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III ZR 234/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Januar 1997 III ZR 234/95 GG Art. 14; BauGB §§ 19, 20 Schadensersatzpflicht des Hoheitsträgers bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zusatzes" rechtfertige sich 命s dem im Hinblick auf§105 AktG bestehenden Kontrollinteresse derO ffentlichkeit, vermag auch dies die Eintragungs窟higkeit nicht hinreichend zu begrnden. Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft ersichtlich einen obligatorischen Aufsichtsrat nach§77 Abs. 1 BetrVG 52, so da §105 AktG gem郎 §52 GmbHG entsprechend anzuwenden ist. Danach kann ein Aufsichtsrats面tglied nicht zugleich Geschaftsfhrer, dauernd Stellvertreter von Gesch谷ftsfhrern, Prokurist oder zum gesamten Geschaftsbetrieb ermachtigter Handlungsbevollm加htigter der Gesellschaft sein( §105 Abs. 1 AktG ). Nur 価 h6chstens ein Jahr kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder behinderten Geschaftsfhrern bestellen. Das daraus von 励liner hergeleitete Kontrollinteresse der O ffentlichkeit hat aber schon deshalb kaum Bedeu-tung, weil nach allgemeiner Meinung hinsichtlich des Stellvertreterzusatzes ohne Antrag keine Eintragungspflicht besteht, so da13 auch eine nur als,, Gesch狙5比血er" im Handelsregister eingetragene Person gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied in den Grenzen von §105 Abs. 2 AktG sein kann. In diesem Be'reich kann aber dem Kontrollinteresse derO ffentlichk6it besser dadurch Rechnung getragen werden, d論 im Handelsregister dieBestellungsdauer eingetragen wird (vgl. 廻胆r a.a.O.§105 Rdnr. 9). Dies erm6glicht eine umfassendere Kontrollm6glichkeit, die unabhangig von der Eintragung mit oder ohne Stelivertreterzusatz gegeben ist. Die Praxis der Registergerichte ist derzeit uneinheitlich. Zum Teil wird dem Eintragungsbegehren mit Stellvertreterzusatz entsprochen; haufig wird aber die Eintragung abgelehnt und die Anmelder nehmen dies hin. Wegen der Klarheit und Ve稽leichbarkeit von Handelsregistereintragungen silte eine m6glichst einheitliche Handhabung angestrebt werden, die nicht davon abh加gig sein d&七 ob die Eintragung des Stellvertreterzusatzes beantragt wird. Bei der derzeitigen Gesetzeslage erscheint dies nur erreichbar, wenn die Eintragung eines Stellvertreterzusatzes 価 unzulassig erkl証t wird. 3. Der Senat m6chte von, den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dusseldorf und Stuttgart bei der Frage der Eintragungs癒higkeit des Stellvertreterzusatzes bei Geschafts比hrem abweichen und kann daher nicht selbst 加er die weitere Beschwerde entscheiden; das Rechts面ttel wird somit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Ottentliches Recht 24. GGArt. 14; BauGB§§19, 20 (Schadensersatzpflicht des 丑oheitst庖gers bei rechtswidriger 陀rsagung einer Teilungsgenehmigung) Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Tei-1. lungsgenehmigung die Teilver註uBerung eines Grundstticks zu Bauzwecken verhindert oder verz6gert, so kann dies einen Entschadigungsanspruch des betroffenen Grundsttickseigenttimers aus enteignungsgleichem Eingriff begrnden. 2. Als entschadigungspflichtige Hoheitstrager kommen in solchen Fallen die Bauaufsichtsbeh6rde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen widrig versagt hat, nebeneinander in Betracht. BGH, Urteil vom 23.1.1997-III ZR 234/95-,mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp,斑chter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Ki昭er betrieb bis zuniHerbst 1989 auf einem ihm geh6renden, ca. 1,5 ha 即oBen,面t einem Wohnhaus und Gewachshausern bebauten GrundstUck in der Gemeinde D. (der Beki昭ten zu: ョ Gartne直。Das Grundsttick lag im Bereich des qualifizierten ebauu」 ;,,M." der Beki昭ten zu 2 vom 18.3.1968 und war dort erbegebiet ausgewiesen. Durch notariellen Vertrag vom 28.2. 1 990 verkaufte der Ki昭er eine Teilflache seines Grundstticks von 1, 26 ha zum Preise von 4.435.200 DM an die Firma H. Wohnungsbau GmbH. Der Kau如reis sollte zur Zahlung fllig werden, wenn die Teilungsgeneh面gung gemaB §1 9 BauGB beim beurkundenden Notar vorliege. Auf der nicht mitverkauften Restflache des Grundstcks wollte der Kl昭er selbst ein Wohnhaus errichten. Am 14.3.1990 beantr昭te der Klager beim Landratsamt G. als der zust加digen Baurechtsbeh6rde des b山agten Landes (des Beklagten zu 1) die Teilungsgenehmigung fr den Kaufvertrag. Das Landratsamt lehnte, nachdem die Bek血gte zu 2 ihr Einvernehmen versagt hatte, diesen Antrag durch Bescheid vom 11.6.1990 unter Hinweis auf diese Versagung sowie weiter 面t der Begi七ndung ab, die mit der Grundstcksteilung bezweckte Bebauung mit Wohngeb如den widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans,, M.". Gegen diese Ablehnung legte der Kl聖er Widerspruch ein; dieses Verfa加en wurde jedoch zunachst einverstandlich zum Ruhen gebracht. Am 4.12.1991 stellte der 幻ager einen weiteren Antrag auf Teilungsgen山migung, der ein von ihm selbst auf der nicht verkauften Restfi加he zu errichtendes Wohnhaus betra王 Auch zu diesem Antrag verweigerte die Beklagte zu 2 ihr Einvernehmen; der Antrag wurde daraufhin vom Landratsamt mit im wesentlichen gleicher Begrndung wie der erste zurckgewiesen. Der Widerspruch des Klagers blieb erfolglos. Hiergegen erhob der Klager Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht. Parallel zu diesen VorRangen hatte der KlaRer beim VerwaltunRs-gerichtsflot Eac!en-Wurttei加 berg Antrag aut Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, M了‘ der Beklagten zu 2 gestellt. Diesem Antr昭 gab der Verwaltungsg面chtshof durch BeschluB vom 3.6.993 statt und erkl狙e den Bebauungsplan 価nichtig. Darauf erteilte das Landratsamt G. am 28.1. und 19フ.1994 die beantragten Teilungsgenehmigungen. Am 21.3.1994 bezahlte die Firma H. Wohnungsbau GmbH den nach dem Kaufvertr昭 vom 28.2.1990 geschuldeten Kaufpreis. Am 13.9.994 wurde dem Klager eine Baugenehmigung fr ein Wohnhaus auf der ihm verbliめenen Restparzelle erteilt. Dieses Wohnhaus ist inzwischen errichtet. Der Klager nimmt beide Bekl昭ten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs wegen faktischer Bausperre auf Entschadigung dafr in Anspruch, daB die beiden Gr血dstticksteile zeitweilig nicht bebaut werden konnten und ihm der im Kaufvertr昭 vereinbarte Kaufpreis wegen der rechtswidrig versagten Teilungsgenehmigung nicht schon Mitte des Jahres 1990 zugeflossen ist. Beide Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 1.071.840 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Ki谷gers 撒hrte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G戒nden: 1. Der Anspruch gegen das beklagte Land (im folgenden: den Beklagten zu 1): / 1 . Insoweit kommen als Eingriffstatbest血de die Bescheide des Landratsamtes G. vom 11.6.1990 und vom 27.1.1992 in Betracht, durch die die Antr智e des Klagers auf Genelmilgung der Grundstcksteilung nach MaBgabe des not面ellen Kaufvertrages vom 28.2.1990 und nach Magabe des spateren Teilungsplanes vorn 4. 12. 199 1 abgelehnt worden sind. Beide Antr智e des Klagers dienten dem Zweck, die Teilve血uBerung des Grundstucks zu erm6glichen. Dieses Ziel konnte in glei-cherWeise dadurch erreicht werden, da aus dem ungeteilten Grundstck entweder die zu ver谷uBernde '1もilflache oder die MittB町Not 1997 Heft 3 191 beim KJ智er verbleibende Restflache herausparzelliert wurde. Dementsprechend beruht der vom Kl醜er geltend gemachte Entschadigungsanspruch auch rechnerisch darauf, daB die Teilver如Berng des Grundstcks verz6gert worden war. a) Ein Entschadigungsanspruch wegen rechtswidriger Ver-sagung der (erforderlichen) Teilungsgenehmigung setzt voraus, d論 der Betroffene einen fhlbaren Nachteil erlitten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er w油rend der durch das Teilungsverbot bewirkten Sperre die konkrete Absicht und die konkrete M6glichkeit hatte, das Grundstck selbst zu bebauen oder zu Bebauungszwecken zu ver如Bem, und wenn die Sperre das Bauvorhaben oder eine sonstige Nutzung des Grundstcks verhindert oder verz6gert hat (vgl. BGH NJW 1994, 3158 , 3161 m.w.N.). Davon gehen 一 im Ansatz zutreffend 一 sowohl das Berufungsurteil als auch die Revision und die Revisionserwiderungen aus. b) Im vorliegenden Fall kommt die zweite Alternative des vorstehend dargelegten Eingriffstatbestandes, namlich die Verhinderung der Ver註uBerung zu Bebauungszwecken, in Betracht. Die Befugnis, das Grundstck zu Bebauungszwecken zu ver谷uBern, istein AusfluB des Eigentums, der gleichwertig n山en der Befugnis steht, das Grundstck selbst zu bebauen. Daraus folgt, daB der Kl谷ger lediglich darzutun braucht, daB er die M6glichkeit gehabt hat, dieses GrundstUck zu Bebauungszwecken zu ver如Bem. Eben dies War hier 一 zumindest nach dem dem Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachvortrag des KJ谷gers 一 der Fall. Die Vorlage des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages, dessen Durchfhrung lediglich davon abhing, daB die Teilungsgenehmigung erteilt wurde, ist ein aussagekraftiges Indiz dafr, daB diese M6glichkeit bestanden hat und vereitelt worden ist. Es war nicht etwa erforderlich, daB der Kl谷ger darlegte, daB seine Vertragspartnerin als GrundstUcks慮uferin und Erwerberin die konkrete Absicht und rechtliche undloder wirtschaftliche M6glichkeit gehabt hatte, auf dem gekauften Grunds値cksteil ein bestimmtes Bauvorhaben durchzufhren. Was die Erwerbenn mit dem gekauften Grunds値ck machte, war, vielmehr ihreSache und war 一 zumindest im Grundsatz 一 der EinfluBnahme des Kl谷gers entzogen, nachdem er sich insoweit seines Eigentums ent如Bert hatte. c) Dem entspricht es, d論 nach der Neuregelungdes Teilungsgenehmigungsverfahrens im 加heren Bundesbaugesetz durch das Gesetz vom 6.7.1979 (BGB1. 1 5. 949), die weitgehend in das jetzige Baugesetzbuchu bernommen worden ist, die Baugenehmigungsbeh6rde bei der Prfung, ob ein Versagungsgrund i.S.d.§20 BBauG vorliegt, weder vom Wortlaut noch vom Sinn der Vorschrift aufFalle beschr如kt ist, in denen der Eigentmer oder Erwerber einen Bebauungszweck erkl狙. Die Prufungskompetenz umfaBt vielmehrjeden aus Erklrungen eines Beteiligten oder aus sonstigen Umst加den offensichtlich erkennbaren Bebauungszweck (vgl. BVerwG NJW 1985, 1354 fr§§19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 2 BBauG 1979). Dies bedeutet, daB die Geneh面gungsbedurfti承eit 血cht etwa an ein 如nkret gepl論tes Vorhaben ankntipft, sondern auch Teilungen erfa 既, die lediglich der Vorbereitung einer noch nicht im einzelnen festliegenden Bebauung dienen (vgl. BVerwG a.a.O.). Deswegen reichte es im vorliegenden Fall aus der Sicht der Beh6rde fr eine Versagung der Teilungsgenehmigung aus, daB u berhaupt eine 一 wie auch immer geartete 一 Wohnbebauung bezweckt wurde, da eine solche nach den Festsetzungen des damals noch als 帥itig angesehenen Bebauungsplanes unzulassig war. d) Durch die 脆rsagung der Teilungsgenehmigung, betreffend den Kaufvertrag vom 28.2. 1 990, wurde der Kl昭er in seiner durch Art. 14 GG geschUtzten Freiheit, sein Grundstck im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeintrachtigt, die er bei Rechtswidrigkeit der Versagung nicht entschadigungslos hinzunehmen brauchte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daB nicht der AbschluB des Kaufvertrages selbst, sondern lediglich die Falligkeit des Kaufpreises von der Erteilung der Genehmigung abh谷ngig gewesen sei. Denn die Grundstcksteilung, die ohne die Genehmigung nicht vorgenommen werden konnte, war wesentliche Voraussetzung d川もr, d論 der Kl谷ger die ihn aus dem Kaufvertrag treffende Hauptpflicht erfllen konnte, der K如ferin das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen( §433 Abs. 1 BGB ). Das Grundbuchamt durfte n谷 mlich aufgrund einer nach§19 BauGB genehmigungsbedurftigen Teilung eine Eintragung in das Grundbuch erst -vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt war( Abs. 1 BauGB); htte es die Teilung in dasGrund§23 buch ei昭etr昭en, obwohl' die er釦rderliche Genehmigung nicht erteilt worden war, so w翫e das Grundbuch unrichtig geworden (Battis/Krauたberger/Lうhr, BauGB 5. Aufl. 1996 §23 Rdnr. 5). Daraus folgte, daB die Durchfhrbarkeit des Kaufvertrages 血t der Teilungsgenehmigung,, stand und fiel". w証e sie endgultig bestandskraftig versagt worden, w翫e die Ver加Berung (und da血t die eigentumsm郎ig geschutzte Nutzung) endgUltig gescheitert. Ebensowenig stichhaltig ist das Argument, daB der Klager selbst unbeschadet der Ablehnung der Teilungsgenehmigung eine Bebauungs- oder Baugenehmigung fr das ungeteilte Grundstck hatte erwirken 如nnen. リ aDei wird namiicn gerade verKannt, aa」5 一 wie oben bereits dargelegt 一 eben nicht nur die eigene Befugnis des 幻agers, das Grundstck selbst zu bebauen. eigentumsm註Big geschUtzt ist, sonuern aucn die J3etugnis, Gas じrunastucK in Ausubung seiner Eigentmerstellung teilweise zu ver如Bern. 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus enteignungs-gleichem Eingriff gegen den Beklagten zu 1 bereits daran scheitern lassen, daB dieser nicht,, Begunstigter" des Eingriffs im enteignungsrechtlichen Sinne gewesen sei. Darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. a) Der Begriff der,, Be師nstigung" in diesem Sinne wird zu ingehend versteht, d論 dem eng gefaBt, wenn man ihn d曲 betroffenen Hoheitstr智er unmittelbare Vorteile aus der den Eingri低tatbestand darstellenden MaBn曲 zugeflossen me sein mUssen. Entschadigungspflichtig ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Hoheitstr谷ger, dessen Aufgaben wahrgenommen wurden o叱r dem die Vorteile des Eingriffs zugeflossen sind (BGH NJW 1980, 387 ). Deswegen kann eine ,,Be帥nstigung" auch d血n liegen, daB 一 entsprechend der ersten Alternative des vorstehend bezeichneten Grundsatzes 一 mit der MaBnぬme eigene Aufgaben des betroffenen Hoheitstragers wah鳴enommen worden sind. Dies war hier der Fall. b) Nach §19 Abs. 3 BauGB wird die Teilungsgenehmigung durch die Gemeinde erteilt, wenn sie fr die Erteilung der Baugenehmigung zust加dig ist, imti brigen 一 wie hier 一 durch die Baugenehmigungsbeh6rde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Damit ist trotz der unterschiedlichen sprachlichen Fassung das gleiche gemeint wie in §36 BauGB (BerlKommlTaegen, BauGB, 2.Aufl. 1995§19 Rdnr. 37): Zust加dig ist stets die Baugenehmigungsbeh6rde, die im bauaufsichtlichen Veげahren entscheidet. Die Entscheidung stellt sich somit im AuBenverhaltnis zum Antragsteller als eine MaBnahme der Baugenehmigungsbeh6rde dar, mit der sie ihre eigenen Aufgaben wahrgenommen hat. Dies gilt im vor1 MittB習Not 1997 Heft 3 → 昌 stehenden Ablehnungsbescheide, wie sich aus ihren Begrndungen ergab, Ergebnis einer eigenen Sachprtifung und Beurteilung der Baugenehmigungsbeh6rde gewesen waren; das versagte Einvernehmen der Gemeinde (der Beklagten zu 2) wurde in beiden Bescheiden lediglich als zus批zlicher Ablehnungsgmnd aufgefhrt. c) In zusammenfassender W 血digung dieses Sachverhaltes sieht der Senat 一 nicht anders als in dem im Urteil vom 26.4.1979 ( NJW 1980, 387 ) entschiedenen Fall -das beklagte Land als denjenigen Hoheitstr谷ger an, dessen Aufgaben durch die untere Baurechtsbeh6rde wahrgenommen worden sind und der deshalb Begtinstigter im enteignungsrechtlichen Sinne ist. II. Der Anspruch gegen die Beklagte zu 2 (Stadt Dり: 1・Die 脆rsagung des gemeindlichen Einvernehmens durch一 die Beklagte zu 2 zu den Teilungsantr谷gen des Kl昭ers konnte ein enteignungsgleicher Eingriff zu dessen Lasten gewesen sein. In der Rechtsprechung des Senats zu §36 BauGB ist anerkannt, d郎 die rechtswidrige V吐sagung des Einvemehmens einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen kann, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zu einer verz6gerten Erteilung der Baugenehmigung gefhrt hat ( BGHZ 65, 1 82, 189; 118, 253, 255; zusammenfassend Wunn, Festschrift Boujong, 1996, 687, 689「) Der Senat sieht keine Bedenken dagegen, . die Grundsatze dieser Rechtsprechung auf den hier in Rede stehenden Fall der Versagung des Einvernehmens zu einer Teilungsgenehmigung zuti bertragen. Wird ein entsprechender positiver Bescheid, auf dessen Erteilung der Eigen誠mer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, so wird dadurch in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschutzte Freiheit, das Grundeigentum zu Bebauungszwecken zu ve血uBern, eingegriffen. Einer Entschadigungspflicht der Gemeinde steht nicht entgegen, d郎 im AuBenverh谷ltnis allein die Bauaufsichtsbeh6rde gehandelt hat und nur sie durch die Versagung oder Verz6gerung der Bauerlaubnis in die Rechtsposition des Eigentmers,, eingegriffen" hat. Die Gemeinde ist n加lich gleichwohl als,, Be帥nstigte" im Sinne des Enteignungsrechts anzusehen, da der Eingriff 一 zumindest auch 一 in ihrem planerischen Interesse erfolgt ist, welches sich gerade in der Versagung des Einvernehmens konkretisiert hat (vgl. BGH a.a.O. ; Wurm a.a.O.). 2. In den F谷llen, in denen 一 wie hier 一 die ablehnende Endentscheidung der Bauau氏ichtsbeh6rde sowohl auf der N旬- sagung des gemeindlichen Einvemehmens als auch auf eigenen Erw谷gungen der Bauaufsichtsbeh6rde beruht, k6nnen nach der Rechtsprechung des Senats beide nebeneinander (Gesamt-)Schuldner des Entsch狙igungsanspruchs wegen enteignungsgleichen Eingriffs sein. In der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, daB bei einem enteignungsgleichen Eingriff mehrere entschadigungspflichtige Hoheitstr谷ger in Betracht kommenk6nnen (BGHZ 1 3, 8 1, 86; BGH NJW 1980, 387 , 389). III. l.Eineabschli鴎ende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht m6glich. Vielmehr bedarf es nunmehr der weiteren tatrichterlichen Aufkl如ng des Sachverhaltes dahin, ob die Entscheidungen der Baurechtsbeh6rde und die Versagung des Einvernehmens der Gemeinde rechtswidrig gewesen sind. Diese Fr昭en werden namlich-da sie nicht Gegenstand einer zwischen den jetzigen ProzeBparteien ergangenen rechtskraftigen verwal加 ngsgerichtlichen Entscheidung gewesen sind 一 durch den Umstand nicht pr可udiziert, daB die Baurechtsbeh6rde die Teilung nach Magabe des Kaufvertrages vom 28.2. 1990 letztlich doch genehmigt hat. Die FeststelMittBayNot 1997 Heft 3 lung, d協 durch die an鼠ngliche Versagung und durch die Verz6gerung der Teilungsgenehmigung rechtswidrig in das Eigentum des Klagers eingegriffen worden ist, setzt voraus, d郎 der Teilungsgeneh面gung keine rechtlichen Hinderungsgrunde, weder unter dem Gesichtspunkt des§19 BauGB noch unter dem zus谷tzlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernis des§9 LBO-BW in der hier maBgeblichen Fassung vom 28.11.1983 (GB1. 5. 770, berichtigt GB1. 1984 5. 5 19),. entgegengestanden hatten. Wird ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriffdem Grunde nach bejaht, so bedarf es ferner weiterer Feststellungen zur Anspruchsh6he. Im Ansatz zutreffend geht der Kl谷ger davon aus, daB der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nur eine,, angemessene Entschadigung" gewahrt. Der Klager kann also lediglich eine Entsch狙igung fr den,, Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, d郎 er in der M6glichkeit einer TeilverauBerung seines Grundstticks zeitweise behindert worden ist. Dabei ist regelmaBig auf die Bodenrente abzustellen. Fr deren Bemessung bietet sich hier der Betrag an, den ein potentieller Nutzer fr die Erlaubnis zeitlicher Nutzung bezahlt haben wUrde (Miet-, Pacht- oder Erbbauzins); sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgUltiger Teilenteignung fr die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, d郎 dann, wenn die Bebau-barkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grundstcks ist, es nicht fernliegt, d那 das zu verzinsende Kapital die volle 助he des Kaufpreises erreichen kann, was zur Folge haben kann, d郎 sich die Bodenrente der H6he nach den Zinsbetragen fr den Kau如reis, soweit diese auf denVerz6gerungszeitraum entfallen, annahern kann (BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6; vgl. auch BGH NJW 1994, 3358 , 3361). Daraus rechtfertigt sich indessen keineswegs gleichsam,, automatisch" der RtickschluB, daB im vorliegenden Fall die Bodenrente j谷hrlich 6 v.H. des im Vertrag vom 28.2.1990 vereinbarten Kaufpreises ausmache. Vielmehr kommt es auf die objektiven Gegebenheiten des gesunden Grundsttickmarktes an; insbesondere hat der entgangene Gewinn des Kl昭ers grundsatzlich auBer Betracht zu bleiben (vgl. dazu BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Gewinnentgang 1; ferner BGH NJW 1994, 3358, 3361). 2. Der Klager hatte in den Vorinstanzen bewuBt davon abgesehen, Amtshaftungsansprche ( §839 BGB i.V.m. Art. 34 GGン gegen die Beklagten geltend zu machen. Diese Einschr山ilcung hat er in der mUndlichen Revisionsverhandlung fallengelassen. Eines Eingehens auf diese Ansprche bedarf es indessen beim gegenw狙igen Sachstand nicht, da die Revision bereits 面t ihrem Hauptziel, n谷mlich dem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, durchdringt. Hinweis der Schriftleitung: Die beh6rdliche Genehmigungspflicht fr die Teilung von Grundstucken nach§」 9 BauGB soll nach dem Entw前 eines Gesetzes zur Anderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998-BauROG) (BT-Drucks. 13巧392) weitgehend entfallen.. Nur noch in Umlegungsgebieten, in Sanierungsgebieten und in st狙tebaulichen Entwicklungs-. bereichen bedarf die Teilung eines Grundstcks, wenn der Gesetzesentwurf der Bundesregierung gebilligt wird, nach MaBgabe der fr diese stadtebaulichen Sonderveranstaltungsgebiete geltenden Vors山riften weiterhin der Geneh面- gung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.01.1997 Aktenzeichen: III ZR 234/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 191-193 BGHZ 134, 316-325 DNotZ 1997, 651-656 NJW 1997, 1229-1231 NVwZ 1997, 623 Normen in Titel: GG Art. 14; BauGB §§ 19, 20