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Beschluss

5 F 194/16

Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUED:2017:0811.5F194.16.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht T. vom 03.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen die Direktorin des Amtsgerichts P. vom 28.07.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht T. vom 31.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht T. vom 03.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen die Direktorin des Amtsgerichts P. vom 28.07.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den zuständigen Richter am Amtsgericht T. vom 31.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Die Eltern des Kindes leben nicht zusammen, die elterliche Sorge steht der Kindesmutter allein zu. In verschiedenen Verfahren des Amtsgerichts Lüdenscheid ist der Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind bereits gegenständlich gewesen (5 F 283/15, 5 F 518/15, 5 F 354/16, 5 F 672/16). Im Verfahren 5 F 1292/16 wurde der Umgang durch eine einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 erneut geregelt. Das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 194/16 ist noch nicht beendet. Hier ist durch den zuständigen Richter am Amtsgericht T. ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden, dessen psychologischer Teil noch aussteht. Nach Eingang des psychiatrischen Teils des Gutachtens und im Rahmen der laufenden Stellungnahmefristen erhob der Vater zunächst eine Beschleunigungsrüge, die durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 08.05.2017 zurückgewiesen wurde. Daraufhin lehnte der Vater den zuständigen Richter mit Schreiben vom 11.05.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichzeitig erhob er Beschleunigungsbeschwerde sowie Dienstaufsichtsbeschwerde und wandte sich offensichtlich Anfang Mai 2017 an den Petitionsausschuss des Landtags. Noch vor Entscheidung dieser Anträge leitete die Bevollmächtigte des Kindesvaters ein weiteres Verfahren 5 F 706/17 mit dem Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers hilfsweise Umgangspflegers ein. Im Verfahren 5 F 1292/16 stellte sie den Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung. Richter am Amtsgericht T. terminierte beide Verfahren auf den 07.07.2017. 1. Auf die Terminierung hin lehnte die Kindesmutter den zuständigen Richter mit Schriftsatz vom 03.07.2017 in den Verfahren 5 F 706/17, 5 F 194/16 und 5 F 1292/16 wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, dieser habe gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßen. Es läge keine unaufschiebbare Amtshandlung vor. Das Handlungsverbot gelte auch für das neue Verfahren. Richter am Amtsgericht T. gab hierzu eine dienstliche Äußerung unter dem 04.07.2017 ab. Mit Verfügung vom 07.07.2017 ist den Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 2. Mit der Stellungnahme vom 28.07.2017 wird ein weiteres Ablehnungsgesuch eingereicht. Die Direktorin des Amtsgerichts P. habe hinter dem Rücken der sozialdatenschutzrechtlich betroffenen Mutter „grünes Licht“ für die unbefugte Weitergabe von Daten an den Verfahrensgegner gegeben. Zugrunde liegt eine Anfrage der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.05.2017 (Az. 31.06.08-007/2017-007) dahingehend, ob von Seiten des Amtsgerichts Bedenken bestehen, dem Kindesvater, der dort Akteneinsicht beantragt hatte, diese zu gewähren. Dieses Anschreiben ist der Direktorin im Rahmen der Verwaltungstätigkeit vorgelegt worden (1451 E - 1.5-37). Im Vorgang findet sich ihr folgender Vermerk: Ich habe mit Frau Z., BR Arnsberg, telefonisch besprochen, dass in dortiger Zuständigkeit über das AE-Gesuch zu entscheiden ist. Da Herr Dr. L. als hier Verfahrensbeteiligter aber auch jederzeit Akteneinsicht ( Anm.: in die Akten des Familiengerichts ) erfolgreich verlangen könnte, bestehen zudem keine Bedenken. 3. Unter dem 31.07.2017 lehnte der Kindesvater den zuständigen Richter am Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er stützt sich dabei auf seine Annahme, dass dieser trotz Anträge auf Verhängung von Ordnungsmitteln kein eigenständiges Ordnungsmittelverfahren eingeleitet habe. Im Übrigen beruft er sich auf Vorgänge aus dem Jahr 2016. II. Die Ablehnungsgesuche sind entweder unzulässig oder nicht begründet. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Solche Gründe liegen in allen drei Fällen nicht vor. 1. Der zulässige Antrag der Kindesmutter vom 03.07.2017 ist nicht begründet. Richter am Amtsgericht T. hat nicht gegen das Gebot des § 47 ZPO verstoßen und somit keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegeben. a) Der Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Kindesmutter ist von der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters unter dem 13.06.2017 richtigerweise in dem Verfahren 5 F 1292/16 (Bl. 388) gestellt worden. Das Ordnungsmittelverfahren trägt nach § 4 Abs. 3 Nr. 5 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen das Aktenzeichen des Ausgangsverfahrens. Der Antrag des Kindesvaters auf Ablehnung des zuständigen Richters erfolgte nur in dem Verfahren 5 F 194/16. Ob durch Terminierung in den Verfahren 5 F 1292/16 und 5 F 706/17 eine unaufschiebbare Handlung im Sinne des § 47 ZPO vorgenommen wurde, kann dahinstehen. Denn die Verpflichtung zur Enthaltung von weiterer Amtstätigkeiten beschränkt sich auf das Verfahren, in dem der Antrag gestellt ist; schweben mehrere Verfahren, bedarf es entsprechender weiterer Ablehnungsgesuche (Zöller-Vollkommer, ZPO 31. Aufl. 2016, § 47 Rn. 2). Der zuständige Richter durfte demnach tätig werden. b) Soweit im Beschluss über das Ablehnungsgesuch vom 27.06.2017 (5 F 194/16) der dort befindende Richter darauf abstellt, dass Ablehnungsgründe verwirkt sind, weil in im Zusammenhang stehenden Verfahren trotz Kenntnis etwaiger Gründe verhandelt wurde, hat dies vorliegend keine Relevanz. Denn der dortige Beschluss beschäftigt sich mit der Besorgnis der Befangenheit aus Sicht des antragstellenden Kindesvaters. Vorliegend geht es jedoch darum, ob der zuständige Richter am Amtsgericht T. verhindert war, den Ordnungsmittelanträgen nachzugehen. Dies ist wie unter a) ausgeführt nicht der Fall. 2. Der Antrag der Kindesmutter auf Ablehnung der Direktorin des Amtsgerichts P. ist nicht zulässig. Er ist rechtsmissbräuchlich. Die Kindesmutter stützt sich auf Ausführungen der Bezirksregierung im Schreiben vom 20.07.2017 (Bl. 527). Ohne den zugrunde liegenden Sachverhalt zu kennen, wird pauschal ein weiterer Ablehnungsgrund, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass er das Ziel der Verfahrensverschleppung hat, konstruiert. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Lüdenscheid über ein Akteneinsichtsgesuch bei der Bezirksregierung Arnsberg ist rechtlich nicht möglich. Sie ist auch tatsächlich nicht erfolgt. Aus dem Vermerk ergibt sich eindeutig, dass ein Angehöriger des Amtsgerichts Lüdenscheid der Bezirksregierung gerade nicht die Entscheidung über ein dortiges Akteneinsichtsgesuch abgenommen hat. Im Fall des unzulässigen Ablehnungsgesuchs ist eine vorherige dienstliche Äußerung und Stellungnahmefrist entbehrlich, so dass es auch nicht darauf ankommt, dass der Kindesmutter die entsprechende Gerichtspersonen nicht namentlich bekannt war. Im Übrigen ist die Direktorin in dem betreffenden Vorgang als Teil der Verwaltung nicht wegen Befangenheit ablehnbar. 3. Der zulässige Antrag des Kindesvaters vom 31.07.2017 ist nicht begründet. Wie Richter am Amtsgericht T. bereits in der dienstlichen Stellungnahme vom 04.07.2017 niedergelegt hat, ist das Ordnungsmittelverfahren unter 5 F 1292/16 weiterzuführen. Diese Stellungnahme ist bereits allen Beteiligten zugeleitet worden; eine weitere Frist dazu wäre reine Förmelei und ist entbehrlich, nicht zuletzt im Sinne der Verfahrensbeschleunigung. Im Übrigen möge sich der Kindesvater bei Zweifeln über Aktenzeichen an seine Verfahrensbevollmächtigte wenden. Für die im Ablehnungsgesuch vom 31.07.2017 erneut geltend gemachten Gründe wird auf den Beschluss vom 27.06.2017 in dem Verfahren 5 F 194/16 verwiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.