X R 92/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 26. November 1996 X R 92/92 AO § 39; EStG § 10e Abs. 1, 7 Sonderausgabenabzug nach § 10e EStG bei Bauten auf fremdem Grund und Boden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kaufvertr醜e in der Zeit vom August 1991 bis Mai 1992 deckt. Hinsichtlich der im Flachennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehenen Teilfi加hen hat die Auskunft des Gutachterausschusses ergeben, d那 der Wert dieser F!肋hen mit 30 bis 33% des Wertes eines baureifen GrundstUcks anzusetzen ist. Auch an die BeweiswUrdigung des Landgerichts hierzu ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Die der Wertberechnug des Notars zugrunde gelegten Quadratmeterpreise von 700 DM fr Bauland und 88 DM fr im Fl加hennutzungsplan als Gewerbegめjet vorgesehene Fl加hen (Bauerwartungs!and) sind somit nicht zu beanstanden. Ein F!加henabzug zugunsten der Gemeinde berhrt den Wert des beurkundeten Rechtsverhaltnisses nicht. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten erweisen sich somit als unbegrtindet und sind zurUckzuweisen. 23. KostO§144 Abs. 1 (Zum Begrげ des wirtschaftlichen Unternehmens i. S. des §144 Abs. 1 KostO ) Die aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes mit Eigentumswohnungen und deren Verkauf durch eine Gemeinde fllt nicht unter den Begriff,, wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde"; die Gemeinde Ist deshalb hinsichtlich der Beurkundung der Teilungserkl註rung geblihrenbeglinstigt. BayObLG, BeschluB vom 7.5.1997 一 3 Z BR 25/97一, mjtgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Notar beurkundete am 13.9.1994 eine Teilungserkl谷rung des Marktes S. (Beteiligter) nach§8 WEG: Auf dem aufgeteilten Grundstuck errichtete der Beteiligte ein Geb谷ude mit einer Arzt- und einer Zahnarztpraxis, sechs Wohnungen sowie sechs Garagen. Die BaumaBnahme wie auch den Verkauf der Wohnungen 繊hrte der Betelligte in eigener Verantwortung als einmalige Angelegenheit durch, nachdem Verhandlungen mit einem Bautrager gescheitert waren. 恥r die Beurkundung der Teilungserkl密ung stellte der Notar dem Beteiligten, ausgehend von einem Geschftswert von 1 1 1 8 554 DM, eine '/io-GebUhr nach §36 Abs. 1 KostO in H6he von 1 790 DM in Rechnung. Die Notarkasse vertrat hingegen die Auffassung, daB hier eine Gebuhrenerm谷Bigung gemaB §144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO vorzunehmen sei Auf Anweisung des Prasidenten des Landgerichts 撒hrte der Notar die Entscheidung des Landgerichts herbei. Er ist der Auffassung, daB eine GebuhrenermaBigung nach§1叫.Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO nicht in Betracht komme, weil der Markt S. bei der vorliegenden T谷ti承eit wie jeder andere Unternehmer am gesch谷ftlichen Verkehr teilnehme. Nach Sinn und Zweck der Regelung des§l44Abs.1 KostO 姉nne in einem solchen Fall eine GebuhrenermaBigung nicht Platz greifen. 'Das Landgericht hat die Kostenberechnung des Notars aufgehoben und die Gebuhr des Notars auf 895 DM festgesetzt; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Die in Ansatz gebrachte Geb6hr sei nach§144 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 KostO zu ermaBigen gewesen, da die verfahrensgegenst谷ndliche einmalige Angelegenheit nicht ein kommunales wirtschaftliches Unternehmen betreffe. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Notars blieb ohne Erfolg Aus den Gr琵nden: Die Beurkundung der Teilungserkl証ung zum Zweck der einmaligen Errichtung eines Gebaudes mit Arztpraxen und Woh-nungseinheiten und des Verkaufs derselben betrifft kein wirtschaftliches Unternehmen der Gemdinde;. der Beteiligte ist deshalb nicht von der Gebtihrenbegtinstigung des§144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KostO ausgeschlossen. Unter einem wirtsch証tljchen Unternehmen der Gemeinde sind solche Einrichtungen und Anlagen zu verstehen, die von einem Privatunternehmen mit der Absicht der Erzie!ung dauernder Einnahmen betrieben werden k6nnten (BGHZ 95, 155/157; Wi凄mannAコrasser Bayerische Gemeindeordnung Art. 89 Rdnr. 3 ; Korintenbe 認ン翌 pe/Bengel/Reimann KostO 13. Aufl.§144 Rdnr. 13). Die nach den Feststellungen des Landgerichts aus einer besonderen Situation heraus als,, einmalige Angelegenheit" betriebene Errichtung eines Gebaudes und der Verkauf der Wohnungen stellen jedoch keine,, fortgesetzte und planmaBige Teilnahme am Wirtschaftsleben" (Widtmann/Grasser a.a.O.) dar. Wortlaut und Zweck der Regelung des§144 Abs. 1 Satz 1 KostO !assen dje vom Notar vorgenommene Auslegung nicht zu. Dem Beteiligten ist desha!b vom Landgericht zu Recht die GebtihrenbegUnstigung zugestanden worden, so d郎 die dem Notar zustehende Gebtihr nach §36 Abs. 1 KostO um 50 v. H. zu ermaBigen war. Offentliches Recht 24. GG Art. 14; GrdstVG§9 (Zum Entschddigungsan叩ruch bei rechtswidriger Versagung der Genehmigung nach dem Grd計nコ) Wird durch die rechts殖drige Versagung einer Genehmi-gung nach dem GrundstUcksverkehrsgesetz die VerauBe-rung eines Grundstlicks verhindert oder verz6gert, so kann dies einen Entschadigungsanspruch des betroffenen GrundstUckseigentUmers aus enteignungsgleichem Eingriff begrlinden (Fortfhrung der Grundsatze des Senatsurteils vom 23.1.1997 一 III ZR 234/95, fr BGHZ vorgesehen= NJW 1997, 1229 ). BGH, Urteil vom 3.7.1997 一 III ZR 205/96 一, mitgeteilt von Dr Ma助ぞd Werp, Richter am BGH Steuerrecht 25. AO§39; EStG§10 e Abs. I und 7 (Sonderausgabenabzug nach §10 e EStG bei Bauten auffremdem Grund und Boden) 1. Errichtet der Steuerpflichtige auf eigene Kosten auf einem fremden GrundstUck mit Zustimmung des Eigenttimers ein Haus fr eigene Wohnzwecke und steht ihm aufgrund eindeutiger, vor Bebauung getroffener Vereinbarung ein Nutzungsrecht fr die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebaudes zu, kann er als dessen wirtschaftlicher Eigentmer ( § 39 AO ) zur Inanspruchnahme der Beglinstigung nach§10 e Abs. 1 EStG berechtigt sein (Abgrenzung zum BFH-・ Urteil vom 21.5.1992 一 x R 61/91 一 BFHE 168, 261 , BStB1 II 1992, 944). 314 MittB習Not 1997 Heft 5 2. Dementsprechend ist wirtschaftliches Miteigentum am Wohnobjekt gegeben, wenn die AlleineigentUmerin eines unbebauten GrundstUeks dort mit ihrem sp谷teren Ehemann nach Einr五umung eines dauernden Mitnutzungsrechts ein Einfamilienhaus errichten l谷Bt, dessen Herstellungskosten beide je zur Halfte tragen. BFH, Urteil vom 27.11.1996 一 x R 92/92 一 Aus dem Tatbestand: Die seit dem 3.8. 1 990 mit dem Kl甘ger und Revisionsbeklagten (Klager) verheiratete Klagerin und Revisionsbeklagte (Klagerin) erwarb mit Vertrag vom 20.5.1988 ein unbebautes Grundstuck. Gemeinsam beauftragten die Kl甘ger am 25.5 . 1 988 einen B auunternehmer mit der schlusselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses, das sie seit dem 2 1 . 12. 1 988 selbst nutzen. Die fr die Finanzierung des Bauvorhabens und des Erwerbs von Grund und Boden ben6tigten Darlehen hatten die Klager gemeinsam aufgenommen. Mit privatschriftlicher Vereinbarung vom 25.5. 1 988, dem Tag des Abschlusses des Bauvertrages, raumte die Klagerin dem Klager ein dauerndes Nutzungsrecht an Haus und Grundstuck fr die Lebensdauer des Hauses, mindestens aber f 血 50 Jahre ein; dies mit dem ausdrcklichen Hinweis darauf, daB sie zwar Alleineigentumerin des Grundstucks sei, der Bauvertrag fr das Geb甘 ude jedoch von beiden Vertragsbeteiligten abgeschlossen worden sei und beide Vertragspartner sich verpflichtet hatten, die gesamten Finanzierungs-, GrundstUcks- und Hauskosten sowie s甘mtliche Verbrauchskosten jeweils zur Halfte zu tragen. Das Nutzungsrecht begann mit der Fertigstel-lung des Hauses und sollte durch den Tod des Nutzungsberechtigten nicht enden, sondern nur durch Zeitablauf bzw. Ablauf der,, Lebens-dauer" des Gebaudes. Das Nutzungsrecht war,, so ausgestaltet, daB die Nutzung durch die Vertragsbeteiligten gemeinsam erfolgt und ihnen das Recht je halftig zusteht, entsprechend ihren halftigen Verpflichtungen". Eine vorzeitige einseitige Auffiebung der Vereinbarung war ausgeschlossen. Die Klagerin verpflichtete sich, auf Verlangen des Klagers das vereinbarte Nutzungsrecht an rangbereiter Stelle dinglich abzusichern. Vereinbarungsgem甘B sahen die Beteiligten aus Kostengrunden zunachst von der Eintragung einer dinglichen Sicherung ab. Am 15.1 1.1989 veranlaBte die Klagerin zugunsten des Klagers die Eintragung eines,, lebenslanglichen Wohnrechts unter EinschluB des Eigentumers", das z ur Mitbenutzung auch des Grundstucks berechtigte. Die Klager beantragten mitder Begrundung, sie seien wirtschaftlich Miteigentumer des Geb甘udes, einen Abzugsbetrag nach§lOeAbs. 1 von insgesaiiit 9 420 DM fr das Streitjahr 1989 gesondert und einheitlich festzustellen sowie in H6he von 5 006 DM auf die Kl甘gerin und in H6he von 4 414 DM auf den Klager zu verteilen. Bei der Ermittlung des Abzugsbetrages rechneten die Klager die Anschaffungs-kosten des Grund und Bodens der Klagerin zu, und zwar nur zur H甘lfte entsprechend ihrem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil. Diesen Anteil der Anschaffungskosten bezogen sie zur H甘lfte in die Bemessungsgrundlage 紺r den Abzugsbetrag der KI甘gerin ein. Der Beklagte und Revisionsklager (das Finanzamt 一 FA 一) lehnte die Durchfhrung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung mit der Begrundung ab, der Klager sei weder btirgerlich-rechtlicher noch wirtschaftlicher (Mit-)Eigentumer des Grundstucks. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Das Urteil ist in EFG 1993, 434 abgedruckt. Mit der Revision rtigt das FA Verletzung von§lOeAbs. 1 EStG und §39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Nach standiger Rechtsprechung werde jemand allein deshalb, weil er die Bauaufwendungen fr ein Gebaude auf fremdem Grund und Boden getragen habe, nicht dessen wirtschaftlicher Eigentumer. Daran a ndere die schuldrechtliche Vereinbarung vom 25.5.1988 nichts. Durch sie sei die Kl甘gerin in keiner Weise in ihrer Ver餓gungsbefugnis beschrankt. Gegen den Herausgabeanspruch eines Erwerbers des bebauten GrundstUcks nach§985 k6nne sich der Klager nicht wehren. Dem entspreche, daB der Klager seine Stellung aus der Nutzungsvereinbarung weder u bertragen noch belasten 届nne. MittBayNot 1997 Heft 5 Wirtschaftliches Eigentum k6nne der Klager deshalb allenfalls nach Erwerb einer dinglichen Rechtsstellung (Eintragung der Dienstbarkeit am 10. 1. 1990). erworben haben. Dem Klager sei keine dem Dauerwohnrecht i.S. des§ 3 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vergleichbare Rechtsposition eingeraumt worden. Aus der Behandlung des Dauerwohnrechts nach §3 1 WEG (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen 一 BMF 一 vom 31.12.1994, BStBI 1 1994, 887 Tz. 6) lasse sich fr den Streitfall nichts herleiten Im U brigen sei schon zweifelhaft, ob rechtlich wirksam ein Dauermitwohnrecht bestellt werden k6nne. Hinzu komme, daB dem Klager 一 abweichend von der schuldrechtlichen Vereinbarung 一 nur auf Lebenszeit das Recht zur gemeinsamen Nutzung mit der Eigentumerin eingeraumt worden sei. Eine beschrankt pers6nliche Dienstbarkeit begrunde jedoch, wie die h6chstrichterliche Rechtsprechung zum VorbehaltsnieBbrauch zeige (z.B. Urteil des 一 BFH 一 vom 8.12.1983 IV R 20/82, BFHE 139, 556 , BStB1 II 1984, 202, m.w.N.), kein wirtschaftliches Eigentum. Selbst wenn man davon ausgehe, der Klager habe mit der dinglichen Absicherung seines Nutzungsrechts wirtschaftliches Miteigentum erworben, stehe ihm gleichwohl ein Abzugsbetrag nicht zu, denn ausweislich der Bestellungsurkunde habe die Kl甘gerin das Nutzungsrecht unentgeltlich einger甘umt. Dies k6nne nur so verstanden werden, daB der Klager nicht auf seinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Grundstckseigentumerin, die Klagerin, habe verzichten wollen. Dann fehle es jedoch an Anschaffungskosten 餓r den Erwerb des wirtschaftlichen Miteigentums. Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Anteil des Klagers auf 0 DM festzustellen. Die Revision blieb ohne Erfolg. Aus den Gr良nden: Zu Recht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen fr eine gesonderte und einheitliche Feststellung des Abzugsbetrages nach §10 e Abs. 7 EStG bejaht. Die Klager sind entgegen der Auffassung des FA schon im Feststellungszeitraum je zur Halfte wirtschaftliche Miteigentumer der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung gewesen. 1 . Die Grundfrderung nach §10 e Abs. 1 EStG steht steuerpflichtigen zu, die eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung hergestellt oder angeschafft haben. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetrage §10 e Abs. 1 nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen ( Satz6EStG 1987= §10 e Abs. 1 Satz 6 EStG i.d.F. ab 1990). Sind mehrere Steuerpflichtige Eigenttimer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, k6nnen die Abzugsbetrage nach §10 e Abs. 1 und 2 EStG gesondert und einheit §10 e Abs. 7 EStG ). Die fr die lich festgestellt werden ( gesonderte Feststellung von Ein厨nften nach§180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a AO geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. 2. Voraussetzung fr die Inanspruchnahme des Abzugsbe-trages nach §10 e Abs. 1 EStG ist, daB der Steuerpflichtige Eigenttimer bzw. in den Fallen des§lOeAbs. 1 Satz5EStG Miteigentmer des von ihm (mit-)errichteten Objekts ist. Wegen des auch im Bereich der F6rderung des Wohneigen-tums geltenden Vorranges des wirtschaftlichen vor dem zivil§39 rechtlichen Eigentum ( AO) ist in Fallen, in denen zivilrechtlichesu nd wirtschaftliches Eigentum nichtti bereinstim-men, der wirtschaftliche Eigentumer zur Inanspruchnahme der Abzugsbetrage befugt (Senatsurteil vom 2 1 .5. 1 992 X R 61/91, BFHE 168, 261 , BStB1 II 1992, 944, m.w.N.). zivilrechtlich auch Alleineigentmerin des Geb加des geworden, weil dieses weder in Ausubung eines dinglichen Rechts §95 noch zu einem vorbergehenden Zweck( BGB) errichtet §§93, 94, 946 BGB ). Den Kl 谷gern stand jedoch worden ist ( als wirtschaftlichen Miteigenttimem des Geb加des der dessen Herstellungskosten betreffende Abzugsbetrag entsprechend ihrem Anteil je zur Halfte zu. a) Wirtschaftliches Eigentum kann auch in bezug auf ideelle Miteigentumsanteile begrndet werden (BFH-Urteile vom 20.2.1953 III 9/52 U, BFHE 57, 184 , BStB1 III 1953, 74; vom 28.8.1974 1 R 18/73, BFHE 114, 180 , BStB1 II 1975, 166; vom 30.11.1984 III R 121/83, BFHE 143, 472 , BStB1 II 1985, 451; vom 26.2.1987 IV R 106/83, BFH/NV 1987, 497; vom 16.12.1992 X R 15/91, BF田NV 1993, 411; Fischer in Hbschmann/Hepp/Spita1er Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl.,§39 AO Rdnr.7; Kuhn/H功na九 n, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 1 7. Aufl.,§39 AO Tz. 13 und 23). Zutreffend geht das FG auch davon aus, daB einkommensteuerrechtlich Grund und Boden und Geb加de grunds飢zlich selbst加dige Wirtschaftsgtiter bilden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13.11.1991 1 R 58/90, BFHE 166, 530 , BStB1 II 1992, 517, m.w.Nり. b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgtitern im Abgabenrecht kommt grunds谷tzulich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigenttimer die tatsachliche Herrschaft ausubt und den nach btirgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Grtinden) fr die gew6hnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschlieBen kann( Abs. 2 Nr. 1 AO), so d論 der Heraus§39 gabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentumers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21 . 12. 1 978 III R 20/77, BFHE 127, 423 , BStB1 II 1979, 466; vom 27.2.1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571 , BStB1 II 1991, 628; vom 12.9.1991 III R 233/90, BFITIE 166, 49, BStB1 II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStB1 II 1992, 944; vom 28:7.1993 1 R 88/92, BFHE 172, 333, BStB1 II 1994, 164; vom 8.6.1994 inXR 90/92, BFHへV 1995, 20, jeweils m.w.N.). Die in§39 Abs. 2 Nr. 1 AO enthaltene Definition des wirtschaftlichen Eigent6mers umfaBt eine Mehrzahl ungleichartiger zivilrechtlicher Rechtslagen, die Nichteigen血mern eine eigentums瓶nliche Rechtsposition verschaffen. Die Anwendung des§39 Abs.2 Nr. 1 AO erfordert deshalb die Bildung von Fallgruppen und eine wertende Zuordnung (Fischer in Hibschmann/Hepp/Spitaler a.a.O.,§39 AO Rdnr. 39). Entscheidend ist danach, ob nach dem Gesamtbild der Verhltnisse im jeweiligen Einzelfall ein anderer als der zivilrechtliche Eigenttimer eine 一 auch rechtlich abgesicherte 一 Position hat, die es ihm erm6glicht, diesen dauerhaft derart von der Einwirkung auf den betreffenden Gegenstand auszuschlieBen, daB seinem Herausgabeanspruch bei dem fr die gewahlte Gestaltung typischen Verlauf zumindest tatsachlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt. Bei einander nahestehenden Personen ist nach standiger Rechtsprechung grundsatzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur anzunehmen, wenn ihm au取rund eindeutiger, d.h. ti berprfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigent6mer eine Stellung eingeraumt wird, aufgrund derer er diesen fr die gew6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlieBen kann (z.B. Senatsurteile vom 20.9.1989 X R 140/87, BFHE 158, 361 , BStB1 II 1990, 368; in BFITIE 168, 261, 265, BStB1 II 1992, 944). Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des GroBen Senats vom 30.1.1995 GrS 4/92 ( BFHE 176, 267 , BStB1 II 1995, 281) nicht 加erholt (vgl. Urteil des Senats vom 20.9.1995 X R 94/92, BFITIE 178, 429, BStB1 II 1996, 186, Zi仕 2 der Grnde). c) Errichtet der Steuerpflichtige 加f eigene Rechnung und im eigenen Namen auf einem fremden Grundsttick ein Gebaude, wird er in der Regel nicht dessen wirtschaftlicher Eigenttimer. Zivilrechtliches und zugleich wirtschaftliches Eigentum des Grundstckseigent庇 mers an dem Geb加de ist nach der Rechtsprechung . grundsatzlich anzunehmen, wenn dessen Errichtung dem Interesse sowohl des Bauenden wie auch dem Interesse des Grundstuckseigen血 mers dient, der Wert des Gebaudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablaufder Nutzungszeit eine neue Gestaltung der Verh組 tnisse m6glich ist (Senatsurteil in BFHE 158, 361 , 364, BStB1 II 1990, 368; BFH-Urteile in BFHE 127, 423 , BStB1 II 1979, 466; vom 26.7.1983VIII R 30/82, BFITIE 139, 171, BStB1 II 1983, 755). Aus dem bloBen Einverst加dnis mit dem Bauvorhaben 1郎t sich nicht ableiten, d郎 der Besitzer den Eigeりtmer fr die gew6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Geb加de ausschlieBen kann・(BFH-Urteile vdm 11.12.1987 III R 188/81, BFITIE 152, 125, BStB1 II 1988, 493; vom 20.5.1988 III R 151/86, BFHE 153, 566 , Grunds血cksBStB1 II 1989, 269). Das Einverst谷n et deshalb in eigenttimers mit den BaumaBnahmen der Regel allenfalls ein (stillschweigend oder ausdrbcklich vereinbartes) obligatorisches Nutzungsrecht (vgl. BeschluB des GroBen Senats in BFHE 176, 267 , BStB1 II 1995, 281 unter C lILi.). d) Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Bauende aufgrund eindeutiger im voraus getroffener und tats谷chlich durchgefhrter Vereinbarungen die wirtsch叩liche Verfgungsmacht und Sachherrschaft 一 unter dauerndem AusschluB des btirgerlich-rechtlichen Eigenttimers 一 deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des von ihm erstellten Geb加des fr dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteil vom 26.1.1978 V R 137/75, BFHE 124, 259, BStB1 II 1978, 280; vgl. auch BFH-Urteil vom 30.5.1984 1 R i46/81, BFHE 141, 509 , BStB1 II 1984, 825 unter 4. b; Fischer in H良 bschmann/Hepp/Sj万 taler a.a.O.,§39 AO Rdnr. 86). Entgegen der Auffassung des FA und des BMF ist die vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung von Wirtschaftsgutem nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der Eigentmer die rechtliche V吐fgungsbefugnis behalt. §39 Abs. 2 Nr. 1 AO betrifft die Zurechnung von Wirtschaftsg6tern abweichend vom Regelfall, der Zurechnung an den §39 Eigentmer ( Abs. 1 AO). Bereits daraus erhellt, daB einerseits allein die dem Eigentmer verbleibende rechtliche gungsm6glichkeit die Annahme hiervon abweichenden Ve曲 wirtschaftlichen Eigentums nicht ausschlieBt und andererseits die steuerrechtliche Zuordnung eines Wirtschaftsgutes nicht dessen treie burgerllcti-rec皿Iictie U bertragbarleit toruert, sondern nur den wirtschaftlichen AusschluB des Eigentmers von der Einwirkung auf die Sache. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BFH ( BFHE 141, 509 , BStB1 II 1984, 825), der sich im u brigen auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat (vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 23.12.1991, BStB1 1 1992, 13, Tz.10) dem Nutzungsberechtigten (Leasing-Nehmer) ein Geb加de dann zuzurechMittBayNot 1997 Heft 5 Dauer des vereinbarten Nutzungsrechts sich annahernd decken. e) Zutreffend hat das FG den Klager von Anfang an als wirtschaftlichen Miteigentumer angesehen. Im Unterschied zu den bisher von der Rechtsprechung des BFH entschiedenen Fallen haben die Klager vor Errichtung des Geb谷 udes vereinbart, daB der Klager das Gebaude wie ein Miteigenttimer fr dessen voraussichtliche Nutzungsdauer nutzen darf. Aufgrund dieser 一 auch vererblich gestellten 一 Nutzungsvereinbarung stand der Klagerin als btirgerlichrechtlicher Eigenttimerin bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des Gebaudes kein Herausgabeanspruch gegentiber dem Mitnutzungsberechtigten zu( §986 BGB). Die Verfgungsbefugnis der Eigentumerin wird dadurch zwar nicht rechtlich, aber tatsachlich (wirtschaftlich) eingeschrankt, weil sie im Falle eines Verkaufs, dem Klager schadenersatzpflichtig wurde. Ab 1990 konnte auBerdem der Nutzungsberechtigte aufgrund der dinglichen Sicherung die Herausgabe des Grundstticks auch gegenuber einem Erwerber des GrundstUcks verweigern. Ist nach der allein fr die Beurteilung wirtschaftlichen Eigentums maBgebenden voraussichtlichen Dauer des Nutzungsverh谷ltnisses bei normalem, der gewahlten Gestaltung entsprechenden VerlaufderDinge (z.B. BFH in BFHE 124, 259 , BStB1 II 1978, 280; Fischer in Hαbschmann/Hepp/Spitaler a.a.O.,§39 AO Rdnr. 52, m.w. Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.1995 II ZR 164/94, NJW 1996, 458 , 459) das Geb 谷 ude wirtschaftlich verbraucht, stehen Substanz und Ertrag des Geb谷 udes dem Nutzenden zu und der Eigenttimer ist auf eine nur formale Eigentumerstellung beschr加kt. Der Herausgabeanspruch des Eigentumers nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit hat unter diesen Umstanden keine wirtschaftliche Bedeutung mehr (im Ergebnis wie hier FG Mtinchen, Urteil vom 27.9.1994 16 K 386/93, EFG 1995, 250 ; Meyer in Herrmann/ 麗 uer/Raupacん Einkommensteuer- und K6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar,§10 e EStG Rdnr. 30 und 41; vgl. auch FG Saarland, Urteil vom 25.6.1993 1 K 244/92, EFG 1994, 31 , und FG RheinlandPfalz, Urteil vom 14.1.1992 2 K 1481/91, EFG 1992, 520 ). An der im Urteil in BFHE 168, 261 , 264, BStB1 II 1992, 944 vertretenen 一 nicht entscheidungserheblichen 一 Auffassung, wirtschaftliches Eigentum sei auch dann zu verneinen, wenn das vereinbarte Nutzungsrecht die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebaudes umfaBt und der Ausgleichsanspruch des Bauenden nicht ausgeschlossen ist, halt der Senat nicht mehr fest. 4. Aus den vorstehenden G血nden kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Steht dem Kl 谷 ger die Wohneigentumsおrderung nach §10 e Abs. 1 EStG als wirtschaftlichem Miteigenttimer zur Halfte schon deshalb zu, weil er die Herstellungskosten des Ein伽nilienhauses mitgetragen hat und es kraft rechtlich gesicherter Position auf Dauer mitnutzen darf, so entfallt von vornherein eine Erlangung wirtschaftlichen Miteigentums aufgrund einer spateren Anschaffung. Hinweis der Schriftleitung: Vgl zu dieser Problematik auch den Beitrag von Spiegelberger in diesem Heft 5. 278. MittBayNot 1997 Heft 5 26. GrEStG§1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 (Verwertung eines Grundlicher St貢 ckskaufangebotes zum Nutzen eigener wirtsch叩 Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter; sog. ,,Oder"-Angebote) 1. Der Tatbestand des§1 Abs. 1 Nrn. 6 bzw. 7 GrEStG ist e而Ilt, wenn der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen (unmittelbar) eigener wirtschaftlicher Interessen oder wirtschaftlicher Interessen Dritter verwertet, denen gegenUber er im Hinblick auf die AusUbung des Benennungsrechts vertraglich gebunden ist. Dies gilt auch 繊r sog.,, Oder"-Angebote. 2. Handelt der nach auBen Benennungsberechtigte im Innenverh註Itnis als Treuh註 nder 繊r einen Dritten, der weder Ver加Berer noch pr註sumtiver Erwerber des GrundstUcks ist, so ist es zur Tatbestandsei我illung ausreichend, wenn einer von beiden einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. 3. Hat der Benennungsberechtigte vertraglich die uneingeschr註nkte M6glichkeit, das GrundstUck zu seinem Vorteil weiterzugeben, so indiziert dies grunds註tzlich ein Handeln in Verfolgung eigener wirtschaftlicher \Interessen. Diese Indiz而rkung ent盤Ilt nur dann, wenn der Benennungsberechtigte 一 bzw. der hinter ihm stehende Treugeber 一 ausschlieBlich im Interesse des GrundstUcksve盛uBerers oder des pr註sumtiven Erwerbers t註tig geworden ist. FUr das Vorliegen dieses Sachverhalts t盛gt der Benennungsberechtigte ggf. die Feststellungslast. BFH, Urteil vom 22.1.1997 一 II R 97/94 Aus dem Tatbestand: Durch notariell beurkundete Erkl加ungen vom 1 9.6. 1 990 unterbreiteten die Grundstuckseigentumer A, B und C (Ver加Berer) der Klagerin oder einer von ihr zu benennenden dritten Person ein unwiderrrufliches Angebot zum AbschluB eines Kaufvertrags u ber ein bebautes GrundstUck. Dieses war an eine GmbH&Co. KG vermietet, die hierauf ein Alten- und Pflegeheim betrieb. Nach dem Wortlaut des Vertragsangebots sollte die Klagerin 一 eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft 一 treuhanderischt甘tig sein. Dem Angebot entsprechend benannte die Ki醜erin am 21.9.1990 in notariell betirkundeter Form 証5 Grundstuckserwerberin die Firma D, die das Kaufvertragsangebot durch notariell beurkundete Erkl密ung vom 24.9.1990 annahm wとgen dieses 一 als Zwischenerwerb i.S. von §1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG gewerteten 一 Vorgangs setzte der Beklagte und Revisionsklager (das FA), ausgehend von dem um 40 v.H. erh6hten Einheitswert des Grundstticks(=1 530 760 DM), Grunderwerbsteuer in H6he von 30 615 DM gegen die Klagerin fest. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Revision des FA fhrte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurttckverweisung der Sache an das FG. Aus den Gr女nden: 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Vorschrift des§1 Abs.1 Niワ GrEStG rechtsfehlerhaft angewandt. Nach §1 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschaft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechteaus einem Kaufangebot beg血ndet, und nach Nr. 7 der genannten Vorschrift die Abtretung selbst, wenn ihr kein solches Rechtsgeschaft vorausgegangen ist. Ob das FG zutre 脆nd davon ausgegangen ist. d那 ein zur Abtretung verpIlic皿enaes IausaIgescliart im さtreittall nicnt gegeDen ist, kann angesichts der im ti brigen u bereinstimmenden Voraussetzungen und der in beiden Alternativen nach dem Wert des §10 Grundstticks ( GrEStG) zu bemessenden Grunderwerbsteuer d血ingestellt bleiben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 26.11.1996 Aktenzeichen: X R 92/92 Erschienen in: MittBayNot 1997, 314-317 Normen in Titel: AO § 39; EStG § 10e Abs. 1, 7