter zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen I vom 03.04.2017 791 04.05.2017 Kläger bittet um Bestimmung eines Verhandlungstermins 800 07.05.2017 Beschleunigungsrüge des Klägers: Es liege kein gesetzmäßiger Beweisbeschluss vor; die Verfahrensdauer aufgrund der zunächst erfolgten Bestellung des Sachverständigen E wird beanstandet 802 08.05.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung der Beschleunigungsrüge 808 08.05.2017 (09.05.2017) Mitteilung der Sachverständige F, dass der Kläger an einer Begutachtung nicht mitwirken wolle, weil ein gesetzwidriger Beweisbeschluss vorliege 818 11.05.2017 Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter 820 10.05.2017 (11.05.2017) Stellungnahme der Kindesmutter zum Privatgutachten des Privatsachverständigen J vom 10.04.2017 825 11.05.2017 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters 831 11.05.2017 Verfügung FamG: Selbstanzeige der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richterin, weil sie sich mit einer Verfahrensbevollmächtigten fachlich über das Verfahren ausgetauscht habe 833 11.05.2017 Verfügung FamG: Der für die Entscheidung über die Selbstanzeige zuständige Richter verfügt Übermittlung der dienstlichen Äußerung und der Selbstanzeige an Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme 834 15.05.2017 Ergänzende Stellungnahme des Klägers zu seinem Ablehnungsgesuch vom 11.05.2017 837 17.05.2017 Verfügung FamG: Ergänzende dienstliche Äußerung des zuständigen Richters 841 18.05.2017 (19.05.2017) Mitteilung des Klägers, dass gegen Selbstanzeige der vom 11.05.2017 keine Bedenken bestehen und Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters 845 17.05.2017 (20.05.2017) Mitteilung der Sachverständigen F, dass die Fortführung des Gutachtenauftrags derzeit nicht möglich sei, da der Kläger Mitwirkung an der Begutachtung ablehne 854 23.05.2017 Beschluss FamG: Die Selbstablehnung der nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richterin wird für begründet erklärt 855 23.05.2017 Beschleunigungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 08.05.2017 858 24.05.2017 Weitere Stellungnahme des Klägers zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters 858 26.05.2017 Weitere Stellungnahme des Klägers zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters 860 29.05.2017 Verfügung FamG: Aktenübersendung an OLG Hamm (4 WF 127/17) zur Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde 869 30.05.2017 Weitere Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch vom 11.05.2017 912 08.06.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 127/17): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 23.05.2017 877 12.06.2017 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (4 WF 127/17) 916 14.06.2017 (16.06.2017) Stellungnahme der Kindesmutter zum Ablehnungsgesuch vom 11.05.2017 917 23.06.2017 Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 08.06.2017 (4 WF 127/17) 981 26.06.2017 Weitere Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch vom 11.05.2017 933 27.06.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Klägers vom 11.05.2017 944 03.07.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 127/17): Zurückweisung von Gehörsrüge und Gegenvorstellung vom 23.06.2017 994 03.07.2017 Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter 1019 04.07.2017 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des zuständigen Richters 1017 05.07.2017 Beschleunigungsrüge des Klägers 1025 07.07.2017 Verfügung FamG: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 03.07.2017 und zur dienstlicher Äußerung binnen drei Wochen (wegen Erholungsurlaubs der zuständigen Richterin) 1018 07.07.2017 Kläger erklärt, auf Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27.06.2017 zu verzichten 1029 11.07.2017 Beschleunigungsrüge des Klägers zum Ablehnungsverfahren 1031 14.07.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung der Beschleunigungsrüge 1037 28.07.2017 (31.07.2017) Ergänzende Begründung der Kindesmutter zum Ablehnungsgesuch vom 03.07.2017 1052 14.07.2017 (31.07.2017) Beschleunigungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 14.07.2017 1082 31.07.2017 Weiteres Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den zuständigen Richter 1093 03.08.2017 Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 03.07.2017 1069 03.08.2017 Ergänzende Stellungnahme des Klägers zu seinem Ablehnungsgesuch vom 31.07.2017 1100 11.08.2017 Beschluss FamG: Zurückweisung der Ablehnungsgesuche der Kindesmutter vom 03.07.2017 und des Klägers vom 31.07.2017 1105 11.08.2017 Verfügung FamG: Aktenübersendung an OLG Hamm (4 WF 181/17) zur Entscheidung über die Beschleunigungsbeschwerde vom 14.07.2017 1111 28.08.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 181/17): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 14.07.2017 1120 28.08.2017 Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 11.08.2017 1134 06.09.2017 Stellungnahme des Vaters zur sofortigen Beschwerde vom 28.08.2017 1153 12.09.2017 Beschluss OLG Hamm (4 WF 193/17): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 28.08.2017 1160 27.09.2017 (30.09.2017) Kindesmutter reicht eine privatgutachterliche Stellungnahme zum gerichtlich beauftragten psychiatrischen Gutachten ein 1184 27.09.2017 (30.09.2017) Kindesmutter reicht eine schriftliche Aussage eines Bekannten und eine weitere privatgutachterliche Expertise ein 1199 27.09.2017 (30.09.2017) Kindesmutter reicht eine DVD und eine privat beauftragte psychologische Stellungnahme ein 1217 05.10.2017 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 07.11.2017, in dem der Sachverständige I sein Gutachten erläutern soll 1226 07.11.2017 Protokoll des Anhörungstermin vor dem FamG 1304 20.11.2017 Verfügung FamG: Abschrift Anhörungsvermerk an alle Beteiligten und Mitteilung, dass der Beweisbeschluss vom 04.03.2016 in der Fassung vom 13.06.2016 neu gefasst werden soll; Mitteilung des beabsichtigten neuen Beweisbeschlusses mit Gelegenheit zur Stellungnahme 1340 27.11.2017 (29.11.2017) Erneutes Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter 1342 29.11.2017 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des zuständigen Richters 1346 04.12.2017 Verfügung FamG: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 und zur dienstlicher Äußerung binnen zwei Wochen 1347 R 12.12.2017 (15.12.2017) Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 1352 19.12.2017 Stellungnahme der Kindesmutter zur dienstlichen Äußerung vom 29.11.2017 1357 28.12.2017 Vermerk FamG: Über das Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 soll entschieden werden, sobald die Akten 5 F 1292/16 vom OLG Hamm zurückgekehrt sind, weil Kenntnis dieser Akten zur Entscheidung erforderlich ist 1370 28.12.2017 (29.12.2017) Aktenanforderung durch OLG Hamm (11 EK 10/17) 1372 02.01.2018 Verfügung FamG: Beteiligte werden darauf hingewiesen, dass über das Ablehnungsgesuch vom 27.11.2017 entschieden werden soll, sobald die Akten 5 F 1292/16 vom OLG Hamm zurückgekehrt sind, weil Kenntnis dieser Akten zur Entscheidung erforderlich ist 1371 05.01.2018 Verfügung FamG: Übersendung der Akten an OLG Hamm (11 EK 10/17) 1373 16.01.2018 Beschluss FamFG: Zurückweisung des Ablehnungsgesuches der Kindesmutter vom 27.11.2017 1376 01.02.2018 (02.02.2018) Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 16.01.2018 1387 05.02.2018 Verfügung FamG: Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde vom 01.02.2018 binnen zwei Wochen 1403 15.02.2018 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (11 EK 10/17) 1404 22.02.2018 Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes 1405 27.02.2018 Beschluss FamFG: Der sofortigen Beschwerde der Kindemutter wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm (4 WF 49/18) zur Entscheidung vorgelegt 1416 01.03.2018 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 49/18) 19.04.2018 Verfügung OLG Hamm (4 WF 49/18): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschluss vom 27.02.2018 binnen zwei Wochen 1428 08.05.2018 Gehörsrüge der Kindesmutter zum Beschluss vom 27.02.2018 mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das FamG an OLG Hamm (4 WF 49/18) 1430 04.07.2018 (05.07.2018) Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes 1450 09.07.2018 Beschluss OLG Hamm (4 WF 49/18): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 01.02.2018 1451 06.07.2018 (12.07.2018) Beschleunigungsrüge des Klägers zum Verfahren des OLG Hamm (4 WF 49/18) 1462 19.07.2018 Verfügung OLG Hamm (4 WF 49/18): Anfrage an Kläger, ob sich Beschleunigungsrüge vom 06.07.2018 durch Erlass des Beschlusses vom 09.07.2018 erledigt hat 1470 20.07.2018 (23.07.2018) Zustellung des Beschlusses des OLG Hamm vom 09.07.2018 (4 WF 49/18) an die Kindesmutter 1456 02.08.2018 (06.08.2018) Mitteilung des Klägers an OLG Hamm (4 WF 49/18), dass Beschleunigungsrüge vom 06.07.2018 nicht zurückgenommen wird 1471 16.08.2018 Beschluss OLG Hamm (4 WF 49/18): Zurückweisung der Beschleunigungsrüge 1472 12.09.2018 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (4 WF 49/18) 1478 02.10.2018 Beschluss FamG: Änderung des Beweisbeschlusses vom 04.03.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 13.06.2016 zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob – ggf. begleiteter – Umgang dem Kindeswohl widerspricht sowie zur Ausgestaltung des Umgangs und zur Frage, ob die Kindesmutter den Umgang ausreichend fördern könne bzw. insoweit in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei; Bestellung der Sachverständigen F und Aktenversendung an diese 1480 10.10.2018 (16.10.2018) Mitteilung der Sachverständigen F, dass sie voraussichtlich im November mit der Gutachtenerstellung beginnen werde und in der Regel drei Monate benötige 1490 08.11.2018 Verfügung FamG: Der Sachverständigen F wird eine Frist zur Gutachtenerstellung bis zum 28.02.2019 gesetzt 1491 17.12.2018 (18.12.2018) Kläger mahnt zügige und zielorientierte Bearbeitung des Verfahrens an 1492 22.02.2019 (28.02.2019) Gutachten der Sachverständigen F 1505 15.03.2019 Verfügung FamG: Übersendung des Gutachtens der Sachverständigen F vom 22.02.2019 an Beteiligte mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen 1838 26.04.2019 (27.04.2019) Antrag der Kindesmutter auf Fristverlängerung zur Verfügung vom 15.03.2019 bis zum 28.06.2019 1866 29.04.2019 Antrag des Klägers auf Fristverlängerung zur Verfügung vom 15.03.2019 bis zum 10.05.2019 1881 30.04.2019 Verfügung FamFG: Die vom Kläger beantragte Fristverlängerung wird bewilligt 1884 09.05.2019 Verfügung FamFG: Die von der Kindesmutter beantragte Fristverlängerung wird bewilligt bis zum 29.05.2019 und der weitergehende Antrag zurückgewiesen 1888 09.05.2019 Antrag des Vaters auf Erläuterung des Gutachtens 1890 11.05.2019 Stellungnahme des Jugendamtes zum Gutachten der Sachverständigen F vom 22.02.2019 1897a 29.05.2019 (03.06.2019) Vorläufige Stellungnahme der Kindesmutter zum Gutachten der Sachverständigen F und weiterer Fristverlängerungsantrag 1900 04.06.2019 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 25.06.2019 und Ladung der Sachverständigen F 1903 21.06.2019 Antrag der Kindesmutter auf Terminsänderung wegen einer Erkrankung des Kindes 1919 21.06.2019 Verfügung FamG: Mitteilung, dass Termin bestehen bleibt und keine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt wird 1922 24.06.2019 Weiteres Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter 1924 24.06.2019 Verfügung FamG: Aufhebung des Termins aufgrund des Ablehnungsgesuchs 1931 27.06.2019 Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsgesuch vom 24.06.2019 1941 27.06.2019 Verfügung FamG: Dienstliche Äußerung des zuständigen Richters 1948 12.07.2019 Beschluss FamG: Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter vom 24.06.2019 1950 30.07.2019 Sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 12.07.2019 1979 06.08.2019 Stellungnahme des Klägers zur sofortigen Beschwerde der Kindesmutter vom 30.07.2019 1991 04.09.2019 Beschluss FamG: Der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter vom 24.06.2019 wird nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Hamm (4 WF 280/19) zur Entscheidung vorgelegt 2002 20.09.2019 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 280/19) 2009 24.09.2019 (27.09.2019) Stellungnahme des Klägers zum Ablehnungsantrag vom 24.06.2019 2014 30.09.2019 Verfügung OLG Hamm (4 WF 280/19): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschluss vom 04.09.2019 binnen zwei Wochen 2011 16.10.2019 (17.10.2019) Stellungnahme der Kindesmutter zum Beschluss vom 04.09.2019 2021 28.10.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 280/19): Die sofortige Beschwerde gegen Beschluss vom 12.07.2019 wird zurückgewiesen 2024 29.10.2019 Beschleunigungsrüge des Klägers zum Verfahren des OLG Hamm (4 WF 280/19) 2028 04.11.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 280/19): Zurückweisung der Beschleunigungsrüge vom 29.10.2019 2039 05.11.2019 Zustellung des Beschlusses des OLG Hamm (4 WF 280/19) vom 28.10.2019 an die Kindesmutter 2027 11.11.2019 Weitere Beschleunigungsrüge des Klägers zum Verfahren des OLG Hamm (4 WF 280/19) 2049 11.11.2019 Beschleunigungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des OLG Hamm 04.11.2019 (1 WF 264/19) 2064 12.11.2019 Stellungnahme des Klägers zum Gutachten der Sachverständigen F 2114 28.11.2019 Beschluss OLG Hamm (1 WF 264/19): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 11.11.2019 als unzulässig 2086 02.12.2019 Beschluss OLG Hamm (4 WF 280/19): Zurückweisung der Beschleunigungsrüge vom 11.11.2019 2097 19.12.2019 Vermerk OLG Hamm (1 WF 264/19): Kläger bittet telefonisch um Rücksendung der Akte an FamG 2110 23.12.2019 Antrag des Klägers, umgehend einen Termin zu bestimmen 2133 30.12.2019 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (1 WF 264/19) 2144 07.01.2020 Verfügung FamG: Bestimmung eines Anhörungstermin auf den 04.02.2020 und Ladung der Sachverständigen F 2148 13.01.2020 Beschleunigungsrüge des Klägers 2170 16.01.2020 (18.01.2020) Ergänzender Vortrag des Klägers zur Beschleunigungsrüge vom 13.01.2020 2200 28.01.2020 Stellungnahme des Klägers mit anliegender privatgutachterlicher Stellungnahme von K zum Gutachten der Sachverständigen F 2230 03.02.2020 Stellungnahme der Kindesmutter zum Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2020 2300 04.02.2020 Protokoll des Anhörungstermins vor dem FamG mit Anhörung der Sachverständigen F; Gesundheitszustand des Kindes soll durch Kläger und Kindesmutter mit L besprochen werden; Kläger und Kindesmutter erklären, dass die zwischen ihnen laufenden Verfahren beim Familiengericht ruhen sollen, bis sie von einem Elternteil wieder aufgerufen werden; Bestimmung eines Termins zur Anhörung des Kindes am 11.02.2020 2303 11.02.2020 Vermerk des FamG über die Anhörung des Kindes 2371 19.02.2020 (21.02.2020) Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens und Bitte um zeitnahe Entscheidung 2375 25.02.2020 Verfügung FamG: Übermittlung des Antrags vom 19.02.2020 an die weiteren Beteiligten und Anfrage an Kläger, ob die Vereinbarung vom 04.02.2020 bzgl. des Treffens mit L noch gelte 2379 01.03.2020 Kläger teilt mit, dass Gespräch mit L am 19.02.2020 stattgefunden habe und bittet erneut um zeitnahe Entscheidung 2380 06.03.2020 Verfügung FamG: Hinweis, dass abschließende Entscheidung frühestens nach Ablauf der den anderen Beteiligten gesetzten Fristen auf das Schreiben des Vaters vom 19.02.2020 getroffen werden kann und Frau M als Umgangsbegleiterin in Betracht komme 2387 13.03.2020 Kläger erhebt beim OLG Hamm (4 WF 58/20) Beschleunigungsbeschwerde wegen Nichtbearbeitung der Beschleunigungsrüge vom 13.01.2020 2399 13.03.2020 Weiteres Vorbringen des Klägers zur Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 2432 16.03.2020 Kläger informiert FamG über Einlegung der Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 und bittet um Anlage von Zeitakten vor Versand der Akten an das OLG Hamm 2389 17.03.2020 Anforderung der Akten durch OLG Hamm (4 WF 58/20) 2390 23.03.2020 (24.03.2020) Stellungnahme der Kindesmutter zum Antrag des Klägers vom 19.02.2020 2392 02.04.2020 Erneute Anforderung der Akten durch OLG Hamm (4 WF 58/20) beim FamG 2396 06.04.2020 Sachstandsanfrage des Klägers an FamG 2398 15.04.2020 Sachstandsanfrage des Klägers beim OLG Hamm (4 WF 58/20) zur Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 2453 16.04.2020 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 WF 58/20) 2455 20.04.2020 Ergänzender Vortrag des Klägers zur Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 2457 28.04.2020 Beschluss VerfGH NRW: Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des Klägers vom 27.03.2020 gegen die verzögerte Altenübersendung durch das FamG an das OLG Hamm als unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei 2516 30.04.2020 Beschluss OLG Hamm (4 WF 58/20): Zurückweisung der Beschleunigungsbeschwerde vom 13.03.2020 2477 07.05.2020 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers gegen Beschluss des OLG Hamm vom 30.04.2020 (4 WF 58/20) 2483 12.05.2020 Verfügung FamG: Mitteilung, dass in der Sache entschieden werde, sobald die Akten vom OLG Hamm zurückgekehrt seien 2518 14.05.2020 Beschluss OLG Hamm (4 WF 58/20): Zurückweisung der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom 07.05.2020 2494 18.05.2020 Rückkehr der Akten vom OLG Hamm (4 WF 58/20) 2499 22.05.2020 Beschluss FamG: Umgangsregelung und Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft 2509 29.05.2020 Beschluss FamG: Ausspruch, dass Umgangspflegschaft berufsmäßig geführt wird 2536 05.06.2020 (06.06.2020) Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 22.05.2020 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das OLG Hamm (4 UF 94/20) 2543 08.06.2020 Verfügung FamG: Übersendung der Akten an OLG Hamm (4 UF 94/20) zur Entscheidung über die Beschwerde vom 05.06.2020 2549 15.06.2020 Eingang der Akten beim OLG Hamm (4 UF 94/20) 2551 18.06.2020 (19.06.2020) Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss vom 29.05.2020 (beim OLG Hamm geführt zu 4 UF 98/20) 2637 24.06.2020 Ergänzende Stellungnahme der Kindesmutter zur Beschwerde vom 05.06.2020 2564 24.06.2020 Antrag des Klägers auf Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren vor dem OLG Hamm (4 UF 94/20) 2612 26.06.2020 (30.06.2020) Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 22.05.2020 zum OLG Hamm (4 UF 94/20) 2651 08.07.2020 (09.07.2020) Eingang Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes 2630 22.07.2020 Ergänzender Vortrag des Klägers zur Beschwerde vom 26.06.2020 2673 27.07.2020 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter vom 18.06.2020 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2665 05.08.2020 Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 27.07.2020 (4 UF 94/20) und Neuantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung 2700 20.08.2020 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Terminabstimmung mit den Verfahrensbeteiligten 2774 28.08.2020 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 05.08.2020 2736 04.09.2020 Erinnerung der Kindesmutter an Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 05.08.2020 und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckung des Beschlusses des FamG vom 22.05.2020. 2794 07.09.2020 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Bestimmung eines Anhörungstermins auf den 07.12.2020 2785 07.09.2020 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Aussetzungsantrag vom 04.09.2020 binnen zwei Wochen 2813 15.09.2020 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Zurückweisung des Antrags der Kindesmutter vom 05.08.2020 und 04.09.2020 2826 17.09.2020 (23.09.2020) Stellungnahme des Jugendamtes 2845 21.09.2020 (23.09.2020) Stellungnahme der Umgangspflegerin 2846 24.09.2020 (25.09.2020) Ergänzende Stellungnahme der Umgangspflegerin 2867 25.09.2020 Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes 2869 28.09.2020 (29.09.2020) Gehörsrüge und Gegenvorstellung der Kindesmutter gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 15.09.2020 (4 UF 94/20) 2875 29.09.2020 Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Beschluss des OLG Hamm vom 15.09.2020 (4 UF 94/20) 2880 05.10.2020 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Zurückweisung der Anhörungsrügen vom 28.09.2020 und 29.09.2020 2892 01.10.2020 (06.10.2020) Stellungnahme der Kindesmutter zum Antrag des Klägers 2905 06.10.2020 (07.10.2020) Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes 2901 12.10.2020 Ergänzende Stellungnahme des Klägers 2915 12.10.2020 Beweisanträge des Klägers 2995 23.10.2020 Erneuter Antrag der Kindesmutter, im Wege einstweiliger Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des FamG vom 22.05.2020 auszusetzen 3034 26.10.2020 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Kindesmutter vom 23.10.2020 binnen zehn Tagen. 3045 07.11.2020 Stellungnahme des Klägers zum Antrag der Kindesmutter vom 23.10.2020 3097 09.11.2020 Stellungnahme der Kindesmutter zur Beschwerde des Klägers vom 26.06.2020 3101 09.11.2020 (11.11.2020) Stellungnahme der Umgangspflegerin 3144 09.11.2020 (13.11.2020) Stellungnahme des Jugendamtes 3148 17.11.2020 Weiterer Beweisantrag des Klägers 3256 24.11.2020 (27.11.2020) Weitere Stellungnahme der Umgangspflegerin 3249 07.12.2020 Protokoll des Anhörungstermins vor dem OLG Hamm (4 UF 94/20) 3521 07.12.2020 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Abänderung des Beschlusses des FamG vom 22.05.2020 auf Beschwerde der Kindesmutter; in Abänderung des am 29.06.2015 gerichtlich gebilligten Vergleichs vom 17.06.2015 im Verfahren des FamG zum Az. 5 F 518/15 wird – unter Zurückweisung des Abänderungsantrags des Kindesvaters vom 28.01.2016 –der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen; die Beschwerden des Kindesvaters werden zurückgewiesen 3628 15.01.2021 Zustellung des Beschlusses des OLG Hamm (4 UF 94/20) vom 07.12.2020 an Kläger 3656 29.01.2021 Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des OLG Hamm (4 UF 94/20) vom 07.12.2020 3703 01.02.2021 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anhörungsrüge vom 29.01.2021 binnen zwei Wochen 3808 04.02.2021 Ergänzender Vortrag des Klägers zur Anhörungsrüge 3824 16.02.2021 Verfügung OLG Hamm (4 UF 94/20): Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schreiben des Klägers vom 04.02.2021 binnen zwei Wochen 3834 23.02.2021 Beschluss VerfGH NRW: Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde des Klägers vom 16.06.2020 gegen die gerichtliche Aktenführung und die Entscheidungen des OLG Hamm über seine Beschleunigungsbeschwerden 4245 23.02.2021 Stellungnahme der Kindesmutter zur Anhörungsrüge des Klägers vom 29.01.2021 3862 02.03.2021 Beschluss OLG Hamm (4 UF 94/20): Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers vom 29.01.2021 3874 05.03.2021 Zustellung des Beschlusses des OLG Hamm (4 UF 94/20) vom 02.03.2021 an Kläger 3884 Der Kläger meint, das Ausgangsverfahren habe unangemessen lang gedauert, weshalb ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG zustehe. Mit der Klageschrift vom 15.07.2021 hat der Kläger zunächst einen Entschädigungsanspruch wegen immaterieller Nachteile geltend gemacht und diesen mit 3.600,00 Euro beziffert. Konkret sei es zu einer Verzögerung von 20 Monaten gekommen. Zunächst sei eine Verzögerung von drei Wochen eingetreten, weil der zuständige Richter, nachdem das erste Ablehnungsverfahren gegen ihn durch Beschluss des OLG Hamm vom 14.09.2017 (gemeint ist der Beschluss vom 12.09.2017) abgeschlossen worden sei, erst für den 07.11.2017 Anhörungstermin anberaumt habe. Dies sei drei Wochen zu spät gewesen. Eine weitere Verfahrensverzögerung von 5,5 Monaten sei während des zweiten Ablehnungsverfahrens eingetreten. Dieses habe vom 27.11.2017 bis zum 09.07.2018 angedauert. Diese Dauer von 7,5 Monaten übersteige die des ersten Anlehnungsverfahren um 5,5 Monate; es sei jedoch eine schnellere Behandlung des zweiten gegenüber dem ersten Ablehnungsverfahren zu erwarten gewesen. Das zweite Ablehnungsverfahren hätte maximal zwei Monate andauern dürfen. Eine weitere Verzögerung von 9 Monaten sei eingetreten im Zeitraum vom 09.07.2018, dem Zeitpunkt der Zurückweisung des zweiten Ablehnungsgesuches der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter, bis zur Anbringung des dritten Ablehnungsgesuchs der Mutter am 24.06.2019. In diesem Zeitraum sei lediglich am 01.10.2018 ein veränderter Beweisbeschlusses erlassen worden. Im Verfahren 5 F 1324/17 sei das Kind erst am 26.10.2018 angehört worden. Ein Beschluss sei darauf aber ebenfalls nicht ergangen. Am 11.12.2018 habe eine mündliche Verhandlung im Verfahren über den Umgangsausschluss stattgefunden. Am 03.01.2019 habe der Kläger versucht, die einstweilige Anordnung von begleiteten Umgängen vom 02.03.2017 wieder aufleben zu lassen, was am Willen der Mutter gescheitert sei. Das Gericht sei in den Verfahren 5 F 706/17 und 5 F 1296/17 untätig gewesen. Im Ausgangsverfahren sei erst sechs Monate nach Erlass des geänderten Beweisbeschlusses, nämlich am 22.02.2019, das familienpsychologische Gutachten bei Gericht eingegangen und dem Kläger erst am 30.03.2019 zugegangen. Erst am 04.06.2019 sei zum Termin am 25.06.2019 geladen worden. Weitere zwei Monate Verfahrensverzögerung seien dadurch entstanden, dass das dritte Ablehnungsverfahren der Mutter vom 24.06.2019 bis zum zurückweisenden Beschluss des OLG Hamm vom 29.10.2019 insgesamt vier Monate und damit zwei Monate länger gedauert habe, als das erste Ablehnungsverfahren. Weitere drei Monate Verfahrensverzögerung setze er für die „letzte Phase“ des Verfahrens an. Der die Instanz beendende Beschluss sei erst am 22.05.2020 und damit drei Monate nach Wiederaufruf der Verfahren vom 19.02.2020 erlassen worden. Umgang mit seinem Kind sei erst wieder am 21.08.2020 erfolgt. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat der Kläger schließlich eine Verfahrensverzögerung von 787 Tagen geltend gemacht, die an die Stelle der bisher geltend gemachten Verzögerung von 20 Monaten trete bzw. die bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen präzisiere. Konkret sei folgendes zu rügen: Der mit Beschluss vom 04.03.2016 bestellte Sachverständige E habe die Anwesenheit einer Vertrauensperson des Klägers während dessen Exploration nicht zugelassen, was letztlich zur Entbindung des Sachverständigen geführt habe. Erst am 09.11.2016 sei mit I ein neuer Sachverständiger bestellt worden. Das Familiengericht habe sich vor Bestellung des Sachverständigen E nicht ausreichend über dessen Qualifizierung versichert und es in der Folge unterlassen, den Sachverständigen anzuweisen, den gesetzlichen Anspruch des Klägers auf Anwesenheit einer Vertrauensperson während der Exploration Folge zu leisten, wozu es gemäß §§ 404, 406 ZPO verpflichtet gewesen sei. Für den Zeitraum vom 04.03.2016 bis zum 20.06.2016 ergebe sich eine Verzögerung von 250 Tagen. Der Sachverständige I sei im ersten Explorationstermin am 08.02.2017 davon ausgegangen, dass er die Beweisfrage aus dem Beschluss vom 04.03.2016 zur Gefahr sexueller Grenzverletzungen nicht zu beantworten habe. Diese Fehleinschätzung beruhe auf einer mangelhaften Leitung des Sachverständigen durch das Gericht. Der erste Teil des Gutachtens datiere vom 11.02.2017; die weitere Beweisfrage sei erst mit Gutachten vom 03.04.2017 beantwortet worden. Für die Zeit vom 11.02.2017 bis 03.04.2017 ergebe sich eine weitere Verzögerung von 52 Tagen. Unter dem 11.05.2017 habe der Kläger den zuständigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nach seiner Beschleunigungsbeschwerde vom 23.05.2017 habe der abgelehnte Richter die Akte am 29.05.2017 an das OLG Hamm versandt, was nicht unverzüglich im Sinne von § 155c Abs. 1 S. 3 FamFG gewesen sei. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht am 12.06.2017 sei der Ablehnungsantrag erst mit Beschluss vom 27.06.2017 zurückgewiesen worden, was zu einer weiteren Verzögerung von 15 Tage geführt habe; am 07.07.2017 habe der hiesige Kläger Rechtsmittelverzicht erklärt. In der Zeit vom 24.05.2017 bis zum 12.06.2017 ergebe sich eine weitere Verzögerung von 19 Tagen. Nach Zurückweisung des Ablehnungsantrags der Kindesmutter durch das OLG Hamm mit Beschluss vom 12.09.2017 hätte der abgelehnte Richter spätestens bis zum 13.10.2017 Termin zur mündlichen Erörterung des ärztlichen Sachverständigengutachtens anberaumen müssen. Tatsächlich habe der Termin erst am 07.11.2017 stattgefunden, so dass es zu einer Verzögerung von 25 Tagen gekommen sei. Grund hierfür sei das gesetzwidrige Unterlassen der Anfertigung einer Aktenkopie oder die Ergreifung anderer geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Familiengericht und OLG Hamm. Den zweiten Ablehnungsantrag der Kindesmutter vom 27.11.2017 habe das OLG Hamm erst am 09.07.2018 zurückgewiesen. Erst zwei Monate später seien die Akten wieder beim Amtsgericht eingegangen. Grund hierfür sei erneut das gesetzwidrige Unterlassen der Anfertigung einer Aktenkopie oder die Ergreifung anderer geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch das Amtsgericht und das OLG Hamm. In der Zeit vom 27.11.2017 bis zum 12.09.2018 ergebe sich eine weitere Verzögerung von 289 Tagen. Das Familiengericht habe der Sachverständigen F eine Frist zur Einreichung des Gutachtens bis zum 28.02.2019 gesetzt. Nach dem Eingangsstempel des Familiengerichts sei das Gutachten aber erst am 15.03.2019 eingegangen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zwischenzeitlichen Verfahrensdauer und des nicht stattfindenden Umgangs, falle auch diese Verzögerung von 15 Tagen ins Gewicht. Seit dem 29.10.2019 sei der dritte Ablehnungsantrag der Kindesmutter rechtskräftig zurückgewiesen, sodass bis spätestens zum 29.11.2019 eine mündliche Erörterung des psychologischen Gutachtens hätte stattfinden müssen; tatsächlich sei dies erst am 04.02.2020 erfolgt. Grund hierfür sei erneut die gesetzwidrige Nichtanlage von Aktenkopien durch das Amtsgericht. In der Zeit vom 29.11.2019 bis zum 02.02.2020 ergebe sich eine weitere Verzögerung von 67 Tagen. Nach Wiederaufrufen des Verfahrens durch den Kläger am 19.02.2020 sei zwar die Einholung von Stellungnahmen der anderen Beteiligten hierzu und zu einer möglichen Umgangspflegerin noch vertretbar. Unvertretbar sei allerdings die Verzögerung des die Instanz beendenden Beschlusses infolge der vom Kläger am 13.03.2020 beim OLG Hamm eingelegten Beschleunigungsbeschwerde. Die Akte sei daraufhin nicht unverzüglich sondern erst am 09.04.2020 an das OLG Hamm versandt worden, ohne zuvor eine Aktenkopie zu erstellen. Damit sei es im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 22.05.2020 zu einer weiteren Verzögerung von 70 Tagen gekommen. Auch hätte in den Verfahren betreffend den zweiten und dritten Ablehnungsantrag der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Richter jeweils einen Nichtabhilfebeschluss erlassen. Diese Vorgehensweise sei aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens rechtswidrig und damit unvertretbar gewesen; dies habe ebenfalls zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Für die eingetretene Verzögerung könne der Kläger wegen der entstandenen immateriellen Nachteile eine Entschädigung in Höhe von mindestens 13.000,00 Euro beanspruchen. Soweit § 198 Abs. 2 S. 3 GVG eine Entschädigung von 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung vorsehe, sei dieser Betrag im vorliegenden Fall unbillig und nach § 198 Abs. 2 S. 4 GVG auf 500,00 Euro pro Monat zu erhöhen. Dies sei gerechtfertigt aufgrund der besonderen persönlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger und die mit der erheblichen Verfahrensverzögerung einhergehende schwerwiegende Beeinträchtigung des Klägers in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB) sowie seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Aufgrund der Weigerung der Kindesmutter sei ein kontinuierlicher Umgang des Klägers mit seinem Kind ohne gerichtliche Regelung nicht realisierbar gewesen. Von März bis Juni 2017 habe es nur zehn begleitete Umgange gegeben; ab Juni 2017 bis Juli 2020 habe der Kläger überhaupt keinen Umgang mehr mit seinem Kind gehabt. Dies habe zu einer nachhaltigen Unterbrechung der sich gerade im frühkindlichen Alter ausbildenden Vater-Kind-Beziehung geführt; eine stabile Beziehung habe nicht entstehen können. Dies habe eine erhebliche Entfremdung zwischen dem Kläger und seinem Kind zur Folge gehabt. Die verlorene gemeinsame Zeit könne nicht wiedergutgemacht werden. Daneben hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2022 auch eine Entschädigung wegen materieller Nachteile in Höhe von 7.409,63 Euro geltend gemacht. Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG a. F. sei der Verfahrenswert statt auf 3.000,00 Euro auf 15.000,00 Euro festgesetzt wurde, was auf die Länge des Verfahrens, den damit in Zusammenhang stehenden Umfang der Verfahrensakten und die Gutachtertätigkeit zurückzuführen sei. Diese Festsetzung und die sich daraus ergebenden höheren Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sei eine Folge der überlangen Verfahrensdauer und daher als materieller Nachteil zu entschädigen. Auch die zahlreichen Zwischenverfahren und einstweiligen Anordnungsverfahren seien Folge der überlangen Verfahrensdauer; auch insoweit könne der Kläger Entschädigung geltend machen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2022 auf Seite 50 bis 53 (Blatt 286 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit der Klageschrift vom 15.07.2021 hat der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Verfahrensdauer in dem Verfahren am Amtsgericht Lüdenscheid 5 F 194/16 unangemessen lang war und weiter beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 3.600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach Eingang der Klageschrift bei Gericht am 15.07.2021 wurde der Kläger mit Gerichtskostenrechnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, der von ihm am 30.07.2021 per Überweisung gezahlt und am 02.08.2021 bei der Zentralen Zahlstelle Justiz verbucht wurde. Da eine Zahlungsanzeige zu den Gerichtsakten zunächst unterblieb, wurde dem Senat die Zahlung erst aufgrund einer Nachfrage des Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2022 und einer anschließenden Rückfrage bei der Zahlstelle bekannt. Die Zustellung der Klageschrift wurde am 27.01.2022 bewirkt. Im Senatstermin vom 08.04.2022, zu dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers ordnungsgemäß geladen worden war, ist der Kläger säumig geblieben, weshalb die Klage auf Antrag des beklagten Landes durch Versäumnisurteil vom selben Tage abgewiesen wurde. Gegen das am 12.04.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.04.2022, der am 26.04.2022 bei Gericht einging, Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und der Klage stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat er sodann beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in einer Höhe zu zahlen, die in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, wobei die Summe mindestens 20.409,63 Euro betragen müsse, die sich zusammensetze aus mindestens 13.000,00 Euro für immaterielle und weiteren 7.409,63 Euro für materielle Schäden. Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 hat der Kläger seine Anträge neu gefasst. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 08.04.2022 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aufgrund der überlangen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens AG Lüdenscheid 5 F 194/16 = OLG Hamm II-4 UF 94/20 eine angemessene Entschädigung gemäß § 198 GVG, mindestens in Höhe von 20.409,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen; 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit AG Lüdenscheid 5 F 194/16 = OLG Hamm II-4 UF 94/20 i. S. v. § 198 GVG überlange gedauert hat. Das beklagte Land beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 08.04.2022 aufrechtzuerhalten und die erweiterte Klage abzuweisen. Das beklagte Land meint, die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig. Auch sei die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht eingehalten, insbesondere die Zustellung nicht „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, da der Kläger zwei Monate nach Einzahlung des Vorschusses Erkundigungen hätte anstellen müssen, warum das Gericht untätig bleibe. Auch habe der Kläger eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens nicht dargelegt. Zudem sei auch angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes gemäß § 155 FamFG zu berücksichtigen, das eine Vielzahl verfahrensbegleitender Anträge durch die Beteiligten gestellt worden sei, welche das Amtsgericht gehindert hätten, innerhalb eines kürzeren Zeitraums eine verfahrensabschließende Entscheidung zu treffen. Ferner habe es eine Vielzahl von Parallelverfahren gegeben und seien Verzögerungen auf prozesstaktisches Verhalten der Beteiligten zurückzuführen, das dem Gericht nicht angelastet werden könne. Eine dem Gericht vorzuwerfende Verfahrensverzögerung könne insbesondere unter dem anzulegenden Maßstab, dass der Kläger keine optimale, sondern lediglich eine vertretbare Verfahrensförderung fordern könne, nicht festgestellt werden. Eine Unvertretbarkeit der gerichtlichen Vorgehensweise werde vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Zudem fehle es an einer wirksamen Verzögerungsrüge. Selbst bei unterstellter Verzögerung könne der Kläger keine Entschädigung in beantragter Höhe geltend machen. Das Verhalten des Klägers im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren sei kürzend zu berücksichtigen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in mehreren Verfahren die pauschalierte Entschädigung geltend mache, obwohl alle Verfahren miteinander verflochten seien. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten des Ausgangsverfahren (Amtsgericht Lüdenscheid – 5 F 194/16) waren zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. In der Vergangenheit hat der Kläger bereits eine Entschädigungsklage betreffend die Verfahren 5 F 354/16, 5 F 672/16 und 5 F 1292/16 geführt, die durch Senatsurteil vom 20.04.2018 (11 EK 10/17) abgewiesen wurde. Parallel zur streitgegenständlichen Entschädigungsklage führt der Kläger weitere Entschädigungsverfahren betreffend die Verfahren des Familiengerichts mit den Aktenzeichen 5 F 1324/17 (hier: 11 EK 1/21), 5 F 1296/17 (hier: 11 EK 2/21), 5 F 255/19 (hier: 11 EK 4/21) und 5 F 706/16 (hier: 11 EK 5/21). Entscheidungsgründe: Der statthafte Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 08.04.2022 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, so dass der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand. In der Sache hat der Einspruch allerdings nur teilweise Erfolg. Hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrags erweist sich die Klage bereits als unzulässig. Hinsichtlich des zuletzt gestellten Zahlungsantrags ist die Klage nur teilweise begründet. Der Kläger kann als Entschädigung für immaterielle Nachteile vom beklagten Land lediglich Zahlung von 1.000,00 Euro nebst Zinsen seit dem 28.01.2022 verlangen; ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm indes nicht zu. A. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3) die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG ist die Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung möglich. Eine unmittelbare Klage auf Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer scheidet nach der Rechtsprechung des BGH – welcher der Senat folgt – allerdings aus. Denn § 198 Abs. 4 S. 3 Hs. 1 GVG räumt dem Betroffenen kein subjektives Recht auf gerichtliche Feststellung der Unangemessenheit ein, sondern begründet lediglich die Befugnis des Gerichts zu einer solchen Feststellung. Ob das Entschädigungsgericht diese Feststellung trifft, ist nach dem Wortlaut der Norm („kann“) in sein Ermessen gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, juris Rn. 35; Wittschier , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 10). B. Der Kläger kann vom beklagten Land eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 1.000,00 Euro gemäß § 198 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 GVG nebst Zinsen seit dem 28.01.2022 verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihm allerdings nicht zu. I. Auf die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 1 GVG durch den Kläger kommt es hier nicht an. Nach dieser Vorschrift kann die Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren erhoben werden. Da die Einhaltung der Wartefrist den Zweck hat, einen beschleunigten Abschluss des Verfahrens zu ermöglichen, ist ihre Einhaltung aber nicht mehr erforderlich, wenn das Ausgangsverfahren bereits abgeschlossen ist. § 198 Abs. 5 S. 1 GVG ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass die Wartefrist nur bei einem noch laufenden Ausgangsverfahren zu wahren ist (BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 17.06.2014 – III ZR 228/13, juris Rn. 18; Marx , in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 150; Wittschier , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 10). Das Ausgangsverfahren wurde in erster Instanz durch Beschluss vom 22.05.2020 erledigt. Die dagegen gerichteten wechselseitigen Beschwerden des Klägers und der Kindesmutter wurden durch Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2020 letztinstanzlich durch Abänderung des am 22.05.2020 erlassenen Beschlusses beschieden. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 15.01.2021 zugestellten Beschluss am 29.01.2021 gemäß § 44 FamFG Gehörsrüge erhoben, die das OLG Hamm mit dem Kläger am 05.03.2021 zugestellten Beschluss vom 02.03.2021 zurückgewiesen hat. Entschädigungsklage hat der Kläger aber erst unter dem 15.07.2021 und damit nach Abschluss des Ausgangsverfahrens erhoben. II. Der Kläger hat die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG hinsichtlich der mit der Klageschrift vom 15.07.2021 geltend gemachten Entschädigung gewahrt, nicht aber bezüglich der mit Schriftsatz vom 10.06.2022 geltend gemachten weiteren Entschädigung. 1. Die Klagefrist ist hinsichtlich der mit der Klageschrift vom 15.07.2021 geltend gemachten Entschädigung gewahrt. Gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers vom Fristbeginn und ist nicht wiedereinsetzungsfähig, da sie in § 233 S. 1 ZPO nicht genannt ist ( Pabst , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG, Rn. 74 f.). Die Versäumung der Klagefrist führt – unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs – materiell-rechtlich zur Verwirkung des Anspruchs (BT-Drucks. 17/3802, S. 22; OLG Koblenz, Urteil vom 17.08.2017 – 1 EK 6/17, BeckOnline Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 – 23 SchH 13/12 EntV, juris Rn. 16; Graf , in: Graf, BeckOK GVG, 15. Edition, Stand: 15.05.2022, § 198 GVG Rn. 33; Marx , in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 161; Pabst , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 74). Die Erhebung der Klage im Sinne von § 198 Abs. 5 S. 2 GVG erfordert gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 253 Abs. 1 ZPO auch deren Zustellung; gemäß § 167 ZPO ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei Gericht entscheidend, sofern die Zustellung „demnächst“ erfolgt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2020 – 16 EK 16/19, juris Rn. 109 und 112; Marx , in: Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 168; Wittschier , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 10). a) Die Klagefrist begann am 06.03.2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 06.09.2021. Gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG beginnt die Klagefrist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet. Das Ausgangsverfahren wurde letztinstanzlich durch Beschluss des OLG Hamm vom 07.12.2020 erledigt. Gegen diesen ihm am 15.01.2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger aber am 29.01.2021 gemäß § 44 FamFG Gehörsrüge erhoben, die das OLG Hamm mit dem Kläger am 05.03.2021 zugestellten Beschluss vom 02.03.2021 zurückgewiesen hat. Wird gegen eine der Rechtskraft fähige Entscheidung Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG eingelegt, endet die Klagefrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG sechs Monate nach Bekanntgabe des die Gehörsrüge zurückweisenden Beschlusses. Das familiengerichtliche Umgangsverfahren und das Rügeverfahren nach § 44 FamFG bilden ein einheitliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, welches erst durch die Entscheidung nach § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG rechtskräftig abgeschlossen wird (BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, juris Rn. 10 und 13). Die Klagefrist begann daher gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB mit dem auf die Zustellung des Beschlusses vom 02.03.2021 folgenden Tage zu laufen, mithin dem 06.03.2021. Zwar verweist § 201 Abs. 2 S. 1 GVG lediglich auf die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug. Allerdings sind auch die allgemeinen Vorschriften des Ersten Buchs der ZPO anwendbar (vgl. Lückemann , in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 201 GVG Rn. 2). Die Klagefrist endete unter Beachtung von §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 222 Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 06.09.2021, da der 05.09.2021 ein Sonntag war. b) Durch die am 15.07.2021 bei Gericht eingegangene und am 27.01.2022 an das beklagte Land zugestellte Klage wurde die Klagefrist gewahrt. Zwar wurde die gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 253 Abs. 1 ZPO für die Klageerhebung maßgebliche Zustellung an das beklagte Land erst nach Ablauf der Klagefrist bewirkt. Gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 167 ZPO tritt die Wirkung der Klagezustellung – sofern hierdurch eine Frist gewahrt werden soll – aber bereits mit Eingang der Klage bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die am 27.01.2022 bewirkte Zustellung noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt. aa) § 167 ZPO soll eine Partei vor einer nicht von ihr zu vertretenen zögerlichen Sachbehandlung schützen. Zuzurechnen sind der Partei alle Verzögerungen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können, wobei allerdings von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig noch als unschädlich zu bewerten sind (BGH, Beschluss vom 28.02.2008 – III ZB 76/07, juris Rn. 11). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist der Begriff „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO im Wege wertender Betrachtung auszulegen. Dabei darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sollen die Parteien vielmehr vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, denn diese Verzögerungen können von ihnen nicht beeinflusst werden. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst“ anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt. Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich die Partei, der die Fristwahrung obliegt, grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 25.02.2021 – IX ZR 156/19, juris Rn. 18 m. w. N.). Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Dies ist in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben, oder nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausgeblieben ist. Da in diesen Fällen mangels Einzahlung des Vorschusses noch nicht alles seitens der Klagepartei getan worden ist, um eine Zustellung zu veranlassen, und die Klagepartei um die fehlende Einzahlung gewusst hat, hat der BGH angenommen, dass der Kläger nicht untätig bleiben darf, sondern bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken muss. bb) Diese Grundsätze lassen sich aber nicht auf den Fall übertragen, in dem – wie hier – Zustellungsverzögerungen erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können. Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die rechtliche Grundlage. Der Kläger darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – IX ZR 74/08, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, juris Rn. 18 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Auffassung des beklagten Landes, der Kläger hätte sich spätestens zwei Monate nach Einzahlung des Vorschusses bezüglich der Zustellung der Klage erkundigen müssen, nicht zu folgen. Der BGH hat insoweit deutlich gemacht, denjenigen Auffassungen, die eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fordern, in dem Fall, in dem der Kläger die Gerichtskosten eingezahlt und damit alles für die Zustellung Erforderliche getan hat, ausdrücklich nicht zuzustimmen (BGH, Urteil vom 12.07.2006 – IV ZR 23/05, juris Rn. 21 ff.). cc) Der Kläger hat den mit Gerichtskostenrechnung vom 22.07.2021 angeforderten Kostenvorschuss in Höhe von 560,00 Euro per Überweisung vom 30.07.2021 gezahlt; die Zahlung wurde am 02.08.2021 bei der Zentralen Zahlstelle Justiz verbucht. Allerdings ist eine Zahlungsanzeige zur Gerichtsakte unterblieben. Erst nachdem der Senat in den weiteren zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits beim Senat anhängigen Verfahren im Januar 2022 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.01.2022, erkundigte sich zum Fortgang des hiesigen Verfahrens und teilte mit, dass der Gerichtskostenvorschuss bereits am 30.07.2021 gezahlt worden sei. Nachdem dem Senat auf telefonische Nachfrage seitens der Zentralen Zahlstelle Justiz die Zahlung mit Schreiben vom 20.01.2022 bestätigt worden war, wurde die Zustellung der Klage an das beklagte Land am 25.01.2022 verfügt und am 27.01.2022 bewirkt. Nach den oben dargestellten Grundätzen geht die hier eingetretene Verzögerung – auch wenn sie mehr als sechs Monate betragen hat – nicht zulasten des Klägers, da ihm nach Einzahlung des Kostenvorschusses keine weitere Nachforschung oder Überprüfung hinsichtlich des gerichtlichen Handelns oblag. Ob eine Überprüfungspflicht der Klagepartei besteht, wenn sie nach Zahlung der Gerichtskosten und unterbliebener Übermittlung einer Zahlungsanzeige zur Gerichtsakte durch das Gericht auf die vermeintlich noch nicht erfolgte Einzahlung hingewiesen wird und daraufhin kein weiterer Hinweis der Klagpartei auf eine bereits erfolgte Einzahlung erfolgt, muss der Senat nicht entscheiden. Zwar hat der Vorsitzende unter dem 28.07.2021 auf den noch nicht erfolgten Nachweis der Einzahlung des Kostenvorschusses hingewiesen. Dieser Hinweis erfolgte aber noch vor Einzahlung des Kostenvorschusses. In diesem Fall treffen den Kläger aber keine weitergehenden Obliegenheiten, als hätte ihn die Gerichtskostenrechnung mit einer Zahlungsaufforderung erreicht. 2. Die Klagefrist ist hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 10.06.2022 geltend gemachten weiteren Entschädigung für immaterielle Nachteile nicht gewahrt. a) Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat der Kläger erklärt, nunmehr eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von mindestens 13.000,00 Euro geltend zu machen. Soweit der Kläger allerdings eine den ursprünglich geltend gemachten Betrag von 3.600,00 Euro übersteigende Entschädigung geltend macht, ist die mit Ablauf des 06.09.2021 verstrichene Klagefrist nicht gewahrt. Da der Schriftsatz vom 10.06.2022 erst am 13.06.2022 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht einging, kommt auch eine Rückwirkung der Zustellung gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 167 ZPO nicht in Betracht. b) Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die Geltendmachung einer den Betrag von 3.600,00 Euro übersteigenden Entschädigung für immaterielle Nachteile die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG voraus. aa) Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass die quantitative Änderung des Klageantrags gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt, soweit keine Änderung des Klagegrundes, also des tatsächlichen Lebensvorgangs, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werden soll, erfolgt. Dies hat in prozessualer Hinsicht zur Folge, dass die Zulässigkeit der Erweiterung des Klageantrags nicht – wie bei der Klageänderung gemäß § 263 ZPO – von der Einwilligung des Gegners oder der Sachdienlichkeit abhängt. Anders als der Kläger offenbar meint, hat auch der Senat im mit Beschluss vom 23.06.2022 erteilten Hinweis in diesem Punkt keine abweichende Meinung geäußert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen immaterieller Nachteile, soweit er über den ursprünglich geltend gemachten Betrag von 3.600,00 Euro hinausgeht, materiell-rechtlich ausgeschlossen sein könnte. Denn unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit der Erweiterung des Klageantrags setzt ein über den Betrag von 3.600,00 Euro hinausgehender Entschädigungsanspruch in materieller Hinsicht Einhaltung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG voraus. bb) Gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG muss die Klage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden. Soweit mit Schriftsatz vom 10.06.2022 eine über den Betrag von 3.600,00 Euro hinausgehende Entschädigung für immaterielle Nachteile geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Klage im Sinne der Vorschrift. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2022 auch nicht lediglich eine von der Klageschrift abweichende Vorstellung zur Größenordnung einer der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigung geäußert. (1) Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG wegen immaterieller Nachteile sind im Hinblick auf die vergleichbare Interessenlage nicht anders zu behandeln, wie Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, sodass die §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag verlangt werden, der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegenstehen, sofern die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und eine ungefähre Größenordnung des begehrten Betrages mitgeteilt werden, um Gericht und Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll; in diesem Fall kann der konkrete Betrag in das Ermessen des Gerichts gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2014 – 11 EK 22/13, juris Rn. 14 f.; Pabst , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 80). Auch nach Ablauf der Klagefrist wäre dann die Äußerung einer nach oben abweichenden Vorstellung zur Höhe der Entschädigung möglich. Denn einerseits wäre auch ohne eine solche nachträgliche Äußerung das Gericht nicht gehindert, eine auch deutlich höhere Entschädigung zuzusprechen, soweit eine etwa mitgeteilte Obergrenze nicht überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2002 – III ZR 205/01, juris Rn. 12). Zum anderen wäre eine solche Äußerung auch keine Klage im Sinne von § 198 Abs. 5 S. 2 GVG. (2) Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn in der Klageschrift vom 15.07.2021 hat der Kläger die geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern ihn mit dem damaligen Klageantrag zu 2) auf 3.600,00 Euro beziffert. Im Klageantrag finden sich auch keine Formulierungen, aus denen hervorginge, dieser Betrag solle lediglich ein Mindestbetrag sein. Zugleich hat der Kläger auf Seite 93 der Klageschrift ausgeführt, dass ihm „mindestens ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 3600 €“ zustehe (Blatt 94 der Akte). Erst mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat der Kläger die Höhe der Entschädigung ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt und deutlich gemacht, dass diese den Betrag von 13.000,00 Euro nicht unterschreiten solle. (3) Bei der Klage vom 15.07.2021 handelt es sich – soweit es die Entschädigung für immaterielle Nachteile betrifft – nicht um eine Klage mit unbeziffertem Antrag, sondern um eine Teilklage. Klageanträge sind der Auslegung fähig, wobei die für materielle Erklärungen entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind ( Musielak , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 308 Rn. 3; ders. , in: Münchener Kommentar zum ZPO, 6. Auflage 2020, § 308 Rn. 6; Elzer , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 46. Edition, Stand: 01.09.2022, § 300 Rn. 103 und § 308 Rn. 11). Neben dem Klageantrag ist bei der Auslegung auch die Begründung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.10.2017 – II ZR 353/15, juris Rn. 16 m. w. N.). Bei einem – wie hier – betragsmäßig bezifferten Antrag kann die Auslegung zwar unter Umständen ergeben, dass der vom Kläger genannte Betrag lediglich als Mindestbetrag verstanden sein soll; allerdings ist bei einer solchen den Wortlaut des Antrags übergehenden Auslegung Zurückhaltung geboten ( Musielak , in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 308 Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen ist der ursprüngliche Zahlungsantrag zu 2) in der Klageschrift vom 15.07.2021 unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in der Klageschrift in der Weise auszulegen, dass es sich hierbei lediglich um eine Teilklage handelt, nachdem der Kläger in der Klagebegründung deutlich gemacht hat, dass der ihm zustehende Entschädigungsanspruch noch über die zunächst geltend gemachten 3.600,00 Euro hinausgehe. Einer Auslegung des Antrags dahingehend, dass es sich bei dem Betrag von 3.600,00 Euro nur um einen Mindestentschädigungsbetrag handeln und die Höhe der Entschädigung im Übrigen aber in das Ermessen des Gerichts gestellt werden solle, steht der eindeutig formulierte Antrag entgegen. Auch die Klagebegründung enthält keine Ausführungen, die eine solche Auslegung des Antrags – auch in Anbetracht seiner eindeutigen Formulierung – erlauben würden. So hat der Kläger an keiner Stelle deutlich gemacht, dass es sich bei dem Betrag von 3.600,00 Euro etwa nur um eine ungefähre Größenordnung oder einen Mindestbetrag der begehrten Entschädigung handeln solle, die Höhe der Entschädigung im Übrigen aber das Ermessen des Gerichts gestellt sein sollte. cc) Damit ist materiell-rechtliche Voraussetzung für eine über 3.600,00 Euro hinausgehende Entschädigung für immaterielle Nachteile die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG. Hierfür spricht auch die vergleichbare Interessenlage bei der Frage des Umfangs der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Fall einer Teilklage und den zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Wechsel zur Vollklage. Insoweit ist anerkannt, dass eine auf einen Teilanspruch gerichtete Klage die Verjährung auch nur wegen dieses Teilanspruchs hemmt; denn nur in Höhe des geltend gemachten Teils wird der Anspruch zur richterlichen Nachprüfung gestellt (BGH, Urteil vom 22.02.1978 – VIII ZR 24/77, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 18.03.1976 – VII ZR 35/75, juris Rn. 19). Dies gilt auch, wenn in der Klagebegründung der Anspruch in seinem ganzen Umfang dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird ( Peters/Jacoby , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 17; Grothe , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204 Rn. 15). Denn nur dies entspricht dem Sinn von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, den Schuldner zu warnen. Dies gilt auch im Fall einer verdeckten Teilklage, da auch insoweit der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht mit Nachforderungsklagen aufgrund einer Verjährungshemmung rechnen zu müssen (BGH, Urteil vom 11.03.2009 – IV ZR 224/07, juris Rn. 15; Peters/Jacoby , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 17; Grothe , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204 Rn. 15). Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei der Klage nur scheinbar um eine Teilklage handelt, der Gläubiger hingegen erkennbar seinen ganzen Anspruch geltend machen will. Denn das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen soll dem Kläger abgenommen werden; allerdings geht es zulasten des Klägers, wenn seine Forderung insgesamt feststeht und er sie dem Betrage nach nur nicht hinreichend überschaut ( Peters/Jacoby , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 18; Grothe , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204 Rn. 15). Bei einer unbezifferten Klage kommt es zwar grundsätzlich zu einer Hemmung hinsichtlich des gesamten Anspruchs (BGH, Urteil vom 25.02.1988 - VII ZR 348/86, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt aber, wenn sich der Kläger auf einzelne Teile seines Anspruchs beschränkt; dann kann darüber hinaus Verjährung eintreten (BGH, Urteil vom 02.02.1984 – III ZR 13/83, juris Rn. 8; Peters/Jacoby , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 204 Rn. 19; Grothe , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 204 Rn. 16). Die Versäumung der Frist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG hat letztlich ähnliche materiell-rechtliche Folgen, wie die Erhebung einer Klage nach Eintritt von Verjährung und Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten. Denn die Versäumung der Klagefrist führt materiell-rechtlich zur Verwirkung des Anspruchs. Damit besteht die zentrale Gemeinsamkeit von Verjährung und Verwirkung darin, dass der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr geltend gemacht werden kann; ein Unterschied besteht lediglich in dem Umstand, dass die Verwirkung nach überwiegender Auffassung eine rechtsvernichtende Einwendung darstellt, während die Verjährung eine rechtshemmende Einrede begründet (vgl. Schubert , in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 242 Rn. 493 ff.). Nach dieser Maßgabe setzt der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch – soweit er über 3.600,00 Euro ausgeht – daher die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG voraus. Denn der Kläger hat zunächst den Betrag der geltend gemachten Entschädigung für immaterielle Nachteile konkret beziffert und mit keinem Wort deutlich gemacht, dass er tatsächlich eine höhere als die im ursprünglichen Klageantrag zu 2) bezifferte Entschädigung begehrt. c) Dem beklagten Land ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Klagefrist zu berufen. Soweit der Kläger an anderer Stelle – etwa mit Schriftsatz vom 17.10.2022 im ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren 11 EK 1/21 – geltend gemacht hat, interne Zuständigkeiten, Geschäftsverteilung und willkürliches Unterlassen interner Weiterleitung der fristgerecht eingereichten Klage könnten und dürften keine Auswirkungen zum Nachteil des Klägers haben, kann er hiermit nicht gehört werden. Die Einhaltung der Klagefrist ist gesetzliche Voraussetzung für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch und damit wie die weiteren Anspruchsvoraussetzungen auf ihr Vorliegen zu prüfen, zumal die Klagefrist – ähnlich wie das Institut der Verjährung – dem Schutz des Schuldners dient. Auch kann dem beklagten Land nicht vorgehalten werden, sich seinerseits auf die Nichteinhaltung der Klagefrist zu berufen. Dies kann insbesondere nicht als treuwidrig bewertet werden, zumal der Rechtsverlust als Folge der Versäumung der Klagefrist – anders als die mangelnde Durchsetzbarkeit nach Erhebung der Verjährungseinrede – nicht von einer Einrede abhängt, sondern als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 3. Die Klagefrist ist auch hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 10.06.2022 geltend gemachten Entschädigung für materielle Nachteile nicht gewahrt. a) Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat der Kläger erstmals eine Entschädigung für materielle Nachteile in Höhe von 7.409,63 Euro geltend gemacht. Auch insoweit ist die bereits mit Ablauf des 06.09.2021 verstrichene Klagefrist nicht gewahrt. b) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit kein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO vor. Danach ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Soweit der Kläger meint, eine Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 ZPO liege nicht vor, da es nach wie vor um eine Entschädigung nach § 198 GVG gehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn Voraussetzung für die Anwendung von § 264 Nr. 2 ZPO ist, dass das neue Klagebegehren auf den gleichen Lebenssachverhalt gestützt wird, wie das bisherige Begehren (vgl. Bacher , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 46. Edition, Stand 01.09.2022, § 264 Rn. 2; Greger , in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 263 Rn. 7). Dies ist hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Entschädigung für materielle Nachteile aber nicht der Fall. Denn etwaige materielle Nachteile als Folge der vom Kläger geltend gemachten Verzögerung des Verfahrens waren vor dem Schriftsatz vom 10.06.2022 nicht Teil des vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalts. Die Schilderung des Klägers hat sich vielmehr auf die Darlegung immaterieller Nachteile infolge des unterbliebenen Umgangs mit seinem Kind beschränkt. Vortrag zu materiellen Nachteilen hat er erstmals mit Schriftsatz vom 10.06.2022 gehalten. Es handelt sich bei der nunmehr geltend gemachten Entschädigung für materielle Nachteile auch nicht lediglich um einen von mehreren unselbständigen Faktoren eines einheitlichen Entschädigungsanspruchs, die im Rahmen des verlangten Gesamtbetrages austauschbar wären, wie der Kläger offenbar meint. Für Schadensersatzansprüche ist insoweit anerkannt, dass neuer Sachvortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität den Klagegrund nur so lange nicht ändert, wie er gleiche Schadensarten betrifft. Innerhalb der gleichen Schadensart stellen die verschiedenen Berechnungsgrundlagen lediglich unselbständige Faktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs dar (BGH, Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90, juris Rn. 13). Allerdings sind immaterielle Ansprüche auf Schmerzensgeld eine andere Schadensart als materielle Schadensersatzansprüche (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.12.1991 – 16 U 62/91, juris Rn. 20). Diese Abgrenzung gilt auch für Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG; auch insoweit stellen Entschädigungen für materielle und immaterielle Nachteile unterschiedliche Entschädigungsarten dar. c) Damit liegt kein Fall von § 264 Nr. 2 ZPO vor, sondern vielmehr eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO. Bei Klagehäufung tritt Rechtshängigkeit gemäß §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 261 Abs. 2 ZPO aber erst mit Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes ein. Erfolgt diese Zustellung – wie im vorliegenden Falle – erst nach Ablauf der Klagefrist, ist die Klage unbegründet ( Marx , in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Auflage 2012, § 198 GVG Rn. 176). Dieses Ergebnis entspricht auch den Erwägungen des Gesetzgebers, wonach die Klagefrist dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten und einen endgültigen Abschluss von Entschädigungsverfahren ermöglichen soll (BT-Drucks. 17/3802, S. 22). III. Das Ausgangsverfahren hat unangemessen lang gedauert. Im Verlauf des Verfahrens, das bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss fünf Jahre und einen Monat andauerte, ist es zu einer dem beklagten Land anzulastenden Verzögerung von insgesamt fünf Monaten gekommen. Eine weitergehende Verzögerung, wie sie der Kläger geltend macht, ist indes nicht festzustellen. 1. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Verfahrensdauer, wenn eine insbesondere an den Merkmalen von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. a) Zur Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs kann auf die durch den EGMR und das BVerfG entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, die auch der Gesetzgeber bei Schaffung des § 198 Abs. 1 GVG vor Augen hatte. Die Verfahrensdauer muss insgesamt eine Grenze überschreiten, die sich für den Betroffenen als sachlich nicht gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 36; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 81). Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist zunächst als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. Stets muss in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 37). Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 38). Laufzeiten, die durch die Prozessleitung des Gerichts bedingt sind, haben nur dann eine unangemessene Verfahrensdauer zur Folge, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung – auch bei Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege – nicht auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Dabei kann insbesondere die Nichtbearbeitung eines Verfahrens über Monate hinweg zur Beurteilung einer Verfahrensdauer als unangemessen führen, sofern nicht von Beklagtenseite tragfähige Gründe hierfür benannt werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 82; vgl. auch Lückemann , in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 4). Bei der Gesamtbewertung ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des zuständigen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, Umfang und Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 39). Der Anspruch des Betroffenen auf Rechtsschutz in angemessener Zeit darf nicht mit der Erwägung relativiert werden, seinem Rechtsschutzbegehren fehle die Erfolgsaussicht. Auf das Ergebnis des Verfahrens (Erfolg/Misserfolg) kommt es nicht an. Dementsprechend findet im Entschädigungsprozess auch kerne Überprüfung der der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden rechtlichen Überlegungen statt. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung – die unangemessene Verfahrensdauer – selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind neben der tatsächlichen Verfahrensdauer die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Schwierigkeit des Verfahrens, die etwa aus der Notwendigkeit der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten folgen kann ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 106) und die Verfahrensführung durch das Gericht (Verfahrensverzögerungen, mangelnde Beschleunigung, sachwidriges Ruhenlassen) zu berücksichtigen. Vorzunehmen ist eine Vertretbarkeitsprüfung unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit. Weiter sind verfahrensrechtliche Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung zu berücksichtigen sowie das Verhalten Verfahrensbeteiligter und Dritter, wobei Verzögerungen durch Sachverständige nicht dem Gericht zuzurechnen sind, soweit sie nicht auf einer unvertretbaren Verfahrensführung durch das Gericht beruhen ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 114, 122). Zu Verzögerungen führendes Verhalten des Entschädigungsklägers begründet hingegen keine Unangemessenheit ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 116). In Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, ist das in § 155 Abs. 1 FamFG gesetzlich geregelte Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu beachten, welches eine besondere Förderungspflicht begründet. In diesen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass es für alle Verfahrensbeteiligten naturgemäß um besonders bedeutende, die weitere Zukunft maßgeblich beeinflussende Entscheidungen geht, die in der Regel auch unmittelbaren Einfluss auf die persönlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern nehmen. In diesen Verfahren obliegt den Gerichten daher eine besondere Förderungspflicht, weil immer die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf irreparable Folgen für das Verhältnis zwischen dem Kind und den Eltern haben und zu einer faktischen Entscheidung der Sache führen kann. Insbesondere bei kleinen Kindern ist die Gefahr irreparabler Folgen durch fortschreitenden Zeitablauf besonders groß. Denn kleine Kinder empfinden bezogen auf objektive Zeitspannen den Verlust der Bezugsperson – anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene – schneller als endgültig. In diesen Fällen schreitet die Gefahr der Entfremdung, die für das Verfahren Fakten schaffen kann, mit jeder Verfahrensverzögerung fort, so dass die Möglichkeiten einer Zusammenführung schwinden und letztendlich zunichte gemacht werden können, wenn Eltern und Kind sich nicht sehen dürfen. Bei sehr kleinen Kindern besteht deshalb eine Verpflichtung zur „größtmöglichen Beschleunigung“ des Verfahrens (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, juris Rn. 24 m. w. N.; BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris Rn. 41). Den Gerichten steht indes auch in Verfahren, die dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG unterfallen, bei der Verfahrensführung ein Gestaltungsspielraum zu, der Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit sowie die Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache unter Berücksichtigung der in § 155 FamFG angeordneten Beschleunigung angemessen Rechnung trägt. Die Partei hat folglich auch im Rahmen des § 155 FamFG keinen Anspruch auf eine optimale, sondern nur auf eine vertretbare Prozessführung (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 39; Pabst , in: Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 30) innerhalb eines beschleunigt zu führenden Verfahrens. Die Vertretbarkeit der Prozessleitung durch des Gerichts ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich die verfahrensleitende Entscheidung nicht mehr auf verfahrensökonomische Sachgründe stützen lässt, sondern von sachfremden und zweckwidrigen Erwägungen getragen und somit nicht mehr verständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 16). Eine unangemessene Verfahrensdauer kann sich auch aus der Kumulation einzelner Verfahrensverzögerungen ergeben, die für sich genommen noch keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen würden ( Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 102). Die Verfahrensbeteiligten haben allerdings keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung. Sie müssen es hinnehmen, dass das Gericht weitere vorrangige Verfahren zu bearbeiten hat und eine gleichzeitige tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist ( Heine , in: MDR 2014, 1008 (1010)). b) Die eine unangemessene Verfahrensdauer begründenden Tatsachen sind nach allgemeinen zivilprozessualen Grundätzen vom Kläger schlüssig vorzutragen. Nach Maßgabe der §§ 201 Abs. 2 S. 1 GVG, 253 ff. ZPO ist das Entschädigungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet, so dass der Beibringungsgrundsatz gilt. Der Kläger hat die eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG im Einzelnen ausfüllenden Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Die bloße Bezugnahme auf die Akten des Ausgangsverfahrens genügt für einen schlüssigen Vortrag nicht (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 25; BGH, Urteil vom 14.11.2013 – III ZR 376/12, juris Rn. 41; OLG Celle, Urteil vom 19.09.2018 – 23 EK 9/18, juris Rn. 4). Es ist demnach nicht ausreichend, wenn der Kläger in der Klageschrift lediglich den Ablauf des Ausgangsverfahrens nachzeichnet. Notwendig ist vielmehr die Bezeichnung konkreter Zeiträume, für die der Kläger von einer verzögerlichen Bearbeitung ausgeht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den vorgetragenen Verfahrensablauf, der sich im Übrigen den Akten des zugrundeliegenden, vermeintlich verzögert geführten Verfahrens entnehmen lässt, von Amts wegen auf mögliche Verzögerungen zu überprüfen (OLG Celle, Urteil vom 19.09.2018 – 23 EK 9/18, juris Rn. 4). 2. Nach dieser Maßgabe ist es im Ausgangsverfahren zu einer dem beklagten Land anzulastenden Verzögerung von fünf Monaten gekommen. a) Die Gesamtverfahrensdauer des Ausgangsverfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss betrug fünf Jahre und einen Monat. Das Verfahren hat vom Eingang des Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs durch den Kläger am 29.01.2016 bis zum Erlass des die erste Instanz abschließenden Beschlusses am 22.05.2020 vier Jahre und vier Monate gedauert. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch Erlass des die Beschwerdeinstanz abschließenden Beschlusses des OLG Hamm vom 07.12.2020 hat das Verfahren vier Jahre und zehn Monate und bis zum Erlass des die Anhörungsrüge des Klägers zurückweisenden Beschlusses vom 02.03.2021 fünf Jahre und einen Monat gedauert. Diese Dauer lässt trotz des Umstands, dass es sich hier um ein konfliktbeladenes und umfangreiches Umgangsverfahren gehandelt hat, in dem mehrere Sachverständigengutachten einzuholen waren, eine Vielzahl von Schriftsätzen mit erheblichem Umfang an Sachvortrag und Anlagen eingereicht wurden, ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen und fünf Ablehnungsgesuche gegen den zuständigen Richter angebracht und eine Vielzahl von Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden, sofortigen Beschwerden, Gehörsrügen und Gegenvorstellungen erhoben worden sind, Raum zur Darlegung von Verzögerungen durch den Kläger. b) Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens lässt sich eine Verzögerung von 149 Tagen oder – gerundet – fünf Monaten feststellen; eine weitergehende Verzögerung ist indes nicht eingetreten. Der Kläger hat mit der Klage vom 15.07.2021 zunächst eine Verzögerung von 20 Monaten gerügt und zu einzelnen Verzögerungszeiträumen vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2022 hat er eine Verzögerung von insgesamt 787 Tagen geltend gemacht und wiederum zu einzelnen Verzögerungszeiträumen vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 hat er sodann klargestellt, dass die mit Schriftsatz vom 10.06.2022 geltend gemachte Verzögerung von 787 Tagen an die Stelle der ursprünglich geltend gemachten Verzögerung von 20 Monaten treten und der diesbezügliche Vortrag die Ausführungen in der Klageschrift präzisieren solle, so dass die im Schriftsatz vom 10.06.2022 im Einzelnen gerügten Verzögerungen die Grundlage der gerichtlichen Prüfung bilden. aa) Im Zeitraum vom 04.03.2016 bis zum 09.11.2016 ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Verzögerung von 250 Tagen durch eine fehlerhafte Auswahl und Anleitung der Sachverständigen E und I gekommen. (1) Das Gericht hat den Sachverständigen E nach dem im Entschädigungsverfahren geltenden Vertretbarkeitsmaßstab nicht fehlerhaft ausgewählt. Der Kläger zeigt bereits keine Tatsachen auf, die Zweifel an der fachlichen Eignung des Sachverständigen rechtfertigen würden. Der Sachverständige war als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberarzt am N-Krankenhaus tätig und deswegen fachlich für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens geeignet. (2) Auch eine fehlerhafte Anleitung des Sachverständigen durch das Familiengericht, die zu einer dem Gericht zuzurechnenden Verfahrensverzögerung geführt hat, ist nicht festzustellen. Sofern der Kläger diesen Vorwurf darauf stützt, der Sachverständige habe der Anwesenheit der Lebensgefährtin des Klägers als Vertrauensperson bei der Exploration des Klägers kritisch gegenüberstanden, kann dem Gericht keine verzögerte Verfahrensführung angelastet werden. Der Sachverständige hat seine diesbezüglichen Bedenken erstmals mit Schreiben vom 13.06.2016 dem Familiengericht mitgeteilt und ausgeführt, im Falle der Anwesenheit einer Vertrauensperson sei die Verwertbarkeit des Gutachtens im Verfahren nicht gewährleistet. Nach Eingang dieses Schreibens hat das Familiengericht mit Verfügung vom 23.06.2016 den Sachverständigen und die Verfahrensbeteiligten auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OLG Hamm hingewiesen, mitgeteilt, dass es die Bedenken des Sachverständigen im Hinblick auf eine Verwertbarkeit des Gutachtens nachvollziehen könne und einen Kompromiss anrege. Zugleich gewährte das Familiengericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Nachdem der Sachverständige mit weiterem Schreiben vom 20.06.2016 mitgeteilt hatte, der Kläger habe kurzfristig den Explorationstermin abgesagt, ging bereits am 03.07.2016 das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 01.07.2016 gegen den Sachverständigen ein. Eine das Verfahren verzögernde Anleitung des Sachverständigen durch das Familiengericht ist nicht erkennbar. Insbesondere bot das Schreiben des Sachverständigen vom 13.06.2016 noch keinen Anlass zu dessen Entpflichtung. Das Familiengericht hat vielmehr unmittelbar nach der Mitteilung des Sachverständigen diesen zunächst zu Recht mit Verfügung vom 23.06.2016 auf die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage der Teilnahme einer Vertrauensperson an der Begutachtung hingewiesen und einen Kompromiss angeregt. Dass es hierzu nicht (mehr) gekommen ist, war maßgeblich dem Ablehnungsgesuch des Klägers vom 01.07.2016 geschuldet. Nach dessen Zurückweisung mit Beschluss vom 06.07.2016 ging am 09.07.2016 das Schreiben des Sachverständigen vom 05.07.2016 ein, mit dem dieser um seine Entpflichtung wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses bat. (3) Auch der weitere Verlauf des Verfahrens bis zur Erledigung des gegen den Sachverständigen erhobenen Ablehnungsgesuchs und dessen Entpflichtung lässt – auch unter der Berücksichtigung des besonderen Beschleunigungsgebots für familiengerichtliche Umgangsverfahren – eine verzögerliche Sachbehandlung nicht erkennen. Am 18.07.2016 ging die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 06.07.2016 beim OLG Hamm ein, das in der Folge die Akten beim Familiengericht anforderte. Nach Übersendung der Akten an das OLG Hamm am 28.07.2016 wurden diese von dort mit Verfügung vom 22.08.2016 wieder zurückgesandt, da zunächst über den Entpflichtungsantrag des Sachverständigen entschieden werde sollte. Nach Rückkehr der Akten zum Familiengericht am 25.08.2016 wurde durch Beschluss vom 12.09.2016 der Sachverständige entpflichtet und zugleich die Ärztekammer um Benennung eines geeigneten Sachverständigen gebeten. Die hier durch den Versand an das OLG Hamm eingetreten Verzögerung beruhte maßgeblich auf dem Umstand, dass der Kläger seine sofortige Beschwerde am 18.07.2016 unmittelbar dort eingelegt hatte, nicht aber auf einer unvertretbaren Verfahrensführung des Familiengerichts, das die Sache vielmehr – dies zeigen die genannten Bearbeitungszeiten – mit der gebotenen Zügigkeit gefördert hat. (4) Das schließlich erst am 09.11.2016 ein neuer Sachverständiger bestellt wurde, beruht ebenfalls nicht auf einer zögerlichen Sachbearbeitung des Familiengerichts sondern vielmehr darauf, dass zunächst die Ärztekammer – obwohl ihr die Beweisfragen bekannt gegeben wurden – nur Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie benannt hatte. Die auf telefonische Nachfrage des zuständigen Richters vom 05.10.2016 vorgeschlagenen Sachverständigen haben nach entsprechender Anfrage des Familiengerichts mitgeteilt, zur Erstattung des Gutachtens nicht in der Lage zu sein, wobei die letzte Mitteilung des angefragten G am 17.10.2016 beim Familiengereicht einging; in dieser wurde zugleich der Sachverständige I vorgeschlagen. Bereits am Folgetag hat das Gericht sodann um Stellungnahme der Beteiligten zu einer Bestellung des Sachverständigen I gebeten. Nachdem die Zustimmung der Kindesmutter am 28.10.2016 und des Klägers am 03.11.2016 bei Gericht eingegangen war, erfolgte die Bestellung schließlich mit Beschluss vom 09.11.2016; zugleich wurde eine Frist zur Erstattung des Gutachtens zum 28.02.2017 gesetzt. Auch diese Sachbehandlung des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden. Die Verzögerungen beruhten letztlich auf dem Verhalten Dritter, das dem Gericht nicht zugerechnet werden kann. bb) Im Zeitraum vom 11.02.2017 bis zum 03.04.2017 ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Verzögerung von 52 Tagen durch eine fehlerhafte Anleitung des Sachverständigen I durch das Familiengericht gekommen. Auch hier ist eine dem Gericht zuzurechnende Verzögerung nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Umstand, dass der Sachverständige zunächst nicht sämtliche an ihn gerichteten Fragen beantwortet hat, auf einer mangelhaften Anleitung des Sachverständigen durch das Gericht beruht. Dem Sachverständigen wurde nach dessen Bestellung die Akte nebst Beweisbeschluss übersandt. Es ist nicht erkennbar, dass und aus welchem Grund das Gericht Veranlassung gehabt haben sollte, den Sachverständigen explizit darauf hinzuweisen, sämtliche an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Auch hat das Gericht bereits mit der Bestellung des Sachverständigen im Beschluss vom 09.11.2016 eine Frist zur Erstattung des Gutachtens zum 28.02.2017 gesetzt und mit Verfügung vom 29.12.2016 erneut um Vorlage des Gutachtens bis zum 28.02.2017 gebeten. Das Gutachten vom 11.02.2017 ging schließlich am 16.02.2017 beim Familiengericht ein. Bereits mit Schreiben vom 21.02.2017 wurde der Sachverständige sodann zur Beantwortung der weiteren Beweisfrage aufgefordert. Das weitere Gutachten vom 03.04.2017 ging sodann am 05.04.2017 bei Gericht ein. Da das Familiengericht unmittelbar nach Eingang des Gutachtens vom 11.02.2017 den Sachverständigen zur Beantwortung der noch offenen Beweisfrage aufgefordert hat, ist die durch Erstellung des weiteren Gutachtens eingetretene Verzögerung nicht dem Gericht zuzurechnen. Denn die durch den Sachverständigen herbeigeführte Verzögerung durch Nichtbeantwortung der gestellten Beweisfrage ist nicht mit einer unvertretbaren Verfahrensführung durch das Gericht verbunden (vgl. Ott , in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 114 und 122). cc) Im Zeitraum vom 24.05.2017 bis zum 12.06.2017 ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Verzögerung von 19 Tagen durch eine zögerliche Bearbeitung des Ablehnungsantrags des Klägers gegen den zuständigen Richter gekommen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Verzögerung. Am 11.05.2017 ging das Ablehnungsgesuch vom selben Tag gegen den zuständigen Richter ein. Die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Richterin fertigte ebenfalls am 11.05.2017 eine Selbstanzeige, die – nach Anhörung der Beteiligten – mit Beschluss vom 23.05.2017 für begründet erklärt wurde. Bereits unter dem 07.05.2017 hatte der Kläger Beschleunigungsrüge erhoben, die mit Beschluss vom 08.05.2017 zurückgewiesen worden war. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger unter dem 23.05.2017 Beschleunigungsbeschwerde, die noch am selben Tag, einem Dienstag, bei Gericht einging. Die Verfügung der Aktenversendung durch den abgelehnten Richter an das OLG Hamm als unaufschiebbare Amtshandlungen im Sinne von § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO am Montag, dem 29.05.2017, hat nicht zu einer unangemessenen Verzögerung geführt. Denn am 24.05.2017 und 26.05.2017 gingen weitere Stellungnahmen zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters ein, die durch den für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständigen Richter zu bearbeiten waren. Zudem war der 25.05.2017 ein Feiertag (Christi Himmelfahrt). Am auf das Wochenende folgenden Montag wurde die Versendung der Akten an das OLG Hamm verfügt. Dass es nach Rückkehr der Akten zum Familiengericht am 12.06.2017 noch 15 Tage dauerte, bis mit Beschluss vom 27.06.2017 das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter zurückgewiesen wurde, begründet ebenfalls keine erhebliche Verzögerung. Es war zunächst nicht unvertretbar, die Entscheidung des OLG Hamm über die vom Kläger erhobene Beschleunigungsbeschwerde abzuwarten, die mit Beschluss vom 08.06.2017 zurückgewiesen wurde. Denn das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter wurde unter anderem auch mit dessen Entscheidung über die Beschleunigungsrüge begründet. In dieser Verfahrenssituation war es vor einer abschließenden Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht zu beanstanden, zunächst die Entscheidung des OLG Hamm über die Bescheinigungsbeschwerde abzuwarten, da diese Relevanz für das Ablehnungsverfahren haben konnte. Nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 08.06.2017 und Rückkehr der Akten an das Familiengericht hatte der hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs zur Entscheidung berufene Richter dieses im Einzelnen zu prüfen und die Entscheidung abzusetzen. An deren Umfang mit 25 Seiten lässt sich ablesen, dass im Rahmen der Entscheidung eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu berücksichtigen war; für das Treffen und Absetzen dieser Entscheidung ist dem zuständigen Richter auch bei grundsätzlich beschleunigt zu bearbeitenden Familiensachen die entsprechende Zeit zuzubilligen. Zu beachten ist hierbei, dass das Beschleunigungsgebot nicht eine schnelle Entscheidung um jeden Preis gebietet; die Verfahrensdauer soll verkürzt werden, was aber nicht auf Kosten der Verfahrensgarantien gehen darf ( Engelhardt , in: Keidel, FamFG, 20. Auflag 2020, § 155 Rn. 5; Heilmann , in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018, § 155 Rn. 29). Auch existiert kein Rechtssatz, der eine „maximale Verfahrensbeschleunigung“ gebietet, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2019 – 1 BvR 1763/18, juris Rn. 7 ff.). Die unterbliebene Anfertigung von Zweitakten, die vom Kläger ebenfalls gerügt wird, führte hier ebenfalls nicht zu einer Verfahrensverzögerung. Da es nicht unvertretbar war, die Entscheidung des OLG Hamm über die Beschleunigungsbeschwerde abzuwarten, nachdem das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter auch auf dessen die Beschleunigungsrüge zurückweisenden Beschluss gestützt war, hätte auch die Anfertigung von Zweitakten nicht zur Beschleunigung des Verfahrens geführt. dd) Im Zeitraum vom 13.10.2017 bis zum 07.11.2017 ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer Verfahrensverzögerung von 25 Tagen gekommen, da der zuständige Richter einen Termin zur mündlichen Erörterung des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht bereits für den 13.10.2017 anberaumt hat. Auch in diesem Punkt ist eine Verzögerung nicht ersichtlich. Eine Verzögerung in Bezug auf das gesamte Verfahren lag schon deshalb objektiv nicht vor, weil zu diesem Zeitpunkt lediglich das psychiatrische Gutachten vorlag, nicht hingegen auch das psychologische Gutachten, ohne das eine das Verfahren abschließende Entscheidung ohnehin nicht ergehen konnte. Aber auch unabhängig hiervon ist der zeitliche Ablauf nicht zu beanstanden. Für das Ausgangsverfahren galt zwar grundsätzlich das in § 155 Abs. 1 FamFG geregelte Gebot der vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens. Allerdings bestand keine Verpflichtung, einen Termin spätestens innerhalb eines Monats nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Richter anzuberaumen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus § 155 Abs. 2 S. 2 FamFG. Nach dieser Bestimmung soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein Erörterungstermin stattfinden. Mit einer schnellen Terminierung soll vermieden werden, dass der Elternkonflikt eskaliert. Denn insbesondere in der ersten Phase der Trennung ist die Fähigkeit der Eltern, verantwortlich zu handeln, oft eingeschränkt, was dazu führen kann, dass sich der Konflikt zugespitzt. Aus diesem Grund hält es der Gesetzgeber für erforderlich, die Eltern in dieser Phase nicht für eine längere Zeit allein zu lassen, sondern vielmehr ihnen im persönlichen Gespräch Hilfestellung zu geben, um so schnell wie möglich wieder die gemeinsame Elternverantwortung zu übernehmen (BT-Drs. 16/6308, S. 236). Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift gilt diese Frist allerdings nur für den ersten Termin nach Beginn des Verfahrens. Dieser Termin fand bereits am 26.02.2016 statt. Für die Erörterung des Gutachtens findet diese Vorschrift keine unmittelbare Anwendung. Es gilt das allgemeine Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG. Das am 05.10.2017 Termin für den 07.11.2017 bestimmt wurde, ist auch im Hinblick auf dieses Gebot nicht zu beanstanden. Im vorliegenden, von Beginn an von den beteiligten Kindeseltern aufwendig und konfliktbeladen geführten Umgangsverfahren war Ende 2017 eine Zeitspanne von etwa einem Monat zwischen der Bestimmung des Termins und dem Termin selbst noch angemessen. Dem zuständigen Richter war vor der Bestimmung eines Termins eine Überlegungsfrist zuzubilligen, um eine sachgerechte Entscheidung über den Zeitpunkt des Termins und die mit der Terminsbestimmung gegebenenfalls zu treffenden weiteren Maßnahmen zu erwägen und zu treffen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass am 07.11.2017 auch Termine in den Parallelverfahren 5 F 706/17 und 5 F 1292/16 bestimmt waren, die ebenfalls durch den Richter vorzubereiten waren. Für sämtliche Verfahren denselben Termintag zu wählen war nicht unvertretbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Bestimmung des Termins bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Insoweit wendet der Kläger ein, das Amtsgericht hätte geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verzögerungen ergreifen müssen, wie etwa die Anfertigung einer Kopie der Akte. Aber auch dies hätte keine frühere Terminierung ermöglicht. Denn eine Terminierung durch den zunächst abgelehnten Richter konnte erst nach Erledigung des Ablehnungsgesuchs erfolgen, also nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 12.09.2017. Denn gemäß § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO kann ein abgelehnte Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Die Bestimmung eines Termins ist – anders als seine Aufhebung – aber keine unaufschiebbare Handlung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2007 – 14 W 46/07, juris Rn. 12; Sternal , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 6 Rn. 46; Buschel/Perleberg-Kölbel , in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 43. Edition, Stand 01.07.2022, § 6 Rn. 25a). Daher musste der abgelehnte Richter vor einer Terminierung zunächst Kenntnis von der Erledigung des Ablehnungsgesuchs haben. Hierzu bedurfte es wiederum des Beschlusses des OLG Hamm nebst des entsprechenden Nachweises der Zustellung an die Kindesmutter, welche das Ablehnungsgesuch angebracht hatte. Denn erst durch Bekanntgabe des Beschlusses an die Kindesmutter wurde der des OLG Hamm wirksam, §§ 69 Abs. 3, 40 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss vom 12.09.2017 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 16.09.2017 zugestellt (Blatt 1169 der Beiakte). Die am 25.09.2017 versandten Akten gingen am 27.09.2017 wieder beim Amtsgericht ein (Blatt 1183 der Beiakte). Nach Rückkehr der Akten am 27.09.2019 [1] (Freitag) ist eine Terminierung am 05.10.2019 (Samstag) auch in Anbetracht des dazwischen liegenden Wochenendes und des Feiertags am 03.10.2019 nicht zu beanstanden. Auch waren am 30.09.2017 noch drei Schriftsätze der Kindesmutter vom 27.09.2017 eingegangen, die auf ihre Relevanz für den zu bestimmenden Termin geprüft werden mussten. ee) Im Zeitraum vom 27.11.2017 bis zum 12.09.2018 ist es zu einer Verzögerung von 48 Tagen gekommen, da nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den das zweite Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter vom 27.11.2017 zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts durch das OLG Hamm und Zustellung dieser Entscheidung an die Kindesmutter die Verfahrensakten nicht zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt wurden. Eine weitergehende Verzögerung ist entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit eine Verzögerung von 289 Tagen rügt, nicht eingetreten. (1) Soweit der Kläger meint, dem Ablehnungsantrag der Kindesmutter vom 27.11.2017 hätte stattgegeben werden müssen, kommt es hierauf nicht an. Dieses Vorbringen des Klägers zielt im Ergebnis auf eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses des Familiengerichts vom 16.01.2018, mit dem der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 27.02.2018, mit dem der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter nicht abgeholfen wurde und den Beschluss des OLG Hamm vom 09.07.2018, mit der die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde. Im Entschädigungsverfahren findet allerdings eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit ergangener Entscheidungen nicht statt. (2) Soweit der Kläger offenbar meint, eine Verzögerung ergebe sich allein aus dem Vergleich der Dauer des zweiten von der Kindesmutter eingeleiteten Ablehnungsverfahrens mit dem ersten, so ist dieses Vorbringen schon nicht geeignet, eine Verzögerung des Verfahrens schlüssig darzustellen. Es existiert weder ein Rechts- noch ein Erfahrungssatz, wonach bei mehreren Ablehnungsgesuchen die Verfahrensdauer des ersten durch die folgenden nicht überschritten werden darf. (3) Eine Verfahrensverzögerung bei der Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs durch das Familiengericht ist nicht festzustellen. Das zweite Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 27.11.2017 ging am 29.11.2017 beim Familiengericht ein, worauf der zuständige Richter am 29.11.2017 eine dienstliche Äußerung fertigte und die Akten an den für die Bescheidung des Ablehnungsgesuches zuständigen Richter verfügte. Mit Verfügung vom 04.12.2017 erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch und zur dienstlichen Äußerung binnen zwei Wochen. Nach Stellungnahmen des Klägers vom 12.12.2017 und der Kindesmutter vom 19.12.2017 vermerkte die zuständige Richterin am 28.12.2017, dass über das Ablehnungsgesuch erst nach Rückkehr der Akten 5 F 1292/16 vom OLG Hamm entschieden werden solle, deren Kenntnis zur Entscheidung erforderlich sei. Diese Akten waren zuvor vom OLG Hamm in dem vom Kläger geführten Entschädigungsverfahren 11 EK 10/17, angefordert worden, in dem eine Entscheidung anstand. Es war auch nicht unvertretbar, die Rückkehr der Akten 5 F 1292/16 abzuwarten, da diese zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch benötigt wurden. Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter vom 27.11.2017 wurde nämlich unter anderem damit begründet, dass der abgelehnte Richter im Verfahren 5 F 1292/16 das rechtliche Gehör der Kindesmutter verletzt habe, indem er vor Erlass des Beschlusses vom 20.11.2017 der Kindesmutter einen Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2017 nicht zur Stellungnahme sondern erst mit dem Beschluss selbst übersandt habe (vgl. Blatt 1342 der Beiakte). Unter diesen besonderen Umständen war es nicht unvertretbar, vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter die Rückkehr der Akten des Verfahrens 5 F 1292/16 abzuwarten, um den von der Kindesmutter erhobenen Vorwurf anhand der Akten zu prüfen. Mit Beschluss vom 16.01.2018 wies das Familiengericht den Ablehnungsantrag zurück und führte zur Begründung unter anderem auch aus, dass sich eine Befangenheit des abgelehnten Richters nicht aus dem Umstand ergebe, dass dieser im Verfahren 5 F 1292/16 den Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2017 nicht vor Erlass des Beschlusses vom 20.11.2017 zur Stellungnahme übersandt habe (vgl. Blatt 1378 R der Beiakte). Nach Eingang der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter gegen diesen Beschluss am 02.02.2018 wurden den Beteiligten mit Verfügung vom 05.02.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt. Nach Eingang der Stellungahme des Verfahrensbeistandes des Kindes am 22.02.2018 erging am 27.02.2018 ein Nichtabhilfebeschluss und die Akten wurden an das OLG Hamm zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde versandt. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat insoweit keine zögerliche Sachbehandlung aufgezeigt. Soweit der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17.10.2022 gerügt hat, der Erlass eines Nichtabhilfebeschluss sei rechtswidrig und damit unvertretbar gewesen und habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt, kann er hiermit nicht gehört werden. Wird das Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter für unbegründet erklärt, kann dieser Beschluss gemäß § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht der Beschwerde abzuhelfen hat, soweit es sie für begründet erachtet und anderenfalls die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen hat. Unabhängig davon, dass im Entschädigungsverfahren eine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet, war die Durchführung des Abhilfeverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb nicht rechtswidrig, weil es nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgeschrieben ist. Seine Durchführung war auch nicht unvertretbar. Dass das Abhilfeverfahren mitunter unter bestimmten Voraussetzungen für entbehrlich gehalten wird, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme der Unvertretbarkeit seiner Durchführung. (4) Auch im Beschwerdeverfahren ist keine Verfahrensverzögerung festzustellen. Nach Eingang der Akten beim OLG Hamm am 01.03.2018 wurden den Beteiligten mit Verfügung vom 12.03.2018 die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schriftsätze übersandt und das Aktenzeichen mitgeteilt. Nach Eingang einer Stellungnahme des Verfahrensbeistands des Kindes am 22.03.2018 und deren Übermittlung an die Beteiligten am selben Tag erhielten die Beteiligten mit Verfügung vom 19.04.2018 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss vom 27.02.2018 binnen zwei Wochen. Nach Eingang einer Stellungnahme der Kindesmutter vom 08.05.2018, einer ergänzenden Stellungnahme vom 07.06.2018 und einer Stellungnahme des Verfahrensbeistandes des Kindes vom 04.07.2018 wurde die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 09.07.2018 zurückgewiesen. Am selben Tag wurden auch gleichlautende Beschlüsse in den Verfahren 5 F 1296/17, 5 F 1324/17 und 5 F 706/17 erlassen. Das eine Entscheidung erst zwei Monate nach Ablauf der mit Verfügung vom 19.04.2018 gesetzten Frist zur Stellungnahme erging, ist im Hinblick auf den auch im Beschwerdeverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes gemäß § 155 FamFG nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter noch am 07.06.2018 eine ergänzende Stellungnahme zur Akte gereicht hatte, deren Berücksichtigung bei der Entscheidung zu beanstanden ist. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass in drei weiteren Verfahren ebenfalls Entscheidungen anstanden, wofür dem Gericht auch eine angemessene Zeit zuzubilligen ist. (5) Allerdings kam es zu einer Verzögerung des Verfahrens von insgesamt 48 Tagen, da die Verfahrensakte nach Zustellung des Beschlusses des OLG Hamm vom 09.07.2018 an die Kindesmutter nicht zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt wurde. Nach Erlass des Beschlusses vom 09.07.2018 ging am 12.07.2018 die an das OLG Hamm gerichtete Beschleunigungsrüge des Klägers nach § 155b FamFG vom 06.07.2018 ein. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 06.08.2018 erklärt hatte, diese trotz des Beschlusses vom 09.07.2018 nicht zurückzunehmen, wurde die Rüge durch Beschluss 16.08.2018 zurückgewiesen. Mit dem Beschluss vom 16.08.2018 wurde zudem die Rücksendung der Akten an das Familiengericht verfügt, wo sie am 12.09.2018 eingingen. In dieser Verfahrenssituation war es vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer im Hinblick auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG geboten, die Verfahrensakten nach Zustellung des Beschlusses vom 09.07.2018 an die Kindesmutter zeitnah an das Familiengericht zurückzusenden. Für die Bearbeitung der Beschleunigungsrüge des Klägers hätte – soweit erforderlich – eine Zweitakte angelegt werden können. (a) Mit zunehmender Verfahrensdauer steigen die Anforderungen, die bei der Angemessenheitsprüfung im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG gestellt werden müssen. Je länger ein Verfahren andauert, desto nachhaltiger muss sich das Gericht um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens bemühen. Die aus dem Verfassungsgebot zum effektiven Rechtsschutz für die Gerichte folgenden Pflichten verdichten sich mit zunehmender Verfahrensdauer (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 1 BvR 775/07, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 04.11.2010 – III ZR 32/10, juris Rn. 11; Ott , in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 85). Geht es – wie im vorliegenden Fall – um eine Kindschaftssache, welche das Umgangsrecht betrifft, so sind die bereits dargelegten sich aus § 155 Abs. 1 FamFG ergebenden besonderen Pflichten zur beschleunigten Bearbeitung in den Blick zu nehmen. Diese können es im Einzelfall gebieten, besondere Vorkehrungen zu treffen, um einer vermeidbaren Verzögerung vorzubeugen, die dadurch entstehen kann, dass ein eingeleitetes Zwischenverfahren zu bearbeiten ist, dessen Verlauf und Ausgang ohne Einfluss auf das Hauptsacheverfahren ist. Einer Verzögerung kann etwa im Falle der Anfechtung einer eine Beschleunigungsrüge im Sinne von § 155b FamFG zurückweisen Beschluss mittels einer Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155v FamFG begegnet werden, indem – soweit für die Bearbeitung der Beschleunigungsbeschwerde erforderlich – Kopien der Akten angelegt und die Akten sodann zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt werden. Ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine solche Vorgehensweise gebietet, entzieht sich allerdings einer generalisierenden Betrachtung und ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der bestehenden Besonderheiten, dass die Anlage einer Zweitakte oder die Ergreifung anderer Maßnahmen, die eine zeitnahe Rücksendung der Akten an das Amtsgericht ermöglicht hätten, geboten waren. Insoweit ist zunächst die besondere Bedeutung des Umgangsverfahrens für die Eltern in den Blick zu nehmen, sowie der Umstand, dass es hier um ein noch sehr kleines Kind, ging, dass im Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens erst 0 Jahr und 0 Monate alt war. Zudem dauerte das Ausgangsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Hamm vom 09.07.2018 bereits knapp 2,5 Jahre. Hinzu tritt der Umstand, dass während des laufenden Ausgangsverfahrens zwischenzeitlich tatsächlich kein Umgang zwischen dem Kläger und seinem Kind stattfand, da die im Verfahren 5 F 1292/16 getroffenen Umgangsregelung vom 02.03.2017 nicht umgesetzt wurde. Aufgrund dieser Umstände hatte sich die Pflicht zur Förderung und Beendigung des Verfahrens bereits so stark verdichtet, dass zur Bearbeitung der Beschleunigungsbeschwerde die Anlage einer Zweitakte geboten war. Denn jedenfalls bei längerer Verfahrensdauer muss bei einer notwendigen Aktenversendung der organisatorische Aufwand für die Erstellung und Führung von Zweitakten in Kauf genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss 30.07.2009 – 1 BvR 2662/06, juris Rn. 30; BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 – 1 BvR 775/07, juris Rn. 11). Auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Beschleunigungsrüge und -beschwerde in §§ 155b, 155c FamFG geboten hier die Anlage einer Zweitakte im Zuge der Bearbeitung der vom Kläger erhobenen Beschleunigungsrüge. Diese Bestimmungen dienen der Beschleunigung des Verfahrens. Führt aber die Bearbeitung einer Beschleunigungsrüge oder -beschwerde dazu, dass das eigentliche Verfahren nicht weiter bearbeitet werden kann, wird dieser Zweck konterkariert. Wird etwa gegen den auf eine Beschleunigungsrüge ergangenen Beschluss im Sinne von § 155b Abs. 2 S. 1 FamFG gemäß § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG Beschwerde erhoben, so findet gemäß § 155c Abs. 1 S. 3 FamFG ein Abhilfeverfahren nicht statt; die Akten sind vielmehr unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Diese Bestimmung dient dazu, Zeitverlust zu vermeiden. Das Ausgangsgericht ist durch die Erhebung der Beschwerde gemäß § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG nicht zwangsläufig gehindert, das Ausgangsverfahren – etwa unter Anlegung eines Aktendoppels – fortzuführen und insbesondere bereits begonnene Maßnahmen durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren soll daher nicht zu einem Stillstand des Ausgangsverfahrens führen (BT-Drs. 18/9092 S. 18). Nichts anderes gilt bei Einlegung einer Beschleunigungsrüge beim OLG. Um eine Fortsetzung des Hauptverfahrens zu ermöglichen, muss auch hier die Anlage von Zeitakten geprüft werden, damit die Akten zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt werden können, sofern dies im Einzelfall geboten ist. (b) Im vorliegenden Falle hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 09.07.2018 die sofortige Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen. Mit Zustellung des Beschlusses an die Kindesmutter am 20.07.2018 war das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter erledigt und das Familiengericht hätte das Verfahren nach Rücksendung der Akten weiter fördern können. Da die Akten allerdings erst nach Erledigung der Beschleunigungsrüge zurückgesandt wurden, ist es zu einem zeitweisen Stillstand des Ausgangsverfahrens gekommen. Dies war hier in Anbetracht des bereits 2,5 Jahre andauernden Verfahrens nicht mehr mit dem Vorrang- und Beschleunigungsverbot aus § 155 Abs. 1 FamFG zu vereinbaren. Dass die Beschleunigungsrüge vom Kläger selbst erhoben wurde, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Denn es kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, von gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Nachdem am 12.07.2018 die Beschleunigungsrüge des Klägers beim OLG Hamm eingegangen war, stand bis zur Zustellung des Beschlusses vom 09.07.2018, die am 20.07.2018 bewirkt wurde, und dem Eingang des die Zustellung dokumentierenden Empfangsbekenntnisses beim OLG Hamm am 23.07.2018 ausreichend Zeit zur Anlage von Zweitakten zur Verfügung, so dass nach dem 23.07.2018 eine Rücksendung der Akten hätte erfolgen können. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten wären die Akten voraussichtlich am 26.07.2018, wieder beim Familiengericht eingegangenen und nicht erst am 12.09.2018. Daraus ergibt sich eine Verzögerung von 48 Tagen oder – gerundet – sieben Wochen. ff) Im Zeitraum vom 28.02.2019 bis zum 15.03.2019 ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch zu einer Verzögerung von 15 Tagen gekommen, weil das Gericht die Sachverständige F fehlerhaft angeleitet hat. Der Einwand des Klägers, das Gutachten der Sachverständigen sei trotz Setzung einer Frist zur Vorlage des Gutachtens bis zum 28.02.2019 erst am 15.03.2019 bei Gericht eingegangen, lässt sich aus der Verfahrensakte des Ausgangsverfahrens schon nicht nachvollziehen. Danach ging das Gutachten vom 22.02.2019 am 28.02.2019 beim Amtsgericht ein (Blatt 1505 der Beiakte). Die gerichtlich gesetzte Frist zur Erstattung des Gutachtens wurde damit eingehalten. Die Übersendung des Gutachtens an den Kläger erst mit Verfügung vom 15.03.2019 ist nicht zu beanstanden, da das Familiengericht das umfangreiche, 322 Seiten lange Gutachten, zunächst zur Kenntnis nehmen musste. Der Eingang des Gutachtens beim Kläger erst Ende März liegt ebenfalls noch im Rahmen hinnehmbarer Postlaufzeiten. gg) Im Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 02.02.2020 ist es zu einer Verzögerung von 49 Tagen gekommen. Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den das dritte Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter vom 24.06.2019 gegen den zuständigen Richter zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts durch das OLG Hamm und Zustellung dieser Entscheidung an die Kindesmutter wurden die Verfahrensakten nicht zeitnah an das Familiengericht zurückgesandt. Eine weitergehende Verzögerung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht eingetreten. (1) Soweit der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 17.10.2022 gerügt hat, der Erlass eines Nichtabhilfebeschluss sei rechtswidrig und damit unvertretbar gewesen und habe zu einer Verfahrensverzögerung geführt, kann der Kläger hiermit nicht gehört werden. Insoweit gilt dasselbe wie hinsichtlich der gleichlauteten Rüge betreffend das zweite von der Kindesmutter angebrachte Ablehnungsgesuch. (2) Nach Erlass des Beschlusses vom 28.10.2019, mit dem das OLG Hamm die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den ihren Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts zurückgewiesen hat, ging am 29.10.2019 die an das OLG Hamm gerichtete Beschleunigungsrüge des Klägers ein, die durch Beschluss vom 04.11.2019 zurückgewiesen wurde. Am 11.11.2019 gingen eine Beschleunigungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 04.11.2019 und eine weitere an das OLG Hamm gerichtete Beschleunigungsrüge dort ein. Mit Beschluss vom 28.11.2019 wurde die Beschleunigungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 02.12.2019 die Beschleunigungsrüge vom 11.11.2019 zurückgewiesen. Nachdem zunächst das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zurückgesandt worden war, wurde auf telefonische Bitte des Klägers vom 18.12.2019 am 19.12.2019 die Rücksendung der Akten an das Familiengericht verfügt, wo sie am 30.12.2019 eingingen. Auch hier war aufgrund der bereits oben (siehe B. III. 2. b) ee) (5)) dargelegten Besonderheiten des Ausgangsverfahrens die Anlage von Zweitakten geboten. Nach Eingang der Beschleunigungsbeschwerde beim OLG Hamm am 29.10.2019 stand bis zur Zustellung des Beschlusses vom 28.10.2019 an die Kindesmutter, die am 05.11.2019 erfolgte, ausreichend Zeit zur Anlage von Zweitakten zur Verfügung. Sodann hätten die Akten nach Zustellung des Beschlusses vom 28.10.2019 wieder an das Familiengericht zurückgesandt werden können. Das die Zustellung des Beschlusses dokumentierende Empfangsbekenntnis ging noch am 05.11.2019 beim OLG Hamm ein. Unter Beachtung der üblichen Postlauflaufzeiten ist davon auszugehen, dass die Akten am 08.11.2019 wieder dem Familiengericht vorgelegen hätten. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit auch im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens hätte der Anhörungstermin daher bereits im Dezember 2019, z. B. am 17.12.2019, stattfinden können und nicht erst am 04.02.2020. Damit ergibt sich eine Verzögerung von weiteren 49 Tagen bzw. sieben Wochen. hh) Im Zeitraum vom 13.03.2020 bis zum 22.05.2020 ist es zu einer Verzögerung von 52 Tagen gekommen, da nach Eingang einer Beschleunigungsbeschwerde beim OLG Hamm am 13.03.2020 die unter dem 02.04.2020 angeforderten Akten am 09.04.2020 an das OLG Hamm versandt wurden, ohne zuvor Zweitakten anzulegen. Eine weitergehende Verzögerung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht eingetreten. (1) Nachdem der Kläger und die Kindesmutter im Erörterungstermin vom 04.02.2020 übereinstimmend erklärt hatten, das Verfahren solle – wie auch die weiteren anhängigen Verfahren – ruhen, hat der Kläger mit am 21.02.2020 eingegangenen Schriftsatz vom 19.02.2020 beantragt, die Verfahren weiterzuführen. Mit Verfügung vom 25.02.2020 wurde dieser Antrag an die weiteren Verfahrensbeteiligten weitergeleitet; zugleich wurde der Kläger um Mitteilung gebeten, ob das im Erörterungstermin vereinbarte Treffen mit L stattgefunden habe und die Vereinbarung hinsichtlich der abschießenden privat zu veranlassenden psychiatrischen Begutachtung noch gelte. Am 01.03.2020 beantwortete der Kläger die durch das Familiengericht gestellte Frage und bat zugleich um eine zeitnahe Entscheidung in der Sache. Mit weiterer Verfügung vom 06.03.2020 teilte das Familiengericht dem Kläger mit, dass eine abschließende Entscheidung frühestens nach Ablauf der den anderen Verfahrensbeteiligten gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Klägers vom 19.02.2020 getroffen werden könne. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden; sie wird auch vom Kläger nicht gerügt. (2) Nach dem am 13.03.2020 beim OLG Hamm eine Beschleunigungsbeschwerde des Klägers eingegangen war, teilte der Kläger dies dem mit Schreiben vom 16.03.2020 Familiengericht mit. Nachdem das OLG Hamm unter dem 17.03.2020 die Akte angefordert hatte, wurde am 30.03.2020 die Versendung der Akten an das OLG Hamm sowie deren Wiedervorlage nach Rückkehr verfügt (Blatt 2391 R). Am 02.04.2020 forderte das OLG Hamm die Akten erneut an, weil diese zuvor an die Direktorin des Familiengerichts zur Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch vorgelegt worden waren. Die Akten wurden am 09.04.2020 an das OLG Hamm übersandt, wo sie am 16.04.2020 eingingen. Das OLG Hamm wies die Beschleunigungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 30.04.2020 zurück. Die hiergegen erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Klägers wurde mit weiterem Beschluss vom 14.05.2020 zurückgewiesen. Am 12.05.2020 teilte das Familiengericht auf Nachfrage des Klägers vom 08.05.2020 mit, dass nach Eingang der Akten vom OLG Hamm eine Entscheidung in der Sache ergehen werde. Am 15.05.2020 wurden die Akten vom OLG Hamm an das Familiengericht versandt, wo sie am 18.05.2020 eingingen. Mit Beschluss vom 22.05.2020 erging schließlich die die Instanz abschließende Entscheidung des Familiengerichts. Auch hier war aufgrund der bereits oben (siehe B. III. 2. b) ee) (5)) dargelegten Besonderheiten des Ausgangsverfahrens geboten, entweder Zweitakten anzulegen oder andere Maßnahmen zu treffen, die es ermöglicht hätten, dass Verfahren während der vom OLG Hamm zu prüfenden Beschleunigungsbeschwerde durch das Familiengericht weiter zu bearbeiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehr als vier Jahren andauerte und die Sache entscheidungsreif war, wofür bereits der Umstand spricht, dass nach Rückkehr der Akten am 18.05.2020 bis zum 22.05.2020 eine Entscheidung erging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Falle der Erstellung von Zweitakten die Entscheidung bereits bis zum 31.03.2020 hätte ergehen können. Damit ergibt sich eine weitere Verzögerung von 52 Tagen oder – gerundet – sieben Wochen. 3. Die insgesamt eingetretene Verzögerung ist auch unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtverfahrensdauer. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken daher nicht zwingend eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Vielmehr ist im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden. Maßgeblich ist letztlich, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. Es ist in den Blick zu nehmen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (BGH, Urteil vom 05.12.2013 – III ZR 73/13, juris Rn. 41; Ott , in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 101; Heine , in: MDR 2013, 1081 (1085)). Aber nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung reicht für die Annahme einer Verzögerung aus. Bei geringfügigen Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, kommen daher eine Geldentschädigung oder sonstige Wiedergutmachung regelmäßig nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – III ZR 335/13, juris Rn. 37 m. w. N.). a) Im Rahmen der Gesamtabwägung ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um ein erheblich konfliktbeladenes Verfahren handelte, in dem der Kläger und die Kindesmutter ihre persönlichen Konflikte immer wieder deutlich gemacht haben. So haben sie mehrfach die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten genutzt, um in ihrem Sinne auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, wenn auch die angebrachten Ablehnungsgesuche, Beschleunigungsrügen und -beschwerden und sonstigen Rechtsbehelfe im Ergebnis durchgehend keinen Erfolg hatten. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass das Ausgangsverfahren wegen des angespannten Verhältnisses der Eltern und der notwendigen Beteiligung weiterer Stellen, wie Jugendamt, Verfahrenspfleger, medizinischer und psychologischer Sachverständiger, von einer „gewissen Komplexität“ war (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09, juris Rn. 47). Dies rechtfertigt die Annahme, dass von vornherein mit zeitaufwändigen zusätzlichen Verfahrensschritten und einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen war (BGH, Urteil vom 13.03.2014 – III ZR 91/13, juris Rn. 39). Die im vorliegenden Verfahren erfolgte umfangreiche Begutachtung durch Sachverständige zu psychiatrischen und psychologischen Fragen wurde von den Beteiligten mit umfangreichen Anträgen und Stellungnahmen begleitet. Ferner ist zu sehen, dass neben dem Ausgangsverfahren zahlreiche weitere – zum Teil von Amts wegen eingeleitete – Verfahren geführt wurden, in denen es um einstweilige Anordnungen hinsichtlich des Umgangs, einen Entzug des Sorgerechts oder die Verhängung von Ordnungsmitteln ging und die vom Familiengericht bei der Bearbeitung des Ausgangsverfahren stets ebenfalls im Auge zu behalten waren. Gerichtliche Entscheidungen wurden zudem vielfach angefochten; soweit Entscheidungen in Rechtskraft erwuchsen wurden diese vielfach nicht oder nur kurzzeitig umgesetzt, sodass letztlich ein regelmäßiger Umgang des Klägers mit seinem Kind nicht zustande kam. Auch von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Ablehnung von Richtern und Sachverständigen haben der Kläger und die Kindesmutter Gebrauch gemacht. So hat der Kläger den Sachverständigen E abgelehnt und zwei Ablehnungsgesuche gegen den zuständigen Richter angebracht; die Kindesmutter hat weitere drei Ablehnungsgesuche gegen den zuständigen Richter gestellt. Zudem hat der Kläger zahlreiche Beschleunigungsrügen erhoben und nach deren Zurückweisung oftmals auch Beschleunigungsbeschwerde eingelegt und auch gegen die hierzu ergangenen Entscheidungen mitunter Gehörsrüge erhoben. Im Ergebnis wurde das Familiengericht infolge des extensiven Gebrauchs des Klägers und der Kindesmutter von den ihnen zustehenden Verfahrensrechten mit einer Vielzahl von Verfahrensfragen befasst, was ebenso zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es den Verfahrensbeteiligten zwar nicht zum Nachteil gereichen kann, von den gesetzlich vorgesehen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Wenn diese allerdings geschieht, so ist auch dem Gericht ein ausreichend zu bemessener Zeitraum zuzubilligen, um gestellte Anträge und Rechtsbehelfe zu bearbeiten und zu bescheiden. Kommt es – wie im Ausgangsverfahren – zu einer Vielzahl gestellter Anträge und eingelegter Rechtsbehelfe, so führt dies auch bei zügiger Bearbeitung der Sache zwangsläufig zu gewissen Verzögerungen, die sich aus der ordnungsgemäßen Bearbeitung dieser Vorgänge ergeben und die dem Gericht im Grundsatz nicht vorzuwerfen sind. Schließlich ist das weitere Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen. So wirkte der Kläger zwischenzeitlich an seiner Untersuchung weder durch den psychiatrischen noch die psychologische Sachverständige mit. b) Andererseits ist aber insbesondere die besondere Förderungspflicht bei Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, in den Blick zu nehmen. Derartige Verfahren sind gemäß § 155 Abs. 1 FamFG vorrangig und beschleunigt durchzuführen. In Verfahren, die das Verhältnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, obliegt den Gerichten eine besondere Förderungspflicht, weil die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung in der Sache führt. Verfahren, die das Sorge- oder Umgangsrecht betreffen, sind deshalb besonders bedeutsam (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09, juris Rn. 45; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 – 40324/98, juris Rn. 100). Hier war zu berücksichtigen, dass das am 00.00.0000 geborene Kind des Klägers zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausgangsverfahrens am durch den Antrag vom 28.01.2016 erst 0 Jahr und 0 Monate alt war, so dass eine Verpflichtung zur größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens bestand (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011 – 41599/09, juris Rn. 45). Denn kleinere Kinder empfinden, bezogen auf objektive Zeitspannen, den Verlust einer Bezugsperson anders als ältere Kinder oder gar Erwachsene schneller als endgültig ( Ott , in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG, Rn. 111). In diesen Fällen ist die Gefahr der Entfremdung zwischen Eltern und Kind, für die das Verfahren Fakten schaffen kann, besonders groß, so dass eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.12.2000 – 1 BvR 661/00, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 – 1 BvR 711/96, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, juris Rn. 24). Das Gericht muss deshalb diese Verfahren nach Kräften beschleunigen und ggf. vorläufige Umgangsregelungen treffen. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass der Kläger und die Kindesmutter vor dem Ausgangsverfahren bei dem Familiengericht bereits zwei weitere Gerichtsverfahren über den Umgang geführt haben (5 F 283/15 und 518/15). Die zu erwartenden Länge des Verfahrens und die Möglichkeit der Entfremdung hat das Familiengericht zwar gesehen und die im Ausgangsverfahren streitgegenständliche – nach wie vor geltende – vergleichsweise getroffene Umgangsregelung mit mehreren den Umgang vorläufig regelnden Entscheidungen, zuletzt im Verfahren 5 F 1292/16 mit Beschluss vom 02.03.2017, geregelt. Gleichwohl ist es während des Verfahrens nicht zu einem regelmäßigen Umgang gekommen. c) Nach alledem erachtet der Senat unter zusammenfassender Würdigung der vorstehenden Umstände und Besonderheiten, die den vorliegenden Fall prägen, die Verfahrensdauer im Rahmen einer Gesamtschau für unangemessen lang im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die durch den Senat festgestellten Verzögerungen jeweils darauf beruhten, dass im Rahmen der Bearbeitung vom Kläger erhobener Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden sowie daran anschließender Anhörungsrügen von der angesichts der zu den jeweiligen Zeitpunkten bereits bestehenden Verfahrensdauer von der gebotenen Anfertigung von Zweitakten abgesehen wurde, ohne dass eine Verantwortlichkeit des Klägers oder der Kindesmutter hierfür erkennbar ist. Eine Anlage von Zweitakten hätte daher zu einer nicht gänzlich unerheblichen Verkürzung der Verfahrensdauer geführt. IV. Der Kläger hat auch eine wirksame Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erhoben. Bereits die vom Kläger erhobene Beschleunigungsrüge vom 07.05.2017 stellt eine wirksame Verzögerungsrüge dar. 1. Die Beschleunigungsrüge vom 07.05.2017 ist Verzögerungsrüge im Sinne von § 198 Abs. 3 S. 1 GVG. Denn die Beschleunigungsrüge im Sinne von § 155b FamFG gilt gemäß § 155b Abs. 3 FamFG zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Abs. 3 S. 1 GVG. 2. Die Verzögerungsrüge ist wirksam erhoben. Auch bei Erhebung einer Beschleunigungsrüge im Sinne von § 155b FamFG müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Verzögerungsrüge vorliegen, da nur in diesem Fall die durch § 155b Abs. 3 FamFG bestimmte verfahrensrechtliche Doppelfunktion der Beschleunigungsrüge besteht ( Schlünder , in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 43. Edition, Stand 01.07.2022, § 155b Rn. 15; Meyer-Holz , in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 155b Rn. 11). Der Kläger konnte die Rüge im Ausgangsverfahren selbst erheben, da kein Anwaltszwang gemäß §§ 114 Abs. 1, 112 Nr. 3 FamFG bestand. Denn das Ausgangsverfahren betraf eine Kindschaftssache im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG und keine sonstige Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 3 FamFG. 3. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Verzögerungsrüge lagen vor. Die Verzögerungsrüge kann gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Der Begriff der „Besorgnis“ ist hier zunächst subjektiv zu verstehen, sodass es ausreicht, dass der Rügende aus seiner Sicht das Verfahren für zu langsam hält und dass es dafür objektive Anhaltspunkte gibt ( Pabst , in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 198 GVG Rn. 65). Eine gerechtfertigte Besorgnis kann bestehen bei ungewöhnlich langen Phasen der Nichtförderung, bei unzureichender Leitung der Tätigkeit von Sachverständigen oder wegen der Länge gewährter Fristen ( Ott , in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 1. Auflage 2013, Teil 2, § 198 GVG Rn. 188 ff.). Die Besorgnis der Verzögerung erfordert zwar noch nicht, dass eine Verzögerung bereits eingetreten ist, ist aber auch nicht voraussetzungslos. Maßgeblich ist, wann ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Verfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (BGH, Urteil vom 21.05.2014 – III ZR 355/13, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 76). Der Rügende muss in der Rüge indes nur zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Er muss – anders als in der Entschädigungsklage selbst – nicht begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung zur Verfügung stehen (BT-Drucks. 17/3802, S. 21; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 26/18, juris Rn. 79). Nach diesen Grundsätzen ist in der Beschleunigungsrüge vom 07.05.2017 eine wirksame Verzögerungsrüge zu sehen. Denn zum Zeitpunkt ihrer Erhebung lagen zumindest aus Sicht des Klägers objektive Gründe vor, die die Besorgnis begründeten, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht werden. Der Kläger hat die Rüge damit begründet, dass der Beweisbeschluss vom 04.03.2016 nicht gesetzeskonform ergangen sei, weil er nicht die gesamte Erziehungsfähigkeit der Mutter in den Blick genommen habe, worauf bereits am 10.03.2016 hingewiesen worden sei. Erneute Hinweise seien am 23.06.2016, 07.07.2016 und 19.07.2016 und 02.08.2016 erfolgt. Die Verfahrensdauer sei auch dem Umstand geschuldet, dass der zunächst vom Gericht bestellte Sachverständige E nicht gewillt gewesen sei, eine Begleitperson des Klägers während der Exploration zu akzeptieren. Die Verfahrensverzögerung von inzwischen 15 Monaten sei auf die Weigerung des Sachverständigen zurückzuführen, eine Begleitperson zuzulassen. Die Suche nach einem neuen Sachverständigen sei zwar sehr zügig erfolgt. Dass diesem indes nicht klar gewesen sei, einen Teil des Gutachtens nicht bearbeitet zu haben, sei dem Verantwortungsbereich des Gerichtes anzulasten. Aus Sicht des Klägers lagen damit objektive Gründe vor, die die Besorgnis, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit zum Abschluss gebracht, rechtfertigen. Zwar hatte das Gericht bis zum Zeitpunkt der Rüge stets zügig auf Schriftsätze der Beteiligten und Sachverständigen reagiert und den Beweisbeschluss, als es erforderlich geworden war, angepasst. Allerdings fiel in den gerügten Zeitraum auch die Auseinandersetzung über die Teilnahme einer Vertrauensperson während der Exploration des Klägers durch den Sachverständigen E, dessen anschließende Entpflichtung wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses und der Umstand, dass der im Anschluss bestellte Sachverständige zunächst eine Beweisfrage nicht beantwortet hatte. Ob diese Umstände auch zu einer Verfahrensverzögerung im Sinne von § 198 GVG führten, ist für die Frage, ob der Kläger sich objektiv veranlasst sehen dufte, sich um einen rechtzeitigen Verfahrensabschuss zu sorgen, unerheblich und somit für die Frage der Wirksamkeit der Verzögerungsrüge nicht von Bedeutung. Aus objektiver Sicht war es aufgrund der Umstände vertretbar, wenn der Kläger aufgrund der Wichtigkeit des Verfahrens für ihn und des Umstands, dass mit Zeitverzug bei Umgangsverfahren stets eine Präjudizierung insbesondere bei kleinen Kindern eintritt, vertretbar, die Besorgnis zu hegen, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit beendet werde. Auf die weiteren vom Kläger im Ausgangsverfahren erhobenen Beschleunigungsrügen kommt es daher nicht an. V. Infolge der Verzögerung ist dem Kläger auch ein immaterieller Nachteil entstanden. Dieser ist mit 1.000,00 Euro zu bewerten. 1. Die gesetzliche Vermutung der Entstehung eines immateriellen Nachteils gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG ist nicht widerlegt. Die Entstehung eines immateriellen Nachteils wird gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermutet, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Diese Vermutungsregel entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 20). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht hat, erkennt nimmt er aber auch an, dass der immaterielle Schaden in bestimmten Fällen sehr gering sein oder gar nicht entstehen kann. In diesem Fall müsse der staatliche Richter seine Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung rechtfertigen (EGMR, Urteil vom 29.03.2006 – 36813/97, NJW 2007, 1259, Rn. 204). Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn das beklagte Land das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Dabei dürfen an den Beweis des Gegenteils keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die unangemessene Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 13.04.2017 – III ZR 277/16, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 12.02.2015 – III ZR 141/14, juris Rn. 41). Diesen Nachweis hat das beklagte Land hier nicht zu führen vermocht. Insbesondere im Hinblick auf die besondere Wichtigkeit des Ausgangsverfahrens für den Kläger und den Umstand, dass es trotz der Regelung des Umgangs durch das Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnungen gleichwohl faktisch nicht zur effektiven Umsetzung dieser Anordnungen gekommen ist, fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen des beklagten Landes, die den Schluss erlauben würden, die Verfahrensdauer habe nicht zu einem immateriellen Nachteil geführt. 2. Es kommt auch keine Wiedergutmachung der immateriellen Nachteile auf andere Weise in Betracht. Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG kann für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 S. 1 GVG insbesondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann. Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für immaterielle Nachteile bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus ist. Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht eingreift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 S. 2 GVG ein negatives Tatbestandsmerkmal für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13, juris Rn. 61). Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall beantwortet werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlange des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Längeverfahren zum Teil entschieden, dass es nicht angezeigt sei, über die Feststellung einer Konventionsverletzung hinaus eine Entschädigung zu gewähren. Dies kann etwa auch in Verfahren der Fall sein, die für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatten (BT-Drucks. 17/3802, S. 20). Gemessen daran ist nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Wiedergutmachung der unangemessenen Verzögerung auf andere Weise, insbesondere durch entsprechende Feststellung im Urteilsausspruch, nicht ausreichend. Die Überlänge des Verfahrens stellte gerade nicht den einzigen Nachteil für den Kläger dar. Denn es handelte sich beim Ausgangsverfahren um ein Umgangsverfahren, bei dem ein sehr junges Kind betroffen war. Dieses Verfahren hatte naturgemäß besondere Bedeutung für den Kläger. Insbesondere der Umstand, dass ein effektiver und dauerhafter Umgang während des Verfahrens nicht regelmäßig stattfand, führt hier dazu, dass eine Wiedergutmachung in andere Weise als durch Entschädigung nicht ausreichend ist. 3. Die Entschädigung ist der Höhe nach auf 200,00 Euro für jeden Monat der Verzögerung des Verfahrens festzusetzen, mithin auf 1.000,00 Euro für den Zeitraum von fünf Monaten. a) Gemäß § 198 Abs. 2 S. 3 GVG beträgt die Entschädigung für immateriellen Nachteile 1.200,00 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Allerdings kann das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 S. 4 GVG einen höheren Betrag festzusetzen, soweit der genannte Betrag nach den Umständen des Einzelfalles als unbillig ist. Im vorliegenden Falle liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, vom gesetzlich normierten Pauschalsatz aus Billigkeitsgründen abzuweichen. Allerdings rechtfertigt allein der Umstand, dass es zu einer Verzögerung in einer Kindschaftssache gekommen ist, noch keine Erhöhung des Regelsatzes, da es mit dem Sinn der Pauschalierung nicht in Einklang stünde, wenn die mit der Natur eines Verfahrens typischerweise einhergehenden Folgen einer überlangen Verfahrensdauer – wie z.B. eine besondere emotionale Betroffenheit – stets als eine Besonderheit angesehen würden, die eine Abweichung vom Pauschalsatz rechtfertigt. Das zu beurteilende Verfahren muss sich vielmehr durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von anderen Verfahren dieser Art abheben (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 – 16 EK 10/18, juris Rn. 97). Eine solche entschädigungsrelevante Besonderheiten kann sich aus der herausragenden Bedeutung des Ausgangsverfahren für die Verfahrensbeteiligten und den damit korrespondierenden – über die verfahrenstypischen Folgen hinausgehenden – nachteiligen Auswirkungen der überlangen Verfahrensdauer ergeben (BGH, Urteil vom 06.05.2021 – III ZR 72/20, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 10.08.2016 – 11 EK 5/15, juris Rn. 42). b) Nach dieser Maßgabe liegen im vorliegenden Fall entschädigungsrelevante Besonderheiten vor. Insoweit ist zunächst die besondere persönliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zu berücksichtigen sowie der Umstand der Beeinträchtigung des Klägers in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Kind des Klägers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens noch sehr jung war, nämlich erst 0 Jahr und 0 Monate und dass durch den zunehmenden Zeitablauf sich die Gefahr einer (endgültigen) Entfremdung zwischen ihm und seinem Kind stetig vergrößerte. Das Ausgangsverfahren hatte für den Kläger als Vater eines noch sehr kleinen Kindes besondere persönliche Bedeutung, zumal es tatsächlich nicht durchgehend zur Umsetzung der vom Familiengericht im Wege einstweiliger Anordnung getroffenen Umgangsregelungen gekommen ist. Auch die unterlassene, aber gleichwohl gebotene Anlage von Zweitakten zur Bearbeitung der vom Kläger erhobenen Beschleunigungsrügen und -beschwerden ist als Besonderheit des vorliegenden Falles in den Blick zu nehmen. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtdauer des Verfahrens maßgeblich durch die zahlreichen vom Kläger und der Kindesmutter angestrengten – wenngleich im Ergebnis erfolglosen – Zwischenverfahren beeinflusst wurde, insbesondere der Ablehnung des Sachverständigen E, der mehrfachen Ablehnung des zuständigen Richters und der Erhebung zahlreicher Beschleunigungsrügen und -beschwerden, sofortiger Beschwerden, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen. Zwar sind diese Rechtsbehelfe gesetzlich vorgesehen oder – wie die Gegenvorstellung – allgemein anerkannt, sodass allein der Umstand, dass von ihnen Gebrauch gemacht wurde, dem Kläger letztlich nicht zum Nachteil gereichen kann. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass naturgemäß für die ordnungsgemäße Bearbeitung derartiger Zwischenverfahren und Rechtsbehelfe auch bei nicht zu beanstandender gerichtlicher Verfahrensführung ein zeitlicher Mehraufwand entsteht, der zu einer längeren Verfahrensdauer – wenn auch keiner unangemessenen Dauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG – führt. Insbesondere hinsichtlich der Ablehnungsgesuche gegen den zuständigen Richter ist zu sehen, dass bis zu deren Erledigung eine weitere Förderung des Verfahrens durch den zuständigen Richter kraft Gesetzes – mit Ausnahme unaufschiebbarer Handlungen gemäß §§ 6 Abs. 1 FamFG, 47 Abs. 1 ZPO – ausgeschlossen ist. c) Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände hält der Senat im Rahmen einer Gesamtabwägung daher eine Erhöhung der Pauschalentschädigung im vorliegenden Fall auf einen Betrag von 200,00 Euro pro Monat für angemessen, aber auch ausreichend, um den immateriellen Nachteilen des Klägers Rechnung zu tragen. VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die zitierte Rechtsprechung geklärt sind. Auch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Weder gibt der vorliegende Rechtsstreit Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen, noch weicht der Senat in einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Soweit der Senat hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 10.06.2022 geltend gemachten weitergehenden Entschädigung für immaterielle Nachteile die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 S. 2 GVG nicht für gewahrt erachtet, ist diese Frage – soweit ersichtlich – obergerichtlich zwar noch nicht entschieden. Allerdings sind die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend für die Entscheidung, da es im Hinblick auf die Höhe der vom Senat festgesetzten Entschädigung, welche bereits den ursprünglich geltend gemachten Entschädigungsbetrag nicht übersteigt, auf die Frage der Einhaltung der Klagefrist nicht entscheidungserheblich ankommt. [1] Auf die Anhörungsrüge des Klägers hat Senat mit Beschluss vom 20.12.2022 festgestellt, dass in diesem Satz der Urteilsbegründung zwar fehlerhaft das Jahr 2019 angegeben wurde, dies aber schon deshalb nicht entscheidungserheblich ist, weil auch im Jahr 2017 zwischen beiden Daten ein Wochenende und ein gesetzlicher Feiertag lagen, so dass sich keine abweichende Bewertung des Sachverhalts ergeben würde.