Beschluss
3 S 22/04
LG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 119 Abs.1, 114 ZPO).
• Die Klage ist zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und das Verbot des § 294 Abs.1 InsO im Erkenntnisverfahren nicht greift.
• Solange die Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig erteilt ist, besteht ein Titulierungsinteresse des Gläubigers; eine spätere Versagung oder Widerruf macht Vollstreckung wieder möglich (§§ 296–301, 299 InsO).
• Materiell-rechtlich besteht Anspruch aus § 607 Abs.1 BGB; das Amtsgericht hat dies zutreffend festgestellt.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Titulierung im Erkenntnisverfahren trotz laufenden Insolvenzverfahrens • Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 119 Abs.1, 114 ZPO). • Die Klage ist zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und das Verbot des § 294 Abs.1 InsO im Erkenntnisverfahren nicht greift. • Solange die Restschuldbefreiung nicht rechtskräftig erteilt ist, besteht ein Titulierungsinteresse des Gläubigers; eine spätere Versagung oder Widerruf macht Vollstreckung wieder möglich (§§ 296–301, 299 InsO). • Materiell-rechtlich besteht Anspruch aus § 607 Abs.1 BGB; das Amtsgericht hat dies zutreffend festgestellt. Die Klägerin begehrt durch Klage einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zur Durchsetzung eines Anspruchs, während über das Insolvenzverfahren des Schuldners noch nicht entschieden ist und die Restschuldbefreiung dessen Status betrifft. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger beantragt Berufung und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Landgericht prüft, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat und ob die Klage wegen des Vollstreckungsverbots des § 294 InsO unzulässig ist. Die Parteien befinden sich noch im Erkenntnisverfahren; es wurde noch keine Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt. Es besteht die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung später versagt oder widerrufen wird, sodass Gläubiger dann wieder vollstrecken könnten. Die Klägerin macht geltend, die sofortige Titulierung sei erforderlich, um gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt zu werden. • Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §§ 119 Abs.1, 114 ZPO, daher ist Prozesskostenhilfe für die Berufung zu versagen. • Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist, weil ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und die Parteien sich im Erkenntnisverfahren befinden, nicht im Vollstreckungsverfahren; deshalb greift § 294 Abs.1 InsO nicht ein. • Sinn und Zweck von § 294 Abs.1 InsO ist der Schutz der Haftungsmasse im Vollstreckungsverfahren; dieser Schutz greift im vorliegenden Erkenntnisstadium nicht, weil die Klage auf einen Titel als Voraussetzung einer späteren Vollstreckung abzielt. • Auch § 301 Abs.1 InsO steht der Klage nicht entgegen, da die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt ist und eine Versagung nach §§ 296, 297, 298 InsO möglich bleibt; nach § 299 InsO würden dann Vollstreckungsrechte wieder aufleben, was das Titulierungsinteresse der Klägerin begründet. • Es ist anerkannt, dass Maßnahmen zur Titulierung oder zur Erlangung vollstreckbarer Ausfertigungen auch während der Treuhandzeit möglich sind, damit Gläubiger im Falle einer Versagung oder eines Widerrufs der Restschuldbefreiung schnell reagieren können. • Ein Verstoß gegen § 139 ZPO würde die Entscheidung nicht zuungunsten der Klägerin ändern; auch materiell-rechtlich hat das Amtsgericht zutreffend einen Anspruch aus § 607 Abs.1 BGB bejaht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Klage stattzugeben, bleibt bestätigt; die Klage war zulässig, da die Parteien im Erkenntnisverfahren stehen und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Möglichkeit einer späteren Versagung oder eines Widerrufs der Restschuldbefreiung sichert das Titulierungsinteresse der Klägerin und rechtfertigt die Titulierung bereits jetzt. Materiell-rechtlich besteht der geltend gemachte Anspruch aus § 607 Abs.1 BGB, sodass die Klägerin im Ergebnis erfolgreich ist; die Berufung hatte daher keine Erfolgsaussicht und die Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.