Urteil
17 C 31/11
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2012:0105.17C31.11.0A
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Leitsätze
1. Schließt eine Stadt mit einem Privatrechtssubjekt eine Nutzungsvereinbarung über ein städtisches Grundstück zum Betrieb eines Jugendzentrums, ist für Streitigkeiten aus diesem Nutzungsverhältnis der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn sich die Stadt im Rahmen der Gebrauchsüberlassung bürgerlich-rechtlicher Handlungsformen (hier: Abschluss einer als Mietvertrag zu wertenden Nutzungsvereinbarung) bedient.(Rn.51)
2. Haben die Parteien eines Nutzungsvertrags ein lediglich symbolisches Nutzungsentgelt von jährlich 1,00 € vereinbart, hat sich der Nutzer aber daneben auch zur Tragung der Betriebskosten sowie Instandhaltungskosten bis zu einem bestimmten Betrag verpflichtet, kommt der vertraglich vereinbarten Übernahme der Betriebskosten ein Entgeltcharakter zu, weshalb die Betriebskosten sowohl bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 8 ZPO als auch des Gerichtskostenstreitwerts nach § 41 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen sind; die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet analoge Anwendung, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Entgeltcharakter der Nebenkosten ergibt.(Rn.57)
3. Hat der nach der Gemeindeordnung allein vertretungsberechtigte Bürgermeister eine Kündigungserklärung abgegeben, ist für die Außenwirksamkeit der Erklärung unerheblich, ob die Stadtvertretung zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ein Beschluss der Stadtvertretung der Erklärung entgegensteht oder die Erklärung ohne Beteiligung eines nach der Gemeindeordnung zu beteiligenden Beirats abgegeben worden ist.(Rn.69)
4. Haben die Parteien in einem auf Dauer angelegten Nutzungsvertrag vereinbart, dass "aus gegebenem Anlass … von beiden Parteien gefordert werden" kann, "Vertragsverhandlungen einzuleiten", handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Neuverhandlungspflicht. Erklärt eine Partei die Kündigung des Vertrags, kann dieser Anspruch dem Räumungsbegehren einredeweise entgegengehalten werden, solange zwischen den Parteien (ernsthafte) Vertragsverhandlungen nicht stattgefunden haben.(Rn.74)
5. Hat sich der Nutzer in dem gekündigten Nutzungsvertrag zur Übernahme von Betriebskosten verpflichtet, ist dem Vermieter das Führen von Vertragsverhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrags oder den Abschluss eines neuen Vertrags nicht zumutbar, wenn der Nutzer ein ausreichendes Finanzierungskonzept, aus dem sich ergibt, wie die hierbei anfallenden Nebenkosten erwirtschaftet werden sollen, nicht vorlegt.(Rn.87)
6. Die Bestimmung des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO, wonach Gemeindeorgane für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung nicht treffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr beginnen dürfen, steht der gerichtlichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB nicht entgegen, vielmehr folgt hieraus - je nach dem Inhalt des Bürgerbehrens - ein Vollstreckungshindernis. Missachten die zuständigen Gemeindeorgane die Bestimmung des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO, haben hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.(Rn.98)
7. Fehlt es im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde über die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, ist das Gericht nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung hierüber auszusetzen.(Rn.98)
8. Hat der Vermieter den Nutzungsvertrag wirksam gekündigt und besteht auch eine vertraglich vereinbarte Neuverhandlungspflicht nicht (mehr), ist der Vermieter zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung des Objekts nicht verpflichtet. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Wohnraum handelt oder der Nutzer trotz der Einstellung der Versorgungsleistung die Nutzung fortsetzt, liegt auch keine Besitzstörung vor.(Rn.100)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück … Straße … in … (Flurstücke …, …, … und Trennstücke aus … und …, Flur …, Gemarkung …) einschließlich des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese sind von der Klägerin alleine zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schließt eine Stadt mit einem Privatrechtssubjekt eine Nutzungsvereinbarung über ein städtisches Grundstück zum Betrieb eines Jugendzentrums, ist für Streitigkeiten aus diesem Nutzungsverhältnis der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, wenn sich die Stadt im Rahmen der Gebrauchsüberlassung bürgerlich-rechtlicher Handlungsformen (hier: Abschluss einer als Mietvertrag zu wertenden Nutzungsvereinbarung) bedient.(Rn.51) 2. Haben die Parteien eines Nutzungsvertrags ein lediglich symbolisches Nutzungsentgelt von jährlich 1,00 € vereinbart, hat sich der Nutzer aber daneben auch zur Tragung der Betriebskosten sowie Instandhaltungskosten bis zu einem bestimmten Betrag verpflichtet, kommt der vertraglich vereinbarten Übernahme der Betriebskosten ein Entgeltcharakter zu, weshalb die Betriebskosten sowohl bei der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts nach § 8 ZPO als auch des Gerichtskostenstreitwerts nach § 41 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen sind; die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet analoge Anwendung, wenn sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Entgeltcharakter der Nebenkosten ergibt.(Rn.57) 3. Hat der nach der Gemeindeordnung allein vertretungsberechtigte Bürgermeister eine Kündigungserklärung abgegeben, ist für die Außenwirksamkeit der Erklärung unerheblich, ob die Stadtvertretung zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ein Beschluss der Stadtvertretung der Erklärung entgegensteht oder die Erklärung ohne Beteiligung eines nach der Gemeindeordnung zu beteiligenden Beirats abgegeben worden ist.(Rn.69) 4. Haben die Parteien in einem auf Dauer angelegten Nutzungsvertrag vereinbart, dass "aus gegebenem Anlass … von beiden Parteien gefordert werden" kann, "Vertragsverhandlungen einzuleiten", handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Neuverhandlungspflicht. Erklärt eine Partei die Kündigung des Vertrags, kann dieser Anspruch dem Räumungsbegehren einredeweise entgegengehalten werden, solange zwischen den Parteien (ernsthafte) Vertragsverhandlungen nicht stattgefunden haben.(Rn.74) 5. Hat sich der Nutzer in dem gekündigten Nutzungsvertrag zur Übernahme von Betriebskosten verpflichtet, ist dem Vermieter das Führen von Vertragsverhandlungen über eine Fortsetzung des Vertrags oder den Abschluss eines neuen Vertrags nicht zumutbar, wenn der Nutzer ein ausreichendes Finanzierungskonzept, aus dem sich ergibt, wie die hierbei anfallenden Nebenkosten erwirtschaftet werden sollen, nicht vorlegt.(Rn.87) 6. Die Bestimmung des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO, wonach Gemeindeorgane für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung nicht treffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr beginnen dürfen, steht der gerichtlichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Räumungsanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB nicht entgegen, vielmehr folgt hieraus - je nach dem Inhalt des Bürgerbehrens - ein Vollstreckungshindernis. Missachten die zuständigen Gemeindeorgane die Bestimmung des § 16g Abs. 5 Satz 2 GO, haben hierüber die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.(Rn.98) 7. Fehlt es im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an einer Entscheidung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde über die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, ist das Gericht nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung hierüber auszusetzen.(Rn.98) 8. Hat der Vermieter den Nutzungsvertrag wirksam gekündigt und besteht auch eine vertraglich vereinbarte Neuverhandlungspflicht nicht (mehr), ist der Vermieter zur Aufrechterhaltung der Energieversorgung des Objekts nicht verpflichtet. Jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Wohnraum handelt oder der Nutzer trotz der Einstellung der Versorgungsleistung die Nutzung fortsetzt, liegt auch keine Besitzstörung vor.(Rn.100) Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück … Straße … in … (Flurstücke …, …, … und Trennstücke aus … und …, Flur …, Gemarkung …) einschließlich des auf diesem Grundstück befindlichen Gebäudes zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstanden sind; diese sind von der Klägerin alleine zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000,00 € leistet. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. I. Für die Klage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (unten 1.). Die Klage ist ferner zulässig (unten 2.) und begründet (unten 3.). Die zulässige Widerklage ist unbegründet (unten 4.). 1. Für die Klage ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Dementsprechend war das Gericht nicht gehalten, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit (von Amts wegen) an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Da weder die Klägerin noch der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt haben, musste das Gericht die Zulässigkeit des Rechtswegs auch nicht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss oder Zwischenurteil aussprechen. Bei der Prüfung, ob eine bürgerliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist - wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt - auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275, juris Rn. 4; GmS-OGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312 = NJW 1986, 2359; GmS-OGB, Beschl. v 29.10.1987 – GmS-OGB, BGHZ 102, 280 = NJW 1988, 2295, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 30.05.2006 - 3 B 78/05, NJW 2006, 2568, juris Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 17.06.2008 - 4 L 614/08, GewArch 2008, 361 f., juris Rn. 15). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Von einem solchen Über- und Unterordnungsverhältnis kann vorliegend schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin nicht unter Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Form eines Verwaltungsakts gehandelt hat. Vielmehr besteht zwischen den Parteien ein Nutzungsverhältnis. Bei einem solchen „Gleichordnungsverhältnis“ handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staats oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (GmS-OGB, Beschl. v 29.10.1987 - GmS-OGB, BGHZ 102, 280 = NJW 1988, 2295, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275, juris Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968, juris Rn. 14). Stehen die Parteien in einem Nutzungsverhältnis, kommt es darauf an, welcher Rechtsform sich der Träger der öffentlichen Gewalt bedient (BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 12.12.1975 - V ZR 114/74, NJW 1976, 570; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1992 - 4 O 73/92, juris Rn. 2). Sofern - wie vorliegend - keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, steht es dem Träger öffentlicher Gewalt frei, das Nutzungsverhältnis entweder öffentlich-rechtlich auszugestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 – 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968, juris Rn. 14; BGH, Urt. v. 20.09.1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164 = NJW 1985, 1778, juris Rn. 16; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1992 - 4 O 73/92, juris Rn. 2), was insbesondere bei Vorliegen einer Satzung oder einer öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung der Fall ist, oder bürgerlich-rechtlich, was insbesondere der Fall ist, wenn sich der Träger öffentlicher Gewalt bürgerlich-rechtlicher Instrumente bedient wie etwa eines Vertrags mit Vereinbarung eines Entgelts statt einer Gebühr (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 14.12.1992 - 4 O 73/92, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 18.04.1988 - 4 B 87.02975, BayVBl 1988, 726 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 08.05.1978 - I 1383/75, NJW 1979, 1900 f.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl.. v. 17.06.2008 - 4 L 614/08, GewArch 2008, 361 f., juris Rn. 17). Dass der Träger öffentlicher Gewalt hierbei (auch) öffentliche Aufgaben wahrnimmt, führt alleine nicht zum Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 19.05.1994 - 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71 = NJW 1994, 2968, juris Rn. 14). Ebenso ist unerheblich, dass der Träger der öffentlichen Gewalt - anders als ein Privatrechtssubjekt - öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt; über derartige Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns haben die ordentlichen Gericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10/07, BVerwGE 129, 9 = NJW 2007, 2275, juris Rn. 9), wie sich auch aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ergibt. Vorliegend haben die Parteien das Nutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet. Grundlage der Nutzung des Objekts durch den Beklagten ist weder eine Satzung noch eine Benutzungsordnung der Klägerin. Vielmehr haben die Parteien einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag geschlossen. Die Vereinbarung enthält typische Pflichten eines solchen privatrechtlichen Vertrags, insbesondere die Pflicht zur Zahlung eines „Nutzungsentgelts“, der Tragung von „Betriebskosten“ gemäß „Zweiter Berechnungsverordnung § 27 Abs. 1, Anlage 3“, die Vereinbarung einer „Nutzungsdauer“, die Vereinbarung von Betriebszeiten, die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten, die Freihaltung von Ansprüchen Dritter, die Vereinbarung einer Kostenübernahmeverpflichtung für Instandsetzungsarbeiten und die Vereinbarung des Schriftformerfordernisses für Änderungen des Vertrags. Darüber hinaus enthält der Vertrag eine Vereinbarung über das Einleiten von „Vertragsverhandlungen“ (§ 2 Satz 2) sowie eine Regelung zu den Möglichkeiten einer „außerordentlichen Kündigung“ bei Vertragsverletzungen (§ 2 Satz 3). All diese Regelungen sind typisch für einen privatrechtlichen Nutzungsvertrag und entsprechen Vereinbarungen, die üblicherweise zwischen Privatrechtssubjekten getroffen werden. Nach dem Gesagten ist unmaßgeblich, dass die Parteien in der Präambel die Absicht bekundet haben, das Angebot für Jugendliche in ... zu erhalten und ein selbst verwaltetes Jugendzentrum einzurichten. Auch wenn es sich hierbei um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung handelt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sich die Klägerin für die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses einer privatrechtlichen Handlungsform bedient hat. Es handelt sich auch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Um einen sog. subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S. des § 121 LVwG handelt es sich schon deshalb nicht, weil die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten nicht in Normen des öffentlichen Rechts geregelt sind und nicht Gegenstand einer Regelung durch Verwaltungsakt sein könnten. Es handelt sich ferner nicht um einen öffentlich-rechtlichen Austauschvertrag i.S. des § 123 LVwG. Nach dieser Bestimmung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S. des § 121 Satz 2 LVwG zwar auch dadurch geschlossen werden, dass sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, die für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient, wobei die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen muss (§ 123 Abs. 1 LVwG). Hieran fehlt es vorliegend. Die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in dem Nutzungsvertrag dient nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Klägerin. Vielmehr hat die Klägerin durch Abschluss des Nutzungsvertrags, insbesondere der Vereinbarung eines lediglich symbolischen Entgelts, ein Vorhaben gefördert, das auch eine öffentliche Aufgabe darstellt. Allerdings diente die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nicht der Erfüllung dieser Aufgabe. Darüber hinaus steht der Vertrag nicht mit einem Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Regelungsbereich (sog. Vorordnungslehre). Die in der Präambel des Vertrags angeführte Absicht, das Angebot für Jugendliche in ... zu erhalten und ein selbst verwaltetes Jugendzentrum einzurichten, ist kein Aufgabenbereich, der durch ein öffentlich-rechtliches Handeln geprägt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 22.72, BVerwGE 42, 331 = NJW 1973, 1895, juris Rn. 18 f.; OVG Münster, Urt. v. 23.05.1990 - 13 A 1342/88, NJW 1991, 61 f.). 2. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht gemäß § 29a Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Darüber hinaus ist das Gericht sachlich zuständig. Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist - da § 23 Nr. 2 a) nur auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung findet - § 8 ZPO maßgeblich, insbesondere geht er § 6 ZPO vor. Gemäß § 8 ZPO ist bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Die „streitige Zeit“ i.S. des § 8 ZPO beginnt mit der Klageerhebung, wenn - wie vorliegend - die Räumungsklage zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach dem Vortrag der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist. Das Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet. Hat sich der Nutzungsberechtigte - wie vorliegend - nicht auf einen konkreten Beendigungszeitraum berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 16.02.2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350 f., juris Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 8 Rn. 5; a.A. Lappe, NJW 2006, 270, 271). Der 25-fache Betrag des Jahresentgelts ist vorliegend demnach nicht zugrunde zu legen. Zu dem nach § 8 ZPO für die Bemessung des Streitwerts maßgeblichen Entgelt gehört allerdings nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht ausschließlich die vereinbarte Miete, vorliegend also das jährliche Nutzungsentgelt von 1,00 €, weshalb gemäß § 9 ZPO der Zuständigkeitsstreitwert auch nicht lediglich 3,50 € beträgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu dem maßgeblichen Entgelt auch vertragliche verbrauchsunabhängige Gegenleistungen anderer Art, wie etwa die Übernahme von öffentlichen Abgaben und sonstigen Lasten mit Ausnahme solcher Leistungen, insbesondere nebensächlicher Art, die im Verkehr nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dessen sind für die Bestimmung des Entgelts i.S. des § 8 ZPO neben der vereinbarten Miete auch sämtliche von dem Nutzer vertraglich übernommenen öffentlichen Abgaben und Lasten ebenso wie die vom Nutzer übernommenen Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten maßgeblich. Hieran hat sich durch die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) eingeführte Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach neben dem Nettogrundentgelt die Nebenkosten nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden, nichts geändert (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 11). Schon unter Zugrundelegung dessen hätten vorliegend neben dem jährlichen Nutzungsentgelt von 1,00 € diejenigen Kosten berücksichtigt werden müssen, die auf öffentliche Abgaben und sonstige Lasten entfallen, insbesondere die in § 4 Ziff. 1 des Vertrags genannten „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer“ etc, die sich ausweislich der Abrechnung für das Jahr 2010 auf insgesamt 576,71 € belaufen. Darüber hinaus hätten die gemäß § 4 Ziff. 4 des Vertrags von dem Beklagten bis zu einem Betrag in Höhe von 800,00 € zu tragenden Kosten für Instandsetzungsarbeiten Berücksichtigung finden müssen. Im Hinblick darauf, dass die Parteien in dem Nutzungsvertrag als Nutzungsentgelt lediglich einen symbolischen Betrag von 1,00 € vereinbart haben, spricht sogar manches dafür, sämtliche von dem Beklagten zu tragenden Betriebskosten neben der Kosten für Instandsetzungsarbeiten als „Entgelt“ i.S. des § 8 ZPO anzusehen. Jedenfalls dann, wenn die gesamten Nebenkosten in Ermangelung der Vereinbarung eines „echten“ Nutzungsentgelts die einzige wirtschaftliche Belastung des Nutzers darstellen und damit nicht als bloße „Nebenleistung“, sondern letztlich als alleinige Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung anzusehen sind (vgl. hierzu AG Pasewalk, Urt. v. 31.01.2001 - 7 C 284/00, WuM 2002, 232; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, Vorbem. zu § 535 BGB Rn. 3), erscheint es sachgerecht, die Nebenkosten bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 8 ZPO vollständig zu berücksichtigen (so wohl auch Zöller/Herget, ZPO, § 8 Rn. 6), wobei im Rahmen der „streitigen Zeit“ auf die nach Klageerhebung zu erwartenden Nebenkosten und im Übrigen auf die in der Vergangenheit angefallenen Nebenkosten abzustellen sein dürfte. Sind die Nebenkosten – wie vorliegend – aufgrund der Vereinbarung eines lediglich symbolischen Grundentgelts als die eigentliche Gegenleistung anzusehen, spricht vieles dafür, zumindest im Rahmen des § 8 ZPO den Begriff des Entgelts so auszulegen, dass die Nebenkosten mit zu berücksichtigen sind. Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG betrifft lediglich den Gebühren- und nicht den Zuständigkeitsstreitwert. Selbst wenn man sie auch bei der Auslegung des § 8 ZPO entsprechend anwenden wollte (offen lassend BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f., juris Rn. 11), wäre jedenfalls für den Fall, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen den Nebenkosten erkennbar Entgeltcharakter zukommt, die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG analog anzuwenden. Mit der Einführung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG wollte der Gesetzgeber klarstellen, das Zahlungen für Nebenkosten nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn der Vermieter diese „ebenso wie das Grundentgelt erkennbar als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung erhält“. Die Vereinbarung einer Pauschale ohne Abrechnungsverpflichtung weist nach Auffassung des Gesetzgebers „deutlich auf den Entgeltcharakter dieser Nebenkosten hin“ (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 154). Damit steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf Sachverhalte, in denen sich der Entgeltcharakter der Nebenkosten aufgrund anderweitiger vertraglicher Vereinbarung ergibt, der insoweit eindeutige Wortlaut nicht entgegen. Der Zuständigkeitsstreitwert beliefe sich demnach auf deutlich über 5.000,00 €. Auch wenn nach dem Gesagten unter Zugrundelegung der Auffassung des erkennenden Gerichts das Landgericht sachlich zuständig gewesen wäre, ist das Gericht gleichwohl zur Entscheidung berufen, weil es an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Kiel vom 02.02.2011 gebunden ist. Auch wenn nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Bestimmung des § 8 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008 (BGH, Beschl. v. 11.12.2008 - III ZB 53/08, NJW-RR 2009, 775 f.) sowie den konkreten Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags zu einem Streitwert führt, der die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte begründet, entspricht es allgemeiner Meinung, dass ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss als willkürlich anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25 = NJW 2000, 1343 f.; BGH, Beschl. v. 09.12.2010 – a ARZ 283/10, MDR 2011, 253 f.; BGH, Beschl. v. 27.05.2008 – X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 f.). Hiervon kann vorliegend indes ersichtlich nicht ausgegangen werden. Das Landgericht Kiel hat seiner Entscheidung die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zur Auslegung des § 8 ZPO, die sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2008 ergeben, zugrunde gelegt. Auch wenn aus der vorgenannten Entscheidung in Anbetracht der Regelungen in dem Nutzungsvertrag nach Auffassung des erkennenden Gerichts folgt, dass die in dem Vertrag von dem Beklagten übernommenen Betriebskosten bei der Streitwertbestimmung hätten berücksichtigt werden müssen, lässt dies den Verweisungsbeschluss nicht willkürlich erscheinen. Soweit das Landgericht Kiel im Hinblick auf die seinerzeit von der Klägerin vertretene Auffassung, es sei auf einen höheren Nutzungswert abzustellen, die Auffassung vertreten hat, bei der Streitwertbemessung sei auf das tatsächlich vereinbarte Nutzungsentgelt und nicht auf das von einer Partei für angemessen erachtete Nutzungsentgelt abzustellen, trifft diese Auffassung auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu. Dass vorliegend gleichwohl zumindest teilweise die Einbeziehung der Nebenkosten in die Streitwertbemessung nahegelegen hätte, haben dagegen beide Parteien nicht vorgebracht, weshalb es jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen ist, wenn das Landgericht Kiel sich mit dieser Frage nicht weiter befasst sondern lediglich festgestellt hat, dass Nebenkosten mit Entgeltcharakter nicht vereinbart worden seien. 3. Die Klage ist darüber hinaus begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen. a. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 604 Abs. 1 BGB, unabhängig davon, dass sich aus dieser Bestimmung von vorneherein lediglich ein Anspruch auf Herausgabe und nicht auch auf Räumung des Objekts ergäbe. Denn bei der Nutzungsvereinbarung vom 28.12.2006/14.02.2007 handelt es sich nicht um einen unentgeltlichen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Für die Abgrenzung zwischen einem Leih- und einem Mietvertrag kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen. Maßgeblich ist nur, dass die Sache gegen Entgelt überlasen wird (§ 535 BGB). Dabei kann das Entgelt - wie vorliegend - auch in der Übernahme der Betriebskosten sowie von Instandhaltungskosten bestehen. Es muss sich nicht notwendig um wiederkehrende, nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen handeln (BGH, Urt. v. 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, NZM 1998, 105, 106; AG Pasewalk, Urt. v. 31.01.2001 - 7 C 284/00, WuM 2002, 232). Darüber hinaus wird die Einordnung des Vertragsverhältnisses als Leihe nicht dem sich aus dem Vertragstext ergebenden Willen der Parteien gerecht. Bei diesem Vertrag handelt es sich erkennbar um einen auf Dauer angelegten Nutzungsvertrag, der zwar kündbar sein, jedoch – wie sich schon aus der Präambel zu dem Vertrag ergibt - einem bestimmten Zweck dienen sollte. Damit stünde nicht in Einklang, wenn die Klägerin - in Ermangelung der Vereinbarung eines hinreichend konkreten Zwecks - das Grundstück gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit zurückzufordern könnte. Hätten die Parteien kein Entgelt vereinbart, wäre vor diesem Hintergrund von einem „Vertrag eigener Art“ auszugehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.10.1991 - XII ZR 122/90, NJW 1992, 496 f.). b. Der Anspruch der Klägerin folgt jedoch aus § 546 Abs. 1 BGB. Die zwischen den Parteien getroffene Nutzungsvereinbarung ist - wie dargelegt - als Mietvertrag i.S. des § 535 BGB zu werten. Der Mietvertrag ist infolge der Kündigung der Klägerin vom 19.03.2009 beendet worden. Dem Beklagten stehen gegen den Räumungsanspruch auch keine Einwendungen oder Einreden zu. (1) Die Nutzungsvereinbarung ist infolge der Kündigung der Klägerin vom 19.03.2009 wirksam beendet worden. (a) Die Kündigung ist durch die Klägerin unter Einhaltung der Schriftform des §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB gekündigt worden. Dem Erfordernis der vom Gesetz geforderten Namensunterschrift genügt die Unterzeichnung mit dem Familiennamen, der Vorname muss nicht hinzugefügt sein (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2002 - V ZR 279/01, NJW 2003, 1120). Soweit auf dem von der Klägerin als Anlage K 2 (Bl. 6 d.A.) zur Akte gereichten Schreiben ersichtlich lediglich eine Paraphe des damaligen Bürgermeisters unter das Schreiben gesetzt worden ist, genügt eine solche zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform zwar nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 - IV ZR 122/05, NJW-RR 2007, 351 f.; BGH, Beschl. v. 27.09.2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775). Jedoch hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass es sich bei dem zur Akte gereichten Schreiben lediglich um eine Fotokopie der für die Akte der Klägerin bestimmten Durchschrift des Kündigungsschreibens handelt. Auf solchen verwaltungsinternen Durchschriften ist die Verwendung von Paraphen unerheblich. (b) Die Klägerin war gemäß § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB zur ordentlichen Kündigung der Nutzungsvereinbarung berechtigt. Da die Parteien ausdrücklich einen unbefristeten Vertrag geschlossen haben, ist nicht davon auszugehen, dass sie das Recht zur ordentlichen Kündigung abbedungen haben. Hierfür ergibt sich auch sonst aus dem Vertrag nichts. Allein aus der in der Präambel von den Parteien erklärten Absicht folgt noch keine (konkludente) Abbedingung des Rechts zur ordentlichen Kündigung. Wie sich aus § 2 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung ergibt, sollte (unter anderem) für den Fall der ordentlichen Kündigung eine Pflicht zur Aufnahme von Neuverhandlungen bestehen. Hieraus folgt, dass die Parteien die in der Präambel vereinbarte Absicht nicht so verstanden wissen wollten, dass diese nur durch eine Vermietung des streitgegenständlichen Objekts erreicht werden kann, was jedoch erforderlich wäre, um von einer konkludenten Abbedingung des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Klägerin auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Recht zur ordentlichen Kündigung bei einem zeitlich unbefristeten Vertrag durch eine individualvertragliche Vereinbarung überhaupt wirksam abbedungen werden kann. Soweit die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben eine Kündigung „zum 31.12.2010“ ausgesprochen hat, obwohl die Kündigungsfristen des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen, ist dies unerheblich. Der Klägerin stand es frei, die Kündigung frühzeitig zu einem (deutlich) späteren Wirksamkeitszeitpunkt als die gesetzlichen Kündigungsfristen zu erklären. Darüber hinaus hätte es der Klägerin freigestanden, dem Beklagten eine über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses hinausgehende Räumungsfrist einzuräumen. Ob die Klägerin hiermit dem Beklagten die Herausgabeverpflichtung gestundet oder bis zum Ablauf der Frist nur auf eine zwangsweise Räumung verzichtet hat (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 29.04.1987 - VII ZR 258/86, NJW-RR 1987, 907 f.), kann vorliegend dahinstehen, da diese hier nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage lediglich Bedeutung für den Eintritt des Verzugs bis zum Ablauf der Räumungsfrist hat. (c) Die Kündigung ist darüber hinaus von dem gemäß § 64 Abs. 1 GO für die Klägerin vertretungsberechtigten Organ ausgesprochen worden. Soweit der Beklagte meint, die Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen einen Beschluss der Stadtvertreterversammlung verstoße, dringt er damit nicht durch. Für die (Außen-)Wirksamkeit der Kündigungserklärung kommt es alleine darauf an, ob das vertretungsberechtigte Organ der Klägerin gehandelt hat, was vorliegend der Fall ist. Für das Außenverhältnis ist unerheblich, ob die Gemeindevertretung zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, ob dabei alle Formalien gewahrt wurden und was der Beweggrund für die Beschlussfassung war; rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister, dem nach der einschlägigen Gemeindeordnung das Alleinvertretungsrecht für die Gemeinde zusteht, sind für die Gemeinde regelmäßig auch dann verbindlich, wenn entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen; die fehlende Mitwirkung der Gemeindevertretung hat keinen Einfluss auf die dem Bürgermeister zustehende Vertretungsmacht, sondern berührt nur die von der Außenvertretung zu trennende interne Pflichtenbindung (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 169 = NJW 1985, 1778, juris Rn. 23; BGH, Urt. v. 18.12.1997 - VII ZR 155/96, WM 1998, 1097, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 17.04.1997 - III ZR 98/96, WM 1997, 2410, juris Rn. 8-12; BGH, Urt. v. 20.04.1966 - V ZR 50/65, WM 1866, 642 f., juris Rn. 12-14; BAG, Urt. v. 27.09.2001 - 2 AZR 389/00, NJW 2002, 1287, juris Rn. 35; BAG, Urt. v. 14.11.1984 - 7 AZR 133/83, BAGE 47, 179 = NJW 1986, 2271, juris Rn. 27; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.07.2009 - 3 U 122/08, ZMR 2011, 37, juris Rn. 21 a.E.; ArbG Naumburg, Urt. v. 28.02.2008 - 1 Ca 1904/07, juris Rn. 29). Ebenfalls ausschließlich das Innenverhältnis betrifft die Frage, ob der Bürgermeister unter Verstoß gegen gemeinderechtliche Bestimmungen (hier: § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, 3 Satz 1 GO; § 28 Nr. 16, 17) eine Rechtshandlung nach außen vorgenommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 20.09.1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 169 = NJW 1985, 1778, juris Rn. 23). Auch aus § 64 Abs. 2 GO folgt nichts Abweichendes. Zum einen betrifft diese Bestimmung lediglich Verpflichtungsgeschäfte, zu denen eine Kündigungserklärung nicht gehört (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 22.07.2009 - 3 U 122/08, ZMR 2011, 37, juris Rn. 20; nicht überzeugend dagegen ArbG Naumburg, Urt. v. 28.02.2008 - 1 Ca 1904/07, juris Rn. 31), zum anderen ist die Schriftform, die sich vorliegend schon aus § 568 Abs. 1 BGB ergibt, wie dargelegt, gewahrt. Selbst wenn man entgegen der vorgenannten Auffassung davon ausgehen wollte, dass es eines entsprechenden Beschlusses der Stadtvertreterversammlung bedurfte, damit die Kündigung wirksam ist, liegt ein solcher Beschluss vor. In der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt ... am 03.02.2009 ist zwar der Antrag der …-Fraktion zur Schließung des „...“ nicht beschlossen worden, jedoch ist ein weiterer Antrag der …-Fraktion mit dem Inhalt, „die Nutzungsvereinbarung vom 01.01.2007 ... fristgemäß zum 31.12.2010 zu kündigen“ und die Verwaltung zu beauftragen, einen neuen Vertrag, gültig ab dem 01.01.2011, ggf. auch früher unter einvernehmlicher Aufhebung des jetzigen Vertrags zu schließen, beschlossen worden. Danach war der Bürgermeister der Klägerin von der Stadtvertretung mit einer Kündigung des bestehenden Vertrags zum 31.12.2010 beauftragt und zum Abschluss eines neuen Vertrags verpflichtet worden. Dass es in der Folgezeit zum Abschluss eines neuen Vertrags nicht gekommen ist, ändert nichts daran, dass die Stadtvertretung den Bürgermeister mit der Kündigung beauftragt hat und der damalige Bürgermeister der Klägerin die Kündigung daraufhin auch ausgesprochen hat mit der Aufforderung an den Beklagten, sich wegen des Abschlusses eines neuen Vertrags mit ihm in Verbindung zu setzen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Kündigungsschreiben vom 19.03.2009 ohne oder gar gegen einen Beschluss der Stadtvertretung ausgesprochen worden ist. Im Hinblick hierauf kann dahinstehen, ob die Stadtvertretung in der Folgezeit noch Beschlüsse gefasst hat, die das Handeln des damaligen Bürgermeisters genehmigen und wie sich dieser Umstand auf die bereits am 19.03.2009 erklärte Kündigung auswirkt. Ebenso kann dahinstehen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem von der Stadtvertretung am 15.03.2011 gefassten Beschluss zukommt. Soweit der Beklagte weiter meint, die Kündigung sei unwirksam, weil sie ohne eine Beteiligung des Kinder- und Jugendbeirats ausgesprochen worden sei, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Gemäß § 47 f GO muss die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass ein Verstoß gegen diese Bestimmung nicht zur Folge hat, dass die von dem Bürgermeister erklärte Kündigung unwirksam ist. Gestützt wird diese Auslegung durch § 47 e GO, der die Stellung der sonstigen Beiträte regelt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Pflicht, den Beirat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten (§ 47 e Abs. 1 GO). Darüber hinaus kann der Beirat in der Gemeindevertretung und den Ausschüssen Anträge stellen und an deren Sitzungen teilnehmen (§ 47 e Abs. 2 GO). Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Beteiligung des Kinder- und Jugendbeirats um einen rein verwaltungsinternen Vorgang handelt, der für die Wirksamkeit der Kündigung nach außen - wie oben dargelegt - keine Bedeutung hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kündigung des Nutzungsvertrags weder um ein „Vorhaben“ noch um eine „Planung“ i.S. des § 47 f GO. Lediglich bei dem Bemühen, einen neuen Vertrag mit dem Beklagten zu schließen, könnte es sich um ein „Vorhaben“ bzw. um eine „Planung“ handeln. Insoweit ist nach erfolgter Kündigung im Rahmen des ursprünglich beabsichtigten Abschlusses eines neuen Vertrags ein Beirat gegründet worden, der sog. ...-Beirat, der beteiligt worden ist. (d) Schließlich folgt nicht aus § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags, dass die Klägerin zur Kündigung erst nach dem erfolglosen Führen von Vertragsverhandlungen berechtigt sein sollte. Aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmung folgt lediglich, dass jede Partei „aus gegebenem Anlass“ die Einleitung von Vertragsverhandlungen verlangen kann. Eine ausgesprochene ordentliche Kündigung stellt gerade einen solchen „Anlass“ i.S. des § 2 Satz 2 der Nutzungsvereinbarung dar. Dass die Parteien über den Wortlaut der Vertragsbestimmung hinaus vereinbart haben, dass eine Kündigung des Vertrags erst möglich sein soll, wenn Vertragsverhandlungen vergeblich zwischen ihnen geführt worden sind, hat der Beklagte selbst nicht behauptet. Auch die Systematik der Vertragsbestimmungen deutet auf eine solche Auslegung nicht hin. Die Bestimmung des § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags ist zwar im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer und nicht dem Nutzungsgegenstand und -zweck (§ 1) aufgenommen worden, jedoch folgt hieraus nicht, dass diese als Bedingung für eine ordentliche Kündigung zu verstehen ist. Die Regelung des § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags steht darüber hinaus ihrem von den Parteien gegebenen Sinn und Zweck nach nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung, vielmehr kann sie insbesondere auch zum Tragen kommen, wenn sich ein Bedürfnis für eine Neuregelung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen ergibt, ohne dass damit zugleich eine Vertragsbeendigung einhergehen muss. Auch dies verdeutlicht, dass der wesentliche Regelungsgehalt des § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags darin zu sehen ist, den Parteien bei Vorliegen veränderter Umstände die Möglichkeit einzuräumen, von dem jeweils anderen Vertragspartner die Aufnahme von Vertragsverhandlungen verlangen zu können. Dies bedeutet aber nicht, dass die Parteien damit auch die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags beschränken wollten. Schließlich spricht die von der Klägerin in der Präambel des Nutzungsvertrags erklärte Absicht nicht für eine solche Auslegung. Wie bereits oben dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien hiermit auch zum Ausdruck bringen wollten, ein nicht ordentlich kündbares Nutzungsverhältnis zu begründen. Im Hinblick auf den Inhalt des Vertrags, die von der Klägerin erklärte Absicht sowie die Regelung in § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags könnte allenfalls angenommen werden, dass die Klägerin verpflichtet ist, die (wesentlich) kürzeren Kündigungsfristen des § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB in der Weise auszuüben, dass ausreichend Zeit verbleibt, um im Rahmen des § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags Neuvertragsverhandlungen zu führen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin aber, wie oben dargelegt, Rechnung getragen. (e) Im Hinblick darauf, dass die Nutzungsvereinbarung durch die Kündigung der Klägerin vom 19.03.2009 wirksam beendet worden ist, kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin (konkludent) durch Klageerhebung erneut die Nutzungsvereinbarung gekündigt hat und ob die im Prozess mit Schriftsatz vom 15.02.2011 sowie während des Prozesses mit Schreiben vom 07.04.2011 ausgesprochenen ordentlichen und außerordentlichen fristlosen (§§ 569 Abs. 1 und 2, 578 Abs. 2 BGB) Kündigungen wirksam sind. (2) Der Beklagte kann dem Räumungsanspruch keine durchgreifenden Einwendungen oder Einreden entgegensetzen, insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg gemäß § 242 BGB darauf berufen, dass ihm gegen die Klägerin ein Anspruch auf Durchführung von (Neu-)Vertragsverhandlungen zusteht, der dem Räumungsbegehren einredeweise entgegengehalten werden kann. (a) Allerdings steht dem Beklagten ein Anspruch auf die Führung von Vertragsverhandlungen zu. Ob und in wie weit sich ein solcher Anspruch aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 BGB) oder allgemein aus § 242 BGB (s. zu der sog. Lehre von den Neuverhandlungspflichten Horn, AcP 181 (1981), 255 ff.) ergibt, muss vorliegend nicht näher erörtert werden. Denn vorliegend ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Nutzungsvertrag selbst, nämlich aus § 2 Satz 2. Dieser sieht vor, dass „aus gegebenem Anlas“ von beiden Parteien gefordert werden kann, Vertragsverhandlungen einzuleiten. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang der Inhalt der Präambel des Vertrags heranzuziehen, wonach die Parteien den Vertrag in der Absicht geschlossen haben, das Angebot für Jugendliche in ... zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine vertraglich vereinbarte Neuverhandlungspflicht, wobei diese nicht auch die Pflicht zur Zustimmung einer Vertragsanpassung beinhaltet, sondern lediglich einen Anspruch gibt, von dem anderen Vertragspartner eine Neuverhandlung zu verlangen (vgl. Lettl, JuS 2001, 456, 457 zu Anpassungsklauseln; Martinek, AcP 198 (1998), 329, 339). Solange dieser Anspruch besteht, kann der Beklagte diesen im Wege einer Einrede gemäß § 242 BGB dem Begehren der Klägerin entgegenhalten, weil der Vertragspartner, der eine Leistung begehrt, ohne selbst seine vertraglichen Pflichten erfüllt zu haben, treuwidrig handelt. Im Zeitpunkt der Kündigung mit Schreiben vom 19.03.2009 bestand der Nutzungsvertrag noch fort, weshalb es sich hierbei um eine vertragliche (Neben-)Pflicht handelt (Riesenhuber, BB 2004, 2697, 2699). Darüber hinaus trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass ernsthafte Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten ergebnislos geführt worden sind, weil sich die Klägerin auf die Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) der sich aus dem Nutzungsvertrag ergebenden Verpflichtung beruft. Soweit die Parteien darum streiten, ob es zu (ernsthaften) Vertragsverhandlungen gekommen ist, geht das Gericht mit der Klägerin davon aus, dass Gespräche im Rahmen der von der Klägerin dargelegten „Sitzungen“ grundsätzlich hierfür ausreichen können. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Stellung des ...-Beirats rechtlich zu beurteilen ist. Zivilrechtlich ist lediglich ausschlaggebend, ob die jeweils vertretungsberechtigten Organe der Parteien bzw. von diesen beauftragte Personen gehandelt haben, auf Seiten des Beklagten also insbesondere der Vorstand (§ 26 Abs. 2 BGB). Soweit diese an den Sitzungen teilgenommen haben, können diese geeignet sein, hinreichende Vertragsverhandlungen zu begründen, die zu einer Erfüllung der Neuverhandlungspflicht führen können. (b) Gleichwohl war das Gericht nicht gehalten, den dahingehenden Beweisangeboten der Parteien nachzugehen und darüber Beweis zu erheben, ob zwischen ihnen (ernsthafte) Vertragsverhandlungen geführt worden sind. Denn der Klägerin ist jedenfalls das Führen (weiterer) Vertragsverhandlungen nicht zumutbar. Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass mit E-Mail des Herrn ... vom 13.12.2010 angekündigt worden ist, weitere Vertragsverhandlungen nicht zu führen. Denn bei dieser E-Mail handelt es sich nicht um eine ernsthafte und endgültige Verweigerung weiterer Vertragsverhandlungen. In der vorgenannten E-Mail ist lediglich eine Weiterführung des ...-Beirats, also des Gesprächsrahmens, abgelehnt worden, nicht aber die Fortführung der Vertragsverhandlungen insgesamt. Darüber hinaus nimmt die E-Mail Bezug darauf, dass behauptet worden ist, die Klägerin habe mit dem Beklagten bislang keine ernsthaften Vertragsverhandlungen geführt. Nur wenn aber solche von der Klägerin geführt worden wären, wie diese behauptet, könnte eine Verweigerung weiterer Vertragsverhandlungen solche gemäß § 242 BGB als unzumutbar erscheinen lassen. Die Unzumutbarkeit (weitergehender) Vertragsverhandlungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht daraus, dass der Beklagte das Nutzungsentgelt während der Vertragslaufzeit unstreitig nicht entrichtet hat. Bei dem vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt von 1,00 € handelt es sich um einen lediglich symbolischen Betrag, dessen Nichterfüllung jedenfalls nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht begründet. Ob vor diesem Hintergrund die Regelung in § 2 Satz 3 des Vertrags gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und ob die Klägerin allein aus diesem Grund berechtigt gewesen ist, den Vertrag außerordentlich zu kündigen (zum Erfordernis einer Abmahnung vgl. BGH, Urt. v. 09.10.1991 - XII ZR 122/90, NJW 1992, 496 f.), ist vorliegend unerheblich, weil es in diesem Rechtsstreit ausschließlich darauf ankommt, ob der Klägerin die Verhandlung über den Abschluss eines neuen Vertrags zumutbar ist. Hier ist die Schwere etwaiger Vertragsverstöße unabhängig von der Frage einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit selbstständig zu beurteilen. Wie dargelegt, rechtfertigt ein solcher Verstoß nach Auffassung des Gerichts aber nicht die Annahme, die Führung (weitergehender) Vertragsverhandlungen seien der Klägerin unzumutbar. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass ihr infolge der Nichtzahlung des Nutzungsentgelts ein wesentlicher Nachteil entstanden ist, noch hat sie dargetan, auf die Zahlung des Entgelts während der Vertragslaufzeit bestanden zu haben. Die Unzumutbarkeit (weitergehender) Vertragsverhandlungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ferner nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2011 vorgelegten Lichtbildern, die den Zustand des Objekts zeigen sollen. Denn insoweit hätte die Klägerin weiter dazu vortragen müssen, in welchem Zustand sich das Objekt vor Vertragsschluss befunden hat. Hierzu hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Gerichts vom 15.07.2011 aber nicht weiter vorgetragen. Die Unzumutbarkeit (weitergehender) Vertragsverhandlungen ergibt sich aber daraus, dass der Beklagte auch im Prozess nicht hinreichend dargetan hat, für die Fortführung des streitgegenständlichen oder eines vergleichbaren Objekts über ein ausreichendes Finanzierungskonzept zu verfügen. Insoweit ist zunächst maßgeblich, dass es sich bei dem Nutzungsvertrag vom 28.12.2006 gerade nicht um einen unentgeltlichen Nutzungsvertrag (Leihe), sondern um einen entgeltlichen Nutzungsvertrag (Miete) handelt. Auch wenn das vereinbarte Nutzungsentgelt lediglich symbolischen Charakter hat, stellt - wie oben dargelegt - die in dem Vertrag vorgesehene Übernahme der Betriebskosten (§ 4 Ziff. 1) die Vereinbarung eines Entgelts dar. Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit und auch für das Jahr 2010 über die Betriebskosten (wirksam) abgerechnet bzw. den Beklagten am Erwirtschaften von Einnahmen (pflichtwidrig) gehindert hat. Insoweit ist allein rechtserheblich, dass bei Abschluss eines neuen Vertrags die Klägerin wiederum darauf bestehen dürfte, dass der Beklagte sich zumindest zur Übernahme der Betriebskosten verpflichtet. Dies würde aber wiederum voraussetzen, dass der Beklagte ein tragfähiges Finanzierungskonzept vorweisen kann, wie die zu erwartenden Betriebskosten zu erwirtschaften sind. Der Abschluss eines reinen Leihvertrags ist für die Klägerin dagegen nicht zumutbar, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich hierbei in der Sache um eine Subventionierung des Beklagten handeln würde, denn da der Beklagte sich auch in dem gekündigten Nutzungsvertrag zur Übernahme der Betriebskosten verpflichtet hat, ist der Klägerin in jedem Fall der Abschluss eines reinen Leihvertrags nicht zuzumuten. Ob es im Hinblick auf das von den Parteien in der Präambel des Nutzungsvertrags erklärte Ziel nicht sachgerechter wäre, einen Nutzungsvertrag ohne die Übernahme von Betriebskosten zu schließen, stellt keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich eine von der Stadtvertretung zu klärende politische Frage dar. Soweit der Beklagte behauptet hat, es sei abgesprochen gewesen, dass die Klägerin die Betriebskosten verauslage, steht dies in Widerspruch mit der vertraglichen Vereinbarung (§ 4 Ziff. 1). Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die Klägerin habe auf die Nebenkosten für die Zeit, in der keine „Großveranstaltungen“ durchgeführt werden dürften, verzichtet, folgt hieraus - die Richtigkeit des Vortags des Beklagten unterstellt - nicht, dass die Parteien damit die vertragliche Verpflichtung aus § 4 Ziff. 1 abbedungen haben. Hieraus könnte allenfalls folgen, dass der Beklagte für die Vergangenheit bzw. das Jahr 2010 die Zahlung von Nebenkosten nicht schuldet. Wie dargelegt, kommt es hierauf für die Frage, ob der Klägerin das Führen von (weiteren) Vertragsverhandlungen ohne Vorliegen eines hinreichenden Finanzierungskonzepts zumutbar ist, aber nicht an. Die von dem Beklagten im Prozess vorgelegten Finanzierungskonzepte sind nicht ausreichend. Dabei kann zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die von ihm in den Konzepten zugrunde gelegten Einnahmen und Ausgaben realistische bzw. realisierbare Werte darstellen, zumal die Klägerin dem Finanzierungskonzept weder hinreichend substantiiert entgegengetreten ist noch Beweis dafür angeboten hat, dass dieses inhaltlich unrichtig ist oder die dem Konzept zugrunde gelegten Annahmen nicht realisierbar sind. Auch unter Zugrundelegung insbesondere des mit Schriftsatz vom 26.10.2011 vorgelegten Finanzierungskonzepts des Beklagten ergibt sich, dass sich ohne Großveranstaltungen und mit Großveranstaltungen ein Gewinn von lediglich 60,00 € bzw. 210,00 € erzielen lassen soll. Nach Auffassung des Gerichts ist eine solche Gewinnerwartung nicht geeignet, ein hinreichendes Finanzierungskonzept zu begründen, insbesondere erlaubt dieses praktisch keinerlei „Ausreißer“ bei den Kosten (insbesondere auch nicht bei den ohnehin starken Schwankungen unterliegenden Nebenkosten), ohne dass rechnerisch sogleich eine Überschuldung eintritt. Auch wenn es sich bei dem Beklagten um einen nicht wirtschaftlichen Verein i.S. des § 21 BGB handelt, kann der Klägerin der Abschluss eines neuen Nutzungsvertrags allenfalls dann zugemutet werden, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass von dem Beklagten die dann entstehenden Betriebskosten auch tatsächlich aufgebracht werden können. Bei einer Gewinnerwartung von lediglich 60,00 € bzw. 210,00 € ist dies aber nicht hinreichend gesichert, denn ein Finanzierungskonzept, das lediglich derart geringe Gewinnspannen ausweist, lässt praktisch keinerlei „Ausreißer“ nach „oben“ hinsichtlich der Betriebskosten sowie nach „unten“ hinsichtlich der Einnahmen zu. Der Umstand, dass der Beklagte ein nicht wirtschaftlicher Verein ist, besagt nicht, dass dieser keine Gewinne erzielen darf, denn die Gewinnerzielungsabsicht ist im Rahmen des § 21 BGB unmaßgeblich. Entscheidend ist der von dem Verein verfolgte Hauptzweck, der sich durch ein nachhaltiges Finanzierungskonzept zur Erwirtschaftung von Einnahmen zur Tragung von Betriebskosten nicht ändert. Unabhängig hiervon ist das von dem Beklagten vorgelegte Finanzierungskonzept aber auch deshalb nicht ausreichend, weil es hinsichtlich der aufzubringenden Betriebskosten lediglich solche in Höhe von 9.000,00 € p.a. zugrunde legt, obgleich sich die Nebenkosten nach der Aufstellung der Klägerin aus der im Prozess vorgelegten Abrechnung auf 10.472,17 € belaufen sollen. Legt man diese zugrunde, ergäbe sich schon auf der Grundlage des von dem Beklagten vorgelegten Finanzierungskonzepts rechnerisch ein Verlust. Ebenso wäre zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in dem Nutzungsvertrag zur Tragung von Instandhaltungskosten bis zu einem Betrag von 800,00 € verpflichtet hat. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, die von der Klägerin berechneten Betriebskosten seien „zu hoch gegriffen“ und es ließen sich Einsparungen erzielen, ist dieser Vortrag zum einen unsubstantiiert, zum anderen hat der Beklagte selbst seinem Finanzierungskonzept bereits einen niedrigen Betrag von 9.000,00 € p.a. zugrunde gelegt und gleichwohl kein hinreichendes Finanzierungskonzept dargetan. Im Übrigen ist der Beklagte der von der Klägerin jedenfalls im Prozess vorgelegten Betriebskostenabrechnung inhaltlich nicht entgegen getreten. Darüber hinaus geht das Finanzierungskonzept zum Teil von einem Umfang von Veranstaltungen teilweise bis 1.00 Uhr aus, die von dem in § 1 des Nutzungsvertrags vereinbarten Umfang nicht vollständig gedeckt sind. Der Betrieb ist bei lediglich 12 Großveranstaltungen sowie dem „Café ...“ am Freitag bis 1.00 Uhr gestattet, im Übrigen soll der Betrieb um 23.00 Uhr enden. Da nach dem Gesagten selbst unter Zugrundelegung des von dem Beklagten vorgelegten Finanzierungskonzepts der Klägerin das Führen (weiterer) Vertragsverhandlungen nicht zugemutet werden kann, kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob die von dem Beklagten seiner Berechnung zugrunde gelegten Großveranstaltungen in dem dargelegten zeitlichen Umfang überhaupt durchführbar sind. Offen bleiben kann auch, ob das Gebäude schallisoliert ist und damit die dem Konzept zugrunde gelegten Veranstaltungen im Hinblick auf die Vorgaben der sog. Freizeitlärm-Richtlinie vom 22.06.1998 (Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche, Amtsbl. Schl.-H., S. 572) überhaupt durchgeführt werden dürfen. Nach dem Gesagten ist der Klägerin das Führen (weiterer) Vertragsverhandlung nicht zumutbar. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien in der Vergangenheit ernsthafte Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung das Führen (weiterer) Vertragsverhandlungen nicht zuzumuten, nachdem der Beklagte im Prozess ein ausreichendes Finanzierungskonzept auch auf die Hinweise des Gerichts vom 18.11.2011 hin nicht vorgelegt hat. (3) Auch das von dem Beklagten am 16.12.2011 eingereichte Bürgerbegehren steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 16 g Abs. 5 GO hat die Kommunalaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden (§ 16 g Abs. 5 Satz 2 GO). Vorliegend hat die Kommunalaufsichtsbehörde im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung unstreitig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens noch nicht festgestellt. Im Hinblick hierauf kommt § 16 g Abs. 5 Satz 2 GO vorliegend nicht zur Anwendung. Das Gericht war nicht gehalten, den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde auszusetzen. Eine solche Verfahrensaussetzung ist nur zulässig bei einer Vorgreiflichkeit im Sinne präjudizieller Bedeutung, wenn also die Entscheidung im ausgesetzten Verfahren als Vorfrage mindestens zum Teil vom (Nicht-)Bestehen eines anderen Rechtsverhältnisses abhängt (s. nur Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 148 Rn. 5 m.w.Nachw.). An einer solchen Vorgreiflichkeit fehlt es vorliegend. Selbst wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt worden wäre, ließe dies den hier allein zur Entscheidung stehenden bürgerlich-rechtlichen Räumungsanspruch unberührt, insbesondere entfällt dieser Anspruch nicht, auch begründet § 16 g Abs. 5 Satz 2 GO keine Einwendung oder Einrede, der dem Räumungsanspruch entgegengesetzt werden kann. Die Bestimmung regelt lediglich eine Einschränkung der Entscheidungs- und Vollzugsbefugnis der Gemeindeorgane, lässt aber den materiell-rechtlichen Räumungsanspruch, der sich aus § 546 Abs. 1 BGB ergibt, unberührt. Dagegen stünde § 16 g Abs. 5 Satz 2 GO der Erwirkung eines Räumungsurteils nicht entgegen. Die Bestimmung würde – abhängig vom Inhalt des Bürgerbegehrens – allenfalls ein Vollstreckungshindernis für die Klägerin begründen, sie wäre also gehindert, den Räumungstitel zu vollstrecken, solange über das Bürgerbegehren noch nicht entschieden ist. Ob § 16 g Abs. 5 Satz 2 GO einer Vollstreckung des Räumungstitels entgegensteht, wäre dann von den Verwaltungsgerichten im Rahmen einer Leistungsklage oder - insbesondere für den Fall einer Ablehnung der Feststellung der Zulässigkeit durch die Kommunalaufsichtsbehörde - im Rahmen eines Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu prüfen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 20.07.2007 - 2 MB 15/07, NordÖR 2007, 430 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2005 - 2 MB 30/05, NVwZ 2006, 363 f.). Allein aus dem Umstand, dass für den Fall einer Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbehrens sowie eines hieraufhin durchgeführten Bürgerentscheids die Vollstreckung des Räumungstitels dauerhaft ausgeschlossen wäre, folgt nicht, dass bei der Prüfung des Bestehens eines Räumungsanspruchs der Ausgang des Bürgerbegehrens abzuwarten ist. Bei der klagweisen Geltendmachung eines Räumungsanspruchs handelt es sich nicht um eine „Entscheidung“ der Gemeindeorgane oder um einen „Vollzug“ einer solchen Entscheidung i.S. des § 16 g Abs. 5 Satz 2 GO. Um eine solche handelt es sich nur, wenn es für die zuständigen Gemeindeorgane darum geht, ob der erwirkte Räumungstitel zu vollstrecken ist oder nicht (vgl. zu einer vergleichbaren Problematik bei einer Klage eines Insolvenzgläubigers während der Treuhandphase und einer möglichen späteren Restschuldbefreiung BGH, Urt. v. 18.11.2010 - IX ZR 67/10, ZInsO 2011, 102, juris Rn. 8 f.; LG Arnsberg, Beschl. v. 27.02.2004 - 3 S 22/04, NZI 2004, 515 f.). 4. Die Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie nicht zu. a. Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie aus dem Nutzungsvertrag nicht zu. Wie oben dargelegt, ist der Nutzungsvertrag wirksam jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2010 gekündigt worden. Damit ist aber auch der Anspruch auf Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie fortgefallen. b. Die Klägerin ist auch aufgrund einer nachvertraglichen Pflicht nicht gehalten, das Objekt weiter mit elektrischer Energie zu versorgen. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen auch über den Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags hinausgehenden Anspruch auf Neuvertragsverhandlungen gemäß § 2 Satz 2 des Nutzungsvertrags hatte, weshalb für die Dauer des Bestehens eines solchen Anspruchs die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch zur Aufrechterhaltung der Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie verpflichtet gewesen wäre. Allerdings besteht ein dahingehender Anspruch des Beklagten nicht (mehr), weil - wie oben dargelegt - der Klägerin das Führen (weiterer) Vertragsverhandlungen jedenfalls nicht (mehr) zumutbar ist. Ob die Klägerin zur Einstellung der Versorgungsleistungen schon Anfang 2011 berechtigt gewesen ist, ob insbesondere schon zu diesem Zeitpunkt der Klägerin das Führen weiterer Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten unzumutbar gewesen ist, bedarf vorliegend keiner Klärung, weil es für die Begründetheit der Widerklage lediglich auf die Sach- und Rechtslage ankommt, wie sie sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung darstellt. Sollte die Klägerin die Energieversorgung Anfang 2011 unberechtigterweise eingestellt haben, könnte sich hieraus allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Beklagten ergeben, der jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Anspruch des Beklagten aus einer nachvertraglichen Pflicht allenfalls dann noch ergeben, wenn die aus § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung des Vermieters seinen berechtigten Interessen nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947, 1948). Wie oben dargelegt, folgt die Unzumutbarkeit zum Führen (weiterer) Vertragsverhandlungen gerade daraus, dass der Beklagte kein Finanzierungskonzept vorgelegt hat, das eine hinreichende Aussicht für die Aufbringung der Betriebskosten bietet. Dann kann es der Klägerin aber auch nicht zugemutet werden, weiterhin die infolge der Belieferung des Objekts mit elektrischer Energie anfallenden Stromkosten (weiterhin) zu übernehmen. c. Ein Anspruch des Beklagten auf Wiederherstellung der Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie folgt auch nicht aus § 862 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Frage, ob die Versorgungssperre durch den Vermieter eine Besitzstörung darstellt, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Mit Urteil vom 06.05.2009 hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass in der Unterbrechung einer Versorgungsleistung keine Besitzstörung liegt (BGH, Urt. v. 06.05.2009 - XII ZR 137/07, NJW 2009, 1947, 1949 f. m.w.Nachw. zum Streitstand). Ob dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt zu folgen ist, insbesondere dann, wenn der Mieter - wie vor allem bei Wohnraummietverhältnissen - auf die Versorgung des Objekts mit Energie zwingend und dringend angewiesen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Beklagte nutzt das Objekt nicht zu Wohnzwecken. Im Übrigen hat der Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 dargelegt, dass der Betrieb des Jugendzentrums trotz der Einstellung der Versorgung mit elektrischer Energie „laufe“, weshalb jedenfalls vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Einstellung der Versorgungsleistung eine Besitzstörung begründet. d. Weitergehende Anspruchsgrundlagen, die das Begehren des Beklagten begründen und der Widerklage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hinsichtlich der zugunsten des Beklagten getroffenen Kostenentscheidung aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen der §§ 711 Satz 3, 710 ZPO liegen insoweit für den Beklagten nicht vor. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 7, 711 Satz 1 ZPO. Zugunsten des Beklagten kann von einer Sicherheitsleistung nicht abgesehen werden, weil § 711 Satz 3 ZPO ausschließlich für den Gläubiger, vorliegend also die Klägerin, gilt. Einen Antrag nach §§ 712 Abs. 2 Satz 2, 714 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte nicht gestellt. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung im Rahmen des § 711 Satz 1 ZPO war neben den für die Klägerin nach dem Urteil vollstreckbaren Kosten der für die Klägerin infolge einer Abwendung der Vollstreckung drohende Schaden zu berücksichtigen, der sich vorliegend auf die weiterhin von der Klägerin zu verauslagenden Nebenkosten belaufen würde. Das Gericht war nicht gehalten, dem Beklagten eine Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO zu gewähren, weil es sich nicht um eine Räumung von Wohnraum handelt. 2. Das Gericht muss nicht über eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 BGB entscheiden. Soweit das Gericht die Klage für begründet erachtet, übersteigt nach Auffassung des Gerichts der Beschwerdegegenstand 600,00 €, da im Rahmen der nach §§ 8, 9 ZPO zu bestimmenden Beschwer, wie oben unter Ziff. I. 2. dargelegt, neben dem vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelt in Höhe von 1,00 € jedenfalls auch die vertraglich von dem Beklagten übernommenen öffentlichen Abgaben und Lasten sowie die Verpflichtung zur Tragung von Instandsetzungskosten bis zu einem Betrag in Höhe von 800,00 € zu berücksichtigen sind, und der dreieinhalbfache Jahresbetrag demnach (deutlich) über einem Betrag von 600,00 € liegt. Sofern das Berufungsgericht, das im Rahmen der Bewertung der Rechtsmittelbeschwer weder an die Wertfestsetzung des erkennenden Gerichts noch an die Wertfestsetzung des Landgerichts Kiel gebunden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.07.2004 - V ZB 6/0, NJW-RR 2005, 219 f.; BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 78 - juris Rn. 12), anderer Auffassung sein und die Beschwer lediglich unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Nettogrundentgelts mit 3,50 € bewerten sollte, wäre das Berufungsgericht gehalten, darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 78 - juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 f., juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 23.03.2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998, juris Rn. 14). Soweit das Gericht die Widerklage abgewiesen hat, war es ebenfalls nicht gehalten, über eine Zulassung der Berufung zu entscheiden. Dabei kann dahinstehen, wie der Wert eines Antrags auf Wiederherstellung der Energieversorgung zu bewerten ist, denn jedenfalls überschreitet er vorliegend einen Betrag von 600,00 €. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, 41 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 GKG, 3 ZPO. a. Hinsichtlich der Klage war der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen. Wie oben unter Ziff. I. 2 im Einzelnen dargelegt, sind vorliegend in analoger Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG, der auch für die Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 41 Abs. 2 GKG maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 - VIII ZR 163/07, NZM 2007, 935, juris Rn. 4), neben dem vertraglich vereinbarten Nettogrundentgelt von 1,00 € p.a. die gesamten von dem Beklagten zu tragenden Nebenkosten sowie die von dem Beklagten bis zu einem Betrag in Höhe von 800,00 € zu tragenden Instandsetzungskosten bei der Bemessung des Jahresentgelts zu berücksichtigen. b. Hinsichtlich der Widerklage ist umstritten, wie der Wert eines auf Wiederherstellung einer Versorgungsleistung gerichteten Antrags zu bestimmen ist. (1) Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass sich bei einem Verfahren, in welchem eine Partei die Aufrechterhaltung der Belieferung mit einer Versorgungsleistung begehrt, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO richtet. Die Bestimmung des § 9 ZPO finde auf unbefristete Bezugsverträge, bei denen wegen ihrer jederzeitigen Kündbarkeit und faktischen Abhängigkeit von einem veränderlichen Bedarf des Beziehers, insbesondere vom Wechsel des Nutzers der mit Strom zu versorgenden Wohnung, der in § 9 ZPO vorausgesetzte langfristige Bestand des geltend gemachten Rechts nicht vorausgesetzt werden kann, keine Anwendung (HansOLG Bremen, Beschl. v. 12.04.1989 - 2 W 7/89, Rpfleger 1989, 427). Auch für eine analoge Anwendung auf ein Unterlassungsbegehren sei kein Raum (zutreffend OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, juris Rn. 1). Unterschiedlich beurteilt wird dabei die Frage, wie das Interesse desjenigen zu bewerten ist, der die Wiederherstellung einer Versorgungsleistung begehrt. Nach einer Auffassung soll der fünffache Jahresbetrag der jährlichen durchschnittlichen Stromkosten anzusetzen sein (so HansOLG Bremen, Beschl. v. 12.04.1989 - 2 W 7/89, Rpfleger 1989, 427; HansOLG Bremen, Beschl. v. 12.04.1989 - 2 W 171/88, RdE 1989, 264), weil Verträge über Versorgungsleistungen in der Regel eine längere Zeit als ein Jahr Bestand hätten, andererseits ihre tatsächliche Dauer nicht vorausgesagt werden könne. Nach einer anderen Auffassung soll sich der Wert nach der Hälfte der jährlichen Verbrauchskosten bzw. dem Sechsfachen des monatlichen Nutzungsentgelts richten, weil die gerichtliche Anordnung nur auf die Berechtigung zur Sperrung im konkreten Zeitpunkt der Entscheidung gerichtet sei (so LG Göttingen, Beschl. v. 16.10.2002 - 4 T 15/02, juris Rn. 3). Nach einer weiteren Auffassung soll es für die Bemessung des Interesses des Anspruchstellers an der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistung auf die Höhe des zu zahlenden Entgelts nicht ankommen, weil dieses ausschließlich das Interesse des Versorgers, nicht dagegen das des Anspruchstellers widerspiegele (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 W 503/07, NZM 2009, 55, juris Rn. 2). Bei Gewerbebetrieben soll dann ein Streitwert in Höhe von 2.000,00 € in Ansatz zu bringen sein (so OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.02.2008 - 12 W 56/07, juris Rn. 3). Im Übrigen sollen etwa die Kosten in Ansatz zu bringen sein, die durch die Beschaffung anderweitiger Versorgungsleistungen erforderlich sind (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 W 503/07, NZM 2009, 55, juris Rn. 3: Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage). Sofern sich das Interesse wirtschaftlich nicht weiter bestimmen lasse, soll gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG ein Streitwert von bis zu 4.000,00 € anzusetzen sein (so AG Oldenburg (Holstein), Beschl. v. 03.05.2010 - 22 C 279/10, juris Rn. 23; AG Bad Segeberg, Beschl. v. 25.05.2011 - 17 C 79/11). Nach einer weiteren Auffassung soll für die Bemessung des Streitwerts der Betrag maßgebend sein, durch den die Einstellung der Versorgungslieferung abgewendet werden kann (so LG Flensburg, Beschl. v. 06.02.2006 - 1 T 105/05, juris Rn. 2; AG Flensburg, Beschl. v. 15.02.2006 - 62 C 377/05). Nach einer weiteren Auffassung soll das Interesse des Anspruchstellers auf Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der Versorgungsleistung spiegelbildlich dem Interesse des Versorgers auf Unterbrechung der Versorgungsleistung entsprechen (so LG Kiel, Beschl. v. 10.12.2010 - 1 T 105/10; LG Lübeck, Beschl. v. 15.09.2008 - 1 T 51/08; LG Flensburg, Beschl. v. 23.09.2009 - 7 T 54/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 26.10.2009 - 1 T 94/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 11.06.2009 – 9 T 22/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 25.02.2009 – 4 T 298/09; LG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2010 - 309 T 95/09), wobei dann entweder der sechsmonatige (so LG Flensburg, Beschl. v. 23.09.2009 - 7 T 54/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 26.10.2009 - 1 T 94/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 11.06.2009 - 9 T 22/09; LG Itzehoe, Beschl. v. 25.02.2009 - 4 T 298/09) oder der einjährige (so LG Lübeck, Beschl. v. 15.09.2008 - 1 T 51/08; LG Hamburg, Beschl. v. 12.01.2010 - 309 T 95/09) Betrag der geschuldeten Abschlagszahlungen in Ansatz zu bringen sein soll. (2) Nach Auffassung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kiel soll zur Streitwertbestimmung auf § 6 Satz 1 ZPO analog abzustellen und der Wert der geforderten Sachen maßgeblich sein, ohne dass es darüber hinaus darauf ankomme, welche weitergehenden Schäden oder Beeinträchtigungen dem Anspruchsteller im Falle der Nichtbelieferung drohten oder bereits entstanden seien. Der Wert der geforderten Versorgungsleistung hänge vom Umfang des künftigen Stromverbrauchs ab, weshalb auf die monatlich zu leistenden Abschlagszahlungen abzustellen sei, in denen der durchschnittliche monatliche Stromverbrauch des Anspruchstellers im Vorjahreszeitraum zum Ausdruck komme. Dabei erscheine es sachgerecht, bei der Bemessung des Streitwerts auf den voraussichtlichen Zeitraum abzustellen, der üblicherweise bis zum Vorliegen einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung vergehe und entsprechend den Halbjahresbetrag der Abschlagszahlungen einzustellen (LG Kiel, Beschl. v. 05.08.2011 - 10 T 30/11, S. 2 f.). (3) Vorliegend kann offen bleiben, welche der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist. Denn gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG ist nur der Wert des Räumungsanspruchs zu berücksichtigen, da der Wert der Widerklage diesen nach keiner der oben genannten Auffassungen überschreitet. Der mit der Klage geltend gemachte Räumungsanspruch und der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung der Versorgungsleistung betreffen „denselben Gegenstand“ i.S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Beide Anträge stehen nach dem oben unter Ziff. I. 4. Gesagten in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass sie sich gegenseitig ausschließen. Da mit der Beendigung des Mietvertrags auch der Anspruch auf Versorgung mit elektrischer Energie fortgefallen ist und zudem vom Bestand des Mietvertrags unabhängige Besitzschutzansprüche aufgrund der Einstellung der Versorgungsleistung nicht bestehen, kann der Widerklage nicht trotz der Begründetheit der Räumungsklage stattgegeben werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 45 Rn. 10 m.w.Nachw.). Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe eines Hausgrundstücks in …, der Beklagte begehrt widerklagend die Wiederherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie für dieses Objekt. Der Beklagte ist ein nicht wirtschaftlicher Verein. Im Vereinsregister ist hinsichtlich der Vertretung des Beklagten folgende „Allgemeine Vertretungsregelung“ eingetragen: „Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Bei Verträgen, die ein finanzielles Volumen von 1.000,00 EUR übersteigen und bei Arbeitsverträgen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten“. Wegen des weiteren Inhalts der Registereintragung vom 17.02.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Registerauszugs Bezug genommen (Anlage K 22, Bl. 181 d.A.). Am 28.12.2006/14.02.2007 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Nutzung des Hausgrundstücks in der … Straße … in …. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt: „Nutzungsvereinbarung zwischen der Stadt …, ... - nachstehend Stadt genannt - und der ...e.V., ... - nachstehend Nutzer genannt -. Präambel In der Absicht, das Angebot für Jugendliche in …. zu erhalten und in der Stadt ein selbst verwaltetes Jugendzentrum einzurichten, unterstützt die Stadt … die Initiative des Fördervereines und überlässt ihm die Immobilie „…“, … Straße …, weiterhin. § 1 Nutzungsgegenstand, -zweck Die Stadt überlässt dem Nutzer die Flurstücke …, …, … und Trennstücke aus … und …, Flur …, Gemarkung … mit den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen gemäß anliegendem Lageplan, der Bestandteil des Vertrages wird. Die Fläche ist in der beigefügten Skizze rot markiert. Die Fläche wird zum Zwecke des Betreibens eines Jugendzentrums überlassen. ... Der Betrieb im Jugendzentrum endet um 23 Uhr. Bei 12 angemeldeten und durchgeführten Großveranstaltungen und dem „Café …“ am Freitag endet der Betrieb um 1 Uhr. § 2 Nutzungsdauer Das Nutzungsverhältnis beginnt zum 01.01.2007 unbefristet. Aus gegebenem Anlass kann von beiden Parteien gefordert werden, Vertragsverhandlungen einzuleiten. Verletzungen gegen diesen Vertrag begründen für beide Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung. § 3 Nutzungsentgelt Die Höhe des jährlichen Nutzungsentgeltes beträgt 1,00 €. § 4 Sonstiges 1. Die Betriebskosten gemäß Zweiter Berechnungsverordnung § 27 Abs. 1, Anlage 3, werden vom Nutzer getragen. Hierbei handelt es sich um ... ... Der Nutzer trät die Kosten für die Heizungs- und Warmwasserversorgung selbst und ist verpflichtet, die Betriebs- und Wartungskosten zu bezahlen. 2. Der Nutzer hat die überlassene Fläche in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand (Räum-, Streu- und Reinigungspflicht) zu halten. Der Nutzer hat die Stadt von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Vertreter der Stadt … und/oder ihre Beauftragten können das Objekt während der Geschäftszeit zur Prüfung seines Zustandes oder mit Kauf- und/oder Mietinteressenten oder aus anderen wichtigen Gründen betreten. ... 3. ... 4. Die Kosten für Instandsetzungsarbeiten mit einem Anschaffungs- und Herstellungswert bis zu 800 € im Einzelfall (als Richtwert inkl. Mehrwertsteuer) gehören zu den Betriebskosten, die vom Nutzer zu tragen sind. 5. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. ...“ Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Vertrags vom 28.12.2006/14.02.2007 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 5-5R d.A.). Der Beklagte betrieb auf dem Hausgrundstück „…“ in der Folgezeit ein Jugendzentrum. In der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt … am 03.02.2009 beriet die Stadtvertretung über einen Antrag der …-Fraktion zur Schließung des „…“. Dieser Antrag wurde bei einem Abstimmungsergebnis von 12 Ja- und 18 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen abgelehnt. Einen weiteren Antrag der …-Fraktion, „die Nutzungsvereinbarung vom 01.01.2007 ... fristgemäß zum 31.12.2010 zu kündigen“ und die Verwaltung zu beauftragen, einen neuen Vertrag, gültig ab dem 01.01.2011, ggf. auch früher unter einvernehmlicher Aufhebung des jetzigen Vertrags zu schließen, wurde bei einem Abstimmungsergebnis von 20 Ja- und 9 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung angenommen. Ein weiterer Antrag der …-Fraktion, dass der …-Beirat seine Arbeit intensiviert und sich in Zukunft regelmäßig, mindestens einmal in zwei Monaten, trifft sowie der Stadtvertretung Beschlussvorschläge unterbreitet, wurde bei einem Abstimmungsergebnis von 27 Ja- und 0 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Protokolls der Stadtvertretersitzung vom 03.02.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 1, Bl. 21-23 d.A.). Mit Schreiben vom 19.03.2009 kündigte die Klägerin durch den Bürgermeister den Vertrag vom 28.12.2006/14.02.2007 zum 31.12.2010. Das Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: „Kündigung Ich spreche hiermit gemäß des Beschlusses der Stadtverwaltung vom 03. Februar 2009 die fristgemäße Kündigung der Nutzungsvereinbarung vom 01.01.2007 über die Immobilie „…“, … Straße …, …, zum 31. Dezember 2010 aus. Die Stadtvertretung hat zudem die Verwaltung beauftragt, spätestens zum 01.01.2011 einen neuen Vertrag zu schließen, sodass ich empfehle, dass der nach der nächsten Mitgliederversammlung 2009 gewählte Vorstand einen Gesprächstermin mit dem Unterzeichner für den Mai/Juni 2009 vereinbart.“ Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 19.03.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 6 d.A.). In der Folgezeit wurde der sog. …-Beirat einberufen, der aus drei Anwohnern, drei Vertretern des Beklagten, der Polizei sowie vier Stadtvertretern bestand. In einer Sitzung der Stadtvertretung am 21.09.2010 beschloss diese eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010, wonach im Finanzplan für das Jahr 2011 in Form einer Verpflichtungsermächtigung ein Betrag in Höhe von 40.000,00 € für den Abriss des streitgegenständlichen Gebäudes eingeplant wurde. Mit Schreiben vom 10.11.2010 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Räumung und Herausgabe des Objekts am 03.01.2011 auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 10.11.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 7-7R d.A.). Mit E-Mail vom 13.12.2010 wandte sich das damalige Vorstandsmitglied … an die von der Klägerin in den sog. …-Beirat entsandte Frau …. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt: „... Betreff: Kein Beiratstreffen im Januar Sehr geehrte Frau, ich habe das Beiratstreffen im Januar gestern im …-Plenum angesprochen und wir sind zu dem Entschluss gekommen an keinen weiteren Beiratstreffen teil zu nehmen. Grund: Der Beirat ist unproduktiv und jugendkulturfeindlich. Man hat uns dort immer das Gefühl gegeben als säßen wir auf der Anklagebank, nicht als wolle man mit uns ernsthaft verhandeln. ... Im Gegensatz zur Stadt werden wir nicht untätig sein und uns weiterhin für eine lebendige und unkommerzielle Jugendkultur in … einsetzen. Zu diesem Zweck wurde die Arbeitsgruppe Jugendkultur ins Leben gerufen. Sie als Jugendbeauftragte der Stadt … sind zu unserem ersten offiziellen Treffen am 14. Januar 2011 um 16.00 Uhr in der Jugendbildungsstätte „Mühle“ herzlich eingeladen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der E-Mail vom 13.12.2010 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 19, Bl. 167 d.A.). Mit E-Mail vom 02.01.2011 und vom 03.01.2011 teilte der Beklagte mit, dass eine Räumung und Herausgabe des Objekts nicht erfolgen werde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der E-Mail vom 02.01.2011 und vom 03.01.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 4, Bl. 8 d.A.; Anlage K 5, Bl. 9 d.A.). Mit Schreiben vom 12.01.2011 teilte der Beklagte der Klägerin sowie dem Kreis ... mit, dass ein Bürgerbegehren mit Ziel eines Bürgerentscheids zu der Frage, ob das Objekt zukünftig für eine Nutzung im Rahmen der Jugendkulturarbeit zur Verfügung stehen soll, betrieben werde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Schreiben vom 12.01.2011 wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Kopien (Anlage 2, Bl. 24 d.A.; Anlage 3, Bl. 25-25R d.A.). Die Klägerin stellte in der Folgezeit die Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie ein. Im Februar 2011 beschloss die Stadtvertretung einstimmig die Auflösung des sog. ...-Beirats. Die Klägerin hat ihre Klage vom 11.01.2011 bei dem Landgericht Kiel anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 14.01.2011 hat das Landgericht Kiel den Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 GKG auf 1,00 € festgesetzt und gemäß Verfügung vom 14.01.2011 das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ferner hat es darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sein dürfte, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln dürfte. Ferner wies das Landgericht darauf hin, dass der Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO 25,00 € betrage, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 25.01.2011 hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht ... zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2011 hat der Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die Versorgung des Objekts mit elektrischer Energie wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 28.01.2011 hat das Landgericht Kiel den Wert der Widerklage vorläufig auf 1.000,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 02.02.2011 erklärte sich das Landgericht Kiel für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht ..., weil der Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO lediglich 25,00 € betrage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem bereits hoch angesetzten Wert der Widerklage. Zugrunde zu legen sei die vertraglich vereinbarte Miete und nicht der von einer Partei als angemessen erachtete Betrag. Die vereinbarte Miete erhöhe sich auch nicht um Nebenkosten, da solche mit Entgeltcharakter nicht vereinbart worden seien. Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 hat die Klägerin vorsorglich nochmals die außerordentliche Kündigung sowie die ordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags erklärt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2011 wies der Beklagte die mit Schriftsatz vom 15.02.2011 erklärte Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurück. Mit Schreiben vom 07.04.2011 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter Beifügung einer Originalvollmacht erneut vorsorglich sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass der Beklagte die vertraglich vereinbarte Nutzungsentschädigung nicht gezahlt habe. Ferner errechnete die Klägerin die Betriebskosten für das Jahr 2010 mit einem Betrag in Höhe von 10.472,17 €. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Abrechnung über die Betriebskosten wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 31, Bl. 231-233 d.A.). In der Sitzung der Stadtvertretung der Stadt ... am 15.03.2011 fasste diese bei einem Abstimmungsergebnis von 26 Ja- und 1 Nein-Stimme und 0 Enthaltungen einen Beschluss, wonach es zu keiner Zeit einen Auftrag der Stadtvertretung an den Bürgermeister gegeben habe, nach Kündigung der Nutzungsvereinbarung mit der Beklagten eine Folgevereinbarung zu schließen. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Protokolls der Stadtvertretersitzung vom 15.03.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 6, Bl. 75 d.A.). Die Klägerin behauptet, sie habe mit dem Beklagten Verhandlungen über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses geführt. In Sitzungen mit dem ...-Beirat am 26.04.2010, am 19.05.2010, am 23.08.2010, am 30.08.2010, 27.09.2010 sowie am 08.12.2010 seien Gespräche über das Finanzkonzept des Beklagten sowie Räume für dessen Arbeit geführt worden, u.a. über den Standort „A…“, wobei in den Sitzungen jeweils vertretungsberechtigte Organe des Beklagten anwesend gewesen seien. Nach der Sitzung am 08.12.2010 seien weitere Gespräche von dem Beklagten mit E-Mail vom 13.12.2010 abgelehnt worden. Sie meint, ihr sei die Führung weiterer Vertragsverhandlungen jedenfalls deshalb nicht zumutbar, weil der Beklagte das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt nicht gezahlt habe, das Objekt sich in einem nicht zumutbaren Zustand befinde, es zu einer massiven Schädigung der Heizungsanlage gekommen, gegen vertragliche Beschränkungen der Nutzungszeiten verstoßen worden sei und zudem von dem Beklagten die Betriebskosten für das Jahr 2010 in Höhe von 10.472,17 € sowie für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von 13.494,91 € von dem Beklagten nicht gezahlt worden seien. Wegen des von der Klägerin dargelegten Zustandes des Objekts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2011 mehrere Lichtbilder vorgelegt (Bl. 120-124R d.A.). Weiter behauptet sie, dass das Objekt nicht schallisoliert sei. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück ..., ... ..., und das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, die Energieversorgung mit elektrischer Energie zu dem Objekt ..., ..., ... ..., wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Kündigungserklärung sei unwirksam, weil der Kinder- und Jugendbeirat nicht beteiligt worden sei. Auch sei die Kündigungserklärung nicht von einem wirksamen Beschluss der Stadtvertretung gedeckt. Er trägt vor, es habe keine ernsthaften Vertragsverhandlungen gegeben, vielmehr sei das ... an den Pranger gestellt worden wegen angeblicher Verstöße. Er habe selbst zwei Nutzungs- und zwei Finanzkonzepte vorgelegt, die jedoch nie besprochen worden seien. Er meint ferner, dass etwaige Vertragsverhandlungen mit dem ...-Beirat keine Vertragverhandlungen mit dem Beklagten darstellten. Er behauptet weiter, dass die Klägerin zugesagt habe, Betriebskosten nicht mehr zu erheben, nachdem Großveranstaltungen verboten worden seien. Mit Schriftsatz vom 09.09.2011 hat der Beklagte mehrere Finanzierungskonzepte zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Konzepte wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 202-210 d.A.). Auf den Hinweis des Gerichts vom 05.10.2011 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.10.2011 ein weiteres Finanzierungskonzept zur Akte gereicht, das zum einen eine Berechnung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ohne die Möglichkeiten und zum anderen mit der Möglichkeit einer Durchführung von Großveranstaltungen beinhaltet. Diesbezüglich errechnet der Beklagte einen Gewinn für die erste Variante in Höhe von 60,00 sowie für die zweite Variante in Höhe von 210,00 €. In dem Konzept sind als Betriebs- und Nebenkosten solche in Höhe von 9.000,00 € p.a. vorgesehen. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Konzepts wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 248-254 d.A.). Am 16.12.2011 reichte der Beklagte ein Bürgerbegehren ein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist bislang nicht entschieden worden.