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IX ZR 126/17

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. Juli 2018 IX ZR 126/17 BGB §§ 166, 167 Abs. 1 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2 Schenkungsanfechtung im Insolvenzverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schenkungsanfechtung im Insolvenzverfahren BGH, Urteil vom 5.7.2018, IX ZR 126/17 (Vorinstanz: KG, Urteil vom 11.4.2017, 14 U 43/15) BGB §§ 166, 167 Abs. 1 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2 Leitsatz: Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat. SACHVERHALT: 1 Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18.12.2012 eröffneten Insolvenzver­fahren. 2 Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3.5.2011 für ins­gesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S zum neuen Geschäftsführer bestellt. 3 Noch am 3.5.2011 wies R den Geschäftsführer S an, vom Ge­schäftskonto der Schuldnerin 360.000 € auf das Anderkonto des be­urkundenden Notars zu überweisen. Dieser leitete nach Eingang der Zahlung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen am 6.5.2011 270.000 € an den Beklagten und 90.000 € an den früheren Beklag­ten zu 1 weiter. Eine von R dem Geschäftsführer S zum Zwecke der Deckung der Überweisung ausgehändigte „Money Pay Order“ der W Bank über 996.810 US-Dollar erwies sich als wertlos. 4 Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfech­tung auf Zahlung von 270.000 € in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage – ein gegen den früheren Beklagten zu 1 auf Zahlung von 90.000 € ergangenes Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden – stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten. AuS DeN gRÜNDeN: 5 Die Revision des Beklagten hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent­scheidung ausgeführt: 7 Zutreffend sei das Erstgericht von einem Zahlungsanspruch des Klägers nach § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 InsO ausgegangen. Der Beklagte sei richtiger Anfech­tungsgegner. Im Ergebnis habe der Beklagte 270.000 € über den zwischengeschalteten Notar als teilweise Tilgung des Kaufpreises erhalten. Welche Leistungsvorgänge im bereiche­rungsrechtlichen Sinne dem Zahlungsvorgang zugrunde lä­gen, sei für den Anfechtungsanspruch nach § 134 InsO nicht erheblich. Jedenfalls ermögliche die Tilgung der fremden Schuld eines Dritten in der Insolvenz des Leistungsmittlers im Grundsatz eine Anfechtung gegen den Leistungsempfänger. 8 Der Beklagte selbst habe den Umstand einer Überweisung vom Konto der Schuldnerin bei Erhalt der Folgeüberweisung des zwischengeschalteten Notars nicht erkannt. Eine Kenntnis des Notars könne ihm möglicherweise nur entsprechend § 166 BGB zugerechnet werden. Rechtlich entscheidend falle indessen ins Gewicht, dass dem Zahlungsempfänger bei der Anfechtung im Drei-Personen-Verhältnis das Insolvenzrisiko des Leistungsmittlers zugemutet werden könne. 9 Die Leistung sei unentgeltlich erfolgt. Im hier gegebenen Drei-PersonenVerhältnis komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten habe. Maßgeblich sei vielmehr, ob der Zuwendungs­empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen habe. Die Gegenleistung liege in aller Regel darin, dass der Zuwen­dungsempfänger eine werthaltige Forderung verliere. Hinge­gen sei die Tilgung einer fremden Schuld unentgeltlich, wenn die Forderung des Zahlungsempfängers wertlos sei. Eine Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung des Beklagten gegen R könne nicht festgestellt werden. Ein Vermögensstatus des R oder Feststellungen zu einer ausdrücklichen Zahlungsunfähig­keit lägen zwar nicht vor. Die angeführten Indizien für die fakti­sche Unmöglichkeit des Beklagten, den Kaufpreis von R zu erlangen, seien aber überzeugend und auch im zweiten Rechtszug nicht widerlegt. Auch wegen der einschlägigen Vorstrafen verhalte es sich so, dass R den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe zahlen wollen. Er habe vielmehr eine Money Order der W Bank eingesetzt, die von keiner Bank ein­gelöst worden sei und einem Fälschungsverdacht unterliege. Überdies habe R. in dem anschließenden Strafprozess ange­geben, von der Unterstützung seiner Lebensgefährtin abhängig zu sein. --391 10 Die Unentgeltlichkeit sei nicht dadurch beseitigt worden, dass R mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag geschlos­sen habe. Dem schriftlichen Darlehensvertrag könne ein Ver­trag zugunsten des Beklagten und des früheren Beklagten zu 1 nicht entnommen werden. 11 II. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. 12 1. Die zugunsten der Beklagten geleisteten Überweisungen haben als Rechtshandlungen der Schuldnerin infolge des Ver­mögensabflusses eine objektive Gläubigerbenachteiligung ( § 129 Abs. 1 InsO ) bewirkt (BGH, Urteil vom 7.5.2015, IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rdnr. 8 m. w. N.; vom 17.12.2015, IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rdnr. 13; vom 15.9.2016, IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rdnr. 11; vom 7.9.2017, IX ZR 224/16, WM 2017, 1910 Rdnr. 11). Insoweit ist es ohne Be­deutung, dass die Zahlungen zunächst an den Notar als unei­gennützigen Treuhänder flossen, der die Mittel auftragsgemäß an den Beklagten als Leistungsempfänger ausgekehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009, IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rdnr. 11; vom 9.11.2017, IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rdnr. 8). 13 2. Jedoch fehlt es an einer Leistung ( § 134 Abs. 1 InsO ) der Schuldnerin an den Beklagten, weil dieser die Zahlung nicht der Schuldnerin, sondern seinem Vertragspartner R zuordnete. 14 a) Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwen­dung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich das den In­solvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so rich­tet sich die Anfechtung gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16.9.1999, IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284 , 287). Diese Zuordnungskriterien entsprechen denen des Leistungsbegriffs im bereicherungsrechtlichen Sinne (BGH, a. a. O.). Diese Rechtsprechung gilt zwar vor­nehmlich in Fällen der Deckungsanfechtung (BGH, a. a. O.; Urteil vom 19.1.2012, IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rdnr. 18). Eine mittelbare Zuwendung kommt freilich ebenso im Anwen­dungsbereich des § 134 InsO in Betracht (BGH, Urteil vom 11.11.1954, IV ZR 64/54, WM 1955, 407 , 409; RGZ 167, 199 , 202 f.; OLG celle, KTS 1963, 50 , 52; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rdnr. 6; Framkfurter Kommentar-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 134 Rdnr. 24). Darum hat im Falle der Einschaltung eines uneigen­nützigen Treuhänders die Schenkungsanfechtung grundsätz­lich nicht diesem gegenüber, sondern gegenüber dem Emp­fänger der Leistung stattzufinden. Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger jedoch er­kennen, von wem die Leistung herrührt. Darum muss er wis­sen, dass es sich um eine freigiebige Leistung des Schuldners handelt (BGH, Urteil vom 9.10.2008, IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rdnr. 21). Dies beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus der Sicht des Empfängers (MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rdnr. 14; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, 2012, § 4 Rdnr. 14; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 466; vgl. Kübler/Prütting/Bork/Bork, InsO, 2016, § 134 Rdnr. 24; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rdnr. 61). 15 b) Aus der Warte des Beklagten war bei objektiver Bewer­tung in der erhaltenen Zahlung über 270.000 € eine Leistung seines Vertragspartners R, aber nicht der Schuldnerin zu er­kennen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2009, IX ZR 16/09, ZIP 2010, 531 Rdnr. 12; vom 19.1.2012, a. a. O.). 16 Ausweislich des Vertrages über die Veräußerung des Ge­schäftsanteils war R als Erwerber verpflichtet, den Kaufpreis an den Notar zu entrichten, der die empfangenen Mittel an den Beklagten auszukehren hatte. Da ein Zahlungsanspruch gegen die Schuldnerin nicht bestand, konnte der Beklagte, zumal keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Dazwi­schentreten eines Dritten bestanden, bei objektiver Betrach­tung allein davon ausgehen, dass der Notar eine von R erhal­tene Zahlung an ihn weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.2013, IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rdnr. 23; vom 24.10.2013, IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rdnr. 18; vom 12.4.2018, IX ZR 88/17, DB 2018, 1203 Rdnr. 12). Nach dem Verständnis des Beklagten war der Notar als Leistungsmittler seines Vertragspartners R und nicht der Schuldnerin tätig ge­worden. Danach war aus der Warte des Beklagten eine an ihn bewirkte mittelbare Zuwendung des R und nicht der Schuld­nerin erfolgt. Es bestanden für den Beklagten keine Anhalts­punkte dafür, dass die Schuldnerin ihm eine unentgeltliche Leistung zuwenden wollte (BGH, Beschluss vom 9.7.2015, IX ZR 207/13, WM 2015, 1531 Rdnr. 2). 17 c) Eine etwaige Kenntnis des beurkundenden Notars, wo­nach die Zahlung nicht durch R, sondern durch die Schuldne­rin erfolgt war, ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Denn der Notar war – was der Senat selbst feststellen kann – nicht be­vollmächtigter Vertreter ( § 167 Abs. 1, § 166 Abs. 1 BGB ) des Beklagten. 18 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haben Zah­lungen auf ein Notaranderkonto in der Regel – wenn die Ver­tragsparteien nichts anderes vereinbart haben – keine Erfül­lungswirkung (BGH, Urteil vom 25.3.1983, V ZR 168/81, BGHZ 87, 156 , 163; vom 17.2.1994, IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403 , 1404; vom 20.11.1997, IX ZR 152/96, NJW 1998, 746 , 747; vom 7.12.2006, IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845 Rdnr. 12). Ein Notar, der als Treuhänder Geld zur Aufbewahrung oder Ablieferung übernimmt, wird nicht als Ver­treter einer Partei, sondern als unparteiischer Betreuer für sämtliche Beteiligten tätig ( § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ; BGH, Urteil vom 17.2.1994, IX ZR 158/93, NJW 1994, 1403 , 1404). 19 bb) Ausweislich des notariellen Vertrages hatte der Be­klagte den beurkundenden Notar nicht bevollmächtigt, für ihn den Kaufpreis in Empfang zu nehmen. Eine sonstige Voll­machterteilung an den Notar durch den Beklagten wird von dem Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann die Klage infolge Entscheidungsreife abgewiesen werden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.07.2018 Aktenzeichen: IX ZR 126/17 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung Insolvenzrecht Erschienen in: MittBayNot 2019, 390-391 Normen in Titel: BGB §§ 166, 167 Abs. 1 BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO § 129 Abs. 1, § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und 2