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R 908/94

olg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 03. März 1997 3 Z BR 348/96 GmbHG §§ 10, 44; AktG § 94; HRV § 43 Nr. 4 Keine Eintragungsfähigkeit des Stellvertreterzusatzes bei GmbH-Geschäftsführern Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gehen auch m論gebende Verfechter der AuBenhaftung von einem Innenausgleich aus (vgl. u. a. K. Schmidt, ZHR 156 a.a.O., S. 1 19 f). Umgekehrt befrworten Vertreter der Innen-. haftung fr den Fall, d鴎 die Vor-GmbH verm6gensios ist, insbesondere keinen Geschaftsfhrer mehr hat und auch die Stellung eines Konkursantrags keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Zulassigkeit eines unmittelbaren Zugriffs auf das Verm6gen der Grndergesellschafter (vgl. u. a. Hachenburg/ Ulmer a.a.O.,§11 Rdnr. 67).・ 5. Aufgrund dieser gesamten Umst加de h証t es der Senat teilweise unter Aufgabe seiner 姉heren Rechtsprechung fr richtig, von einer einheitlichen Grunderhaftung auszugehen, die sich aus einer 恥rlustdeckungs- und einer Vorbelastungshaftung zusammensetzt. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts und der 2. Senat des Bundessozialgerichts haben sich dieser neuen Rechtsprechung des Senats angeschlossen (BAG, Beschl. v. 10.7.1996 一 10 AZR 908/94 (B) und BSG, Beschl・v. 31.5.1996 一 2 5 (U) 3/96). IV. Sind die Gesellschafter einer Vor-GmbH ve叩fluchtet, die bei dieser Gesellschaft entstandenen, nicht vom Gesellschば島verm6gen gedeckten Anlaufverluste auszugleichen, ist der Kl昭er als Insolvenzverwalter u ber das Verm6gen der H. GmbH i.G. berechtigt, derartige Anspruche gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend zu machen. Diese haften ent-sprechend ihrem Beteiligungsverhaltnis. Das Berufungsgericht hat 一 aus seiner Sicht zu Recht keine Feststellungen zur H6he der Anspruche getroffen. Da der per 3 1 . 10. 1 99 1 erstellte Status offensichtlich nur vorl血figer Natur ist und die Parteien ihren Vortrag unter dem Eindruck des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils im wesentlichen auf den Grund des Anspruchs konzentriert haben, ist ihnen Gelegenheit zu geben, zur H6he der angefallenen 脆rluste erg加zend vorzutragen. Das gilt in gleicher Weise 血r die Frage, ob die Gesellschafter die Gesch狙e der Gemeinschuldnerin einverstandlich aufgenommen haben. Hinweis der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch den VorlagebeschluB des BGH an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh6fe des Bundes in MittBayNot 1996, 217 sowie den Hinweis der Schriftleitung in MittBayNot 1996, 448 auf die Einstellung dieses Verfahrens 22. GmbHG§§57 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1; AktG §37Abs. llSatz4(吻如ngder 取ftungfr Bankbes埴tigung aber Einzahlung des Stamm知pitals) Fordert der Registerrichter den Geschafts堆hrer einer GmbH im Zuge der Anmeldung der Erh6hung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister auf,,, zum Nachweis des eingezahlten Stammkapitals einen Bankauszug oder eine Bankbestatigung" vorzu-・ legen, und bestatigt die Bank, daB der Erh6hungsbetrag dem bei ihr gef田irten Konto der GmbH gutgeschileben worden ist, wird damit nicht zugleich bestatigt, daB sich der Betrag,, endgltig in der freien Verfgung der Gesch五fts雌hrer befindet". BGH, Urteil vom 16.12.1996 一II ZR 200/95一,血tgeteilt von NotarDr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH MittBayNot 1997 Heft 3 23. GmbHG§§10, 44; AktG§94; HRV§43 Nr. 4 (Keine Eintragungsfhigkeit des Stelivertreterzusatzes bei GmbHGesch挙sfhrern) Der,, stellvertretende Geschafts推hrer" einer GmbH ist auch dann nur als,, Geschfts堆hrer" in das Handelsregi・ ster einzutragen, wenn die Anmelder die Eintragung des Steilvertreterzusatzes ausdrcklich beantragen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG DUsseldorf NJW 1969, 1259 ). BayObLG, BeschluB vom 4.3.1997 一 3 Z BR 348/96= BayObLGZ 1997 Nr. 16 一, mitgeteilt von Notar Dr HansRainer Gebhard, MUnchen, und Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Im Handelsregister ist die Firma P. M. GmbH eingetragen』 Am 11.7.1996 meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an, daβ Herr S. H. durch' den Aufsichtsrat der Gesellschaft zum stellvertretenden Geschaftsfi山rer bestellt worden ist. Das Amtsgericht hat mitZwischenverfugung vom 15.7. 1996 die vom 、Anmelder begehrte Eintragung des Stellvertreterzusatzes abgelehnt. Rechtspfleger und Richterin haben der hiergegen eingelegten Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluβ vom 24.10.1996 die Beschwerde zuruckgewiesen. Hie培egen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft. Der Senat halt die weitere Beschwerde fr unbegrndet. Er sieht sich an der Zuriickweisung jedoch durch die Entscheidungen der Oberlandesgerichte DUsseldorf vom 28.2.1969 一 3 W 39/69, NJW 1969, 1259 und Stuttgart vom 15ユ1960 一 8 W 143/60, NJW 1960, 2150 gehindert. Die weitere Beschwerde wird daher gem谷B 5 28 Abs. 2 rUUaem tsunaesgericntsnor zur tntscneiaung vorgelegt. Aus den G戒nden: Die Entscheidungti ber die weitere Beschwerde h谷ngt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob bei der Eintragung des Geschfts拓hrers einer GmbH in das Handelsregister auch ein Stellvertreterzusatz eingetragen werden muB, wenn es der Anmelder beantragt. Im Handelsregister eintragungs飴」iig sind 王辻sachen und Rechtsverhaltnisse, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung anmeldepflichtig sind; ferner solche Tatsachen und Rechtsverhaltnisse fiir die ein gesetzliches Eintragungsrecht besteht. Es liegt weder im Ermessen noch im Belieben der Beteiligten, welche Eintragungen vorgenommen werden sollen (BayObLG AG 1988, 382 ). Ohne ausdruckliche Bestimmung sind Tatsachen und Rechtsverhaltnisse nur dann eintragungs伍hig, wenn u ber den gesetzlichen Wortlaut und seine Analogie hinaus nach Sinn und Zweck des Handelsregisters fr die Eintragung ein dringendes Bedurfnis besteht (vgl. MiinchKommHGB/Bokelmann§8 Rdnr. 33 m,w.N.) Allerdings ist mit Rcksicht auf die strenge Formulierung des Registerrechts . bei derBejahung gesetzlich nicht geregelter Eintragungen Zurckhaltung geboten (BGH NJW 1992, 1453/1454). Nach diesen Grundstzen kann die Eintragungs賛higkeit eines Stellvertreterzusatzes beim Gesch谷fts血hrer einer GmbH nicht bejaht werden. aa) Das OLG DUsseldorf ( NJW 1969, 1259 ) fhrt zur Begrundung seiner Auffassung, der Stellvertreterzusatz sei auf Antrag eintragungs飴圧g, aus: Der stellvertretende Geschftsf 底r sei als rechtliche Institution anerkannt(§44 GmbHG) und mtisse wie ein Geschafts倣hrer zum Handelsregister angemeldet werden. Dem entspreche auch §43 Nr. 4 HRV , wonach bei der GmbH in Spalte 4,, die Gesch谷ftsfhrer und ihre Stellvertreter" einzutragen seien. SchlieBlich k6nne der Vけ6ffentlichung der Stelivertretereigenschaft eines Geschftsfhrers nicht jede Bedeutung fr den rechtsgeschaftlichen Verkehr der Gesellschaft 面t Dritten abgesprochen werden. Es seien F谷lle denkbar, in denen es fr einen Dritten wichtig sei zu wissen, ob er mit einem ordentlichen oder einem 斗eilvertretenden Geschaftsfhrer in Verbindung trete. Der Dritte mUsse sich unter Umstanden die Einrede der A稽list entgegenhalten lassen, wenn er dieo bersc血eitung der 一 an sich nur im Innenverh谷itnis beschrankten 一 Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Geschafts位hrers gekannt habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen 姉nnen. Aus den erw肋nten GrUnden werde auch die Eintragung von, stellvertretenden Vorstandsmitgliedern" einer Aktiengesellschaft fr zul谷ssig gehalten (KG, KGJ 24 A 195 =OLGE 6, 467; OILG Stuttgart NJW 1960, 2150 ). Das OLG Stuttgart hat zu dieser Frage ausgefhrt: Das Aktiengesetz erw油ne in§85 AktG a. F. die Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern und bestatige sie damit als rechtliche Institution. Da gemaB§32 AktG a. F. die Vorstands面tglieder in das Handelsregister . einzutragen seien, gelte das gleiche auch fr die stellvertretenden Vorstandsmitglieder. Es erscheine nicht ang谷ngig, den in das Gesetz aufgenommenen Begriff der Stellvertreter von Vorstands面tgliedern bei der Eintragung im Handelsregister nur deshalb zu negieren, weil die Steilvertretereigenschaft im wesentlichen fr das Innenverh凱tnis von Bedeutung sei. Im U brigen k6nne durch die Eintragung verhindert werden, da einem Dritten m6glicherweise die Einrede unerlaubter Rechtsaustibung entgegengehalten werden k6nne, wenn er die U berschreitung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds schuldhaft nicht erkannt habe. Der Ver6ffentlichung der Stellvertretereigenschaft eines Vorstandsmitglieds zur Eintragung im Handelsregister k6nne daher nicht jede Bedeutung fr das Publikum abgesprochen werden. bb) Ent即gen der Auffassung der beiden Oberlandesgerichte kann die Eintragung des Zusatzes,, als Stellvertreter" nicht damit gerechtfe血gt werden, es sei fr eine五 Dritten wichtig zu wissen, ob er mit einem ordentlichen oder mit einem stellvertretenden Geschaftsfhrer in Verbindung trete, um sich gegebenenfalls nicht die Einrede der Arglist entgegenhalten lassen zu mtissen. Der Sinn der Eintragung des Stellvertreterzusatzes kann nicht darin liegen, dem Dritten, der 血t der Gesellschaft in Verbindung tritt, eine erh6hte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Prfung des Umfangs der Geschaftsfhrungs-befugnis aufzuerlegen. Dadurch wtirde die gesetzlich bestimmte prinzipielle Gleichstellung des stellvertretenden thit dem ordentlichen Gesch谷ftsfhrer, wie sie in §44 GmbHG niedergelegt ist, durchbrochen (so zutreffend 圧記henburgi Mとrtens GmbHG 7. Aufl.§44 Rdnr. 10; ebenso B叱henbu摺Is把in GmbHG 8. Aufl.§44 Rdnr. 12, ihnen folgend Baumbacん卿記cん7尻iner GmbHG 16. Aufl.§44 Rdnr. 14). cc) Dennoch halt die ti berwiegende Meinung im Schrifttum, meist nur unter Bezugnahme auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dusseldorf und Stuttgart und verbunden mit dem Hinweis, d那 der Stellvertreter als rechtliche Iristitution Eingang in das Gesetz gefunden habe, die Eintragung des Stellvertreterzusatzes auf Antrag des Anmelders fr zulassig. In diesem Sinne sprechen sich aus Hachenbu摺IStein a・・ a 0.; Lutte功 Iommelhoff GmbHG 14. Aufl.§44 Rdnr. 1 ; Schoizj ひye H. Schneider GmbHG 8. Aufl.§14 Rdnr. 14; Bartク Henke slSchlarb§44 Anm. 441 c; Rowe凌kr/I多ppensteiner GmbHG 3. Aufl.§44 Rdnr. 2; Baumbachカ-Iuecん2尻iner a.a.O.; MUnchner Handbuch fr GesellschaftsrechtlMarschBarner/Diekmann Bd. 3,§44 GmbHG Rdnr. 28 ;柿 her schon Groschげ GmbHG 1936,§44:,, Die Stellvertreter werdenU bungsgemaB als solche eingetragen". Im Aktienrecht wird zu der vergleicめaren Vorschrift des§94 A虹G die Eintragung des Stellvertreterzusatzes bei Vorstands面tgliedern bejaht von K6lnerKommAktG/Merte お 2. Aufl.§94 Rdnr. 6, der allerdings darauf hinweist, d那 durch die Eintragung keine Verpflichtung des Dritten entstehe, sich darum zu kmmern, ob das betreffende. Vorstandsmitglied. die Beschr谷nkungen seiner Gesch狙5倣hrungsbefugnis auch einhalte. Gぴlei沼efermehl AktG§94 Rdnr. 9 weist darauf hin, das OLG Stuttg町t bejahe die Eintragungs飾igkeit der Stellvertretereigenschaft; dies k6nne aber nur MiBverstandnisse hervorrufen .趣舵r (AktG 2. Aufl.§94 Rdnr. 3) h註 lt diese んれik nicht 伍r unberechtigt, meint aber, sie k6nne wegen §43 Nr. 4 HRV nic比 uberzeugen. Baumbach乙航肥cん2尻iner (a.a.O.) rechtfertigt die Bejahung der Ei 飴 higkeit des Stellvertreterzusatzes mit dem Hinblick “ §105 AktG bestehenden Kontrollinteresse 甲 Offentlichkeit. aer Schli山lich vertritt Eder, Handbuch des Gesellschaftsrechts I Rdnr. 587 die Auffassung, d鴎 stellvertretende Gesch谷ftsfhrer wie ordentliche Geschaftsfhrer bestellt werden und wie diese in das Handelsregister einzutragen sind. Diese zuletzt genannte Meinung verdient den Vorzg. dd) Nach Auffassung des Senats verm6gen die Darstellungen im Schrifttum die Eintragungsfhigkeit des Stellvertreterzusatzes nicht hinreichend zu begrnden; insbesondere l谷Bt sich dies weder aus§44 GmbHG,§94 AktG noch aus§43 Nr. 3 HRV h司eiten. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen(加her§85 AktG 1937, davor§242 HGB) lediglich darauf reagiert, daB es in der Praxis stellvertretende Vorstands面tglieder und stellvertretende Gesch谷 ftsfhrer gab (vgl. Schlaus DB 1971, 1653 ; Breini, BB 1969, 1358 Diese )ど Personengruppe stand innerhalb der Betriebshierarchie regelmaBig im Range hinter den ordentlichen Geschaftsfhrern oder Vorstandsmitgliedern. Mit der gesetzlichen Regelung sollte klargestellt werden, d那 sog. stellvertretende Geschafts化hrer und stellvertretende Vorstandsmitglieder, . ungeachtet ihrer Bezeichnung, im AuBenverhaltnis echte Vorstandsmitglieder oder Gesch谷ftsfhrer sind, mit allen dazu geh6renden Rechten und Pflichten (z.B. Hi労レ a.a.O.§94 Rdnr. 1). Sie haben insbesondere die gleiche Vけtretungsmacht, so daB sie fr die AuBenbeziehungen der 氏seilschaft den ordentlichen Geschafts比hrern oder Vorstandsmitgliedern uneingeschrankt gleichstehen (vgl. z. B. Baumbach乙駈犯cん2ガiner a.a.O.§44 Rdnr. 2). Aus diesen Gesetzesbestimmungen kann daher nic血 die Eintragungs伍higkeit des Stellvertreterzusatzes schlussig hergeleitet werden. Das Handelsregister ist nicht dazu bestimmt, Besc加加kungen in der Vertretungsmacht, die ausschlieBlich im Innenverhaltnis. wirken, nach auBen zu verlautbaren. Auch §43 Nr. 4 HRV kann nichts Gegenteiliges ent-nommen werden. Aus dieser Bestimmung folgt lediglich, daB auch Stellvertreter einzutragen sind; dies ist die Konsequenz aus§44 GmbHG,§94 AktG. Damit ist aber nichts dartiber gesagt, in welcher Form der,, Stellvertreter" einzutragen ist. Nach §10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist nur einzutragen, welche V吐tretungsbefugnis die Gesch狙sfhrer haben. Somit ist nicht ein Stellvertreterzusatz einzutragen, der nichtsu ber die tatsachliche Vertretungsbefugnis besagt, sondern allenfalls MiBverst加dnisse hervorrufen kann. Soweit 幼liner (BaumbachノHueckルYiiiner a.a.O.§44 Rdnr. 14) meint, die Eintragungsl旬iigkeit des,, StellvertreterMittBayNot 1997 Heft 3 AktG bestehenden Kontrollinteresse derO ffentlichkeit, vermag auch dies die Eintragungs窟higkeit nicht hinreichend zu begrnden. Im vorliegenden Fall hat die Gesellschaft ersichtlich einen obligatorischen Aufsichtsrat nach§77 Abs. 1 BetrVG 52, so da §105 AktG gem郎 §52 GmbHG entsprechend anzuwenden ist. Danach kann ein Aufsichtsrats面tglied nicht zugleich Geschaftsfhrer, dauernd Stellvertreter von Gesch谷ftsfhrern, Prokurist oder zum gesamten Geschaftsbetrieb ermachtigter Handlungsbevollm加htigter der Gesellschaft sein( §105 Abs. 1 AktG ). Nur 価 h6chstens ein Jahr kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder behinderten Geschaftsfhrern bestellen. Das daraus von 励liner hergeleitete Kontrollinteresse der O ffentlichkeit hat aber schon deshalb kaum Bedeu-tung, weil nach allgemeiner Meinung hinsichtlich des Stellvertreterzusatzes ohne Antrag keine Eintragungspflicht besteht, so da13 auch eine nur als,, Gesch狙5比血er" im Handelsregister eingetragene Person gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied in den Grenzen von §105 Abs. 2 AktG sein kann. In diesem Be'reich kann aber dem Kontrollinteresse derO ffentlichk6it besser dadurch Rechnung getragen werden, d論 im Handelsregister dieBestellungsdauer eingetragen wird (vgl. 廻胆r a.a.O.§105 Rdnr. 9). Dies erm6glicht eine umfassendere Kontrollm6glichkeit, die unabhangig von der Eintragung mit oder ohne Stelivertreterzusatz gegeben ist. Die Praxis der Registergerichte ist derzeit uneinheitlich. Zum Teil wird dem Eintragungsbegehren mit Stellvertreterzusatz entsprochen; haufig wird aber die Eintragung abgelehnt und die Anmelder nehmen dies hin. Wegen der Klarheit und Ve稽leichbarkeit von Handelsregistereintragungen silte eine m6glichst einheitliche Handhabung angestrebt werden, die nicht davon abh加gig sein d&七 ob die Eintragung des Stellvertreterzusatzes beantragt wird. Bei der derzeitigen Gesetzeslage erscheint dies nur erreichbar, wenn die Eintragung eines Stellvertreterzusatzes 価 unzulassig erkl証t wird. 3. Der Senat m6chte von, den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dusseldorf und Stuttgart bei der Frage der Eintragungs癒higkeit des Stellvertreterzusatzes bei Geschafts比hrem abweichen und kann daher nicht selbst 加er die weitere Beschwerde entscheiden; das Rechts面ttel wird somit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Ottentliches Recht 24. GGArt. 14; BauGB§§19, 20 (Schadensersatzpflicht des 丑oheitst庖gers bei rechtswidriger 陀rsagung einer TeilungsAus dem Tatbestand: Der Ki昭er betrieb bis zuniHerbst 1989 auf einem ihm geh6renden, ca. 1,5 ha 即oBen ,面t einem Wohnhaus und Gewachshausern bebauten GrundstUck in der Gemeinde D. (der Beki昭ten zu: ョ Gartne直。 Das Grundsttick lag im Bereich des qualifizierten ebauu」 ;,,M." der Beki昭ten zu 2 vom 18.3.1968 und war dort erbegebiet ausgewiesen. Durch notariellen Vertrag vom 28.2. 1 990 verkaufte der Ki昭er eine Teilflache seines Grundstticks von 1, 26 ha zum Preise von 4.435.200 DM an die Firma H. Wohnungsbau GmbH. Der Kau如reis sollte zur Zahlung fllig werden, wenn die Teilungsgeneh面gung gemaB §1 9 BauGB beim beurkundenden Notar vorliege. Auf der nicht mitverkauften Restflache des Grundstcks wollte der Kl昭er selbst ein Wohnhaus errichten. Am 14.3.1990 beantr昭te der Klager beim Landratsamt G. als der zust加digen Baurechtsbeh6rde des b山 agten Landes (des Beklagten zu 1) die Teilungsgenehmigung fr den Kaufvertrag. Das Landratsamt lehnte, nachdem die Bek 血gte zu 2 ihr Einvernehmen versagt hatte, diesen Antrag durch Bescheid vom 11.6.1990 unter Hinweis auf diese Versagung sowie weiter 面t der Begi七ndung ab, die mit der Grundstcksteilung bezweckte Bebauung mit Wohngeb如den widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans,, M.". Gegen diese Ablehnung legte der Kl聖er Widerspruch ein; dieses Verfa 加en wurde jedoch zunachst einverstandlich zum Ruhen gebracht. Am 4.12.1991 stellte der 幻ager einen weiteren Antrag auf Teilungsgen山migung, der ein von ihm selbst auf der nicht verkauften Restfi加he zu errichtendes Wohnhaus betra王 Auch zu diesem Antrag verweigerte die Beklagte zu 2 ihr Einvernehmen; der Antrag wurde daraufhin vom Landratsamt mit im wesentlichen gleicher Begrndung wie der erste zurckgewiesen. Der Widerspruch des Klagers blieb erfolglos. Hiergegen erhob der Klager Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht. Parallel zu diesen VorRangen hatte der KlaRer beim VerwaltunRs-gerichtsflot Eac!en-Wurttei加 berg Antrag aut Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan, M了‘ der Beklagten zu 2 gestellt. Diesem Antr昭 gab der Verwaltungsg面chtshof durch BeschluB vom 3.6.993 statt und erkl狙e den Bebauungsplan 価 nichtig. Darauf erteilte das Landratsamt G. am 28.1. und 19フ.1994 die beantragten Teilungsgenehmigungen. Am 21.3.1994 bezahlte die Firma H. Wohnungsbau GmbH den nach dem Kaufvertr昭 vom 28.2.1990 geschuldeten Kaufpreis. Am 13.9.994 wurde dem Klager eine Baugenehmigung fr ein Wohnhaus auf der ihm verbliめenen Restparzelle erteilt. Dieses Wohnhaus ist inzwischen errichtet. Der Klager nimmt beide Bekl昭ten als Gesamtschuldner aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs wegen faktischer Bausperre auf Entschadigung dafr in Anspruch, daB die beiden Gr血dstticksteile zeitweilig nicht bebaut werden konnten und ihm der im Kaufvertr昭 vereinbarte Kaufpreis wegen der rechtswidrig versagten Teilungsgenehmigung nicht schon Mitte des Jahres 1990 zugeflossen ist. Beide Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 1.071.840 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Ki谷gers 撒hrte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. gen ehmigung) 1. Wird durch die rechtswidrige Versagung einer Teilungsgenehmigung die Teilver註uBerung eines Grundstticks zu Bauzwecken verhindert oder verz6gert, so kann dies einen Entschadigungsanspruch des betroffenen Grundsttickseigenttimers aus enteignungsgleichem Eingriff begrnden. 2. Als entschadigungspflichtige Hoheitstrager kommen in solchen Fallen die Bauaufsichtsbeh6rde, die die rechtswidrige Versagung ausgesprochen hat, Gemeinde, die das erforderliche Einvernehmen widrig versagt hat, nebeneinander in Betracht. BGH, Urteil vom 23.1.1997-III ZR 234/95-,mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp 斑chter am BGH , MittB町Not 1997 Heft 3 Aus den G戒nden: 1. Der Anspruch gegen das beklagte Land (im folgenden: den Beklagten zu 1): / 1 . Insoweit kommen als Eingriffstatbest血de die Bescheide des Landratsamtes G. vom 11.6.1990 und vom 27.1.1992 in Betracht, durch die die Antr智e des Klagers auf Genelmilgung der Grundstcksteilung nach MaBgabe des not面ellen Kaufvertrages vom 28.2.1990 und nach Magabe des spateren Teilungsplanes vorn 4. 12. 199 1 abgelehnt worden sind. Beide Antr智e des Klagers dienten dem Zweck, die Teilve血uBerung des Grundstucks zu erm6glichen. Dieses Ziel konnte in glei-cherWeise dadurch erreicht werden, da aus dem ungeteilten Grundstck entweder die zu ver谷uBernde '1もilflache oder die Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 03.03.1997 Aktenzeichen: 3 Z BR 348/96 Erschienen in: MittBayNot 1997, 189-191 Normen in Titel: GmbHG §§ 10, 44; AktG § 94; HRV § 43 Nr. 4