Urteil
4 C 37/07 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKR:2007:0606.4C37.07.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 805,14 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 60,33 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2007 zu zahlen.
2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 805,14 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 60,33 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2007 zu zahlen. 2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 8.11.06 kam es in L auf dem G zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein N-C D 000 mit dem Kennzeichen 00-00-000 durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen 00 – ####1 im Rahmen eines Fahrstreifenwechsels beschädigt wurde. Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte den Schaden des Klägers zu 100 Prozent zu tragen hat. Die Beklagte beauftragte in Abstimmung mit dem Kläger das G KG mit der Erstellung eines Gutachtens über die zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Das Büro ermittelte mit Gutachten vom 15.11.06 die erforderlichen Reparaturkosten mit € 999,20 netto. Nach Rücksprache mit der N - Niederlassung beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro U2, E und U mit der Erstellung eines Gutachtens über die Reparaturkosten. Unter dem 27.11.06 errechnete dieses Büro die Kosten mit netto € 1.488,18. Die Differenz ergibt sich im Wesentlichen durch einen Ansatz höheren Arbeitslohns für die Reparatur und Lackierung. Das Sachverständigenbüro U2 liquidierte € 291,16. Die Beklagte zahlte auf den Schaden des Klägers € 999,20. Der Kläger macht die weiteren Reparaturkosten in Höhe von € 488,98, die Kosten des Sachverständigengutachtens vom 27.11.06 sowie pauschale Unkosten mit € 25,- geltend. Er ist der Auffassung, in dem von der Beklagten veranlassten Gutachten seien die Kosten zu niedrig kalkuliert worden, weil auch bei Geltendmachung der fiktiven Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen an ihn € 805,14 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn Anwaltskosten in Höhe von € 69,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte leugnet die Erforderlichkeit und Angemessenheit weiterer fiktiver Reparaturkosten, sie trägt vor, das Gutachten der G KG vom 9.11.06 berücksichtige zu Recht die mittleren Stundenverrechnungssätze, wie sie von Fachwerkstätten liquidiert würden. Zu diesen Beträgen könne der Kläger auch tatsächlich, etwa bei der Fa. K. U2 GmbH in ####2 E, einem renommierten und modern ausgestatteten Fachbetrieb, sein Fahrzeug reparieren lassen. Das Gutachten U2 vom 27.11.06 lege dagegen die Verrechnungssätze der markengebundenen ortsansässigen Fachwerkstätten zu Grunde, welche überdurchschnittlich hoch seien. Dies beruhe nicht auf einer höheren Qualität der Arbeit, sondern lediglich auf einer anderen Struktur der Gesamtkosten. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung des Schadens sei der Geschädigte nach der Rechtsprechung auf eine günstigere, aber gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen, da er sich ansonsten durch den Schadensfall bereichere. Erst bei konkreter Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt habe der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung weiterer Kosten. Auch die Kosten für das Gutachten U2 seien nicht ersatzfähig, weil der Kläger durch die Einholung eines weiteren Gutachtens gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Ferner habe er gegen die Absprache mit der Beklagten, die vereinbarungsgemäß zunächst auf ihre Kosten ein Gutachten eingeholt habe, verstoßen. Pauschale Unkosten seien wegen der inzwischen gesunkenen Telefonkosten nur mit € 20,- anzusetzen. Die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten seien ersatzfähig nur mit 1/2 der 1,3 fachen Gebühr, weil die Sache nicht umfangreich oder schwierig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von € 805,14 gemäß den §§ 7,17 StVG, 823, 249 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz verlangen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den Schaden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 8.11.06 in vollem Umfang haftet. Soweit das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde, wird von den Parteien mit der ständigen Rechtsprechung auch unproblematisch anerkannt, dass der Kläger auch vor oder ohne Durchführung einer Reparatur die abstrakten/fiktiven Kosten der Schadensbeseitigung verlangen kann (BGHZ 61,568). Hierbei steht dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die nach dem Gutachten U2 bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen werden. Die Frage, ob bei fiktiver Schadensberechnung die höheren Kosten der markengebundenen Werkstatt verlangt werden können oder lediglich die Kosten, die durchschnittlich bei freien Fachwerkstätten anfallen, ist umstritten. Hierzu ist sowohl die (untergerichtliche) Rechtsprechung im Anschluss an das Q - Urteil des BGH (BGH in NJW 03,2085) uneinheitlich als auch die Praxis der Sachverständigen. Nach langjähriger Kenntnis des Gerichts legen die im Rahmen von Gerichtsverfahren beauftragten Sachverständigen regelmäßig die Kosten der jeweiligen Markenwerkstätten zu Grunde (z.B. W-Werkstatt bei W Fahrzeug etc.), während die von den Haftpflichtversicherungen beauftragten Gutachter häufig die Kosten der in der Arbeit durchaus gleichwertigen, freien Fachwerkstätten ansetzen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Entscheidung des BGH (NJW 2003, 2085,2087) dahingehend zu verstehen, dass die Kosten von markengebundenen Fachbetrieben auch im Rahmen einer fiktiven Kostenabrechnungen verlangt werden können. Der BGH macht zwar allgemeine Ausführungen zum Grundsatz der Schadensminderungspflicht des Geschädigten, er führt sodann aber - konkret - aus: " Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Q -Werkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muss sich der Kläger auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen. " Im Anschluss an die Entscheidung ist - soweit ersichtlich - die Mehrheit der Berufungsgerichte zu einer Anerkennung der höheren Kosten einer markengebundenen Werkstatt gekommen. Beispielhaft sei hier verwiesen auf die Entscheidungen des Landgerichts N vom 31.5.06 ( 3 S 15/06), des Landgerichts L2 vom 31.5.06 ( 13 S 4/06), des Landgerichts C3 (10 S 29/05 und 5 S 79/05), des Landgerichts U vom 20. 9. 0 5 ( 1 S 112/05), des Landgerichts C vom 31.8.05 ( 21 S 110/05) und des Landgerichts G vom 27.5.05 (13 S 115/05). Abweichender Ansicht sind dagegen das Landgericht C2 vom 21.6.06 (58 S 75/06) und das Landgericht I vom 25.4.06 (2 S 55/05). Die Befürworter der Erstattungspflicht für fiktive markengebundene Reparaturkosten verweisen dabei zu Recht darauf, dass es sowohl dem Anspruch des Geschädigten auf freie Wahl bei der Schadensbehebung als auch der Findung klarer Abgrenzungskriterien für die Abwicklung von Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen nur gerecht wird, wenn der Geschädigte die Kosten der Reparatur in einer Werkstatt der entsprechenden N2 seines Fahrzeugs verlangen kann. Hier habe er dann in jedem Fall die Sicherheit und das Vertrauen auf eine fachgerechte Reparatur mit Originalteilen und entsprechend den Anweisungen der Fahrzeughersteller sowie durch entsprechend geschultes Personal. Bei Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt werde von dem Geschädigten verlangt, u.U. Zeit und Kosten für eine weitere Anfahrt aber auch für die Prüfung und Kontrolle, ob die ihm unbekannte Werkstatt den gestellten Anforderungen entspreche, abverlangt. Zu diesem Mehraufwand ist der Geschädigte aber unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit der Reparatur nicht verpflichtet. Der Kläger kann deshalb weiteren Reparaturkostenersatz in Höhe von € 488,98 verlangen, die Differenz der nach den beiden Gutachten angesetzten Kosten besteht weitgehend wegen der unterschiedlichen Stundenverrechnungssätze. Soweit in dem Gutachten U2 weiter eine Lackierung der unteren linken Scheinwerferblende berücksichtigt wurde, hatte die Beklagte die Erforderlichkeit dieser Arbeit nicht konkret bestritten. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von € 291,16 als durch den Schaden adäquat kausal verursachter Kosten. Unproblematisch kann der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzes auch die Kosten für ein Gutachten zur Schadensfeststellung verlangen. Die von dem Geschädigten eingeholten Gutachten werden häufig vom Schädiger oder der Versicherung überprüft, wobei die Kosten der Überprüfung oder Neuerstellung des Gutachtens insoweit regelmäßig von den Auftraggebern zu tragen sind. Im Ergebnis entspricht dies der vorliegenden Sachlage, wenn auch die Einholung des Gutachtens durch den Kläger erst nachträglich erfolgte. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass dieser sich zunächst mit der Einholung eines Gutachtens durch die Beklagte einverstanden erklärt hat. Ein Verzicht auf Maßnahmen zur Schadensfeststellung war hiermit nicht verbunden und wird auch nicht ausdrücklich behauptet. Eine Überprüfung des Gutachtens der G KG war dem Kläger nicht verwehrt, nachdem er eine Differenz zwischen dem Ergebnis dieses Gutachtens und den Angaben der N-C Niederlassung über voraussichtlich erforderliche Kosten festgestellt hatte. Zur Bezifferung der weiter erforderlichen Kosten war auch die Einholung eines Gutachtens erforderlich. Dass der Kläger die weiteren Kosten anders oder günstiger hätte ermitteln können, ist nicht ersichtlich. Ein Kostenvoranschlag der N - Niederlassung wäre zwar kostengünstiger, in der Aussagekraft aber dem von der Beklagten eingeholten Gutachten unterlegen gewesen. Die Kostenpauschale ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung im Amtsgerichtsbezirk mit € 25,- zu erstatten. Einer Reduzierung der Telefonkosten steht ein Anstieg der Benzinkosten in der Vergangenheit gegenüber. Der Zinsanspruch ist gemäß § 286, 288 Absatz 1 BGB begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten gemäß § 286, 280 BGB in Höhe von € 60,33. Der Ansatz einer höheren als der 1,3 fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG ist nicht gerecht fertigt. Die Sache ist weder überdurchschnittlich umfangreich noch schwierig. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Absatz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.