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Beschluss

103 II 1513/11

AG Halle (Saale), Entscheidung vom

ECLI:DE:AGHALLE:2011:0822.103II1513.11.0A
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Leitsätze
Von Mutwilligen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist auszugehen, wenn für einen Selbstzahler selbst im Falle seines Erfolges seine Anwaltskosten höher wären als sein finanzieller Erfolg. Denn in einem solchen Fall würde eine vernünftige Person, die ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, keinen Rechtsanwalt beauftragen.(Rn.2)
Tenor
Die Erinnerung vom 11. Juli 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von Mutwilligen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BeratHiG ist auszugehen, wenn für einen Selbstzahler selbst im Falle seines Erfolges seine Anwaltskosten höher wären als sein finanzieller Erfolg. Denn in einem solchen Fall würde eine vernünftige Person, die ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, keinen Rechtsanwalt beauftragen.(Rn.2) Die Erinnerung vom 11. Juli 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Die Wahrnehmung der Rechte ist mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausführt, ist Mutwillen dann anzunehmen, wenn für einen Selbstzahler selbst im Falle seines Erfolges seine Anwaltskosten höher wären als sein finanzieller Erfolg. Denn in einem solchen Fall würde eine vernünftige Person, die ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, keinen Rechtsanwalt beauftragen. Da im vorliegenden Fall der Antragsteller selbst im Falle seines vollständigen Erfolges seine Anwaltskosten nicht ersetzt bekäme, ist es evident, dass seine Anwaltskosten höher wären als der maximal zu erzielende finanzielle Erfolg. Vorliegend ging es um die Abwehr zweier Forderung von lediglich 3,97 € und 1,99 € (zuzüglich Zinsen und Kosten). Für einen Selbstzahler wären daher durch die vorliegend entfaltete und abgerechnete anwaltliche Tätigkeit folgende Anwaltskosten entstanden: Gegenstandswert: bis 300,00 € 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG: 32,50 € 1,5-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG: 37,50 € Kommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 14,00 € Zwischensumme: 84,00 € Umsatzsteuer gemäß Nr., 7008 VV RVG: 15,69 € Summe: 99,69 € Es liegt auf der Hand, dass ein vernünftiger Selbstzahler nicht 99,69 € zahlt, um eine Forderung von 5,96 € abzuwehren. Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er bei der Beauftragung der Rechtsanwalts nicht mit einem Vergleichsschluss und einer hierdurch ausgelösten Einigungsgebühr gerechnet hat, hätte ein vernünftiger Selbstzahler bei Beauftragung des Rechtsanwalts von vorneherein jedenfalls mit folgenden Gebühren rechnen müssen: Gegenstandswert: bis 300,00 € 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG: 32,50 € Kommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: 6,50 € Zwischensumme: 39,00 € Umsatzsteuer gemäß Nr., 7008 VV RVG: 7,41 € Summe: 46,41 € Ein vernünftiger Selbstzahler würde aber auch keine 46,41 € aufwenden, um eine Forderung von 5,96 € abzuwehren. Wenn man bedenkt, dass vorliegend für die Abwehr einer Forderung von 5,96 € im Rahmen der Beratungshilfe ein Vergütungsfestsetzungsanspruch von 255,85 € zu Lasten des Steuerzahlers geltend gemacht wird, liegt auch der Gedanke an Rechtsmissbrauch jedenfalls nicht fern. Nur hilfsweise ist daher darauf zu verweisen, dass der Beratungshilfeantrag auch deshalb abzulehnen ist, weil der Antragsteller, wie im Schreiben vom 3. Mai 2011 eingeräumt, keine schriftlichen Eigenbemühungen entfaltet hat, um die Forderung abzuwehren. Gemäß § 1 Abs. 1 BerHG wird Beratungshilfe gewährt für die Wahrnehmung von Rechten. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller ein Rechtsproblem hat, für dessen Lösung er anwaltliche Hilfe benötigt. Sinn der Beratungshilfe ist es, Unbemittelten eine außergerichtliche Rechtsberatung zu gewähren. Anwaltliche Hilfe ist erst erforderlich, wenn eine Beratung und ggf. Vertretung wegen rechtlicher Probleme notwendig ist. Dies wird sich im Regelfall aber erst erkennen lassen, wenn sich der Rechtssuchende zunächst selbst um eine Lösung des Problems bemüht, und sich hierbei Rechtsfragen ergeben. (Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2011, Az. 103 II 3506/10, veröffentlicht bei juris). Diese Eigenbemühungen werden in Regelfall schriftlich zu erfolgen zu haben. Zum einen gilt dies schon aus Nachweisgründen: Wenn im Rahmen eines Antrages auf Beratungshilfe behauptet wird, telefonische Eigenbemühungen entfaltet zu haben, wird sich dies mit vertretbarem Aufwand kaum nachweisen lassen, sodass dem Gericht im Ergebnis zugemutet wird, dem Antragsteller seine unüberprüfbare Behauptung zu glauben. Zweites ist es weitaus erfolgversprechender, sich schriftlich um eine Lösung zu bemühen: Ein Schreiben wird beim Gegner zur Akte genommen und regelmäßig auch geprüft und beantwortet, während ein Anruf unter Umständen folgenlos bleibt. Gesprochene Worte sind vergänglich und hinterher kaum rekonstruierbar. (Beschluss des Gerichts vom 4. Februar 2011, Az. 103 II 4313/10, veröffentlicht bei juris).