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XII ZB 668/12

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 08. März 2016 13 UF 178/15 BGB § 1353 Abs. 1 Kein Anspruch des Versorgungsausgleichpflichtigen auf interne Teilung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kein Anspruch des Versorgungsausgleichpflichtigen auf interne Teilung KG, Beschluss vom 8.3.2016, 13 UF 178/15 BGB § 1353 Abs. 1 Leitsätze: 1. Im Versorgungsausgleichsrecht ist ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten „Saldierungsabrede“ zuzustimmen, wonach die Anrechte des Ausgleichsberechtigten ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst „intern“ mit dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden und sodann nur noch der verbleibende „Spitzenbetrag“ aus der Beamtenversorgung zugunsten des Ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird, nicht anzuerkennen. 2. Den Ehegatten steht es allerdings frei, eine entsprechende „Saldierungsabrede“ einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen, verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleibt und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigen Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet; an eine derartige Abrede ist das Familiengericht regelmäßig gebunden. Sachverhalt: 1 Der Ehemann wendet sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts (…). Mit dieser Entscheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die jeweiligen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, das Anrecht des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung (…) durch Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung extern geteilt sowie schließlich ein Anrecht der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung extern geteilt und den Träger der betrieblichen Altersversorgung, ein Lebensversicherungsunternehmen, verpflichtet, den entsprechenden Kapitalbetrag nebst 3,25 % Zinsen hieraus an den vom Ehemann ausgewählten Zielversorgungsträger, einen anderen Lebensversicherer, zu zahlen. (…) 2 Der Ehemann meint, der Versorgungsausgleich sei aufgrund der außergewöhnlich langen Trennungszeit wegen grober Unbilligkeit teilweise auszuschließen: Die Beteiligten hätten – unstreitig – am 9.6.1984 miteinander die Ehe geschlossen und sich nach etwa 19 Jahren, im November 2003, getrennt. Der Scheidungsantrag sei – ebenfalls unstreitig – im Januar 2014 zugestellt worden, sodass sich eine Ehezeit vom 1.6.1984 bis zum 31.12.2013 ergebe. Damit habe die Ehezeit zwar etwa 29 Jahre betragen, aber die Ehegatten hätten – unstreitig – nur etwa 19 Jahre in intakter Ehe zusammengelebt; etwa 10 Jahre, ein Drittel der Ehezeit, hätten sie getrennt voneinander gelebt. Der durchzuführende Versorgungsausgleich sei deshalb um etwa ein Drittel zu kürzen; er sei nur durchzuführen für den Zeitraum vom 1.6.1984 bis zum 31.10.2003, in dem die Ehegatten zusammen gelebt haben und im Übrigen, also in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31.12.2013 auszuschließen. Weiter ist der Ehemann der Auffassung, die Ehefrau sei vom Familiengericht zur Zustimmung zu der von ihm geforderten Saldierungsabrede zu verpflichten. Er fordert eine interne Saldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten dergestalt, dass die rechnerisch ihm zustehende Hälfte der ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost- und Westanrechte) zunächst intern saldiert werden mit dem Anspruch der Ehefrau auf wertmäßig hälftige Beteiligung an seiner Beamtenpension; die Saldierung habe in der Weise zu erfolgen, dass er wertmäßig auf die ihm zustehenden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau verzichte und die Ehefrau im Gegenzug nur noch einen entsprechend geringeren Wertanteil aus seiner Beamtenversorgung erhalte, sodass im praktischen Ergebnis nur der „Spitzenbetrag“ seiner Beamtenversorgung zugunsten der Ehefrau extern durch Begründung eines Anrechts zu ihren Gunsten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt werde. Im praktischen Ergebnis bedeute dies, dass er auf die rechnerisch ihm zustehenden Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung „verzichte“, dafür aber einen höheren Anteil seiner Beamtenpension behalte. Der Ehemann meint, eine Saldierung führe zu keinen Nachteilen für die Ehefrau, weil sie wertmäßig genau dasjenige erhalte, was ihr zustehe, wohingegen sich für ihn, weil er einen größeren Anteil seiner Beamtenpension behalten könne, ganz erhebliche Vorteile ergäben. Aufgrund der nachehelichen Solidarität sei die Ehefrau verpflichtet, seinem Verlangen nach zu kommen. (…) 3 Die Ehefrau tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig. Insbesondere meint sie, dass weder der begehrte partielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund einer außergewöhnlich langen Trennungszeit in Betracht komme, noch dass sie vom Familiengericht zwangsweise verpflichtet werden könne, der vom Ehemann geforderten „Saldierungsabrede“ zuzustimmen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat sie mitgeteilt, einer einvernehmlichen Saldierungsvereinbarung zustimmen zu wollen. (…) (…) 6 Der Senat hat den Beteiligten wiederholt umfangreiche Hinweise erteilt und angekündigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. (…) In diesen Schreiben hat der Senat seine Auffassung dargelegt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der langen Trennungszeit der Beteiligten nicht in Betracht komme, da die lange Trennungszeit für sich genommen noch nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit führe. Ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme vielmehr nur in Betracht, wenn über die lange Trennungszeit hinaus besondere Umstände vorlägen, die geeignet seien, aufgrund einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse eine Kürzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigten. Hieran fehle es. In Bezug auf die Forderung des Ehemannes, zunächst sein Anrecht aus der Beamtenpension mit denjenigen der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu saldieren und lediglich den „Spitzenbetrag“ aus seiner Beamtenpension zugunsten der Ehefrau extern zu teilen, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Wunsch zwar nachvollziehbar sei, zumal eine derartige Verrechnungsabrede nach der Rechtsprechung zulässig sei. Indessen hat der Senat dargelegt, dass er ganz erhebliche Zweifel habe, ob der Abschluss einer derartigen Verrechnungsvereinbarung gegen den Willen eines Ehegatten durchgesetzt werden könne: Aus der Verpflichtung der Beteiligten zur ehelichen Lebensgemeinschaft ( § 1353 Abs. 1 BGB ) dürfte sich ein entsprechender Anspruch kaum ergeben, weil beim Maß der ehelichen Solidarität danach zu differenzieren sei, ob Solidarität in einer intakten Ehe, zwischen getrennt lebenden Ehegatten oder zwischen geschiedenen Ehegatten eingefordert werde. Der Hinweis, dass § 1353 BGB die Grundlage für eine ganze Reihe von nachehelichen Solidaritätspflichten zwischen Ehegatten wie etwa den Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting ( § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ) bilde, führe ebenfalls nicht weiter, weil es für die hier gegebene Konstellation, anders als etwa im Unterhaltsrecht mit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gerade keine gesetzliche Regelung gebe, die eine derartige Rechtsfolge – Saldierung – anordne. Im Gegenteil sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass jedes einzelne Versorgungsanrecht separat betrachtet und innerhalb des jeweiligen Systems intern bzw. bei landesrechtlichen Beamtenversorgungen extern geteilt werde: Die vom Ehemann beklagte Rechtsfolge sei vom Gesetz gewollt. Von der Regelung in § 16 Abs. 1 VersAusglG könne nur im Konsensweg, durch einvernehmlich getroffene Regelung, abgewichen werden. Der Entscheidung des AG Oranienburg vom 24.4.2015 (38 F 3/15, Fam-RB 2015, 341 mit Anmerkung Götsche), auf die der Ehemann sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung stütze, vermöge der Senat sich nicht anzuschließen. Aus den Gründen: (…) 8 II. 2. Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Tenors auch begründet; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und war insoweit daher zurückzuweisen. Im Einzelnen: 9 a) Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich war abzuändern, nachdem die Ehegatten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am 15.12.2015 in notarieller Urkunde (…) vereinbart haben, den Versorgungsausgleich zu modifizieren. Von ihnen wurde vereinbart, dass der Ehemann auf die Übertragung der ihm eigentlich zustehenden hälftigen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, wohingegen die Ehefrau im Gegenzug auf denjenigen Teil der Anrechte auf Beamtenversorgung des Ehemannes verzichtet, der wertmäßig den Anrechten entspricht, die sie aus ihrer gesetzlichen Rentenversicherung an den Ehemann hätte übertragen müssen. Der wechselseitige Verzicht hat zur Folge, dass ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig unterbleibt und die Anrechte des Ehemannes auf eine Beamtenpension nur noch teilweise, in Höhe eines Spitzenbetrages, ausgeglichen werden. Die Ehegatten haben weiter vereinbart, dass der vom Ehemann erklärte Verzicht sich auch auf eventuelle weitere, der Ehefrau im Rahmen der Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die „Mütterrente“ zustehende Anrechte erstreckt sowie schließlich, dass der Versorgungsausgleich im Übrigen – nämlich in Bezug auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (…) und desjenigen der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung (…) – den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden soll. 10 An diese Vereinbarung ist das Gericht gebunden ( § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 VersAusglG ), weil die Beteiligten in formgerechter, notariell beurkundeter Vereinbarung ( § 7 Abs. 1 VersAusglG ) erklärt haben, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs teilweise zu verzichten und nach Aktenlage keine Gründe dafür vorliegen, dass ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält ( § 8 Abs. 1 VersAusglG ): Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn von einer regelgerechten, „ungekürzten“ Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird, Nachteile für ihre jeweilige, künftige Altersversorgung hinnehmen müssten: Vielmehr ist eine derartige Verrechnungsabrede nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30.4.2014, XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 , juris LS, Rdnr. 15, 23 ff.) zulässig; ihr Abschluss wird in der Literatur in Konstellationen wie der vorliegenden allgemein als sachgerecht empfohlen (vgl. Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 5. Aufl. 2014, Rdnr. 865, 916; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rdnr. 281 f.; sowie Palandt/ Brudermüller, 75. Aufl. 2016, § 8 VersAusglG Rdnr. 3). Auch der Senat hat solche Saldierungsvereinbarungen bereits gutgeheißen, weil der Ehemann als Beamter sich auf diese Weise eine bessere Absicherung für den Invaliditätsfall erhält – der Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt beim Ehemann nämlich möglicherweise nicht dazu, dass er dort auch eine Invaliditätsabsicherung erlangt (vgl. Hauß/ Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rdnr. 281) – und weil die zeitliche Lücke in der Altersversorgung, die sich nach dem derzeit geltenden Beamten- und Rentenrecht ergeben dürfte – Einsetzen der Beamtenpension bereits ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Rentenbeginn grundsätzlich erst ab dem 67. Lebensjahr – sich wertmäßig weniger stark auswirkt. 11 b) Mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 15.12.2015 hat der Ehemann zwar schon konkludent zu verstehen gegeben, dass er an seiner ursprünglichen Forderung nach einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund einer außergewöhnlich langen Trennungszeit nicht mehr festhält. Aber er hat seinen entsprechenden Beschwerdeantrag weder eingeschränkt noch teilweise zurückgenommen, sodass sein Antrag insoweit aus den im Schreiben des Senats an die Beteiligten vom 4.9.2015 dargelegten Gründen zurückzuweisen war; hierauf wird Bezug genommen. (…) Anmerkung:: Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Ludwig Bergschneider, München Die Saldierung von Anrechten spielt neben deren Verzicht und Teilverzicht die größte Rolle bei Scheidungsvereinbarungen zum Versorgungsausgleich. Dabei bietet die Versorgung von Landesbeamten am häufigsten Anlass für eine Saldierung, wie der vorstehende Beschluss zeigt. Beispiel: Beide Ehegatten sind Landesbeamte. Der Ehemann hat ehezeitliche Anrechte in Höhe von monatlich 800 Euro, die Ehefrau solche von monatlich 500 Euro. Im Gegensatz zu Bundesbeamten ist für Landesbeamte bei der Scheidung keine interne Teilung ihrer Anrechte vorgesehen.6 Vielmehr ist der VA nach § 16 VersAusglG extern in der Weise durchzuführen, dass ihre beiderseitigen ehezeitlichen Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, also meist einer Beamtenversorgung, durch Begründung je eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des anderen Ehegatten auszugleichen sind. Das bedeutet in unserem Beispiel, dass von den Anrechten des Ehemannes der Hälftebetrag als Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau in die gesetzliche Rentenversicherung übergeht, also monatlich 400 Euro. Ebenso geht der Hälftebetrag der An rechte der Ehefrau als Ausgleichswert zugunsten des Ehemannes in die gesetzliche Rentenversicherung, also monatlich 250 Euro. Es ist anzunehmen, dass beide Ehegatten wenig daran interessiert sind, Anrechte ihrer Beamtenversorgung in dieser Höhe zu verlieren und dafür Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben, was z. B. im Fall einer Invalidität unangenehme Folgen haben und schließlich auch zu einem unterschiedlichen Versorgungseintritt führen kann. Sie können dieses Ergebnis jedoch durch die Vereinbarung einer Saldierung ihrer beiderseitigen Ausgleichswerte aus der Beamtenversorgung vermeiden und zwar dadurch, dass die Ehefrau ihre Anrechte aus der Beamtenversorgung ungeschmälert behält, während der Ehemann nicht 400 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung der Ehefrau ausgleicht, sondern lediglich 150 Euro. In der vorliegenden Entscheidung des KG waren zwar nicht beide Ehegatten Landesbeamte, sondern nur der Ehemann. Hat er die Hälfte seiner ehezeitlichen Anrechte aus der Beamtenversorgung an die Ehefrau extern auszugleichen, so bedeutet dies für die Ehefrau eine Erhöhung ihrer insgesamt bestehenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, was unproblematisch ist. Die Anrechte der Ehefrau, die sie ja nur in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, sind jedoch zugunsten des Eheman nes in der Weise extern auszugleichen, dass sich dadurch nicht die Anrechte des Ehemannes in der Beamtenversorgung erhöhen, sondern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. Damit der Ehemann möglichst hohe Anrechte in der Beamtenversorgung behält, kann auch hier eine Saldierung vorgenommen werden, wie sie gemäß der Rechtsprechung des BGH für zulässig angesehen wird.7 Eine solche Saldierung ist jedoch nur im Wege einer Vereinbarung möglich. Wie es das KG richtig sieht, hat der Ehemann keinen Anspruch, dass die Ehefrau der Saldierung zustimmt. Als Ausgleichswert, der beiderseits in die Saldierung eingestellt wird, legt man in der Praxis meist den korrespondierenden Kapitalwert im Sinne von § 47 VersAusglG zugrunde. Da der korrespondierende Kapitalwert aber nur eine Hilfsgröße darstellt, sollte in der Vereinbarung auf diesen unvollkommenen Charakter hingewiesen werden. Wer es aber genau haben will, muss ein (teures) versicherungsmathematisches Gutachten einholen, wobei auch die unterschiedliche Einkommensteuer zwischen der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung zu beachten ist.8 Interessant können Saldierungen nicht nur bei Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis, sondern auch aus Betriebsrenten und privaten Altersversorgungen sein. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass Betriebsrenten erhebliche Stabilitäts-, Leistungs- und Finanzierungsunterschiede aufweisen und Lebensversicherungen zwar grundsätzlich aus einem Deckungskapital bezahlt werden, jedoch die Renditeerwartungen und der Rechnungszins oft variieren, sie also nur beschränkt vergleichbar sind. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens ist für eine Saldierung in solchen Fällen jedoch nur dann erforderlich, wenn es sich um Ausgleichswerte von erheblicher Bedeutung handelt und man sich aus der Saldierung besondere Vorteile erwartet. Bei Ausgleichswerten von geringer Bedeutung, insbesondere wenn es sich um mehrere kleine Lebensversicherungen handelt, kann eine Saldierung aber oft in Betracht gezogen werden, um eine Versorgungszersplitterung zu vermeiden. Fondsgebundene Versorgungen eignen sich regelmäßig nicht zur Saldierung, insbesondere deshalb nicht, weil sie regelmäßig in geringerem oder größerem Umfang sehr unterschiedlich volatierende Werte im Portefeuille haben. Der Beschluss des KG befasst sich auch noch mit einem zweiten Problem, nämlich der Frage der Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs im Sinne von § 27 VersAusglG wegen langer Trennungsdauer. Der Senat folgt dabei der allgemeinen Rechtsprechung, dass eine lange Trennungszeit für sich genommen noch nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit genügt.9 Ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt vielmehr nur in Betracht, wenn über die lange Trennungszeit hinaus besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, aufgrund einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse eine Kürzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Das KG kommt schließlich zutreffend zu dem Ergebnis, dass in dem zu entscheidenden Fall die für eine grobe Unbilligkeit erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Aber auch bei einem solchen Sachverhalt könnten die Beteiligten eine Vereinbarung treffen, wonach z. B. die Trennungszeit oder ein Teil davon nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen wird, eventuell gegen eine Kompensation. Vgl. BGH, Beschluss vom 19.5.2004, XII ZB 14/03, FamRZ 2004, 1181 . 6 Vgl. Palandt/Brudermüller, 75. Aufl. 2016, § 16 VersAusglG 7 Vgl. BGH, Beschluss vom 30.4.2014, XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 . 8 Vgl. Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 5. Aufl. 2014, Rdnr. 5. Rdnr. 907, 914 ff. mit Formulierungsmustern. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 08.03.2016 Aktenzeichen: 13 UF 178/15 Rechtsgebiete: Ehevertrag und Eherecht allgemein Erschienen in: MittBayNot 2017, 65-68 Normen in Titel: BGB § 1353 Abs. 1