OffeneUrteileSuche
Beschluss

103 II 6366/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2012:0328.103II6366.11.0A
3mal zitiert
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Rechtssuchende muss im Regelfall zunächst schriftliche Eigenbemühungen entfalten, bevor feststeht, ob bei ihm ein Rechtsproblem vorliegt, welches Beratungsbedarf begründet.(Rn.2) 2. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch besteht, ist jedenfalls bei nicht ganz einfacher Sach- oder Rechtslage für juristische Laien nicht mehr durch Eigenbemühungen zu erledigen.(Rn.3)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 16. März 2012 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Februar 2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen M… Sch… wegen Diebstahls“ bewilligt. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts L… vom 12. Dezember 2011 zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtssuchende muss im Regelfall zunächst schriftliche Eigenbemühungen entfalten, bevor feststeht, ob bei ihm ein Rechtsproblem vorliegt, welches Beratungsbedarf begründet.(Rn.2) 2. Die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch besteht, ist jedenfalls bei nicht ganz einfacher Sach- oder Rechtslage für juristische Laien nicht mehr durch Eigenbemühungen zu erledigen.(Rn.3) Auf die Erinnerung vom 16. März 2012 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 13. Februar 2012 abgeändert. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen M… Sch… wegen Diebstahls“ bewilligt. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts L… vom 12. Dezember 2011 zurückverwiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist auch begründet. Im Ansatz zutreffend geht allerdings der Rechtspfleger davon aus, dass der Rechtssuchende im Regelfall zunächst schriftliche Eigenbemühungen entfalten muss, bevor feststeht, ob bei ihm ein Rechtsproblem vorliegt, welches Beratungsbedarf begründet (Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011, Az. 103 II 4313/10, veröffentlicht bei juris). Zu beachten ist aber, dass vorliegend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu prüfen war. Hierbei war insbesondere auch die Schadenshöhe und die Durchsetzbarkeit der Ansprüche zu prüfen. Zudem kam es hierbei auch in Betracht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, um die Erfolgsaussichten einschätzen zu können. Insgesamt ist die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch besteht, jedenfalls bei nicht ganz einfacher Sach- oder Rechtslage für juristische Laien nicht mehr durch Eigenbemühungen zu erledigen. Zwar war die Sach- und Rechtslage an sich klar (Schadensersatzansprüche nach Diebstahl), aber die Prüfung, in welcher Höhe ein Anspruch sich mit Aussicht auf Erfolg durchsetzen lässt, war nicht mehr ganz einfach. Es wird auch darauf verwiesen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichts zur Notwendigkeit schriftlicher Eigenbemühungen in erster Linie auf die Abwehr von Forderungen, die gegen den Rechtssuchenden geltend gemacht werden, bezieht und nicht in jedem Fall auf die umgekehrte Konstellation, dass der Rechtssuchende selbst Ansprüche geltend machen will, übertragen werden kann. Im übrigen hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin zunächst jedenfalls mündlich versucht, den Anspruch selbst geltend zu machen. Eine erneute schriftliche Geltendmachung ist insbesondere auch deshalb von der Antragstellerin nicht zu verlangen, da es sich bei dem Gegner um ihren Sohn handelte, sodass eine ergänzende schriftliche Kommunikation nicht zumutbar und auch nicht erfolgversprechender als die vorherige mündliche Kommunikation war. Nicht umsonst heißt es auch in dem zitierten Beschluss vom 4. Februar 2011, dass die Eigenbemühungen im Regelfall schriftlich zu erfolgen haben. Ein solcher Regelfall ist hier jedoch ausnahmsweise nicht gegeben. Unerheblich ist es, dass letztlich nur ein Schadensersatzanspruch im Bagatellbereich (40,00 € nebst Kostenpauschale von 25,00 €) geltend gemacht wurde. Zwar würden, wenn die Antragstellerin ihre Anwaltskosten selbst zahlen müsste, Anwaltskosten entstehen, die den eigentlichen Schadensbetrag übersteigen. Allerdings greift die Rechtsprechung des Gerichts, dass von Mutwillen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG auszugehen ist, wenn für einen Selbstzahler selbst im Falle seines Erfolges seine Anwaltskosten höher wären als sein finanzieller Erfolg, weil in einem solchen Fall eine vernünftige Person, die ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, keinen Rechtsanwalt beauftragen würde (Beschluss des Gerichts vom 22. August 2011, Az. 103 II 1513/11, veröffentlicht bei juris), nicht. Diese Rechtsprechung bezieht sich wiederum auf die Abwehr einer unberechtigten Forderung, während bei der Geltendmachung einer berechtigten Forderung der Anspruchssteller seine Anwaltskosten unter Umständen als weitere Schadensposition (etwa als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB oder wie im vorliegenden Fall als Rechtsverfolgungskosten gemäß § 249 BGB) geltend machen kann. Dass im Einzelfall, etwa bei einer nach Grund und Höhe unstrittigen Bagatellforderung, Rechtsverfolgungskosten möglicherweise kein nach § 249 BGB erstattungsfähiger Schaden sind und eine entsprechende Rechtsverfolgung auch möglicherweise gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG bzw. § 114 Satz 1 ZPO mutwillig wäre, steht auf einem anderen Blatt. Ebenfalls auf einem anderen Blatt steht es, dass die Rechtsverfolgung gegen einen völlig und auf Dauer Zahlungsunfähigen unter Umständen mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG ist, weil möglicherweise ein vernünftiger Selbstzahler in einem derartigen Fall keinen Anwalt beauftragen würde, wenn es klar ist, dass er keine realistische Chance hat, seine Kosten vom Gegner erstattet zu bekommen. Trotz der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Anspruchsgegner im Obdachlosenheim lebt, ist aber (noch) nicht klar, dass die Antragstellerin auf Dauer keine Chance hat, ihre Ansprüche und damit ihre Kosten durchzusetzen. Zur Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag ist die Sache an den Rechtspfleger zurückzuverweisen. Soweit der Richter in der Vergangenheit in derartigen Fällen die Vergütungsfestsetzung selbst vorgenommen hat, wird an dieser Praxis angesichts der Zuständigkeitsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht festgehalten.