Entscheidung
VIII ZR 163/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 163/07 vom 30. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Her- manns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 19. September 2007 wird der Streitwert auf 26.389,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 € festzuset- zen. 1 Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 €. 2 Die Parteien haben zwar in dem ab März 2004 geltenden Mietvertrag ei- ne Miete in Höhe von 1.500,00 € vereinbart. Diese hat sich aber ab dem 1. März 2005 auf 1.650,00 € erhöht (GA I 19/22). Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil der maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu errech- nen ist, wenn das Entgelt aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeit- räumen verschieden hoch ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NZM 2005, 944, unter II 2 b bb). 3 - 3 - Dabei ist es unerheblich, dass in diesem Betrag auch Nebenkosten ent- halten sind. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Net- togrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Er- mittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Ent- gelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (Mock/N. Schneider, AnwK RVG, 3. Aufl., Anhang II Rdnr. 26; Meyer, Kommentar zum GKG, 6. Aufl., § 41 Rdnr. 14). Eine dementsprechende pauschale Abgeltung der Nebenkosten ist nach dem Mietvertrag gegeben. 4 II. Der Wert für den Zahlungsantrag bestimmt sich nach dem Betrag der geltend gemachten rückständigen Mietzinsen in Höhe von 6.589,00 € (GA II 368). 5 Ball Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 27.10.2006 - 3 C 265/04 - LG Stade, Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 S 96/06 -