Beschluss
5 F 194/16
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2018:0116.5F194.16.00
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Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht F. vom 27.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch der Kindesmutter gegen den Richter am Amtsgericht F. vom 27.11.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten sind die Eltern des am 09.09.2014 geborenen W. Sie leben nicht zusammen und waren auch nicht verheiratet. Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter zu. Zwischen den Kindeseltern besteht Streit hinsichtlich der Ausübung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn, was Gegenstand verschiedener Verfahren des Amtsgerichts Lüdenscheid – Familiengericht – war und ist. Das hiesige Verfahren betrifft das Hauptsacheverfahren zum Umgang, das noch nicht beendet ist. Hier ist durch den zuständigen Richter ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden. Vorläufig wurde der Umgang zuletzt durch einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 unter dem Aktenzeichen 5 F 1292/16 geregelt, wonach einmal wöchentlich ein begleiteter Umgangskontakt zwischen dem Kindesvater und W. stattfinden soll. Nachdem das Verfahren durch diesen Beschluss zunächst beendet worden war, beantragte der Kindesvater erstmals mit Schriftsatz vom 13.06.2017 Ordnungsmittel gegen die Kindesmutter festzusetzen, da sie einen begleiteten Umgangstermin am 07.06.2017 abgebrochen und den Ausweichtermin am 09.06.2017 nicht ermöglicht habe. Da die wöchentlichen Kontakte auch in der Folgezeit durch die Kindesmutter nicht eingehalten wurden, wiederholte der Kindesvater seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln mit Schriftsätzen vom 14.06.2017, 21.06.2017, 28.06.2017 und 13.07.2017, die das Gericht den Verfahrensbeteiligten jeweils zuleitete. Mit Verfügung vom 22.06.2017 bestimmte der zuständige Richter einen Anhörungstermin für den 07.07.2017. Da die Kindesmutter den zuständigen Richter mit Schriftsatz vom 03.07.2017 unter anderem in dem Verfahren 5 F 1292/16 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte, wurde dieser Termin aufgehoben. Der zuständige Richter am Amtsgericht F. teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 25.07.2017 mit, dass über das Ordnungsmittel nicht vor rechtskräftiger Entscheidung des Ablehnungsgesuchs der Kindesmutter entschieden werde. Nachdem über den Befangenheitsantrag der Kindesmutter rechtskräftig entschieden worden war, fand am 07.11.2017 in dem hiesigen Verfahren sowie in den Verfahren 5 F 1292/16 und 5 F 706/17 ein Erörterungstermin statt. In dem Termin wies der zuständige Richter F. bezüglich des Verfahrens 5 F 706/17, im Rahmen dessen der Kindesvater die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Aufgabenkreis „Regelung des Umgangs“, hilfsweise die Bestellung eines Umgangspflegers begehrt, darauf hin, dass eine Umgangspflegschaft für eine einstweilige Anordnung nur durch eine einstweilige Anordnung angeordnet werden könne. Entsprechend leitete er ein einstweiliges Anordnungsverfahren ein, das unter dem Aktenzeichen 5 F 1296/17 geführt wird. Des Weiteren wurde in diesem Termin der Schriftsatz der Kindesmutter vom 02.11.2017 zu dem hiesigen Verfahren thematisiert. In diesem führt der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter aus, dass die Konfliktdynamik zwischen den Kindeseltern unter anderem daraus ableitbar sei, dass der Großvater des Kindesvaters SS-Untersturmführer gewesen sei und nach Recherchen der Kindesmutter mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Jahren 1942 bis 1944 an der Vernichtung von Juden in Südfrankreich beteiligt gewesen sei, während die Kindesmutter jüdischer Abstammung sei und vier Familienmitglieder im Holocaust ermordet worden seien. Ferner war die Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn Gegenstand des Erörterungstermins. Im Rahmen dessen wurde mit den Beteiligten nochmals eine vergleichsweise Einigung besprochen, die schließlich nicht zustande kam, da die Kindesmutter eine Begleitung durch den Mitarbeiter A. der H. – wie unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 02.03.2017 des Verfahrens 5 F 1292/16 angeordnet - ablehnte. Mit Schriftsätzen vom 22.06.2017 und 13.11.2017 zu dem hiesigen Hauptsacheverfahren und zuletzt mit Schriftsatz vom 17.11.2017 zu dem Verfahren 5 F 1292/16 beantragte die Kindesmutter die Abänderung der Umgangsregelung vom 02.03.2017. Da die Kindesmutter den Umgang am 08.11.2017 vorsätzlich verhindert habe, beantragte der Kindesvater in dem Verfahren 5 F 1292/17 mit Schriftsatz vom 17.11.2017 erneut die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Kindesmutter. Mit Beschluss vom 20.11.2017 zu dem Aktenzeichen 5 F 1292/16 setzte der zuständige Richter schließlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € gegen die Kindesmutter fest. In den Gründen führte er aus, dass diese die Umgangskontakte entgegen der einstweiligen Anordnung vom 02.03.2017 jedenfalls seit dem 14.06.2017 verhindert habe. Daraufhin lehnte die Kindesmutter den zuständigen Richter am Amtsgericht F. mit Schriftsätzen vom 27.11.2017 in den Verfahren 5 F 194/16, 5 F 1292/16, 5 F 706/17 sowie 5 F 1296/17 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der zuständige Richter F. im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens zu dem Aktenzeichen 5 F 1292/16 schwerwiegend gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und/oder ein faires und willkürfreies Verfahren verstoßen habe, indem er ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Kindesvaters vom 17.11.2017 gegeben und er sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Kindesmutter in Bezug auf die von ihr beantragte Abänderung der Umgangsregelung auseinandergesetzt habe. Des Weiteren sei er in dem Ordnungsmittelbeschluss über den mit Schriftsatz vom 17.11.2017 gestellten Antrag des Kindesvaters hinausgegangen. Schließlich begründe sich die Befangenheit des zuständigen Richters auch daraus, dass er den Inhalt des Schriftsatzes der Kindesmutter vom 02.11.2017 im Rahmen des Erörterungstermins am 07.11.2017 als „Unverschämtheit“ und „unter die Gürtellinie“ bezeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.11.2017 sowie die dienstliche Äußerung des zuständigen Richters vom 29.11.2017 Bezug genommen. II. Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Auf einen Ablehnungsgrund kann sich die Kindesmutter nicht berufen. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe tragen weder für sich allein, noch in ihrer Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit oder sind ausgeschlossen, beziehungsweise verwirkt. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 6 Abs. 2 FamFG anwendbar ist, kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 24.7.2012, Aktenzeichen: 2 BvR 615/11, NJW 2012, 3228 - 3229, m.w. N.). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen nach Meinung einer ruhig und besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Richters zu begründen. Nach allgemeiner Auffassung kann die Richterablehnung grundsätzlich nicht auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Ob eine richterliche Entscheidung inhaltlich "falsch" war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang. Denn die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. Juni 2013 – II-11 WF 86/13 –, Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier auch bei objektivierender Betrachtung keine hinreichenden Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität des abgelehnten Richters zu zweifeln. 1. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der abgelehnten Richter der Kindesmutter den Schriftsatz des Kindesvaters vom 17.11.2017 zu dem Verfahren 5 F 1292/16 nicht zur Stellungnahme übersandt hat, bevor er über das Ordnungsmittel entschied. Hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Der Kindesvater stellte den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln erstmals mit Schriftsatz vom 13.06.2017, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter - ebenso wie die dann folgenden, den Ordnungsmittelantrag wiederholenden Schriftsätze des Kindesvaters - zugeleitet wurde. Nachdem das Ordnungsmittelverfahren aufgrund des Befangenheitsgesuchs der Kindesmutter zunächst nicht weiter gefördert werden konnte, war auch dieses ausweislich der Ladungsverfügung vom 18.10.2017 und des Terminprotokolls Gegenstand des Erörterungstermins vom 07.11.2017. Indem die Kindesmutter dem vorgeschlagenen Umgangsvergleich ausweislich des Terminprotokolls nicht zustimmte, gab sie zu erkennen, dass sie die einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 und die darin geregelten begleiteten Umgangstermine - ebenso wie seit dem letzten Kontakt am 07.06.2017 – auch in Zukunft nicht einhalten werde. Das Ordnungsmittelverfahren war in diesem Zeitpunkt entscheidungsreif. Einer nochmaligen Anhörung der Kindesmutter aufgrund des wiederholenden, denselben Gegenstand betreffenden Antrags des Kindesvaters vom 17.11.2017 bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Eine Überraschungsentscheidung kann nach dem Ablauf von fünf Monaten seit dem ersten Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels und aufgrund des Termins vom 07.11.2017, der auch das Ordnungsmittelverfahren zum Gegenstand hatte, nicht angenommen werden. 2. Sofern die Kindesmutter darauf abstellt, dass sich der zuständige Richter im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht hinreichend mit den Argumenten der Kindesmutter für eine Abänderung der Umgangsregelung auseinandergesetzt habe, betrifft dies allein eine inhaltliche Fragestellung, auf die ein Befangenheitsantrag nicht gestützt werden kann, sondern deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. 3. Selbiges gilt hinsichtlich des Vorbingens, dass der zuständige Richter in seinem Ordnungsmittelbeschluss über den Antrag des Kindesvaters hinausgegangen sei. Auch dies betrifft die inhaltliche Richtigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses vom 20.11.2017, die im Rahmen der Beschwerde zu überprüfen wäre und die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermag. 4. Schließlich führen auch die beanstandeten richterlichen Äußerungen in dem Erörterungstermin vom 07.11.2017 zu dem Schriftsatz der Kindesmutter vom 02.11.2017 unter keinem Gesichtspunkt zum Erfolg des Befangenheitsgesuchs. a) Mit diesem Ablehnungsgrund ist die Kindesmutter bereits nach §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 43 ZPO ausgeschlossen. Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Ablehnungsgründe, die während der Verhandlung entstehen, müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden (BGH NJW-RR 2008, 800; G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 43 ZPO, Rn. 7). Eine Einlassung ist gegeben, wenn die Partei Vergleichsverhandlungen führt oder gar einen Vergleich schließt, sich an einer Beweisaufnahme oder einem Anhörungs-, Erörterungs- oder Sühnetermin beteiligt (Stackmann, in: MünchKomm, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 43 Rn. 4-6). Nach dem Vorbringen der Kindesmutter tätigte der Richter die hier gegenständlichen Äußerungen zu Beginn des sich über Stunden hinziehenden Erörterungstermins vom 07.11.2017, der schließlich mit einem gescheiterten Vergleichsversuch endete. Mithin hat sich die Kindesmutter nach eigenem Vortrag auf Vergleichsverhandlungen eingelassen, nachdem ihr der Ablehnungsgrund bekannt wurde, den sie nicht bis zum Schluss des Erörterungstermins geltend machte. Entsprechend wies sie mit Schriftsatz vom 17.11.2017 in dem Verfahren 5 F 706/17 selbst darauf hin, dass die Ablehnungsgründe gemäß § 43 ZPO nicht mehr vorzubringen seien und vorläufig nicht weiter kommentiert würden. b) Im Übrigen rechtfertigen die Äußerungen des Richters, dass die Ausführungen der Kindesmutter in dem Schriftsatz vom 02.11.2017 zu dem hiesigen Verfahren eine „Unverschämtheit“ seien und „unter die Gürtellinie“ gingen, auch in der Sache die Besorgnis der Befangenheit nicht. Zwar begründen Entgleisungen, grobe Unsachlichkeiten, bissige Ironie, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder beleidigende Äußerungen die Besorgnis der Befangenheit (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 42 Rn. 17; Stackmann, in: MünchKomm, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 42 Rn. 34; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 42 Rn. 22). Indes ist, anerkannt, dass der Richter im Rahmen seiner Bewertung des Verfahrens zu deutlichen Worten und auch drastischen Formulierungen greifen kann, ohne sich zugleich der Gefahr der Parteilichkeit auszusetzen (vgl. BGHZ 77, 70 ff. = NJW 1980, 2530, 2531: Bezeichnung eines Prozessbevollmächtigten als „prozessunfähigen Psychopathen“, sofern nicht als reines Werturteil; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 287 (288)) zur Äußerung des Richters: „Das mit dem Sorgerecht können Sie vergessen“; BeckOK ZPO/Vossler ZPO § 42 Rn. 26-28.5). Dem Richter muss es insbesondere auch vor dem Hintergrund der Verfahrensförderungspflicht möglich sein, die Beteiligten deutlich auf – wie hier - nicht zielführenden und unsachlichen Vortrag hinzuweisen und auf diese Weise zu einem fairen und sachlichen Umgang der Beteiligten im Gerichtsverfahren hinzuwirken. Dies gilt umso mehr, als dass die gegenständlichen Verfahren Kindschaftssachen betreffen. Hier ist es geradezu die Pflicht des zuständigen Richters, Vortrag der Beteiligten zu unterbinden, der geeignet ist, die Konflikte der Kindeseltern auszubauen und einer kindeswohlorientierten Beendigung des Verfahrens entgegenzustehen. Mit den gewählten Formulierungen hat der Richter nicht die ihm durch das Gebot zur Neutralität und Sachlichkeit vorgegebenen Grenzen überschritten, sondern lediglich klar und deutlich aufgezeigt, dass der Vortrag der Kindesmutter den Großvater des Kindesvaters betreffend nicht zur Förderung des Verfahrens und zur kindeswohlorientierten Beendigung des Verfahrens beiträgt. 5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt auch eine Gesamtwürdigung sämtlicher von dem Beklagten vorgetragenen Umstände bei ruhiger und besonnener Betrachtung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.