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Urteil

13 S 4/06

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fiktiver (abstrakter) Abrechnung kann der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde legen. • Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl der Art der Schadensbeseitigung; er muss Fahrzeug nicht reparieren und nicht eine bestimmte Werkstatt wählen. • Der Schädiger kann den Geschädigten nicht auf die Stundenverrechnungssätze beliebiger Werkstätten verweisen; Verweis nur auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten wäre zulässig. • Zu ersetzenden Posten bei fiktiver Abrechnung gehören auch UPE-Aufschläge und fiktive Verbringungskosten, wenn das Sachverständigengutachten dies feststellt und nicht substantiiert angegriffen wurde. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Fiktive Abrechnung: Geltendmachung markengebundener Werkstattkosten und UPE-/Verbringungskosten • Bei fiktiver (abstrakter) Abrechnung kann der Geschädigte die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt zugrunde legen. • Der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl der Art der Schadensbeseitigung; er muss Fahrzeug nicht reparieren und nicht eine bestimmte Werkstatt wählen. • Der Schädiger kann den Geschädigten nicht auf die Stundenverrechnungssätze beliebiger Werkstätten verweisen; Verweis nur auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten wäre zulässig. • Zu ersetzenden Posten bei fiktiver Abrechnung gehören auch UPE-Aufschläge und fiktive Verbringungskosten, wenn das Sachverständigengutachten dies feststellt und nicht substantiiert angegriffen wurde. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall vom 1.7.2005 Ersatz für fiktive Reparaturkosten. Die Beklagte bestritt die geltend gemachten Beträge und verwies auf niedrigere Stundenverrechnungssätze anderer (nicht markengebundener) Werkstätten. Ein Sachverständigengutachten bezifferte Reparaturkosten einschließlich UPE-Aufschlägen und fiktiver Verbringungskosten. Vorab leistete die Beklagte eine Zahlung von 47,22 €; streitig blieb ein weiterer Betrag von 895,07 €. Das Amtsgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger legte Berufung ein. Das Landgericht Köln prüfte, ob der Kläger bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt und die vom Gutachter ausgewiesenen Zusatzpositionen verlangen kann. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet; dem Kläger stehen nach §§ 7 Abs.1 StVG, 823 BGB weitere 895,07 € zu abzüglich geleisteter Zahlung. • Nach der Rspr. ist der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens und innerhalb der Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots frei in der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung; er kann die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählen und muss sich nicht auf die Preise anderer Werkstätten verweisen lassen. • Eine Verweisung auf Stundenverrechnungssätze anderer Werkstätten würde die Dispositionsfreiheit des Geschädigten einschränken und die zulässige abstrakte Abrechnung unterlaufen; der BGH hat ein solches Vorgehen als unzulässig angesehen. • Nur ein Verweis auf gleichwertige Reparaturmöglichkeiten wäre denkbar; der Schädiger kann nicht verlangen, dass der Geschädigte selbst die Gleichwertigkeit anderer Werkstätten prüft. • Die vom Sachverständigen ausgewiesenen UPE-Aufschläge und fiktiven Verbringungskosten sind zu ersetzen, da die Beklagte das Gutachten nicht inhaltlich substantiiert oder seine Sachkunde hinreichend in Zweifel gezogen hat. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. • Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Klärungsbedarf für die Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Der Vollstreckungsbescheid wurde abzüglich der bereits gezahlten 47,22 € in Höhe von weiteren 895,07 € aufrechterhalten. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Kläger kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt sowie vom Gutachter festgestellte UPE-Aufschläge und Verbringungskosten verlangen, weil die Beklagte das Gutachten nicht substantiiert angegriffen hat. Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 286, 288 BGB zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.