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Beschluss

103 II 3966/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:1026.103II3966.11.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, wann für die Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung Beratungshilfe zu gewähren ist.(Rn.2) 2. Die Kosten, bis zu denen die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Verbraucherzentrale zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG sind, sind im Anschluss an Nr. 2500 RVG-VV zu bestimmen. Eine Beratung, die 60,00 € kostet, ist nicht mehr zumutbar.(Rn.4) 3. Konkret benannte Einwendungen wie z.B. das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten und die Umlagefähigkeit einzelner Hausmeistertätigkeiten können einen Beratungsbedarf begründen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Erinnerung vom 10. Oktober 2011 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 16. September 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Betriebskostenabrechnung für 2010“ gewährt. Die den Rechtsanwälten M. M… & B. S… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, wann für die Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung Beratungshilfe zu gewähren ist.(Rn.2) 2. Die Kosten, bis zu denen die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Verbraucherzentrale zumutbar im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratHiG sind, sind im Anschluss an Nr. 2500 RVG-VV zu bestimmen. Eine Beratung, die 60,00 € kostet, ist nicht mehr zumutbar.(Rn.4) 3. Konkret benannte Einwendungen wie z.B. das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten und die Umlagefähigkeit einzelner Hausmeistertätigkeiten können einen Beratungsbedarf begründen.(Rn.2) Auf die Erinnerung vom 10. Oktober 2011 wird der Beschluss des Rechtspflegers vom 16. September 2011 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Beratungshilfe für die Angelegenheit „Betriebskostenabrechnung für 2010“ gewährt. Die den Rechtsanwälten M. M… & B. S… aus H… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 99,96 €. Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG zulässig. Die Erinnerung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat ein konkretes Rechtsproblem aufgezeigt, das Beratungsbedarf begründet, nämlich bestimmte konkret benannte Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung für 2010 (formelle Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten, Umlagefähigkeit einzelner Hausmeistertätigkeiten etc.). Vorliegend geht es nicht mehr nur um den Wunsch nach Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung, was für sich noch keinen Beratungsbedarf begründet (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris). Zudem trägt die Antragstellerin auch vor, dass sie die Hausverwaltung um Erläuterung gebeten habe und dass ihr Belegeinsicht verweigert worden sei. Hiermit sind die Möglichkeiten der Antragstellerin, das Problem selbst zu klären, erschöpft. Wegen der verweigerten Belegeinsicht war es der Antragstellerin auch nicht mehr möglich, selbst schriftlich (vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011, Az. 103 II 4313/10, veröffentlicht bei juris) Einwendungen zu erheben. Soweit die Antragstellerin die hinsichtlich der Position „Beleuchtung / Allgemeinstrom“ die Betriebskostenabrechnung für formell unwirksam hält, ist dies ohnehin eine Rechtsfrage, die weder durch Bitte um Erläuterung noch durch Belegeinsicht zu klären ist. Formelle Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung bedeutet ja gerade, dass die Betriebskostenabrechnung aus sich heraus, ohne Erläuterung oder ergänzende Unterlagen, verständlich sein muss. Für die Antragstellerin besteht auch keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Die Beratung durch die Verbraucherzentrale hätte sie 60,00 € gekostet. (Es geht vorliegend nicht mehr um eine einfache Verbraucherberatung, die 5,00 € – 15,00 € kostet.) Eine Gebühr von 60,00 € ist aber nicht mehr zuzumuten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG. Es handelt sich nicht mehr um einen Kleinbetrag, dessen Bezahlung für den Rechtssuchenden zumutbar ist (Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2011, Az. 103 II 7485/10, veröffentlicht bei juris). Die Frage, bis zu welcher Höhe vom Rechtssuchenden zumutbarerweise ein eigener finanzieller Beitrag verlangt werden kann (kostenlose Beratung gewährt das Beratungshilfegesetz gerade nicht), ist in Anlehnung an Nr. 2500 VV RVG zu beantworten. Die Bezahlung einer Gebühr von 10,00 €, vielleicht noch 15,00 €, ist zumutbar, nicht aber einer Gebühr von 60,00 €. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, worauf vorsorglich hingewiesen wird, dass die Antragstellerin die Beratung durch die Verbraucherzentrale auch deshalb für unzumutbar hält, weil sie hierfür eine Terminsvergabe braucht. Zum einen wird sie ja sicherlich auch ihren Anwalt erst nach Terminsvergabe aufsuchen, zum anderen hat die Antragstellerin für die Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung ein Jahr Zeit (§ 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB), sodass das Warten auf einen vereinbarten Termin keinesfalls unzumutbar ist. Da der Antragstellerin Beratungshilfe zu gewähren ist, sind die Gebühren wie beantragt festzusetzen. Insbesondere ist auch eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festzusetzen. Grundsätzlich soll die Beratung den Unbemittelten in der Lage versetzen, selbst tätig zu werden und auf Grundlage der ihm erteilten Rechtsberatung die erforderlichen Schreiben selbst zu fertigen. Eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) kann daher nur bewilligt werden, wenn die Vertretung (in der Regel: Fertigung von Schriftsätzen an den Gegner) erforderlich im Sinne des § 2 Abs. 1 BerHG war. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn in dem Schreiben Rechtsausführungen zu machen sind. Bei Ausführungen, die ein Antragsteller auch selbst machen kann (Ausführungen nur zum Sachverhalt, Ratenzahlungsangebote) ist eine Vertretung nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Vertretung wird nicht dadurch begründet, dass ein anwaltlicher Schriftsatz beim Gegner größeren Eindruck macht als ein selbstgefertigtes Schreiben. Sie wird aber auch nicht dadurch begründet, dass der Antragsteller Probleme hat, die sich nicht aus dem Mangel an Rechtskenntnissen ergeben, etwa wenn er nicht oder nur schlecht deutsch spricht, Schwierigkeiten mit dem Verfassen von Schriftstücken hat oder körperbehindert ist. Beratungshilfe gewährt dem Unbemittelten eine rechtliche Beratung, nicht eine allgemeine Schreib- oder Lebenshilfe. Es ist nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die Nachteile auszugleichen, die sich aus der sozialen, persönlichen oder gesundheitlichen Lage des Antragstellers ergeben. Vielmehr soll die Beratungshilfe nur die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller wegen Mittellosigkeit keine anwaltliche Beratung leisten kann. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 4688/10, veröffentlicht bei juris). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG festzusetzen. Das Schreiben vom 18. Juli 2011 enthielt Rechtsausführungen (Wirtschaftlichkeitsgebot bei Hausmeisterkosten, Umlagefähigkeit einzelner Tätigkeiten des Hausmeisters, formelle Wirksamkeit der Umlage der Position „Beleuchtung / Allgemeinstrom“), zu denen die Antragstellerin selbst nicht in der Lage war.