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III ZR 234/95

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 07. Mai 1997 3 Z BR 25/97 KostO § 144 Abs. 1 Zum Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens i. S. d. § 144 Abs. 1 KostO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kaufvertr醜e in der Zeit vom August 1991 bis Mai 1992 deckt. Hinsichtlich der im Flachennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehenen Teilfi加hen hat die Auskunft des Gutachterausschusses ergeben, d那 der Wert dieser F!肋hen mit 30 bis 33% des Wertes eines baureifen GrundstUcks anzusetzen ist. Auch an die BeweiswUrdigung des Landgerichts hierzu ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die der Wertberechnug des Notars zugrunde gelegten Quadratmeterpreise von 700 DM fr Bauland und 88 DM fr im Fl加hennutzungsplan als Gewerbegめjet vorgesehene Fl加hen (Bauerwartungs!and) sind somit nicht zu beanstanden. Ein F!加henabzug zugunsten der Gemeinde berhrt den Wert des beurkundeten Rechtsverhaltnisses nicht. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten erweisen sich somit als unbegrtindet und sind zurUckzuweisen. 23. KostO§144 Abs. 1 (Zum Begrげ des wirtschaftlichen Unternehmens i. S. des §144 Abs. 1 KostO ) Die aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes mit Eigentumswohnungen und deren Verkauf durch eine Gemeinde fllt nicht unter den Begriff,, wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde"; die Gemeinde Ist deshalb hinsichtlich der Beurkundung der Teilungserkl註rung geblihrenbeglinstigt. BayObLG, BeschluB vom 7.5.1997 一 3 Z BR 25/97一, mjtgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Notar beurkundete am 13.9.1994 eine Teilungserkl谷rung des Marktes S. (Beteiligter) nach§8 WEG: Auf dem aufgeteilten Grundstuck errichtete der Beteiligte ein Geb谷ude mit einer Arzt- und einer Zahnarztpraxis, sechs Wohnungen sowie sechs Garagen. Die BaumaBnahme wie auch den Verkauf der Wohnungen 繊hrte der Betelligte in eigener Verantwortung als einmalige Angelegenheit durch, nachdem Verhandlungen mit einem Bautrager gescheitert waren. 恥r die Beurkundung der Teilungserkl密ung stellte der Notar dem Beteiligten, ausgehend von einem Geschftswert von 1 1 1 8 554 DM, eine '/io-GebUhr nach §36 Abs. 1 KostO in H6he von 1 790 DM in Rechnung. Die Notarkasse vertrat hingegen die Auffassung, daB hier eine Gebuhrenerm谷Bigung gemaB §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO vorzunehmen sei Auf Anweisung des Prasidenten des Landgerichts 撒hrte der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbei. Er ist der Auffassung, daB eine GebuhrenermaBigung nach§1叫.Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO nicht in Betracht komme, weil der Markt S. bei der vorliegenden T谷ti承eit wie jeder andere Unternehmer am gesch谷ftlichen Verkehr teilnehme. Nach Sinn und Zweck der Regelung des§l44Abs.1 KostO 姉nne in einem solchen Fall eine GebuhrenermaBigung nicht Platz greifen. 'Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Notars aufgehoben und die Gebuhr des Notars auf 895 DM festgesetzt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Die in Ansatz gebrachte Geb6hr sei nach§144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO zu ermaBigen gewesen, da die verfahrensgegenst谷ndliche einmalige Angelegenheit nicht ein kommunales wirtschaftliches Unternehmen betreffe. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Notars blieb ohne Erfolg Aus den Gr琵nden: Die Beurkundung der Teilungserkl証ung zum Zweck der einmaligen Errichtung eines Gebaudes mit Arztpraxen und Woh-nungseinheiten und des Verkaufs derselben betrifft kein wirtschaftliches Unternehmen der Gemdinde;. der Beteiligte ist deshalb nicht von der Gebtihrenbegtinstigung des§144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO ausgeschlossen. Unter einem wirtsch証tljchen Unternehmen der Gemeinde sind solche Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzie!ung dauernder Einnahmen betrieben werden k6nnten (BGHZ 95, 155/157; Wi凄mannAコrasser Bayerische Gemeindeordnung Art. 89 Rdnr. 3 ; Korintenbe 認ン翌 pe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl.§144 Rdnr. 13). Die nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes und der Verkauf der Wohnungen stellen jedoch keine,, fortgesetzte und planmaBige Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Widtmann/Grasser a.a.O.) dar. Wortlaut und Zweck der Regelung des§144 Abs. 1 Satz 1 KostO !assen dje vom Notar vorgenommene Auslegung nicht zu. Dem Beteiligten ist desha!b vom Landgericht zu Recht die GebtihrenbegUnstigung zugestanden worden, so d郎 die dem Notar zustehende Gebtihr nach §36 Abs. 1 KostO um 50 v. H. zu ermaBigen war. Offentliches Recht 24. GG Art. 14; GrdstVG§9 (Zum Entschddigungsan叩ruch bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung nach dem Grd計nコ) Wird durch die rechts殖drige Versagung einer Genehmi-gung nach dem GrundstUcksverkehrsgesetz die VerauBe-rung eines Grundstlicks verhindert oder verz6gert, so kann dies einen Entschadigungsanspruch des betroffenen GrundstUckseigentUmers aus enteignungsgleichem Eingriff begrlinden (Fortfhrung der Grundsatze des Senatsurteils vom 23.1.1997 一 III ZR 234/95, fr BGHZ vorgesehen= NJW 1997, 1229 ). BGH, Urteil vom 3.7.1997 一 III ZR 205/96 一, mitgeteilt von Dr Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Steuerrecht 25. AO§39; EStG§10 e Abs. I und 7 (Sonderausgabenabzug nach §10 e EStG bei Bauten auffremdem Grund und Boden) 1. Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden GrundstUck mit Zustimmung des Eigenttimers ein Haus fr eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht fr die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebaudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentmer ( § 39 AO ) zur Inanspruchnahme der Beglinstigung nach§10 e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-・ Urteil vom 21.5.1992 一 x R 61/91 一 BFHE 168, 261 , BStB1 II 1992, 944). 314 MittB習Not 1997 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 07.05.1997 Aktenzeichen: 3 Z BR 25/97 Erschienen in: MittBayNot 1997, 314 ZNotP 1997, 39 Normen in Titel: KostO § 144 Abs. 1