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Leitsatz

XII ZB 668/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 668/12 vom 30. April 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 6, 8; BeamtVG § 3 Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beam- tenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwart- schaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12 - OLG Schleswig AG Reinbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 1.000 €. Gründe: I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16. November 1976 die Ehe miteinander ge- schlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12. Juni 2010 zugestellt. Beide Eheleute sind Beamte des Landes Schleswig-Holstein. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. November 1976 bis zum 31. Mai 2010 haben beide Ehegatten insbesondere beamtenrechtliche Versorgungsanrechte bei dem durch das Finanzverwaltungsamt vertretenen Land (Beteiligter zu 1) er- worben. Das ehezeitliche Versorgungsanrecht der Ehefrau beläuft sich auf mo- 1 2 - 3 - natlich 1.627,04 € mit einem Ausgleichswert von 813,52 € und einem korres- pondierenden Kapitalwert von 190.478,37 €. Dem steht aufseiten des Eheman- nes ein ehezeitlich erworbenes Versorgungsanrecht in Höhe von monatlich 2.172,85 € mit einem Ausgleichswert von 1.086,43 € und einem korrespondie- renden Kapitalwert von 254.376,41 € gegenüber. Durch notarielle Urkunde vom 15. März 2012 schlossen die Eheleute zum Versorgungsausgleich eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf den Ausgleich ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte in monatlicher Höhe von 813,52 € verzichteten und Einigkeit darüber herstellten, dass danach nur noch die vom wechselseitigen Verzicht nicht umfassten Anrechte des Eheman- nes in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollten. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 3. Mai 2012 geschieden und im Verbund zugleich den Versorgungsaus- gleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des beam- tenrechtlichen Versorgungsanrechts des Ehemannes ein auf den 31. Mai 2010 bezogenes gesetzliches Rentenanrecht in monatlicher Höhe von 272,91 € auf einem für die Ehefrau zu errichtenden Versicherungskonto bei der DRV Bund (Beteiligte zu 3) begründet wird. Es hat ferner ausgesprochen, dass ein darüber hinausgehender Ausgleich der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte beider Ehegatten nicht stattfindet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung für unwirksam und verfolgt sein Begehren weiter, den Versorgungsausgleich hin- sichtlich der beiden von den Ehegatten erworbenen beamtenrechtlichen An- 3 4 5 - 4 - rechte in voller Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzu- führen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 887 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Vereinbarung sei wirksam. Sie verstoße weder gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG noch gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG und bedürfe keiner Zustimmung des Finanzver- waltungsamtes. Die vom Finanzverwaltungsamt vertretene Rechtsauffassung, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG keinen Ausschluss einzelner Anrechte zulasse, finde weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergebe sich hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Dispositionsbefugnisse und die Regelungsmöglich- keiten der Ehegatten im Vergleich zu § 1587 o BGB aF habe erweitern wollen. Auf die Möglichkeit des Teilausschlusses einzelner Anrechte sei in den Geset- zesmaterialien ausdrücklich hingewiesen worden. Weil im Rahmen des Versor- gungsausgleichs keine Gesamtsaldierung stattfinde, gebe es auch für eine Ein- schränkung, dass einzelne Anrechte nicht - ganz oder teilweise - ausgeschlos- sen werden dürften, keinen rechtfertigenden Grund. Auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG liege nicht vor. Die Grenze für die Disposition der beteiligten Ehegatten über Anrechte in dem öf- fentlich-rechtlichen Regelsicherungssystem ergäbe sich aus §§ 32, 46 Abs. 2 6 7 8 9 10 - 5 - SGB I, § 3 BeamtVG. Danach könne nur das Gericht selbst die Teilung derarti- ger Anrechte vornehmen und darüber hinaus könne hinsichtlich dieser Anrechte auch keine höhere Ausgleichsquote als die gesetzlich vorgesehene Quote von 50 % vereinbart werden. Dagegen sei es zulässig, das auszugleichende An- recht aufgrund einer Vereinbarung in einem geringeren Umfang zu kürzen, als dies dem Ausgleichswert dieses Anrechts entspricht, denn die Ehegatten seien bis zur Höhe des Ausgleichswerts eines Anrechts grundsätzlich dispositionsbe- fugt. Es gebe kein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs oder auf hälftige Teilung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten. Wenn hiergegen eingewendet werde, dass es dadurch im Wege eines "Umgehungsgeschäfts" zu einer - für die Versorgungsanrechte von Lan- desbeamten in Schleswig-Holstein nicht vorgesehenen - Saldierung beamten- rechtlicher Versorgungsanrechte komme, müsse dies als lediglich mittelbare Folge der Dispositionsbefugnis der Ehegatten hingenommen werden. Denn die Ehegatten hätten gerade keine Verrechnungsabrede getroffen, sondern eine Kombination von vollständigem und teilweisem Ausschluss in Bezug auf die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte vorgenommen. Würde man dies für unzulässig halten, liefe das auf eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten und darauf hinaus, einen Anspruch der Versorgungsträger auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anzuerken- nen. Der Zulässigkeit der von den beteiligten Eheleuten getroffenen Vereinba- rung stehe auch § 3 Abs. 2 SHBeamtVG nicht entgegen. Diese Vorschrift besa- ge lediglich, dass eine Erhöhung der nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden Beamtenversorgung durch eine Vereinbarung der Ehegatten von vornherein ausscheidet. Dass eine Beamtenversorgung aufgrund des Versor- gungsausgleichs dagegen nur geringfügig gekürzt wird, berühre den Rege- lungsbereich der Vorschrift nicht. 11 - 6 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach der Grundsatznorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG können die Eheleute Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen, wodurch es ihnen erlaubt wird, den Versorgungsausgleich anstelle der gesetzli- chen Teilung durch eine Vereinbarung zu gestalten. Die Vorschrift erlegt den Ehegatten in inhaltlicher Hinsicht keine Einschränkung ihrer Dispositionsbefug- nis auf (klarstellend Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 764 f.). Eine solche Einschränkung ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Diese Regelung soll den Eheleuten (und den rechtsberatenden Berufen) die ihnen durch die Dispositionsbefugnis eröffneten Handlungsmög- lichkeiten vor Augen führen, indem sie beispielhaft - aber nicht abschließend - drei denkbare Ausgestaltungen von Vereinbarungen über den Versorgungs- ausgleich aufzählt. Diese Beispiele sollen nach der Vorstellung des Gesetzge- bers zudem verdeutlichen, dass nach dem neuen Rechtszustand auch Verein- barungen der Eheleute zulässig sind, die sich nur auf einzelne Anrechte oder auf Teile eines Anrechts beziehen, ohne dass die früher auf dem Prinzip des Einmalausgleichs nach § 1587 a Abs. 1 BGB aF beruhenden Einschränkungen solchen Vereinbarungen noch entgegenstünden. Denn unter der Geltung des alten Rechts konnten einzelne Anrechte oder Teile eines Anrechts nur dann vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, wenn sie vom gesamtaus- gleichspflichtigen Ehegatten erworben worden waren, weil sich dadurch der Gesamtausgleichsanspruch des anderen Ehegatten verminderte (vgl. Senats- beschlüsse vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154 und vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892). Mit der Abkehr vom Prinzip des Einmalausgleichs zugunsten einer anrechtsbezogenen Teilung woll- te der Reformgesetzgeber auch die Gestaltungsmöglichkeiten für die Eheleute deutlich erweitern (BT-Drucks. 16/10144, S. 51). 12 13 14 - 7 - Im Rahmen ihrer umfassenden Dispositionsbefugnis bleibt es den Ehe- gatten daher unbenommen, ausdrücklich oder - durch eine Saldierungsverein- barung - konkludent einen gegenseitigen vollständigen oder teilweisen Aus- schluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der von ihrer Abrede erfassten wechselseitigen Anrechte zu vereinbaren. Dass es ein unabweisbares prakti- sches Bedürfnis für diese Gestaltungsform gibt, erschließt sich schon aus dem nachvollziehbaren Interesse der Ehegatten, das Entstehen von Teilungskosten bei der internen Teilung ihrer Anrechte (§ 13 VersAusglG) und eine mit dem Hin-und-her-Ausgleich möglicherweise einhergehende Zersplitterung ihrer Al- tersversorgung zu vermeiden (Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 779; Reetz NotBZ 2012, 329, 330; vgl. auch Borth FamRZ 2012, 1681, 1682). b) Haben die Eheleute eine Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 VersAusglG geschlossen, ist das Familiengericht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an diese Vereinbarung gebunden, wenn die formellen Erfordernisse des § 7 VersAusglG erfüllt sind und die Vereinbarung materiell-rechtlich zum einen einer richterli- chen Inhalts- und Ausübungskontrolle am Maßstab der §§ 138, 242 BGB standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) und zum anderen - was hier allein zu erör- tern ist - keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten der beteiligten Versorgungsträ- ger darstellt (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). aa) Mit der Vorschrift des § 8 Abs. 2 VersAusglG wurde die auf die ge- setzliche Rentenanwartschaften beschränkte Verbotsnorm des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB aF in verallgemeinerter Form in das neue Recht übernommen und insoweit aufgelockert, als durch Vereinbarung der Ehegatten Versorgungsan- rechte unmittelbar übertragen oder begründet werden können, wenn die maß- gebliche Versorgungsregelung dies zulässt und der Versorgungsträger zu- stimmt. Soweit die Ehegatten - wie es in den öffentlich-rechtlichen Sicherungs- systemen (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Alterssi- 15 16 17 - 8 - cherung der Landwirte) der Fall ist - keine unmittelbare Verfügungsbefugnis über ihre Versorgungsanrechte haben, hindert § 8 Abs. 2 VersAusglG sie nicht daran, Vereinbarungen über die Ausgleichswerte dieser Anrechte zu treffen, die sodann durch gerichtliche Entscheidung vollzogen werden (OLG Celle FamRZ 2012, 1722). bb) Der von dem Familiengericht von Amts wegen zu beachtende § 8 Abs. 2 VersAusglG beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken des Verbots eines Vertrages zu Lasten Dritter (Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 12). Das Familiengericht kann keine Vereinbarung der Ehegatten vollziehen, mit der dem Versorgungsträger die Durchführung ei- nes vom Gesetz oder von den untergesetzlichen Versorgungsregelungen nicht vorgesehenen Versorgungsausgleichs aufgedrängt wird (vgl. Ruland Versor- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 872). Wichtigster Anwendungsfall für die richterliche Drittbelastungskontrolle am Maßstab des § 8 Abs. 2 VersAusglG ist die anrechtsbezogene Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes. Das Familiengericht darf - vorbehaltlich einer Rechtsgrundlage in den Versorgungsbestimmungen und einer Zustimmung des Versorgungsträgers im Einzelfall - keine Vereinbarung vollziehen, durch die ein Versorgungsträger mehr als die Halbteilung ehezeitbezogener Anrechte durch- führen müsste. Unwirksam sind daher alle Vereinbarungen der Ehegatten, die den ehezeitbezogenen Ausgleichswert in Bezug auf das auszugleichende An- recht erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich erfolgt, sondern nur eine faktische Folge der Vereinbarung wäre, etwa bei der vertraglich festgelegten Höherbewertung eines Anrechts, der Einbeziehung von außerhalb der Ehezeit erworbenen Anrechte oder bei Modifi- kationen der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ehezeit (vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336 f.). Dagegen ist es unter dem Gesichtspunkt der Wah- 18 19 - 9 - rung des Halbteilungsgrundsatzes grundsätzlich unbedenklich, eine Vereinba- rung der Ehegatten zu vollziehen, durch die das auszugleichende Anrecht in geringerem Umfange gekürzt wird als dies dem Ausgleichswert des Anrechts entspricht (vgl. nur Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 781). Darüber hinaus können die Ehegatten grundsätzlich auch keine vom Ge- setz abweichende Teilungsform vereinbaren, die nach den Bestimmungen des Versorgungssystems der auszugleichenden Versorgung nicht vorgesehen ist und denen der Versorgungsträger nicht zustimmt (vgl. Reetz NotBZ 2012, 329, 336; FAKomm-FamR/Wick 5. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 16). cc) Umstritten ist, inwieweit nach diesen Maßstäben eine Vereinbarung über den wechselseitigen Verzicht auf Anrechte der landesrechtlichen Beam- tenversorgung vollzogen werden kann, wenn diese - wie hier - das Ziel verfolgt, dass nur für den Ehegatten mit den insgesamt geringeren Anrechten aus der Beamtenversorgung im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 1 VersAusglG Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden. Eine solche Vereinbarung wird teilweise für unzulässig gehalten, weil sie das Versorgungsrisiko gegenüber der gesetzlichen Halbteilung der Anrechte beeinflusst und den Beamten entgegen den maßgeblichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsrechts eine höhere als die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung verschaffe (OLG Schleswig [4. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 1144, 1145 f.; Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080); zulässig sei nur ein vollständiger wechselseitiger Verzicht auf den Ausgleich der beamtenrechtli- chen Versorgung und ein vermögensrechtlicher Ausgleich der dadurch beim benachteiligten Ehegatten entstehenden Versorgungsdifferenz (Eichenhofer NJW 2012, 2078, 2080). 20 21 22 - 10 - Dem ist - mit dem Beschwerdegericht - die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zu Recht entgegengetreten (vgl. OLG Saarbrü- cken FamRZ 2013, 1741 f.; OLG Celle FamRZ 2012, 1722 f.; Wick Der Versor- gungsausgleich 4. Aufl. Rn. 782; Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 8 Vers- AusglG Rn. 3; Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 30; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2013] § 8 VersAusglG Rn. 8; BeckOK BGB/ Bergmann [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 3; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Februar 2014] § 8 VersAusglG Rn. 50; Schwamb in: Göppinger/Börger Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung 10. Aufl. 3. Teil Rn. 32; Glock- ner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 67; Reetz NotBZ 2012, 329, 334 f.; Borth FamRZ 2012, 1144 und FamRZ 2012, 1681, 1682 ff.; Münch FamRB 2012, 320, 322; Bergner FamFR 2012, 208). Eine Abrede, mit der Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte der beiderseitigen An- rechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz geteilt werden soll, enthält keine Vereinbarung zu Lasten des Trägers der Be- amtenversorgung und verstößt auch nicht gegen systemimmanente Gestal- tungsverbote des Beamtenversorgungsrechts. (1) Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche Verrechnungsabrede - wie hier sogar ausdrücklich vereinbart - den Ausschluss bzw. den Teilausschluss des Ausgleichs der bei- derseitigen Anrechte zum Inhalt hat. Die Anrechte der Ehegatten werden daher bei einer Vollziehung ihrer Vereinbarung in einem geringeren Umfang gekürzt als es dem gesetzlichen Ausgleichsmaßstab entspricht. (2) Daran anknüpfend lässt sich eine im Rahmen des § 8 Abs. 2 Vers- AusglG unzulässige Drittbelastung der Versorgungsträger auch nicht aus dem Gesichtspunkt der sog. abstrakten Risikoverschiebung herleiten. 23 24 25 - 11 - Es ist zwar richtig, dass ein Versorgungsträger durch eine Verrech- nungsabrede insoweit wirtschaftlich nachteilig belastet sein kann, als der Ehe- gatte mit dem subjektiv höheren Versorgungsrisiko durch diese Vereinbarung eine Kürzung seiner bei diesem Versorgungsträger bestehenden Versorgungs- anrechte ganz oder teilweise abwendet (vgl. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873; Borth FamRZ 2012, 1681, 1683). Gleiches wäre aber auch dann der Fall, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine Ver- einbarung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG insgesamt aus- schließen würden. Hierzu wären sie - dies räumt auch die Rechtsbeschwerde ein - auch im Hinblick auf § 8 Abs. 2 VersAusglG in jedem Falle berechtigt, weil es ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsaus- gleichs nicht gibt (Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 873). Es lässt sich dann aber auch nicht begründen, warum im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung nach § 8 Abs. 2 VersAusglG dem Gesichtspunkt der abstrakten Risikoverschie- bung bei einer bloßen Verrechnungsvereinbarung entscheidendes Gewicht zu- kommen sollte (Borth FamRZ 2012, 1681, 1684). Dies gilt unter den hier obwal- tenden Umständen umso mehr, als die beteiligten Eheleute mit ihrer Verrech- nungsvereinbarung (lediglich) das Ausgleichsergebnis herbeiführen, das einem nach altem Recht durchgeführten Quasi-Splitting (§§ 1587 a Abs. 1 Satz 2, 1587 b Abs. 2 BGB aF) entspricht. Die mit der Beschränkung des Ausgleichs auf die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte verbundene Risikoverschiebung ist (auch) den beamtenrechtlichen Versor- gungsträgern unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand schon kraft Gesetzes zugemutet worden. (3) Einer Verrechnungsvereinbarung stehen auch zwingende Vorschrif- ten des maßgeblichen Beamtenversorgungsrechts nicht entgegen. 26 27 - 12 - (a) Nach § 3 Abs. 1 der Beamtenversorgungsgesetze des Bundes und der Länder wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG konkretisiert den Gesetzesvorbe- halt aus § 3 Abs. 1 BeamtVG durch ein Erhöhungsverbot. Zusicherungen, Ver- einbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetz- lich zustehende Versorgung verschaffen, sind danach unwirksam. Wendet der Beamte eine nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus des Versor- gungsausgleichs gebotene Kürzung der von ihm erdienten Beamtenversorgung durch eine Verrechnungsvereinbarung mit seinem Ehegatten ganz oder teilwei- se ab, führt dies entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht dazu, dass er dadurch eine höhere als ihm nach dem Gesetz zustehende Versorgung er- hält. Denn der Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast hat keinen ge- setzlichen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, der zu der Beurteilung nötigen müsste, dass dem geschiedenen Beamten kraft Gesetzes nur die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zustünde (vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 9 Rn. 68). Die Abwendung einer Versorgungskürzung durch eine Verrechnungsvereinbarung kann daher nichts daran ändern, dass der Beamte auch die ihm dadurch erhal- ten bleibenden Bestandteile seiner Beamtenversorgung nach den für ihn maß- gebenden beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ge- setzmäßig erworben hat. Im Übrigen bezieht sich § 3 Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich nur auf das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten (Kümmel Beamtenver- sorgungsgesetz [Stand: Dezember 2013] § 3 Rn. 7). Die Vorschrift verbietet dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede, durch die er sich zu einer Versor- gungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist (BVerwG NVwZ 2005, 1188). Im Zusammenhang mit der Durchführung des Versorgungsaus- gleichs käme ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (aber auch gegen 28 29 - 13 - § 8 Abs. 2 VersAusglG) in Betracht, wenn der Dienstherr - wofür es keine ge- setzliche Grundlage gibt - seine Zustimmung zur Wahl der Beamtenversorgung als Zielversorgung für die Aufnahme extern geteilter Versorgungsanrechte des geschiedenen Ehegatten seines Beamten erklären würde (vgl. Ruland Versor- gungsausgleich 3. Aufl. Rn. 875; Münch FamRB 2012, 320, 323). (b) Auch ein Verstoß gegen das Verbot, auf die gesetzlich zustehende Versorgung ganz oder teilweise zu verzichten (§ 3 Abs. 3 BeamtVG), liegt er- sichtlich nicht vor. Unabhängig davon, dass auch insoweit der Dienstherr des Beamten Normadressat ist, liegt in einer Verrechnungsabrede zum Versor- gungsausgleich gerade kein Verzicht auf die von dem Beamten erdienten Ver- sorgungsanrechte; vielmehr will die Vereinbarung ihm diese - ganz oder teilwei- se - erhalten (Reetz NotBZ 2012, 329, 333 f.). Auch die Rechtsbeschwerde er- innert dagegen nichts. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 03.05.2012 - 1 F 96/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2012 - 10 UF 137/12 - 30