Leitsatz
III ZB 33/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 33/99 vom 24. Februar 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------------------------ GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3 Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie in Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG. BGH, Beschluß vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni 1999 - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben. Im Umfang der durch den Beschluß der 13. Kammer des Baye- rischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998 ausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig. Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwie- sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Be- schwerde- und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehal- ten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erho- ben. Der Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwer- deverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des Haupt- sachewerts; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998, 909 f). - 3 - Gründe I. Der Kläger erhob gegen den beklagten Zweckverband für Wasserver- sorgung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum Amtsgericht Cham mit den Anträgen: 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und gesundes Leitungswasser zu liefern; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagte das zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzt habe. Durch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den ordentli- chen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwal- tungsgericht Regensburg. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Ge- sichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwand- freiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzan- spruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für un- zulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Regens- - 4 - burg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschluß könne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht seinerseits an die frühere Verweisung durch das Amtsgericht Cham gebunden gewesen sei. Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Kläger sofortige Be- schwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers legte das Ober- landesgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Be- stimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom 15. März 1999 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht es ab, eine Ent- scheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Ent- scheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg zurück. Mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen An- trag auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regens- burg weiter. II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für den Rechtsstreit ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg für die ordentlichen Gerichte bindend ist. - 5 - 1. Allerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß jener Rückverweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts gesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits an den ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswe- gen, weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Scha- densersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amts- haftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwal- tungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts dar- an, daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen eines Schadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öf- fentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG). 2. Indessen ist der Rückverweisungsbeschluß von keiner der Parteien an- gefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hat die Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eine Rückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesen werde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem sol- chen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statt (Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVG Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschlie- ßen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegver- weisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der - 6 - Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten innerhalb desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereits zweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten ver- schiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich die betreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Ent- scheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestim- mung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht ent- schieden. 3. Die Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; jew. m.w.N.). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit beruht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mit dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Se- nats, hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein un- zulässiges Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzu- lässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln (Se- natsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Verfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen - 7 - Rückverweisungsbeschlusses den Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung hat. 4. Der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage, ob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande ge- kommen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ur- sprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie den Anspruch aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. Deswegen eröffne die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, den streitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der Umfang der Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des Ver- waltungsgerichts nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen wer- den. Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke