Urteil
13 S 115/05
LG ESSEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei voller Haftung des Schädigers sind dem Geschädigten grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten als fiktiver Schadensersatz zu erstatten.
• Ein Versicherer kann den Geschädigten nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn diese gleichwertig und ebenfalls markengebunden ist.
• Fehlt ein konkretes Angebot mit Angabe der markengebundenen Werkstatt und Konditionen, trifft den Geschädigten keine Pflicht, weitere Nachforschungen anzustellen.
• Mehrwertsteuer ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte konkret nachweist, dass und in welcher Höhe sie tatsächlich angefallen ist.
• Verzugszinsen und Rechtshängigkeitszinsen sind zu gewähren, wenn der Geschädigte dem Schädiger eine Frist gesetzt hat und Rechtshängigkeit eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit markengebundener Reparaturkosten und Umfang weiterer Schadensposten • Bei voller Haftung des Schädigers sind dem Geschädigten grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten als fiktiver Schadensersatz zu erstatten. • Ein Versicherer kann den Geschädigten nur dann auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn diese gleichwertig und ebenfalls markengebunden ist. • Fehlt ein konkretes Angebot mit Angabe der markengebundenen Werkstatt und Konditionen, trifft den Geschädigten keine Pflicht, weitere Nachforschungen anzustellen. • Mehrwertsteuer ist nur zu ersetzen, wenn der Geschädigte konkret nachweist, dass und in welcher Höhe sie tatsächlich angefallen ist. • Verzugszinsen und Rechtshängigkeitszinsen sind zu gewähren, wenn der Geschädigte dem Schädiger eine Frist gesetzt hat und Rechtshängigkeit eingetreten ist. Der Kläger wurde am 05.08.2004 bei einem Verkehrsunfall verletzt und sein PKW beschädigt. Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners grundsätzlich zur Ersatzleistung anerkannt. Der Kläger ließ ein Gutachten erstellen und machte u.a. Reparaturkosten, Wertminderung, Pauschale, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, Mehrwertsteuer und weiteres Schmerzensgeld geltend. Die Beklagte zahlte bereits Teile (Fahrzeugschaden, Wertminderung, Unkostenpauschale, Schmerzensgeld 500 Euro) und verwies den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer Firma S. Der Kläger reparierte anderweitig, legte jedoch keine Rechnung vor, aber eine Nachbesichtigung und Reparaturbescheinigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Haftungsgrundlage und Anspruchsgrund: §§7 ff., 17 StVG; 3 Nr. 1 PflVG; bei Unterlassen oder Kürzung entschädigungsrelevanter Positionen ist auf §249 BGB abzustellen. • Reparaturkosten: Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der im markengebundenen Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten, weil das Gutachten nachvollziehbar markenbezogene Fachwerkstattspreise berücksichtigt und die Beklagte keine substantiierte Rüge vorträgt. • Verweis auf billigere Reparatur: Ein Verweis der Beklagten auf die Firma S. genügt nicht, weil diese nicht als markengebundene Fachwerkstatt dargelegt ist und die Beklagte kein konkretes, nachvollziehbares Angebot mit Konditionen vorgelegt hat; der Geschädigte muss daher nicht weitere Nachforschungen anstellen. • Schadensminderungspflicht: Der Geschädigte ist gehalten, wirtschaftlich zu handeln; dies genügt hier durch ein detailliertes Gutachten, das den Aufwand als noch wirtschaftlich darstellt. • Weitere Schadensposten: Pauschale (Restbetrag 4,00 Euro), Nutzungsausfall für drei Tage (174 Euro) und zusätzliche Gutachterkosten (44,08 Euro) sind ersatzfähig nach §249 BGB in Verbindung mit §287 ZPO. • Mehrwertsteuer: Ersatz der Mehrwertsteuer (405,08 Euro) wird abgelehnt, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, ob und in welcher Höhe tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist; eine Reparaturrechnung fehlt. • Zinsen: Verzugszinsen (§§280,286,288 BGB) ab 01.09.2004 sowie Rechtshängigkeitszinsen (§291 BGB) ab 16.02.2005 stehen dem Kläger zu. • Schmerzensgeld: Weitere Schmerzensgeldforderungen werden abgelehnt; die bereits gezahlten 500 Euro sind nach Billigkeitsgesichtspunkten (§287 ZPO) ausreichend angesichts der leichten Verletzungen und einwöchigen Arbeitsunfähigkeit. Die Berufung des Klägers ist in Teilbeträgen begründet. Die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 732,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 514,53 Euro seit 01.09.2004 und aus 218,08 Euro seit 16.02.2005 (Rechtshängigkeit) verurteilt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen; insoweit ist insbesondere die Forderung nach Mehrwertsteuer und weiterem Schmerzensgeld erfolglos geblieben. Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.