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Beschluss

19 UF 33/18

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0812.19UF33.18.00
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Leitsätze
1. Bis zur Rechtskraft können die Ehegatten gem. § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, insofern auch einvernehmlich einen anderen Zielversorgungsträger als ursprünglich benannt für die externe Teilung bestimmen.(Rn.14) 2. Der ursprünglich benannte Zielversorgungsträger muss dem "Austausch" nicht zustimmen.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (vormals Amtsgericht Pankow/Weißensee) vom 22.5.2018 zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 4 bis 6 der Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B... P... AG (Vers.nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.528,55 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ...), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die B... P... AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D... R... B... zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R... B... GmbH (Vers.Nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 33.469,71 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ... ), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,20% p.a. aus 14.217,16 EUR seit dem 31.1.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D... R... B... zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R... B... GmbH (Vers.nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.749,75 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ... ), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die D... R... B... zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.040 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bis zur Rechtskraft können die Ehegatten gem. § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen, insofern auch einvernehmlich einen anderen Zielversorgungsträger als ursprünglich benannt für die externe Teilung bestimmen.(Rn.14) 2. Der ursprünglich benannte Zielversorgungsträger muss dem "Austausch" nicht zustimmen.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5) und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (vormals Amtsgericht Pankow/Weißensee) vom 22.5.2018 zum Versorgungsausgleich in den Absätzen 4 bis 6 der Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B... P... AG (Vers.nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.528,55 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ...), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die B... P... AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die D... R... B... zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R... B... GmbH (Vers.Nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 33.469,71 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ... ), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,20% p.a. aus 14.217,16 EUR seit dem 31.1.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die D... R... B... zu zahlen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der R... B... GmbH (Vers.nr. Personalnr. ... (...)) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.749,75 EUR bei der D... R... B... auf dem vorhandenen Konto der Antragsgegnerin (Versicherungsnr. der Antragsgegnerin ... ), bezogen auf den 31.1.2017, begründet. Die R... B... GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die D... R... B... zu zahlen. Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.040 EUR festgesetzt. I. Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit Beschluss vom 22.5.2018 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Unter Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Beschlusses hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei im dritten bis sechsten Absatz die Anrechte des Antragstellers bei der R... B... P... AG und der R... B... GmbH intern und extern geteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tenor Bezug genommen. Der Beschluss ist dem Antragsteller und der R... B... GmbH am 29.5.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7.6.2018 hat die R ... B ... GmbH Beschwerde eingelegt. Sie greift den Tenor in Ziffer 2 Absatz 5 an. Sie rügt, dass die Verzinsung für den gesamten Kapitalbetrag von 33.469,71 EUR ausgesprochen wurde, obwohl darin fondsorientierte Zusageteile enthalten seien, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu verzinsen seien. Die Verzinsung habe sich deshalb auf den Kapitalbetrag für den leistungsorientierten Zusageteil in Höhe von 14.217,16 EUR zu beschränken. Mit Schriftsatz vom 30.7.2018 hat der Antragsteller im Wege der Anschlussbeschwerde den Ausspruch in den Absätzen vier bis sechs zur externen Teilung angegriffen hinsichtlich der Wahl des Zielversorgungsträgers. Dieser erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 15 VersAusglG. Mit Schriftsatz vom 25.10.2018 hat er darüber hinaus eingewandt, dass ein Ausgleich der Anrechte aus den Absätzen vier und sechs der Ziffer 2 wegen Unterschreitung des Grenzwertes nach § 18 VersAusglG nicht zu erfolgen habe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8.8.2018 erklärt, dass sie mit der von der R... B... GmbH beantragten Abänderung der Verzinsung einverstanden sei. Die Wahl des Zielversorgers für die externe Teilung hat die Antragsgegnerin zunächst mit Schriftsatz vom 28.9.2018 verteidigt und Zurückweisung der Anschlussbeschwerde beantragt. § 18 VersAusglG würde vorliegend nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen, da die Anrechte bei der R... B... GmbH im Gesamtzusammenhang zu betrachten seien. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben Antragsteller und Antragsgegnerin am 17.6.2019 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. In § 3 Abs. 3 bis 5 haben sie dabei folgendes vereinbart: „(3) Um etwaige Steuernachteile auf Seiten von Herrn Dr. I... im Rahmen des noch nicht rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleiches zu vermeiden, haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass die Ausgleichsbeträge der extern zu teilenden Anrechte von Herrn Dr. I... in seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß Ziffer 2 Abs. 4-6 des Beschlusstenors mit Ausgleichswerten in Höhe von 1.528,55 EUR, 33.469,71 EUR und 1.749,75 EUR nicht an den von im erstinstanzlichen Verfahren genannten Versorgungsträger in Australien überwiesen werden sollen, sondern auf das Versicherungskonto von Frau S... bei der D... R..., Versicherungsnummer .... (4) Hierzu muss im Verfahren noch die Genehmigung der D... R... eingeholt werden. (5) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle zur Überweisung der Ausgleichsbeträge auf das Versicherungskonto von Frau S... bei der D... R... und zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nach vorstehend Abs. 4 erforderlichen Erklärungen abzugeben.“ Mit Schriftsatz vom 28.6.2019 hat die D... R... B... mitgeteilt, dass sie als Zielversorgungsträger gemäß § 222 Abs. 2 FamFG mit der externen Teilung einverstanden seien. II. Die Beschwerden haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Auf die zulässige Beschwerde der R... B... GmbH war der Zinsausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Eine Verzinsung des fondsbasierten Anteils des Anrechts findet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht statt. Eine - grundsätzlich zulässige - Ausweisung des Kapitals in Fondsanteilen im Tenor (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 11.7.2018, XII ZB 336/16) war nicht möglich, da der künftige Rücknahmepreis nicht vollstreckungsfähig tenoriert werden konnte. Es hatte deshalb bei der Ausweisung eines auf das Ehezeitende bezogenen Kapitalbetrags zu verbleiben. Dieser betrug für den fondsbasierten Anteil des streitgegenständlichen Anrechts bei der R... B... GmbH als Ausgleichswert 19.252,55 EUR. Der Differenzbetrag zu dem gesamten Kapitalbetrag von 33.469,71 EUR in Höhe von 14.217,16 EUR ist demnach der leistungsorientierte Zusageteil und war entsprechend zu verzinsen. 2. Auf die gleichfalls zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers war der Tenor in Ziff. 2 bezüglich der externen Anrechte in den Absätzen vier bis sechs dahingehend abzuändern, dass als Zielversorgungsträger nunmehr die D... R... B... aufzunehmen war. Dieser Zielversorgungsträger hat seine Zustimmung gemäß § 222 FamFG erteilt. Die getroffene Wahl des Zielversorgers erfolgte mittels einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG (vgl. Götsche in Kaiser/Schnitzler u.a., Familienrecht 3. A., § 6 VersAusglG Rn. 34). Gegen diese Wahl bestehen keine Bedenken. Insbesondere erfüllt die D... R... B... gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG stets die Anforderungen nach § 15 Abs. 2 und 3 VersAusglG. Zwar hatte der Antragsteller in erster Instanz binnen der vom Gericht gemäß § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist eine anderweitige Wahl des Zielversorgungsträgers getroffen, die grundsätzlich im Falle der Zustimmung des Zielversorgungsträgers als bindend angesehen wird (vgl. BGH, Beschluss v. 17.7.2019, XII ZB 437/18). Dies mag im Regelfall auch aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Verzögerungen im Versorgungsausgleichsverfahren seine Berechtigung haben. Auch wenn es sich bei der Ausübung des Wahlrechts um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, wird ein Rechtsverhältnis zum gewähltem Zielversorgungsträger jedoch erst durch die Anordnung der externen Teilung durch richterlichen Gestaltungsakt und dessen Rechtskraft begründet (vgl. BGH, Beschluss v. 13.4.2016, XII ZB 130/13). Bis zur Rechtskraft der Entscheidung haben die Ehegatten als Ausgleichsberechtigte und Ausgleichsverpflichtete es regelmäßig in der Hand, gemäß § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen, bis hin zum vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Diese den Ehegatten eingeräumte einfachgesetzlich garantierte Vereinbarungsfreiheit (Reetz in BeckOGK, § 6 VersAusglG Rn. 2) erlaubt es ihnen auch, einvernehmlich einen Zielversorgungsträger für die externe Teilung zu bestimmen (Weber in MüKo BGB 8. A., § 6 VersAusglG Rn. 10; Ruland, Versorgungsausgleich 4. A., Rn. 944). Diese Vereinbarung ist über § 6 Abs. 2 VersAusglG für das Gericht bindend, sofern keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen; solche sind hier nicht ersichtlich. Ferner dürfen gemäß § 8 Abs. 2 VersAusglG Anrechte nur dann übertragen oder begründet werden, wenn die betroffenen Versorgungsträger zustimmen. Die Zustimmung des aufnehmenden Zielversorgungsträgers bleibt mithin auch hier erforderlich. Dies ist vorliegend gegeben, die D... R... B... hat zugestimmt. Da ein Rechtsverhältnis zu dem ursprünglich gewählten Zielversorgungsträger erst mit Rechtskraft der Entscheidung entstanden wäre und im Übrigen ein Recht des Versorgungsträgers auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss v. 30.4.2014, XII ZB 668/12, Rn. 26), sind Rechte des ursprünglich gewählten Zielversorgungsträgers in Australien nicht betroffen und musste dieser dem „Austausch“ nicht zustimmen. Soweit der Antragsteller mit der Anschlussbeschwerde ursprünglich zudem geltend gemacht hat, dass ein Ausgleich von zwei Anrechten (Absatz 4 und 6 der Ziffer 2 der amtsgerichtlichen Entscheidung) mit Ausgleichswerten von 1.528,55 EUR und 1.749,75 EUR im Hinblick auf § 18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Einwand angesichts der getroffenen Vereinbarung nach § 6 VersAusglG überhaupt noch aufrechterhalten wird. Jedenfalls aber greift der Einwand rechtlich nicht durch. Zwar unterschreiten die beiden Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens hat es jedoch bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch dieser Anrechte zu verbleiben, da diese lediglich Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Altersvorsorge des Antragstellers bei seinem Arbeitgeber B... darstellen, so dass im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die weiteren Anrechte in den Blick zu nehmen sind (vgl. nur BGH, Beschluss v. 2.9.2015, XII ZB 33/13). Sowohl bei der B... P... AG als auch bei der R... B... GmbH besitzt der Antragsteller jeweils ein weiteres Anrecht, dessen Kapitalwert weit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, so dass eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz nicht in Betracht kommt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81, 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Eine abweichende Kostenverteilung nach § 150 Abs. 4 FamFG war für das Rechtsmittelverfahren nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG, wobei sich der Wert von 5.040 EUR aus der Anschlussbeschwerde ergibt, mit der insgesamt drei Anrechte angegriffen wurden, darunter auch das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.