Urteil
5 S 79/05
LG BOCHUM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten in voller Höhe verlangen.
• Der Geschädigte ist im Rahmen der Naturalrestitution Herr des Restitutionsgeschehens und nicht verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten, vom Versicherer benannten Werkstatt reparieren zu lassen.
• Ein Hinweis der Haftpflichtversicherung auf eine vermeintlich günstigere Fremdwerkstatt greift nur, wenn die Gutachtengrundlagen bzw. die angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret und substanziiert angegriffen werden.
• Pausschale Rügen gegen einzelne Gutachtenpositionen genügen nicht; die Versicherung muss konkret darlegen, warum eine Erneuerung nicht erforderlich oder eine Reparatur gleichwertig wäre.
Entscheidungsgründe
Fiktive Abrechnung: Anspruch auf volle Gutachtessumme; kein Verweis auf konkrete Fremdwerkstatt • Bei fiktiver Abrechnung nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten in voller Höhe verlangen. • Der Geschädigte ist im Rahmen der Naturalrestitution Herr des Restitutionsgeschehens und nicht verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten, vom Versicherer benannten Werkstatt reparieren zu lassen. • Ein Hinweis der Haftpflichtversicherung auf eine vermeintlich günstigere Fremdwerkstatt greift nur, wenn die Gutachtengrundlagen bzw. die angesetzten Stundenverrechnungssätze konkret und substanziiert angegriffen werden. • Pausschale Rügen gegen einzelne Gutachtenpositionen genügen nicht; die Versicherung muss konkret darlegen, warum eine Erneuerung nicht erforderlich oder eine Reparatur gleichwertig wäre. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem unfallbedingten Schaden am 11.06.2004; die Haftung der Versicherungsnehmerin der Beklagten ist unstreitig. Das Sachverständigengutachten ermittelte Nettoreparaturkosten von 6.300,56 €, von denen die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 851,26 € nicht erstattete. Die Beklagte berief sich darauf, der Kläger müsse sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer von ihr genannten Werkstatt (Firma H) verweisen lassen und bemängelte außerdem die Ersetzbarkeit der Position DVN 53112 (Seitenwand). Das Amtsgericht gab der Klage vollständig statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob bei fiktiver Abrechnung der Schädiger den Geschädigten auf eine konkrete, günstigere Werkstatt verweisen kann und ob die konkreten Gutachtenpositionen substantiiert angegriffen wurden. • Rechtliche Grundlage ist § 249 Abs.2 S.1 BGB in Verbindung mit dem Schadensrecht und der ständigen Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung. Maßgeblich ist der objektiv erforderliche Betrag für eine vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur in einer anerkannten markengebundenen Fachwerkstatt. • Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens; er kann die Wahl der Mittel zur Schadensbehebung treffen und die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählen, soweit dies dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. • Eine Verweisung auf eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Versicherung die Gutachtengrundlagen konkret und substanziiert angreift oder Tatsachen vorträgt, die die Existenz einer gleichwertigen und tatsächlich zugänglichen Alternative belegen. • Die Beklagte hat keine konkreten Angaben gemacht, die die angesetzten Stundenverrechnungssätze in markengebundenen Werkstätten widerlegen oder glaubhaft darlegen, dass die Firma H eine gleichwertige, markengebundene Fachwerkstatt darstellt. • Pauschale Einwände gegen die Notwendigkeit einer Erneuerung (Position DVN 53112) sind unsubstantiiert; aus dem Gutachten und den Originalfotos ergibt sich, dass die Seitenwand beschädigt war, sodass Ersatzansprüche bestehen. • Folgerung: Der Kläger hat Anspruch auf die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten in Höhe des streitigen Restbetrags; Verzinsung und Kostenentscheidung folgen aus §§ 286, 288 BGB und § 97 Abs.1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält den restlichen Schadensersatz in Höhe von 851,26 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen, weil er die zulässige fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählte und das Gutachten die erforderlichen Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt ausweist. Die Beklagte hat die Einwendungen nicht substanziiert dargelegt und konnte nicht nachweisen, dass eine gleichwertige, zugängliche und günstigere Reparaturmöglichkeit vorlag oder dass die streitige Gutachtenposition unzutreffend ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.