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Beschluss

103 II 4313/10

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0204.103II4313.10.0A
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Leitsätze
Die Gewährung von Beratungshilfe setzt in der Regel voraus, dass sich der Rechtssuchende zunächst selbst schriftlich um eine Lösung des Problems bemüht, und erst wenn sich hierbei Rechtsfragen ergeben, gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Telefonische Eigenbemühungen reichen dagegen nicht aus, weil sie einerseits mit vertretbarem Aufwand kaum nachzuweisen sind, und andererseits schriftliche Lösungsbemühungen erfahrungsgemäß weitaus erfolgversprechender sind als telefonische (Festhaltung AG Halle (Saale) 7. Januar 2011, 103 II 3506/10) (Rn.3) .
Tenor
Die Erinnerung vom 31. Januar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung von Beratungshilfe setzt in der Regel voraus, dass sich der Rechtssuchende zunächst selbst schriftlich um eine Lösung des Problems bemüht, und erst wenn sich hierbei Rechtsfragen ergeben, gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Telefonische Eigenbemühungen reichen dagegen nicht aus, weil sie einerseits mit vertretbarem Aufwand kaum nachzuweisen sind, und andererseits schriftliche Lösungsbemühungen erfahrungsgemäß weitaus erfolgversprechender sind als telefonische (Festhaltung AG Halle (Saale) 7. Januar 2011, 103 II 3506/10) (Rn.3) . Die Erinnerung vom 31. Januar 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 10. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, die es sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerin hat weiterhin nicht substantiiert ein Rechtsproblem vorgetragen, welches Beratungsbedarf begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris). Diese Eigenbemühungen werden in Regelfall schriftlich zu erfolgen zu haben. Zum einen gilt dies schon aus Nachweisgründen: Wenn im Rahmen eines Antrages auf Beratungshilfe behauptet wird, telefonische Eigenbemühungen entfaltet zu haben, wird sich dies mit vertretbarem Aufwand kaum nachweisen lassen, sodass dem Gericht im Ergebnis zugemutet wird, dem Antragsteller seine unüberprüfbare Behauptung zu glauben. Zweites ist es weitaus erfolgversprechender, sich schriftlich um eine Lösung zu bemühen: Ein Schreiben wird beim Gegner zur Akte genommen und regelmäßig auch geprüft und beantwortet, während ein Anruf unter Umständen folgenlos bleibt. Gesprochene Worte sind vergänglich und hinterher kaum rekonstruierbar. Letztlich ist die Rechtswahrnehmung auch mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen muss, würde, wenn er mit einer Forderung von lediglich 110,25 € konfrontiert wird, zunächst versuchen, das Problem selbst zu lösen und nicht gleich einen Rechtsanwalt einschalten, zumal er ja seine Anwaltskosten selbst dann nicht ersetzt bekäme, wenn er in der Sache Erfolg hätte (Beschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2010, Az. 103 II 3802/10, veröffentlicht bei juris). Wie schon ausgeführt, kommt als ernsthafter Versuch, das Problem selbst zu lösen, aber nur ein schriftliches Tätigwerden in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen steht (Beschluss vom 2. September 2010, Az. 1 BvR 1974/08, zitiert nach juris).