V ZB 5/95
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Mai 1995 V ZB 5/95 WEG §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 4; BGB § 138 Mehrheitsbeschluss über Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage für alle Eigentümer bindend Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau akt der Ubereignung des Schiffs darstellt, kommt es fr die Frage des guten Glaubens des Beklagten auf diesen Zeitpunkt, namlich Mitte Januar 1 99 1 an. 2. Den guten Glauben des Beklagten hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rugt, nicht fehlerfrei festgestellt. a) Verfehlt ist schon der Ansatz, daB-Bes auf den guten Glauben an die Verfgungsbefugnis der Frau D. ankommen soll. Dieses Vertrauen wird im Rahmen des§932 BGB nicht geschtitzt; dafr, daB ein Fall des§366 HGB vorliegen k6nnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. b) Nicht ordnungsgemaB festgestellt ist bisher ferner der gute Glaube des Beklagten. Da G. als der 一 angebliche 一 Sicherungsgeber dem Beklagten gegentiber den Eintritt des Sicherungsfalls selbst bestatigt hatte,姉nnen Bedenken gegen den Gutglaubenserwerb des Beklagten zwar nicht daraus hergeleitet werden, daB er wuBte, die VerauBerin sei nur Sicherungseigenttimerin. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Benifungsgerichts, der Beklagte habe Frau D. gutglaubig fr die (Sicherungs-)Eigentumerin halten durfen. Denn alle von ihm angefhrten Umst加de sind entweder nicht ordnungsgemaB festgestellt oder fr den guten Glauben des B因agten nicht trag伍hig. (Wird au昭夢hrt.) 3. Unzutreffend ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Yacht sei dem Klager nicht abhanden gekommen. Es begrn-det dies damit, d論 der Klager keinen unmi甘ビlbaren Besitz an der 雄Lcht gehabt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Recht. Der Umstand, daB das Schiff in das sog. Charterunternehmen des Herrn G. eingegliedert war, also wie andere von ihm ver-mietete Schiffe zeitweise A面a吐laubern zur Nutzung ti berlassen wurde, steht einem unmittelbaren (Mit-)Besitz der ,,Eignergemeinschaft" G./Klager nur fr die Zeit entgegen, in der das Boot einem Mieter ti berlassen ist. In dieser Zeit hatte aber auch G. keinen unmittelbaren, sondern lediglich 面ttelbaren Besitz. Sobald das Schiff wieder am Liegeplatz und nicht vermietet war, konnten beide Eigenttimer den unmittelbaren Besitz daran austiben. Beide hatten unstreitig die dafr erforderlichen Schltissel und der Klager hatte sogar 一 entsprechend der von den Miteigentumern nach§§741 if. B GB getroffenen Nutzungsvereinbarung 一 das vertraglich eingeraumte Vorrecht fr diese Zeit. DaB G. de facto u ber die Benutzung der Yacht entscheiden konnte, indem er 一 den Nutzungsabsprachen folgend 一 dieselbe an Dritte vermietete, andert nichts daran, d郎 der unmittelbare Besitz auBerhalb der Mietzeiten zumindest auch dem Klager zustand. Zu Unrecht leitet das Berifungsg師cht aus der Tatsache, daB die Hafenverwaltung dem K1agei das Auslaufen aus dem Hafen verwehrt hat, h叫 er habe keinen unmittelbaren Besitz gehabt. Nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klagers hatte er Zugang zum Schiff und 如nnte es auch am Liegeplatz benutzen, wurde aber am Auslaufen gehindert, weil Liegegebuhren nicht bezahlt waren. Bedenken unterliegt ferner die 一 auch nicht naher belegte 一 Ansicht des Berufungsgerichts, der Klager habe sich als Finanzier ausschlieBlich in Deutschland aufgehalten, wahrend G. sein Charterunternehmen vor Ort betrieben hめe. Nach dem Prospekt und dem Chartervertragsformular hielt sich G. keineswegs zum Betrieb seines Charterbetriebs vor Ort auf, sondern fhrte diese Geschafte von Deutschland aus. MittBayNot 1995 Heft 4 Wenn nach alledem G. das Boot hinter dem RUcken des Klagers von Jugoslawien nach Italien ti berfhrte, wo es auf Dauer bleiben sollte, dahn liegt darin ein Entzug des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Klagers, also ein Abhandenkonimen im Sinne von§935 BGB. Anmerkung: 1.んRecht hebt zum wiederholten Male der BGH hervor, daB das deutsche Gericht die IPR-Frage von Amts wegen selbst zu stellen hat. Das deutsche Kollisionsrecht ist nichtfakultativ in dem Sinne, d出deutsches Recht solange anzuwenden ist, als sich keine der Parteien auf die Anwendbarkeit auslandischen Rechts beruft. Dies gilt auch fr Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auch fr das Beurkundungsverfahren nach dem BeurkG vor dem Notar oder Konsularbeamten. 2: Das deutsche internationale Sachenrecht ist derzeit noch nicht kodifiziert (vgl. Art. 45 E-EGBGB in der Fassung des Referentenentwurfs vom 1.12.1993, IPRax 1995, 132 ). Daher tiberrascht es nicht, daB die maBgebliche Ankntipfung fr nicht registierte Seeschiffe in der Literatur umstritten ist. Mit der h. M. und in Ubereinstimmung mit Art. 45 1 Nr. 2 E-EGBGB stellt der BGH auf das Recht des Heimathafens ab mit der Folge, daB es bei Verlegung in einen anderen Heimathafen zu einem Statutenwechsel kommt. 3. Da VerauBerungen von Seeschiffen in der notariellen Praxis nicht nur an der Ktiste vorkommen, sind die Ausf 血ungen des BGH zur der nach§929a BGB notwendigen doppelten Einigung auch fr die Notare von Wichtigkeit. ober das Seerecht hinaus bedeutsam sind 由e Ausfhrungen des II. Senats zum Gutglaubensschutz nach§935 BGB. Notar Prof Dr Reinhold Geimer, Mtinchen 5.WEG§§l5Abs. 1, lOAbs. 1 Satz 2, 23Abs. 4; BGB§138 Abs. 1 (M娩rheitsbeschl叩αber Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage声r alle Eigent女mer bindend) Ein unangefochtener MehrheitsbeschluB der Wohnungseigen億mer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter (vgl. SenatsbeschluB vom 16.9.1994, V ZB 2/93, NJW 1994, 3230 「= MittBayNot 1995, 29 ]) und bindet alle Wohnungseigentmer, weil er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift. BGH, BeschluB vom 4.5.1995 一 V ZB 5/95 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 良chter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind \'而」mungsleigentmer in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im J血re 1991 gekauft und sie vermietet. Ihre Mieterin h谷lt einen Hund. Am 1 .8. 1974 hatten die Wohnungseigentumer unterAbanderung und Erg谷nzung der Hausordnung beschlossen, daB die Hundehaltung in der Wohnanlage grunds批zlich untersagt ist. Sie erneuerten diesen BeschluB am 18.5. 1992 im Hinblick auf die Hundehaltung in der v而hnung der Antragsgegner. に Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zur Unterで bindung der Hundehaltung in ihrer Wohnung zu verpflichten, hulfsweise das Mietverh谷 ltnis mit ihrer Mieterin zu ktindigen und Riumungsk1age zu erheben. Die Antragsgegner haben ihre Wohnung inzwischen an ihre Mieterin verkauft, die Verwaltung verweigert die hierzu erforderliche Zustimmung. Die Antragsgegner haben beantragt, festzustellen, daB Hunde gehalten werden durfen, soweit sie nicht durch st面diges lautes Bellen oder Verunreinigung der Gemeinschaftsanlagen eine erhebliche Bellistigung darstellen. Sie wollen ferner festgestellt haben, daB der EigenttimerbeschluB vom 18.5. 1992 ungtiltig ist; hilfsweise beantragen sie, die Antragsteller zu ve叩fluchten, einerA nderung der BeschlUsse vom 1 .8. 1974 und vom 18.5. 1992 dahin zuzustimmen, daB Hundehaltung erlaubt ist. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner verpflichtet, Sorge fr die Beseitigung der Hundehaltung in ihrer Wohnung zu tragen. Das Laiidgericht hat die Antragsteller verpflichtet, die Hundehaltung in der Wohnanlage zu dulden, soweit sie nicht durch St加diges Bellen oder Verunreinigung der Gemeinschaftsanlagen in erheblicher Wめse belustigt werden. Es hat ferner festgestellt, daB die Eigentumerbeschltisse vom 1.8.1974 und vom 18.5.1992 nichtig sind. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller. Das Bayerische Oberste Landesgericht halt die sofortige ・ weitere Beschwerde der Antragsteller 比r begrUndet, sieht sich aber an einer Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 13. 1 . 1992 (NJW 1 992, 2577= OLGZ 1992, 420 ) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den G戒nden: §43 Abs. 1 WEG ,§28 Abs. 2 1. Die Vorlage ist statthaft ( F.GG). Das vorlegende Gericht halt die unangefochtenen und damit bestandskr狙igen Beschltisse der Eigenttimer als sog. vereinbarungsersetzende MehrheitsbeschlUsse unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgeric風shofes fr wirksam. Die Beschlusse seien auch nicht sittenwidrig und griffen auch nicht in den Kernbereich oder Wesensgehalt des Sondereigentums ein. Demgegentiber hat das Kammergericht (NJW 1992, 2577) in der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung vertreten, ein MehrheitsbeschluB der Wohnungseigenttimer, der die Hundehaltung ohne Vorlie・ gen konkreter Belあtigungen verbiete, sei auch ohne Anfechtung unwirksam. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. II. Die sofortigeweitere Beschwerde ist nach§45 Abs. 1 WEG, §§27, 29, 22 Abs. 1 FGG zulassig. Sie ist auch begrtindet. Der Senat folgt der Auffassung des vorlegenden Gerichts. 1 . Ein generelles Verbot der Hundehaltung in der V而hnanlage betrifft den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen . Eigentums, den die V而hnungseigenttimer §15 grunds証zlich nur durch Vereinbarung regeln k6nnen ( Abs. 1; §10 Abs. 1 Satz 2 WEG ). Eine solche Vereinbarung liegt nicht vor. Mehrheitsbeschltisse kbnnen die V而hnungseigentmer nur im Hinblick auf einen o庖nungsgem郡en §15 Ge匠auch fassen( Abs. 2 WEG). Nach st加diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGHZ 54, 65 , 69 「= DNotZ 1970, 596 ];73, 302, 307; 74, 258 7「= MittBayNot ,妬 1979, 153];78, 167, 170) ist jedoch ein BeschluB der Wめ- nungseigentumer, der in der Frist des §23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht angefochten worden ist, auch dann allgemein und gerade fr den Sondernachfolger eines V而hnungseigen-§10 ttimers verbindlich ( Abs. 3. WEG), wenn an sich eine Vereinbarung notwendig gewesen ware. Diese Auffassung hat der Senat 面t eingehender Begrtindung bestatigt (NJW 1994, 3230 ff.「= MittBayNot 1995, 29 ] mit zustimmender Anmerhr, kung von Niedeゆ LM WEG§10 Nr. 14). An dieser Rechtsprechung wird, festgehalten. Das vorlegende Gericht geht zutreffend von ihr aus. Auch das Kammergericht hat seinen oben genannten BeschluB nicht auf eine von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes teilweise abweichende Meinung gesttitzt (vgl. NJW 1992, 2577 , 2578 if.). Wie der Senat (a.a.O. 5. 3231) ausgefhrt hat, kann der Erwerber eines Miteigentumsanteils und des damit verbundenen Sondereigentums 釦iglich n企 ht allein auf die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung vertrauen; er muB sich auch vergewissern, ob sie durch bestandskraftige BeschlUsse abge加dert worden ist. 2. Es kann demgem那 nur darum gehen, ob der unangefoch-BeschluB gegen eine Rechtsvorschrift verst6Bt, auf §23 n Einhaltung nicht wirksam verzichtet werden kann( 4 Satz2WEG a) Zwar kann jeder V而hnungseigenttimer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinem Sondereigentum nach Belieben veげ油 ren, insbesondere §13 Abs. 1 WEG ). Er ist es in sonstiger Weise nutzen ( nach §14 Nr. 1 WEG nur verpflichtet, vom Sonder- und Gemeinschaftseigentum in einer Weise Gebrauch zu machen, daB dadurch keinem der anderen V而hnungseigen-tumer u ber das bei einem geordneten Zusammenleben unver-meidliche MaB hinaus ein Nachteil erwachst. Diese Freiheit besteht aber nur unter dem Vorbehalt einer im Rahmen der allgemeinen Gesetze zulassigen anderweitigen Gebrauchsregelung nach§15 Abs. 1, §10 Abs. 1 Satz 2 WEG , die einschneidende Beschrankungen enthalten kann, und zwar auch solche, die gewichtiger sind ls das Verbot der Hundehaltung. Da nach der Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere NJW 1994, 3230 ff.「= MittBayNot 1995, 29 ]) ein unangefochteher und bestandskrftiger MehrheitsbeschluB eine Vereinbarung der V而hnungseigentUmer ersetzen kann, liegt es in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, d出 im vorliegenden Fall auch die grunds飢zliche Nutzungsfreiheit des V而hnungseigenttimers zulassigerweise eingeschrankt ist. Der Senat hat dabei nicht dartiber zu entscheiden, ob durch einen MehrheitsbeschluB der Eigenttimerversammlung die Hundehaltung generell verboten werden kann, sondern er hat nur die Rechtslage zu beurteilen, die sich aus einem entsprechenden unangefochtenen und bestandskraftigen BeschluB ergibt. b) Mit Recht hat das vorlegende Gericht auch einen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des V而hnungseigentums (vgl. Senat a.a.O., NJW 1994, 3231 「= MittBayNot 1995, 29 ]) ver-neint. Die M6glichkeit der Hundehaltung geh6rt nicht zum wesentlichen Inhalt der Nutzung von V而hnungseigentum, 、 wie nicht zuletzt daraus folgt, d鴎 in der めerwiegenden Zahl voり Wohnungen keine Hunde gehalten werden. Demgem那 halt auch die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung eine Vereinbarung der Eigenttimer ll ber ein generelles Verbot der Hundehaltung fr zulassig (Barmann/ Pick, WEG 13. Aufl.,§15 Rdnr. 6; Barmann/Pick/Aたnle, WEG, 6. Aufl.,§15 Rdnr. 8; Erman/Ganten, BGB, 9. Aufl., §15 WEG R面r. 1; MtinchKomm-BGB/Rうii, 2. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 4; Schmid, WuM 1988, 344 ; Soergel/Stだ rner, BGB, 12. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 2 b; Weitnauen, WEG, 7. Aufl., §15 Rdnr. 18; a.A. BGB-RGRKlAugustin, 12. Aufl.,§15 WEG Rdnr. 4, allerdings mit unzutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts). Diese Auffassung hat sich auch in der Rechtsprechung durchgesetzt (so das Bayerische Oberste Landesgericht, BayObLGZ 1972, 90 , 92, sowie das Oberlandes-gericht Karlsruhe, DWE 1988, 68 ; frUher auch das Kammergericht, NJW 1956, 1679 , 1680). MittBayNot 1995 Heft 4 §138 Abs. 1 BGB ). Dies folgt schon daraus, daB es den Wめ nungseigentumern nicht verboten ist, im Wege der Vereinbarung ( §15 Abs: 1,§10 Abs. 1 Satz 2 WEG) eine Gebrauchsbeschrankung in der Form eines generellen Verbots der Hundehaltung aufzustellen (s. oben b). Wie das vorlegende Gericht im ti brigen zutreffend ausfhrt, k6nnen von der Hundehaltung in einer Eigentumswohnung im Regelfall Beeintrachtigungen der u brigen Wohnungseigentumer (Verschmutzung der Gemeinschaftsanlagen, Larmbelastigung) ausgehen. Ein generelles Verbot der Hundehaltung ist damit Weder will姉rlich noch sachlich v6llig unbegrundet, zumal sich Beeintr配htigungen nie ausschlieBen lassen. Nutzungsbeschrankungen, die auf konkrete Belastigungen abstellen, stoBen in der ひberwachung auch stets auf groBe praktische Schwierigkeiten und geben AnlaB zu Streitigkeiten, die den Hausfrieden st6ren. Auch der Senat ist deshalb der Auffassung, daB ein generelles Verbot der Hundehaltung weder in einer Vereinbarung der V而hnungseigentmer noch in einem sie ersetzenden bestandskraftigen Mehrheitsbes飼uB gegen das Anstandsgefhl aller billig und gerecht Denkenden verst6Bt. Auch in einem Mietvertrag kann nach herrschender Meinung individualvertraglich die Flundehaltung ganz ausgeschlossen werden (vgl. BuL辺たier, Handbuch der Geschafts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. III Rdnr. 1038; Erma以たm 抗! k, BGB, 9. Aufl.,§550 Rdnr. 3; Palandt/Puたの BGB,54. Aufl., §535 Rdnr. 17; Schmid, WuM 1988, 343 , 345 m.w.N.; Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl.,§550 Rdnr. 3 a und §535 Rdnr. 74 m.w.N Ein solches vertraglich vereinbartes .ン Verbot ist auch ye血ssungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVeげG, WuM 1981, 77 ). Ohne Bedeutung ist imvorliegenden Zusammenhang, daB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der formularvertragliche AusschluB jeglicher Haustierhaltung nach §9 Abs. 1 AGBG unzulassig ist (BGB NJW 1993, 1061 , 1062), denn darum geht es hier nicht. d) Zu beachten bleibt freilich, daB die Durchsetzung eines solchen Verbots unter dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr( §242 BGB ) steht und daher im Einzelfall unzulassig sein kann. FUr eine solche Fallgestaltung (zu denken w証e etwa an eine Verbotsdurchsetzung gegen einen blinden Eigentumer, der einen Blindenhund ben6tigt) liegen hier aber keinerlei Anhaltspunkte vor. 3 . Entgegen der Auffassung der Antragsgegner Ist der Ausspruch des Amtsgerichts inhaltlich bestimmt genug. Die Antragsteller k6nnen von den Antragsgegnern einen Gebrauch des Sondereigentums und des Gemein冬hafts eigentums verlangen, der der BeschluBlage entspricht( Abs. 3 §15 WEG). Die Antragsgegner mussen fr ein entsprechendes Verhalten ihrer Mieterin sorgen (vgl. §14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ). Welche M那nahmen sie dazu ergreifen, muB grundsatzlich ihnen U berlassen bleiben und kann ihnen deswegen nicht vorgeschrieben werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage nicht von der Abwehrklage wegen Eigentumsst6rung ( §1004 Abs. 1 13GB; vgl. z.B. BGHZ 67, 252 , 253 m.w.N.; BayObLG, NJW-RR 1991, 658 , 659). Soweit die Antragsgegner geltend machen, sie seien im Rahmen des Mietverhaltnisses nicht in der Lage, ein Verbot der Hundehaltung durchzusetzen, ist dies jedenfalls fr das vorliegende Erkenntnisver均山ren ohne Bedeutung. Es geht um die Rechte und Pflichten der WohnungseigentUmer unterMittBayNot 1995 Heft 4 L einander Diese werden weder erweitert noch beschrankt dadurch, daB der in Anspruch genommene Wohnungseigentumer mietvertraglich gebunden ist. Von einer unm6glichen Leistung der Antragsgegner (vgl. BGH NJW 1974, 943 , 944) kann keine Rede sein. Die Antragsgegner haben in Kenntnis des Hundehaltungsverbots die Wohnung vermietet. Sie mUssen deshalb alles in ihrer Macht stehende unternehmen, damit ihre Mieterin (die Mutter des. Antragsgegners) die Hundehaltung einstellt. Alles weitere kann dem Vollstreckungsverfahren 6 berlassen werden (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1990, 34 , 41; BayObLGZ 1988, 440 , 442; BayObLG, NJW-RR 1991, 658 , 659; Bdrmann/Pick, WEG, 13. Aufl., §14 Rdnr. 12; BGB-RGRKlAugustin, 12. Aufl.,§14 WEG Rdnr. 8; Bub, WE 1987, 114 , 116; ErmanAコanten, BGB, 9. Aufl.,§14 WEG Rdnr. 2 a; Kirchh功】 ZMR 1989, 323 , 326 m.w.N.;M認1er, Praktische Fragen des Wohnungseigen-tums, 2. Aufl., S. 155/156; Soergel/Stαrner, BGB, 12. Aufl., §13 WEG Rdnr. 3; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., Anh.§13 Rdnr. 4 und§15 Rdnr.21; ders. in WE 1987, 98 ; a.A. Blank in PIG, Bd. 15, 33, 39). 6. WEG§l4Nr. 1,§22 Abs.!,§48 Abs.3 Satz 1 (Durchbruch durch tragende Wand zur Verbindung von zwei Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung aller Wohnungseigen-tilmer) 1. Der Durchbruch durch eine tragende Wand, um zwei Eigentumswohnungen zu verbinden, Ist eine bauliche Ver谷 nderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die grunds註tzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentiimer bedarf und nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann. 2. Ein von den il brigen WohnungseigentUmern nicht hinzunehmender Nachteil liegt auch darin, daB durch den Durchbruch die Abgeschlossenheit der Wohnungen aufgehoben und ein der Teilungserkl谷 rung 血cht entsprechender rechtlicher Zustand geschaffen wird (wie KG WuM 1993, 293 = NJW-RR 1993, 909 ). BayObLG, BeschluB vom 2.2.1995 一 2 Z BR 71/94 一, mitgeteilt vonJohann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die P而hnungseigentUrner einer Wohnanlage, die aus acht Wohnungen besteht; der weitere Beteiligte ist Verwalte工 Den Antr昭sgegnern zu I geh6ren die Wohnungen Nr. 2 und 3 im ErdgeschoB, die mit den Fluren aneinander stoBen und durch eine tragende Wand getrennt sind. Die V而hnung des Antragstellers liegtu ber einer dieser Wohnungen. Die Antragsgegner zu 1 beabsichtigen, die Wand zwischen ihren beiden V而hnungen zu durchbrechen. In der Versammlung vom 1.2.1993 beschlossenthe W山 nungseigenttimer zu Tagesordnungspunkt 4 mit 6O3I1000 gegen 397 /1000 Stimmanteilen auf Antrag der Antragsgegner zu 1: Die Versammlung duldet einen Mauerdurchbruch zwischen den Wohnungen 2 und 3, von ca. 2 m Breite, unter der Voraussetzung der Vorlage einer statischen Unbedenklichkeitsbescheinigung und der Verpflichtung, daB die Durchfhrung nach den Regeln der Baukunst durch eine Fachfirma erfolgt Familie A(=Antragsgegner zu I) verpflichtet sich, alle entstehenden Folgekdsten, die durch die bauliche Veranderung direkt oder indirekt bedingt sein werden, zuU bernehmen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.05.1995 Aktenzeichen: V ZB 5/95 Erschienen in: MittBayNot 1995, 279-281 MittRhNotK 1995, 313-315 Normen in Titel: WEG §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 4; BGB § 138