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IV ZR 64/54

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Karlsruhe 02. Februar 1988 13 U 52/87 BGB §§ 182, 152 Zustandekommen des Vertrags bereits mit Beurkundung der Genehmigung des vollmachtlos Vertretenen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Erbe sich bei いbzeiten des ErbJassers nicht mit dessen Willen i n Widerspruch setzen soJJe (RGZ98, 332, 333), wobei. einschrankend hinzugefogt ist, auf den Widerspruch zum Erblasserw川en komme es aber nur an, soweit eine Verpflichtung in Ansehung des Nachlasses (,,Ober den NachlaB") in Frage stehe. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung bisher nicht angeschlossen. Er hat sich auch nicht zu eigen gemacht, daB es in diesem Bereich um die Achtung vor dem WHIen des Erblassers gehe. Vielmehr hat er die Nichtanwendung von §312 Abs. 2 BGB in BGHZ 37, 319, 328 lediglich-darauf gestotzt, daB die VertragschheBenden nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben des Erblassers geh6rten, und nicht auch darauf, daB es sich um eine Erbfolge kraft Testaments handelte. Mit der hier zu entscheidenden Frage hat sich im wissenschaftlichen Schrifttum Dan厄1$ (aaO S.102f. im AnschluB an Wiedemann NJW 1968, 769) am eingehendsten befaBt. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist insoweit dunkel (vgl. dazu naher Daniels, aaO 5. 84 f., 94; sowie von 幼bei in: Die Vorlagen der Redaktoren for die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines borgerlichen Gesetzbuches, Recht der Schuidverhaltnisse, Teil 1 Allgemeiner Teil, herausgegeben von Schubert, Vorlage Nr. 11 zu §6 5. 22 ff., abgedruckt 5. 252 ff.). Soviel aber ist klar (Protokolle 1 456), daB for bestimmte 慮Ile, die man nicht als anst6Big empfand, von §312 Abs. 1 BGB eine Ausnahme gemacht werden sollte. MiBstande, die zumal durch Ubervorteilung des Abgefundenen eintreten k6nnten, lieBen sich nicht v6llig vermeiden, aber durch Beschrankung auf den Kreis der gesetzlichen Erben erheblich vermindern. Eine Pietatlosigkeit gegenober dem Erblasser k6nne in derartigen ぬrtragen nicht ohne weiteres gefunden werden. Die Besorgnis, es k6nne zu unlauteren Einwirkungen auf den Erblasser oder sogar zu einer Gefahrdung seines いbens kommen (so die Motive II, 182), sei unbegrondet. Dabeiwar an das praktische Bedorfnis insbesondere des Auswanderungswi Iligen gedacht (der sich durch den Verkauf seiner Erbaussichten wom6glich erst die Kosten for die Uberfahrt beschaffen will). Nimmt man diesen Beispielfall, dann erscheint die Auffassung des Reichsgerichts nicht ausreichendtragfahig. Denn die Erbaussichten (auch) eines Auswanderungswilligen, der ぬrwandte auf eine Abfindung anspricht, sind schwerlich zu einem angemessenen Preis zu verwerten, wenn die Moglichkeit besteht, daB der angebotene Erbschaftsvertrag durch ein Testament des zukonftigen Erblassers wertlos -wird. Noch weniger einleuchtend ware es, wenn der,, Abgefundene" es 一 etwa in den Fallen des§1948 oder des§2306 BG B 一 selbst in der Hand hatte, ob der Erbschaftsvertrag ihn nun bindet oder nicht. Es kann nicht angenommen werden, daB mit §312 Abs. 2 BGB derart ungereimte Ergebnisse sollten herbeigefohrt werden k6nnen. Hinzu kommt, daB auch der vom Reichsgericht angefohrte Grund for die gegenstandliche Beschrankung der M6glichkeit von Erbschaftsvertragen auf die 岡Ile der Intestaterb・ folge, wie Dan厄is (aaO 5. 104 ff.) gezeigt hat, den Gesetzes・ materalien nicht eindeutig zu entnehmen ist. Vielmehr lassen die Motive zum BGB erkennen, daB die Zustimmung des Erblassers zu einem Erbschaftsvertrag 一 abweichend vom めmischen Recht 一 for dessen Wirksamkeit ohne Bedeutung sein sollte, und zwar deshalb, weil unlauteren EinfluBnahmen auf den Erblasser vorgebeugt werden sollte (Motive II, 185). DemgemaB ist heute ein Erbschaftsvertrag in den Fallen des §312 Abs. 1 BGB auch dann nichtig, wenn der Erblasser zustimmt, und in den FalJen des §132 Abs. 2 BGB auch dann wirksam, wenn der Erblasser seine Zustimmung dazu verweigert. Uberdies ware es nicht gerechtfertigt anzUnehmen, Erbschaftsvertrage widersprachen dem Willen des Erblassers nicht, sofern und solange dieser keine Verfogung von Todes wegen errichtet habe. Vielmehr unterbleiben Ver. fogungen von Todes wegen erfahrungsgemaB vielfach nur deshalb, weil der Erblasser die gesetzHche Ordnung der Erb-folge for seinen Erbfall inhaltlich als angemessen ansieht und deshalb gerade angewendet wissen will. Dementsprechend haltes der Senat for richtiger, die Anwendung des §312 Abs. 2 BGB nicht darauf abzustellen, ob derjenige, der sich zu einer ぬrfogung o ber seinen konftigen Erbteil verpflichtet, diesen Erbteil gerade krft Gesetzes erlangt. Das Merkmal,jo ber den gesetzlichen Erbteil" gewinnt danach lediglich die Bedeutung eineりquantitativen Begren・ zung dessen,o ber das die,j konftigen gesetzlichen Erben'' wirksame Erbschaftsvertrage schlieBen k6nnen, und erscheint eher als Ausdruck einer nicht naher begrondeten KompromiBentscheidung unter den widerstreitenden Tendenzen im Gesetzgebungsverfahren. Jedenfalls wenn der Erblasser 一 wie im vorliegenden Fall 一 seine Erbfolge ge・ rade so ordnet, wie sie auch kraft Gesetzes ware, muB ein Erbschaftsvertrag ebenso m6glich sein wie bei gesetzlicher Erbfolge.ぬrnonftige GrQnde for eine unterschiedliche Behandlung beider Falle sind fロr den Senat nicht zu erkennen. Diese Auffassung des Senats wird im Ergebnis vielfach auch im Schrifttum geteilt (vgl. z. B. MK-S6llner, BGB 2. Aufl. §312 Rdnr. 13; Oertmann, BGB 2. Aufl.§312 Anm. 4; Biomeyer, FamRZ 1974, 421 , 424; Scheibner, ZBIFG 1912, 338 ff.; Schiff, Vertrage nach §312 Abs. 2 BGB 5. 22; Meis旭r, Kann ein gesetzlicher Erbe einem anderen gesetzJichen Erben bei いbzeiten des Erblassers seinen Erbteil U bertragen?, 5. 105 f.; Dan厄is, aaO 5. 102 ff.). 4. BGB§§182, 152 (Zustandekommen des ゆだrags bereits mit Beurkundung der Genehmigung des voiimachtios 陀rtretenen) Handelt bei der notariellen Beurkundung eines Kaufvertrages fUr den Kaufer mit 陥nntnis des ぬrkaufers ein ぬrtreter ohne ぬrtretungsmacht, kommt der ぬrtrag in entsprechen・ der Anwendung des§152 BGB bereits mit der Beurkundung der Genehmigungserklarung des Kaufers zustande, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (Leitsatz nicht amtiich) OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.2.1988 一 13 U 52/87 Aus dem Tatbestand: Die Kiagerin beabsichtigte im Mai 1986, Grundstocke von Herrn V. zu erwerben. Am 22.5.1986 wurde ein notarleiier Kaufvertrag geschlossen, bei dem for die Klagerin Herr N. als Vertreter ohne ぬrtretungsmacht auftrat. Die Klagerin hatte dieses Grundstock durch die beklagte Immoblilengeselischaft vermittelt erhalten und mit dieser eine Maklerprovision von 3% zuzUglich Mehrwertsteuer vereinbart. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 850.000、一 DM. V. seinerseits hatte die Grundstocke von dem bisherigen Eigentomer E. mit notariellem Kaufvertrag vom 26.3.1986 zum Preis von 531.000,一 DM gekauft. Er war noch nicht als EigentUmer im Grundbuch eingetragen. Zu seinen Gunsten befand sich jedoch eine Vormerkung zur Sicherung des Aufiassungsanspruchs im Grundbuch. Die Klagerin hat in notarieller Urkunde vom 4.6.1986 die Genehmigung des ぬrtrages erklart und der Beklagten nach ぬrtragsschluB eine Anzahlung von 5.000,一 DM auf die Maklerprovision geleistet. J 170 MittBayNot 1988 Heft 4 Diesen Betrag hat sie mit der Klage zurockgefordert und geltend gemacht, der Kaufvertrag sei nicht wirksam geworden, weil sie die GenehmigUflg5UrkUflde an niemanden weitergeleitet habe. ユ J』 『 J Mit der Widerklage hat die Beklagte die restliche Maklerprovision soWie Verurteilung der Klagerin zur Weiterleitung der notarlellen Genehmigung an das Grundbuchamt gefordert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren sowie den Zahlungsanspruch aus der Widerklage weiter. Aus den Grnden: Die Berufung der Beklagten ist zulassig und hat auch in der Sache Erfolg; denn ihr steht der zwischen den Parteien umstrittene Maklerprovisionsanspruch aus§652 BGB zu. き Gegen die Auffassung des Landgerichts, der am 22.5.1986 zwischen der Klagerin und dem Verkaufer protokollierte Kaufvertrag sei nicht rechtswirksam genehmigt worden, wendet sich die Berufung zu Recht. 1. GemaB §182 Abs. 2 BGB bedarf die Zustimmung nicht der for das Rechtsgeschaft bestimmten Form. Vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ausgehend, hatte die Klagerin den Vertrag daher auch formfrei, sowohl durch mondliche Erkla・ rung als auch durch konkludentes Tun, genehmigen k6nnen・ J 一 ー F §130 BGB ergeben, entfallen (Soeルel-Lan ge/He旭rmehl, BGB 11. Aufl.,§152 Rdnr. 1; MonchKommlKramer,§152 Rd nr. 2; RGZ 68, 393 , 394). Dieselbe Interessenlage besteht im Falle eines Vertragsschlusses durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Auch in diesem Falle liegen die Vertragserklarungen vollstandig vor; es bedarf ebenfalls lediglich des Einverstandnisses des Vertretenen. Dieser befindet sich hinsichtlich seiner EntschlieBung auch in einer dem Empfanger eines Vertragsangebots vergleichbaren Lage; denn es steht ihm grundsatzlich frei, ob er die Zustimmung erteilt oder verweigert. Auf der anderen Seite entspricht das Interesse des Ge-schaftspartnerszumindest dann demjenigen des Anbieters, wenn er, wie vorliegend, die mangelnde Vertretungsmacht bei VertragsabschluB kennt und seine Willenserklarung da §178 5. 1 BGB ). Ihm liegt folglich her nicht widerrufen kann( daran, den bestehenden Schwebezustand m6glichst bald zu beenden, indem der Erf0llungsanspruch zur Entstehung gelangt. Allerdings ist in Rechtsprechung und いhre umstritten, ob die Vorschrift einer einschrankenden Auslegung bedarf. Wahrend die eine Ansicht allein den zweifelsfreien Wortlaut for maBgeblich erachtet (ルlandt-Heinガchs, BGB 47. Aufl., §182 Anm. 2a; S加udinger-L'lん秋a, BGB 12. Aufl.,§313 Rdnr. 128; MonchKomm/Kanzle/ter, BGB 2. Aufl.,§313 Rdnr. 38), vertritt die Gegenauffassung den Standpunkt, ebenso wie im Falle des §167 Abs. 2 BGB die Vollmacht (vgl. dazu BGH LM Nr. 18 zu§167 BGB; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 101 「= MittBayNot 1986, 244 ]) bedorfe auch die Genehmigung der for das Rechtsgeschaft vorgesehenen gesetzlichen Form, wenn diese dazu dient, den VertragsschlieBenden vor unoberlegtem und o bereiltem Handeln zu schotzen, weil nur so der mit dem Formerfordernis verfolgte Sinn und Zweck hinreichend verwirklicht werde (OLG Saarbrocken OLGZ 1968, 3 ; RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl.,§182 Rdnr. 7; MO nchKommlThiele,§177 Rdnr. 34).§313 BGB gehort zweifeIsfrei zu den einen solchen Zweck verfolgenden Normen. Der Anwendbarkeit des§152 BGB steht nicht entgegen, daB dort der Fall der fehlenden Zustimmung nicht erwahnt wird. Dies beruht gerade darauf, daB das Gesetz in§182 Abs. 2 BGB die Genehmigung von der for das Rechtsgeschaft vorgesehenen Form generell befreit hat. Die hier errterte Probiematik taucht daher nur auf, wenn man §182 Abs. 2 BGB in der oben beschriebenen Weise entgegen dem Wortlaut nur eingeschrankt anwendet. Eine solche Auslegung der Vorschrift gebietet auf der anderen Seite die entsprechende Heranziehung des§152 BGB, weil andernfalls das Zustandekommen eines beurkundungsbedorftigen Vertrages bei volimachtloser Stellvertretung in einer der gesetzlichen Ordnung zuwiderlaufenden W引se erschwert worde. Die Vorschrift des §182 Abs. 2 BGB zeigt, daB der AbschluB eines Vertrages, bei dem lediglich noch die Zustimmung des einen Teil 5 fehlt, grundsatzlich unter erleichterten Voraussetzungen erm6glicht werden soll. Worde man vorliegend die Vorschrift des§152 BGB nicht anwenden, hatte dies zur 印Ige, daB ein von einem volimachtlosen Vertreter abgeschlossener notarieller Vertrag umstandlicher und schwieriger wirksam worde als ein bloBes Angebot. Das kann im Hinblick auf die beschriebene gesetzliche Regelung und den damit verfolgten Zweck nicht zutreffend sein.' 2. Es mag sein, daB for diese eFnschrankende Auslegung der Bestimmung des §182 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Schutzzweck des§313 BGB die besseren Gronde sprechen. Indessen bedarf es hier keiner Entscheidung, welcher der vorstehend bezeichneten Meinungen zu folgen ist; denn eine rechtswirksame Genehmigung liegt aufgrund der vor dem Notariat erfolgten Beurkundung selbst dann vor, wenn man der Meinung folgt, daB die Zustimmung der Form des §313 BGB bedurfte. Dies wird auch durch folgende o berlegung bestatigt: Die einschrankende Auslegung des §182 Abs. 2 BGB wird gerade mit dem Schutz des VertragsschlieBenden vor unoberlegtem Handeln begrondet. Dieser ist aber mit der Beachtung der notariellen Form gewahrleistet. Unterstellt man den Genehmigenden zu seinem Schutz den Formerfordernissen 、 des Rechtsgeschafts, -so ist es auch gerechtfertigt, das Wirksamwerden der notariell beurkundeten Erklarung nach der allgemeinen Vorschrift des§152 BGB zu bestimmen・ a) Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daB beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt er bereits mit der Beurkundung der Annahme zustande, ohne daB es des §152 BGB). Das Gesetz Zugangs dieser Erklarung bedarf ( hat in diesen Fallen auf die Empfangsbedorftigkeit der Annahmeerklarung verzichtet, weil das beurkundete Angebot alle Bestimmungen enthalt und die Annahme lediglich in der bloBen Einverstandniserklarung besteht. In diesen Fallen entspricht es regelmaBig auch dem Interesse der Ver-tragspartner an der Beschleunigung des Abschlusses, auf den ZugangderAnnahmeerklarung zu verzichten, womit alle Schwierigkeiten, die sich in diesem Zusammenhang nach Selbst wenn man jedoch entgegen der Ansi9ht des Senats eine entsprechende Anwendung des§152 BGB auf die notariell beurkundete Vertragsgenehmigung ablehnen worde, k6nnte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis fohren. Da sich die Schutzbedorftigkeit des Vertretenen nur auf die Art und Weise der Abgabe der Erklarung, nicht jedoch deren Zugang bezieht, ist dem Zugangserfordernis jedenfalls dann Genoge getan, wenn der Vertreter oder der andere Teil von der Zustimmung des Vertretenen formfrei Kenntnis erhalt. Das ist hier dadurch geschehen, daBdie Geschaftsfohrer der Klagerin in Gegenwart des Vertreters die Anzahlung von ,一 DM auf die Maklerprovision an einen Angestellten 5.000 MittBayNot 1988 Heft 4 lag eine konkludente Mitteilung der Zustimmung zum Vertrag, so daB es offenbleiben kann, ob das Vorbringen in der Berufungserwiderung ein hinreichend substantliertes Bestreiten der von der Beklagten detailliert beschriebenen mehrfachen mondlichen Hinweise auf die Beurkundung der Genehmigung an den ぬrtreter und den ぬrkaufer enthalt. b) Allerdings kann§152 BGB als dispositive Regelung durch eine entgegenstehende Erklarung des Anbietenden abbedungen werden (MonchKomm/K厄meち §152 Rdnr. 3; Soergel-Lange力りe危rmehl,§152 Rdnr. 5). Entsprechendes m0Bte daher gelten, wenn der notarielle ぬrtrag vom 22.5.1986 eine anderweitige Regelung Ober den Zugang der Genehmigung vorsahe. Das ist indessen nicht der 臼 Ob II. es in der Regel o blich ist, die Wirksamkeit der Genehmigung vom Eingang einer beurkundeten Erklarung bei dem den ぬrtrag protokollierenden Notar abhangig zu machen, und die Klagerin angenommenhat, auch vorliegend sei soverfahren worden, kann dahingestellt bleiben. MaBgebend ist insoweit allein der Inhalt der am 22.5.1986 gefertigten Urkunde, zumal die KIagerin auch nicht behauptet, daB auBerhalb dieser Urkunde eine andere Regelung mit dem Verkaufer abge-sprochen worden sei. Ubereignungsanspruchs des Beklagten zur Folge. Gleichzeitig traten die mit diesem Anspruch verbunden gewesenen Sicherungsrechte, und damit auch die Auflassungsvormerkung, wieder in Kraft. Wegen der Vormerkung habe der 一 unanfechtbare 一 Ubereignungsanspruch des Beklagten auch im Konkurs Bestand( §24 KO). Da der Klager mithin im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der o bereignung das Grundstock sogleich wieder an den Beklagten zurockobereignen mUsse, steht ihm ein Rockgewahranspruchnach§37 KO nicht zu. Diese Ausfohrungen halten der rechtlichen Nachprofung nicht stand. Der Klager stotzt den Rockgewahrsanspruch in erster Linie auf den Anfechtungstatbestand des §32 Nr. 1 KO , weil er in der Grundstockso bertragung eine unentgeltliche ぬrfogung des Gemeinschuldners sieht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der o bertragung des Grundstocks gegen Ubernahme gewisser Belastungen insgesamt um eine unentgeltliche Zuwendung handelt. Deshalb ist for die Revisionsinstanz vom Vorliegen einer unentgeltlichen Verfogung im Sinne des §32 Nr. 1 KO auszugehen. Nach §32 Nr. 1 KO sind anfechtbar die im letzten Jahr vor Er6ffnung des Konkursverfahrens vom Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfogungen. Der Begriff der unentgeltlichen Verfogung umfaBt im Regelfall sowohl das 5. KO§32 Nr. 1 体onkursanfechtung einer Grundstocks・ Grundgeschaft als . auch das Erfollungsgeschaft: Schen-schenkung) kungsversprechen und Schenkungsvollzug bilden zusam-・ men die unentgeltliche Verfogung des Gemeinschuldners Die Schenkung eines GrundstUcks ist im Regelfall auch im Sinne des §32 Nr. 1 KO (BGH, Urt. v. 11. November 1954 dann insgesamt einschlieBlich des Schenkungsverspre. 一 IV ZR 64/54, WM 1955, 407 , 411= BB 1955, 236 ; Jaeger! chens nach§32 KO anfechtbar, wenn nur die Eigentumsumルnt, KO 8. Aufl.§32 Rdnr. 4). Die Erf0llung eines Schen・ schreibung im Grundbuch im letzten Jahre vor der Er6ffnung kungsversprechens stellt zwar eine Verfogung im Rechtsdes Konkursverfahrens erfo'gt おt. sinne dar. Diese VerfQgung ist jedoch, wenn man sie for sich BGH, Urteil vom 24.3.1988 一 Ix ZR 118/87 一 mitgeteilt von betrachtet, nicht unentgeltlich. Vielmehr stellt die Befreiung D. Bundschuh. Richter am BGH von der durch das Schenkungsversprechen eingegangenen ぬrbindlichkeit das Entgelt for diese ぬrfogung dar. Erst Aus Tatbestand: wenn man dieぬrfogung zusammen mit dem Grundgeschaft Der Klager Ist ぬrwalter im Konkurse des Kaufmanns H. Sch. Dieser als Einheit betrachtet, laBt sich beurteilen, ob sie von einer obertrug mit notarieliem ぬrtrag vom 12. Oktober 1983 Im Wege vorausgleichenden Zuwendung unabhangig und damit unentweggenommener Erbfolge seinen Grundbesitz in G., D.-StraBe, gegen geltlich ist. Ubernahme dinglicher Lasten und Bestellung eines Altenteilrechts auf den Beklagten, seinen Sohn. Die ぬrtragspartner erklarten zu §32 Nr. 1 KO stellt in zeitlicher Hinsicht darauf ab, daB die gleich die Auflassung und beantragten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Vormerkung wurde am 8. November 1983 im unentgeltliche Verfogung im letzten Jahr vor Konkurseめf fGrundbuch eingetragen, die Eigentumsanderung am 22. Mai 1984 nung,, vorgenommen" wo尾en ist. Da SchenkungsverspreAm 20. Mai 1985 wurde das Konkursverfahren er6ffnet. chen und Schenkungsvollzug zusammen die unentgeltliche Der Klager hat die Elgentumsobertragung als gemischte Schenkung Zuwendung bilden, reicht es for die Anfechtung auch des nach §32 Nr. 1 KO , hilfsweise nach §31 Nr. 2 KO angefochten. Mit der Grundgeschafts aus, wenn das letzte 也tbestandsmerkmal Klage begehrt er Rockubereignung des Grundbesitzes, hilfsweise des Schenkungsvol Izuges innerhalb der Anfechtungsfrist Wertersatz erfollt worden ist. Das bedeutet, daB die Schenkung eines Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Grundstocks insgesamt noch nach §32 Nr. 1 KO angefochdie Berufung zuruckgewiesen. Die Revision fuhrte zur Aufhebung und Zurockverweisung. ten werden kann, wenn die Eigentumsumschreibung im Grundbuch innerhalb eines Jahres vor Konkurser6ffnung Aus den Gルnden: erfolgt ist (BGH, Urt. v. 11. November 1954 aaO; v. 12. Januar 1972 一 VIU ZR 170/70, WM 1972, 363 , 364; v. 20. September Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, das Grundgeschaft, 1978 一 V川 ZR 142/77, NJW 1979, 102 , 103; Jaeger!Lent aaO; aufgrund dessen der Gemeinschuldner sich zur o bereigKuhn!Uhlenbruck, KO 10. Aufl.§32 Rdnr. 19; Kilger, KO nung des Grundstocks verpflichtet habe, knne nicht mehr 15. Aufl.§32 Anm. 5; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2. Dezember angefochten werden, weil es langer als ein Jahrvor Konkurs1987 一 1ぬ ZR 149/86, WM 1988, 307 , 308【= M itt B町Not er6ffnung abgeschlossen wo田en sei. Die Eigentumsober・ 1988, 78]). tragung als Erfollungsgeschaft sei zwar erst innerhalb der Jahresfrist der §§31 Nr. 2, 32 Nr. 1 KO vollendet worden und Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung erfollt. Der Beunterliege damit an sich der Anfechtung nach diesen Vorklagte ist innerhalb eines Jahres vor Konkurser6ffnung im schriften. Eine Durchfohrung dieser Anfechtung habe aber Grundbuch eingetragen worden. DaB mehr als ein Jahr vor nach§39 KO das Wiederaufleben des schuldrechtlichen Konkurser6ffnung eine AuflassunQsvormerkunQ zu seinen MlttBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Karlsruhe Erscheinungsdatum: 02.02.1988 Aktenzeichen: 13 U 52/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 170-172 Normen in Titel: BGB §§ 182, 152