Beschluss
13 UF 178/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0308.13UF178.15.0A
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Leitsätze
1. Im Versorgungsausgleichsrecht ist ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten "Saldierungsabrede" zuzustimmen, wonach die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst "intern" mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden und sodann nur noch der verbleibende "Spitzenbetrag" aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird, nicht anzuerkennen.(Rn.9)
2. Den Ehegatten steht es allerdings frei, eine entsprechende "Saldierungsabrede" einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen, verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleibt und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet; an eine derartige Abrede ist das Familiengericht regelmäßig gebunden.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Ehemannes wird der am 4. Juni 2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 129 F 22369/13 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. 3, 4 und 5 des Tenors) wie folgt geändert:
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Senatsverwaltung für ..., B..., Personalnummer ... , zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 621,11 € monatlich auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... , bezogen auf den 31. Dezember 2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4., 5. Ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung ... , Versicherungskonto Nr. ... findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.740 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Versorgungsausgleichsrecht ist ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten "Saldierungsabrede" zuzustimmen, wonach die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst "intern" mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden und sodann nur noch der verbleibende "Spitzenbetrag" aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird, nicht anzuerkennen.(Rn.9) 2. Den Ehegatten steht es allerdings frei, eine entsprechende "Saldierungsabrede" einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen, verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleibt und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet; an eine derartige Abrede ist das Familiengericht regelmäßig gebunden.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Ehemannes wird der am 4. Juni 2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 129 F 22369/13 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. 3, 4 und 5 des Tenors) wie folgt geändert: 3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Senatsverwaltung für ..., B..., Personalnummer ... , zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 621,11 € monatlich auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung ... , bezogen auf den 31. Dezember 2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 4., 5. Ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung ... , Versicherungskonto Nr. ... findet nicht statt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.740 €. I. Der Ehemann wendet sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts vom 4. Juni 2015. Mit dieser Entscheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die jeweiligen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, das Anrecht des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung bei der Senatsverwaltung für ... , B... , durch Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung extern geteilt sowie schließlich ein Anrecht der Ehefrau auf eine betrieblichen Altersversorgung extern geteilt und den Träger der betrieblichen Altersversorgung, ein Lebensversicherungsunternehmen, verpflichtet, den entsprechenden Kapitalbetrag nebst 3,25% Zinsen hieraus an den vom Ehemann ausgewählten Zielversorgungsträger, einen anderen Lebensversicherer, zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen. Der Ehemann meint, der Versorgungsausgleich sei aufgrund der außergewöhnlich langen Trennungszeit wegen grober Unbilligkeit teilweise auszuschließen: Die Beteiligten hätten - unstreitig - am 9. Juni 1984 miteinander die Ehe geschlossen und sich nach etwa 19 Jahren, im November 2003, getrennt. Der Scheidungsantrag sei - ebenfalls unstreitig - im Januar 2014 zugestellt worden, so dass sich eine Ehezeit vom 1. Juni 1984 bis zum 31. Dezember 2013 ergebe. Damit habe die Ehezeit zwar etwa 29 Jahre betragen, aber die Ehegatten hätten - unstreitig - nur etwa 19 Jahre in intakter Ehe zusammengelebt; etwa 10 Jahre, ein Drittel der Ehezeit, hätten sie getrennt voneinander gelebt. Der durchzuführende Versorgungsausgleich sei deshalb um etwa ein Drittel zu kürzen; er sei nur durchzuführen für den Zeitraum vom 1. Juni 1984 bis zum 31. Oktober 2003, in dem die Ehegatten zusammen gelebt haben und im Übrigen, also in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 auszuschließen. Weiter ist der Ehemann der Auffassung, die Ehefrau sei vom Familiengericht zur Zustimmung zu der von ihm geforderten Saldierungsabrede zu verpflichten. Er fordert eine interne Saldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten dergestalt, dass die rechnerisch ihm zustehende Hälfte der ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost- und Westanrechte) zunächst intern saldiert werden mit dem Anspruch der Ehefrau auf wertmäßig hälftige Beteiligung an seiner Beamtenpension; die Saldierung habe in der Weise zu erfolgen, dass er wertmäßig auf die ihm zustehenden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau verzichte und die Ehefrau im Gegenzug nur noch einen entsprechend geringeren Wertanteil aus seiner Beamtenversorgung erhalte, so dass im praktischen Ergebnis nur der “Spitzenbetrag” seiner Beamtenversorgung zugunsten der Ehefrau extern durch Begründung eines Anrechts zu ihren Gunsten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt werde. Im praktischen Ergebnis bedeute dies, dass er auf die rechnerisch ihm zustehenden Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung “verzichte”, dafür aber einen höheren Anteil seiner Beamtenpension behalte. Der Ehemann meint, eine Saldierung führe zu keinen Nachteilen für die Ehefrau, weil sie wertmäßig genau dasjenige erhalte, was ihr zustehe, wohingegen sich für ihn, weil er einen größeren Anteil seiner Beamtenpension behalten könne, ganz erhebliche Vorteile ergäben. Aufgrund der nachehelichen Solidarität sei die Ehefrau verpflichtet, seinem Verlangen nach zu kommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 9. Juli 2015, die Beschwerdebegründung vom 27. August 2015 sowie die Schriftsätze vom 11. August 2015, 30. September 2015, 13. und 28. Oktober 2015, 13. November 2015, 7. Dezember 2015, 9. und 23. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 verwiesen. Die Ehefrau tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die familiengerichtliche Entscheidung als zutreffend und richtig. Insbesondere meint sie, dass weder der begehrte partielle Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund einer außergewöhnlich langen Trennungszeit in Betracht komme noch, dass sie vom Familiengericht zwangsweise verpflichtet werden könne, der vom Ehemann geforderten “Saldierungsabrede” zuzustimmen. Im weiteren Verfahrensverlauf hat sie mitgeteilt, einer einvernehmlichen Saldierungsvereinbarung zustimmen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 25. August 2015 sowie die Schriftsätze vom 30. Juli 2015, vom 8. und 30. September 2015, 27. Oktober 2015, 7. Januar 2016, 2. Februar 2016 Bezug genommen. Die Senatsverwaltung für ... hat zunächst geäußerten Bedenken gegen eine einvernehmlich vereinbarte Saldierungsvereinbarung im Verfahrensverlauf fallen gelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 8. September 2015, 19. November 2015 und vom 11. Februar 2016 wird verwiesen. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung hat erklärt, dass seine Belange nicht berührt seien. Auf die Schriftsätze vom 10. und 23. September 2015 wird Bezug genommen. Der Senat hat den Beteiligten wiederholt umfangreiche Hinweise erteilt und angekündigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden; auf die Schreiben vom 4. und 15. September 2015, vom 2. und 14. Oktober 2015, 13. und 16. November 2015, 10. und 29. Dezember 2015, 21. Januar 2016 sowie vom 4. Februar 2016 wird Bezug genommen. In diesen Schreiben hat der Senat seine Auffassung dargelegt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der langen Trennungszeit der Beteiligten nicht in Betracht komme, da die lange Trennungszeit für sich genommen noch nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit führe. Ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme vielmehr nur in Betracht, wenn über die lange Trennungszeit hinaus besondere Umstände vorlägen, die geeignet seien, aufgrund einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse eine Kürzung des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigten. Hieran fehle es. In Bezug auf die Forderung des Ehemannes, zunächst sein Anrecht aus der Beamtenpension mit denjenigen der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu saldieren und lediglich den “Spitzenbetrag” aus seiner Beamtenpension zugunsten der Ehefrau extern zu teilen, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Wunsch zwar nachvollziehbar sei, zumal eine derartige Verrechnungsabrede nach der Rechtsprechung zulässig sei. Indessen hat der Senat dargelegt, dass er ganz erhebliche Zweifel habe, ob der Abschluss einer derartigen Verrechnungsvereinbarung gegen den Willen eines Ehegatten durchgesetzt werden könne: Aus der Verpflichtung der Beteiligten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) dürfte sich ein entsprechender Anspruch kaum ergeben, weil beim Maß der ehelichen Solidarität danach zu differenzieren sei, ob Solidarität in einer intakten Ehe, zwischen getrennt lebenden Ehegatten oder zwischen geschiedenen Ehegatten eingefordert werde. Der Hinweis, dass § 1353 BGB die Grundlage für eine ganze Reihe von nachehelichen Solidaritätspflichten zwischen Ehegatten wie etwa den Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bilde, führe ebenfalls nicht weiter, weil es für die hier gegebene Konstellation, anders als etwa im Unterhaltsrecht mit § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG gerade keine gesetzliche Regelung gebe, die eine derartige Rechtsfolge - Saldierung - anordne. Im Gegenteil sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass jedes einzelne Versorgungsanrecht separat betrachtet und innerhalb des jeweiligen Systems intern bzw. bei landesrechtlichen Beamtenversorgungen extern geteilt werde: Die vom Ehemann beklagte Rechtsfolge sei vom Gesetz gewollt. Von der Regelung in § 16 Abs. 1 VersAusglG könne nur im Konsensweg, durch einvernehmlich getroffene Regelung, abgewichen werden. Der Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2015 (38 F 3/15, FamRB 2015, 341 [Götsche]), auf die der Ehemann sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung stütze, vermöge der Senat sich nicht anzuschließen. II. 1. Die Beschwerde des Ehemannes gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts ist zulässig und insbesondere fristgerecht angebracht worden (§§ 58 ff., 228 FamFG). 2. Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Tenors auch begründet; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet und war insoweit daher zurückzuweisen. Im Einzelnen: a) Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich war abzuändern, nachdem die Ehegatten im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am 15. Dezember 2015 in notarieller Urkunde (UR-Nr. 1661/2015 der Notarin G... ..., O... ) vereinbart haben, den Versorgungsausgleich zu modifizieren. Von ihnen wurde vereinbart, dass der Ehemann auf die Übertragung der ihm eigentlich zustehenden hälftigen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet, wohingegen die Ehefrau im Gegenzug auf denjenigen Teil der Anrechte auf Beamtenversorgung des Ehemannes verzichtet, der wertmäßig den Anrechten entspricht, die sie aus ihrer gesetzlichen Rentenversicherung an den Ehemann hätte übertragen müssen. Der wechselseitige Verzicht hat zur Folge, dass ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig unterbleibt und die Anrechte des Ehemannes auf eine Beamtenpension nur noch teilweise, in Höhe eines Spitzenbetrages, ausgeglichen werden. Die Ehegatten haben weiter vereinbart, dass der vom Ehemann erklärte Verzicht sich auch auf eventuelle weitere, der Ehefrau im Rahmen der Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die “Mütterrente” zustehende Anrechte erstreckt sowie schließlich, dass der Versorgungsausgleich im übrigen - nämlich in Bezug auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Tenor der familiengerichtlichen Entscheidung, Ziff. 1) und desjenigen der Ehefrau auf eine betriebliche Altersversorgung (Tenor, Ziff. 6) - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden soll. An diese Vereinbarung ist das Gericht gebunden (§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 VersAusglG), weil die Beteiligten in formgerechter, notariell beurkundeter Vereinbarung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) erklärt haben, auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs teilweise zu verzichten und nach Aktenlage keine Gründe dafür vorliegen, dass ihre Vereinbarung einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG): Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn von einer regelgerechten, “ungekürzten” Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen wird, Nachteile für ihre jeweilige, künftige Altersversorgung hinnehmen müssten: Vielmehr ist eine derartige Verrechnungsabrede nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 668/12, FamRZ 2014, 1179 [bei juris LS, Rz. 15, 23ff.]) zulässig; ihr Abschluss wird in der Literatur in Konstellationen wie der vorliegenden allgemein als sachgerecht empfohlen (vgl. Bergschneider, Verträge in Familiensachen [5. Aufl. 2014], Rn. 865, 916; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 281f. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 8 VersAusglG Rn. 3). Auch der Senat hat solche Saldierungsvereinbarungen bereits gutgeheißen, weil der Ehemann als Beamter sich auf diese Weise eine bessere Absicherung für den Invaliditätsfall erhält - der Erwerb von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt beim Ehemann nämlich möglicherweise nicht dazu, dass er dort auch eine Invaliditätsabsicherung erlangt (vgl. Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 281) - und weil die zeitliche Lücke in der Altersversorgung, die sich nach dem derzeit geltenden Beamten- und Rentenrecht ergeben dürfte - Einsetzen der Beamtenpension bereits ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Rentenbeginn grundsätzlich erst ab dem 67. Lebensjahr - sich wertmäßig weniger stark auswirkt. b) Mit dem Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 15. Dezember 2015 hat der Ehemann zwar schon konkludent zu verstehen gegeben, dass er an seiner ursprünglichen Forderung nach einem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund einer außergewöhnlich langen Trennungszeit nicht mehr festhält. Aber er hat seinen entsprechenden Beschwerdeantrag weder eingeschränkt noch teilweise zurückgenommen, so dass sein Antrag insoweit aus den im Schreiben des Senats an die Beteiligten vom 4. September 2015 dargelegten Gründen zurückzuweisen war; hierauf wird Bezug genommen. 3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG und der von den Beteiligten in der notariellen Urkunde vereinbarten Kostentragung. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 2 FamGKG.