Urteil
IX ZR 126/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen der Insolvenzschuldnerin über einen uneigennützigen Notar führen grundsätzlich zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs.1 InsO).
• Fehlt jedoch die zurechenbare Leistung des Schuldners, weil der Zahlungsempfänger die Zahlung objektiv dem Vertragspartner des Schuldners zuordnet, scheitert eine Anfechtung nach § 134 Abs.1 InsO.
• Die Kenntnis oder Stellung des beurkundenden Notars ist dem Empfänger nur dann zuzurechnen, wenn der Notar als Vertreter oder bevollmächtigter Empfangsvertreter des Empfängers auftritt; dies ist bei typischer Treuhandtätigkeit nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Insolvenzanfechtung bei Zuordnung der Zahlung an den Vertragspartner statt an die Schuldnerin • Zahlungen der Insolvenzschuldnerin über einen uneigennützigen Notar führen grundsätzlich zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs.1 InsO). • Fehlt jedoch die zurechenbare Leistung des Schuldners, weil der Zahlungsempfänger die Zahlung objektiv dem Vertragspartner des Schuldners zuordnet, scheitert eine Anfechtung nach § 134 Abs.1 InsO. • Die Kenntnis oder Stellung des beurkundenden Notars ist dem Empfänger nur dann zuzurechnen, wenn der Notar als Vertreter oder bevollmächtigter Empfangsvertreter des Empfängers auftritt; dies ist bei typischer Treuhandtätigkeit nicht der Fall. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der E. GmbH. Die beiden Gesellschafter verkauften ihre Anteile an R.; der Beklagte erhielt nach dem Kaufvertrag 270.000 € über das Notaranderkonto als Anteil am Kaufpreis. R. sollte den Kaufpreis an den Notar zahlen; die Schuldnerin zahlte 360.000 € auf das Notaranderkonto, das der Notar an die Gesellschafter weiterleitete. Die Zahlung erfolgte vor Insolvenzeröffnung; später stellte sich heraus, dass R. zur Begleichung des Kaufpreises eine wertlose Money Order eingesetzt hatte. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung von 270.000 € wegen Insolvenzanfechtung nach § 129, § 134, § 143 InsO. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; der Beklagte hielt in Revision dagegen. • Die Zahlungen führten zwar objektiv zu einer Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs.1 InsO, weil Vermögen der Schuldnerin abgeflossen ist. • Für eine Anfechtung nach § 134 Abs.1 InsO ist jedoch erforderlich, dass eine Leistung der Schuldnerin an den Anfechtungsgegner vorliegt; fehlt diese Zurechenbarkeit, scheitert der Anfechtungsanspruch. • Hat der Schuldner eine Zwischenperson (Notar) eingeschaltet, ist maßgeblich, ob für den Leistungsempfänger erkennbar war, dass die Zuwendung vom Schuldner herrührt; die Kriterien entsprechen dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff. • Im konkreten Fall war für den Beklagten aus der objektiven Sicht erkennbar, dass der Notar als Leistungsmittler von R. und nicht als Vertreter der Schuldnerin tätig geworden war, da der Kaufvertrag R. als zahlungspflichtig auswies und keine Anhaltspunkte für ein uneigennütziges Einschalten des Notars bestanden. • Eine mögliche Kenntnis des Notars, die Zahlung stamme von der Schuldnerin, konnte dem Beklagten nicht zugerechnet werden, weil der Notar nicht als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten handelte und Notare typischerweise als unparteiische Treuhänder fungieren. • Mangels Zurechnung der Leistung an die Schuldnerin liegt keine anfechtbare Leistung im Sinne des § 134 Abs.1 InsO vor; deshalb ist die Klage abzuweisen. Der Bundesgerichtshof hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und weist die Klage des Insolvenzverwalters ab. Zwar führte die Zahlung über das Notaranderkonto zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs.1 InsO, aber es fehlte an einer zurechenbaren Leistung der Schuldnerin an den Beklagten im Sinne des § 134 Abs.1 InsO. Aus der Sicht des Beklagten war die Zahlung erkennbar dem Erwerber R. zuzuordnen; der Notar handelte als neutrale Treuhandperson und war nicht als Vertreter des Beklagten bevollmächtigt. Daher konnte dem Beklagten nicht das Insolvenzrisiko der Schuldnerin zugemutet werden, und der Rückforderungsanspruch scheitert. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.