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II ZR 84/94

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 05. März 1995 II ZR 84/94 ZPO § 293; EGBGB 1986 nach Art. 38 (Internationales Sachenrecht); BGB §§ 929, 929a, 932, 935 Zum Eigentumserwerb an einem in der Adria liegenden Schiff Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. ZPO§293; EGBGB 1986 nach Art. 38 (Internationales Sachenrecht); BGB§§929, 929 a, 932, 935 (Zum Eigentumserwerb an einem in der Adria liegenden Schiff) a) Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts wegen zu beachten, wenn bei der Beurteilung eines Sachverhalts (hier: Ubereignung einer in der Adria liegenden, nicht in ein deutsches Schiffahrtsreがster eingetragenen, Segelyacht) die Anwendung auslandischen Rechts in Betracht kommt. b) FUr die Beurteilung des Eigentumswechsels an einem Seeschiff, das in kein Schiffahrtsreがster eingetragen ist, ist nach deutschem internationalen Privatrecht unter mehreren in Betracht kommenden Rechtsordnungen das Sachenrecht des Heimathafens heranzuziehen. c) Zum gutglaubigen Eigentumserwerb einer in der Adria liegenden Segelyacht durch einen in Deutschland mit einem angeblichen Sicherun郡eigentUmer geschlossenen Vertrag. BGH, Urteil vom 6.3.1995 一 II ZR 84/94 一,血tgeteilt von D. Bundschuh, Vorsi立ender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbes忽nd: Der Klager und Herr G. erwarben im Jahr 1984 das Eigentum an der Segelyacht,, N. I". Bei dieser Gelegenheit trafen sie u. a. n五here Yereinbarungen u ber die Aufbringung der Anschaffungskosten und die jeweilige Befugnis, das Schiff zu nutzen. G,der in dem Hafen M. V. im damaligen Jugoslawien ein Charterunternehmep, fr Schiffe eingerichtet hatte, gliederte die,, N. I" in diesen &tiieb ein. Von dem hierbei erzielten Erl6s hatte er Teilean den Klager, der die Anschaffungskosten fr die Yacht ゆerwiegend getragen hatte, abzufhren. Im Hinblick auf Zahlungsr6ckstande Gs. stellten die beiden EigentUmer in einer Urkunde klar, daB das Schiff,, vertragsgem論 in den Besitz und das Verfgungsrecht" des Klagersu bergegangen sei, es aber dennoch weiterhin von Herrn G. verchartert werden dUrfe. Dementsprechend wurde die Yacht auch in der Folgezeit vermietet. Der Kl谷ger fhlte sich jedoch von G. u bergangen und untersagte ihm im September 1 990 die Benutzung und einen etwaigen Verkauf des Schiffs ohne seine, des KI智ers, Einwilligung. Anfang Oktober 1990 waren die Zahlungsrckstande Gs. bei dem Klager auf 112.000,一 DM angewachsen. In einem bei dem Landgericht Darmstadt anhangigen Rechtsstreit schlossen die beiden Eigent6mer einen Vergleich, d出 die Yacht verkauft und aus dem Erl6s die Forderungen des Klagers befriedigt werden sollten. 」叱r Beklagte, der bereits seit l註ngerer Zeit eine Segelyacht kaufen wollte, war auf die,, N. I" im Fruhjahr I 990 durch eine Verkaufsanzeige Gs. aufmerksam geworden. Er mietete bei G., der das Charterunternehmen von Deutschland aus fhrte, das Schiff im Herbst 1990 拓r eine langere Probefahrt und traf am 26. 10. 1990 mit ihm in dessen Wめnung in N. I. zusammen, um dort den Kaufvertrag uber das Schiff zu schlieBen. Dort traf er auf die たugin D., die G. ihm als seine Glaubigerin und als Sicherungseigentumerin des Schiffs vorstellte, mit der er, der Beklagte, den Kaufvertrag zu schli邸en habe. Dementsprechend einigten sich an diesem Tag Frau D. und der Beklagte schriftlich U berden×Kauf des Schiffes; auf den Kaufpreis von 90.000,一 DM leistete der Beklagte sofort eine Anzahlung von 8.000,一 DM, weitere 72.000,一 DM zahlte er Anfang Dezember 1 990 und den Rest Mitte Januar 1 99 1, nachdem die Segelyacht vereinbarungsgemaB von G. aus dem unsicher gewordenen Jugoslawien in den italienischen Hafen M. 5G. u berfhrt worden war. Dort u bernahm der Beklagte Ende 1 990 das inzwischen umbenannte Schiff, schloB einen Liegeplatzvertrag und benutzte es, bis der Klager, der von der 恥rauBerung und der spateren 自berfhrung der Yacht nach Italien nicht unterrichtet worden war, dieselbe dort im Juni 1 991 entdeckte. Der Kl館er hat von dem Beklagten die Herausgabe der Segelyacht verlangt, da dieser das Eigentum nicht wirksam erlangt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Auf die Revision des Klagers ist das Berufungsgericht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurckverwiesen worden Aus den G所nden: I. 1 . Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte Eigentumer der ihm von Frau D. verkauften Segelyacht geworden ist, ohne Begrndung ausschlieBlich nach deutschem Recht( §§929a, 932a BGB ) beurteilt, obwohl sich das Schiff nach dem ti bereinstimmenden Vortrag beider Parteien in der fr einen etwaigen Eigentumswechsel maBgeblichen Zeit zwischen Ende Oktober 1 990 und Mitte Januar 1 99 1 im Ausland-namlich im ehemaligen Jugoslawien bzw. in Italienund nicht in De血schland befunden hat. Angesichts des Lageorts der Yacht dr加gte sich jedoch die Frage auf, ob der S achverhalt nicht nach dem jugoslawischen Recht (M. V.) oder nach dem am Ub朗もhrungsort geltenden italienischen Recht zu beurteilen war. D出 das Berufungsgericht diese Frage, ob und gegebenenfalls welches ausl加dische Recht auf den Streitfall anzuwenden ist, nicht geprtift hat, begr6ndet einen zur Authebung seiner Entscheidung n6tigenden Rechtsfehler. 2. Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung auslan4ischen Rechts in Betracht, ist das deutsche internationale Privatrecht von Amts wegen anzuwenden (BGHZ 77, 32, 38; BGHZ 118,151, 162; BGH WM 1987, 1265 ; BGH WM 1991う 862, S63 m. Anm. Thode Wし B VII A§293 ZPO 2.91; WM 1992, 29 , 39 m. Anm. Thode WuB IV A §439 BGB 1.92). Seine Regelungen, auch soweit sie, wie das hier heranzuziehende internationale Sachenrecht, noch nicht kodifiziert worden sind (vgl. Palandtt圧?ldrich, BGB, 54. Aufl., Ahh. II zu Art. 38 EGBGB Rdnr. 1), beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne daB es darauf ankommt, ob sich zu血ndest eine der Parteien 一 was hier nicht geschehen ist 一 auf dieAnwendung auslandischen Rechts beruft (BGH NJW 1993, 2305 , 2306;幼lie功Geimer, ZPO, 19. Auflり §293 Rdnr. 9 m.w.N.). a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daB es sich bei der ,,N. I" um ein Seeschiff handelt, das nicht in das Seeschiffsregister eingetragen worden ist. Mangels entgegenstehender Feststellungen und wegen der durchg加gigen Beurteilung des Streitfalls ausschlieBlich nach deutschem Recht ist dies dahin zu verstehen, d出 die Yacht jedenfalls nicht in ein deutsches Schiffsregister eingetragen worden ist. Da血t steht fest, daB die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die streitige Eigen tumsubertragung jedenfalls nicht auf§1 Abs. 2 des Gesetzes tiber die Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-werken (SchRG) gesttitzt werden kann. b) Ob die Yacht auch in ein ausl血disches Register nicht eingetragen war, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Frage bedarf der Ki証ung, weil normalerweise das internationale Privatrecht (負r das ehemalige Jugoslawien vgl. Cigoj ZfRV 1978, 27 if., 30 f.) an das Recht des Registerstaates anknup丘 und damit dem Gedanken Rechnung tragt, daB die die internationalen Grenzen standig uberschreitenden Seeschiife zu dem Staat die engsten Beziehungen haben, in dem sie registriert worden sind (vgl. M6nchKomm-BGB/Kreuzer, 2. Aufl., nach Art. 38 Anh. I Rdnr. 138 m.w.N.)./ c) Selbst wenn die,, N. I" auch in ein auslandisches Schiffsregister nicht eingetragen gewesen sein sollte, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, d出負r dieU bertra四ng des Eigentums an dem Schiff deutsches Recht anwendbar ist. aa) Im Schrifttum wird die Frage nicht einheitlich beantwortet, nach welchen Kriteri en das jeweils anzuwendende Sachenrecht zu bestimmen ist, wenn ein Seeschiif 加erhaupt nicht registriert ist. Teilweise wird, wie んぞuzer (a.a.O. Rdnr. 138 in Fn. 59の referiert, an das Flaggenrecht ange-MittBayNot 1995 Heft4 277 knupft. Ob der von ihm fir diese Auffassung angeflihrte wおtenあ昨r (Neuzeitliches Seehandeisrecht, 2. Aufl. S. 34, 78) diesen Standpunkt einnimmt, ist indessen zweifelhaft, weil er das Flaggenrecht mit dem Registerrecht gleich setzt. Auch Lewald (Das deutsche Internationale Privatrecht, 1931, s. 192 f.) kann nur mit Einschr谷 nkungen als Vertreter des aggenrechts als des maBgeblichen Anknupfungspiinktes 目 ange比lllTt werden; denn er stellt in erster Linie auf den Heimathafen des Schiffs ab, mit dem 一 wie er mit Recht annimmt -- das Flaggenrecht in der Regel parallel laufen wird. SchlieBlich steht auch 施βbaum (Deutsches Internationales Privatrecht 5. 8 1 f. einerseits und 5 . 3 14 andererseits) nicht eindeutig auf dem Boden des Flaggenrechts. Zwar streicht er (a. a. 0. S. 3 14) die,, VorzUge" des Flaggenrechts heraus, betont aber imU brigen zutreffend, -daB Flagge, Heimathafen und Registerort regelmaBig zusammenfallen; den Ausnahmefall, daB das Schiff nicht registriert worden ist, behandelt er hingegen nicht. Andere Autoren stellen 一 dem sonst im Internationalen Sachenrecht geltenden Prinzip folgend 一 auf die lex rei sitae ab (vgl. Frankenstein, Internationales Privatrecht, Bd. II, s5 420 ) 1929, 5. 475; v. Bar, EhrenbergHandbuch, Bd. 1 5・ f. ・ Nach h. M. dagegen ist der Heimathafen der entscheidende Anknupfungspunkt (MunchKomm-BGB/Kreuzer a. a. 0. Rdnr. 138 m.w.N.; Staudinger/Stoll; BGB, 12. Aufl., Internationales Sachenrecht Rdnr. 3 17; Palandt/Heldrich Anh. II zu Art. 38 EGBGB Rdnr. 3; Erman乙駿功loch, BGB, 9. Aufl., Anh. nach Art. 38 EGBGB Rdnr. 3; Soe稽eクKとgel, BGB, 11. Aufl. vor Art. 7 Rdnr. 574 i.V.m. Rdnr. 578; Kegel, Internationales Privatrecht, 5.Aufl., 1985,§19 V). Diese Auffassung verdient den Vorzug. Der Heimathafen bildet in den F註llen, in denen das Schiff nicht in ein Schiffsregister eingetragen ist, den nachstliegenden Anknpfungspunkt 餓r die Auswahl unter den mehreren in Betracht kommenden Rechtsordnungen (vgl. in diesem Sinn auch Lewald a. a. 0. 5. 192 f. und Nubaum a. a.O. 5. 81 f.; ferner Frankenstein a. a.O. 5. 46Sf.). F血 ihn spricht ferner, d那 er-wenn das Schiff seinen regelmBigen Standort, wie im vorliegenden Fall, in einem ausl 谷 ndischen Hafen hat und st 加dig von. dort seine )一 zur Anwendung Reisen antritt (vgl. §480 Abs. 1 HGB desselben Rechts 餓hrt wie das sonst das internationale Sachenrecht beherrschende lex rei sitae-Prinzip. bb) Ist danach auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon auszugehen, daB die,, N. 1" zun 谷chstin M. V. und spater, nach der auf Dauer angelegten Uberfじ hrung der Yacht auf die andere Seite der Adria, ihren Heimathafen in Italien hatte, beurteilt sich die Frage, ob der Beklagte wirksam 一 zumindest gutgl加big 一 das Eigentum an der Segelyacht erworben hat, zunachst nach dem jugoslawischen bzw., wenn der Rechtserweiも erst in Italien vollendet worden ist, nach dem italienischen Recht. N 吐 soweit diese Rechtsordnungen RUckverweisungen auf das deutsche Recht enthalten (vgl. Staudinger/S切ii, a.a.O. Rdnr. 38; Cigoj ZfRV 1978, 5 . 27 比, 30 f.), k6nnen die von dem Berufungsgericht herangezogenen §§929 ff. BGB angewandt werden. II. Sollte das Berufungsgericht aucI aufgrund seiner erneuten Verhandlung zur Anwendbarkeit deutschen Rechts gelangen, besteht mit Rticksicht auf seine bisherige Beurteilung der 妬rgange AnlaB zufolgenden Hinweisen: 1・ Das Berufungsgericht hat angenommen, auf die hier zwischen Frau D. und dem Beklagten vereinbarte Ubereignung der,, N. 1" seien nicht die allgemeinen Vorschriften der §§929, 932 BGB , sondern die fr nichteingetragene See278 schiffe geltenden besonderen Bestimmungen der§§929a, 932a BGB anzuwenden. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die besondere, dem SchRG nachgebildete Form der Eigentumsubertragung durch bloBe Einigung nach §929 a BGB tritt nicht an die Stelle der allgemeinen Regeln, sondern erg谷 nzt sie nur(Pr郡mann/Rabe, Seehandelsrecht, 3. Auflり vor§476 IB l;Schaps/ 物raham, Seerecht, 4. Aufl., vor§476 Rdnr. 51; Soergel/Winter, BGB, 12. Aufl.,§2 SchiffsG Rdnr. 7; ferner Palandt/Bassenge, BGB,§929 a Rdnr. 5 f.; ohne Stellungnahme: MtinchKomm-BGB/Quack,§ 929 a Rdnr. 6 und Erman/Michalski, BGB,§929a Rdnr. 2). Deswegen ist eine doppelte Einigung erforderlich, daB n註mlich das Eigentum 加ertragen werden und hie面r die bloBe Einigung ausreichen a 0 §2 soll (Soe摺el/Winter, a・・ ・ Rdnr. 7). Die Parallelitat der Anwendbarkeit der 肌)rschriften ist in besonderem MaBe dann sinnvoll, wenn der EigentumsUbergang von der vollstandigen Zahlung des Kaufpreises abh谷 ngig gemacht werden soll oder umgekehrt der K谷ufer vor vollst谷 ndiger Bezahlung sich erst von dem Zustand des Schiffs ti berzeugen will. b) Diese doppelte Einigung ist nach dem eigenen Vortrag' des Beklagten, den das Berufungsgericht nicht fehlerfrei gewurdigt hat, nicht getroffen worden: In seinem die Berufungsbegrtindung erganzenden Schriftsatz vom 9.8.1993 hat der Beklagte im einzelnen das Geschehen, wie es zu der Ubereignung gekommen ist, geschildert. Der schriftliche Kaufvertrag ist am 26. 10. 1990 geschlossen worden, der Be,一 klagte hat sofort 8.000 DM als Anzahlung auf den Kaufpreis ,一 von 90.000 DM gezahlt und mit der Verkauferin und G・ vereinbart, das Schiff Anfang Dezember in Jugoslawien ,,abnehmen" zu wollen; es ist bewuBt nur diese Anzahlung geleistet worden, weil die Zahlung des Gesamtkaufpreises ,,davon abh註 ngen sollte, daB der Berufungsklager die Yacht so vorfindet, wie er sie im Oktober besichtigt hatte"; die Zahlung des,, Restkaufpreises...sollte in Jugoslawien nach Abnahme des Schiffs im vertragsgemaBen Zustand erfolgen". Nicht einmal die gleichzeitige U be稽abe eines Satzes der Schlussel des Schiffs sollte den EigentumsUbergang herbei餓hren, weil der Beklagte erst sehen wollte, in welchem Zustand sich das Schiff befand. Mit diesem eindeutigen Sachvortrag vertragt sich die Annahme des Berufungsgerichts nicht, es liege ein Fall des§929a BGB vor. Eine Einigung i.S.d.§929a BGB ist auch nicht Anfang Dezember 1 990 zustandegekommen, ,一 als der Beklagte weitere 72.000 DM zahlte. Denn auch wenn er berechtigt gewesen sein sollte, das Schiff nunmehr zu 加ernehmen 一 nach seinem Vortrag: in Italien nach Uberfhrung durch die Verk加ferseite dorthin 一, macht dies die von den Parteien gewunschte U bergabe nicht entbehrlich. Im Ubrigen wurde der Beklagte keinesfalls schon mit der Ubergめe Eigentmer, weil 一 wie er selbst hat vortragen lassen 一 ein Eigentumsvorbehalt bis zur Entrichtung des Restkaufpreises von 10.000,- DM(gezahlt nach R恥kkehr aus Italien) vereinbart wurde. c) Mangels Vorliegens der nach §929 a BGB erforderlichen doppelten Einigung gelten deswegen die allgemeinen Vorschriften u ber die Eigentumsubertragung von beweglichen §§929, 932 BGB ). Dabei hat nach dem eigenen VorSachen( bringen des Beklagten die erforderliche o bergabe weder 面t der Aushandigung der SchlUssel fr das Schiff stattgefunden, noch ist die,, N. 1" ihm in Jugoslawien U bergeben worden. Vielmehr hat G. in Abstimmung mit der Verkauferin D. die Yacht nach Italien U ber鈍 hrt und sie dort an den Beklagten ubergeben lassen. Da wegen des vereinbarten Eigentumsvorbehalts erst die Zahlung des Restkau加reises den letzten TeilMittBayNOt 1995 Heft 4 Frage des guten Glaubens des Beklagten auf diesen Zeitpunkt, namlich Mitte Januar 1 99 1 an. 2. Den guten Glauben des Beklagten hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rugt, nicht fehlerfrei festgestellt. a) Verfehlt ist schon der Ansatz, daB- auf den guten Glauben Bes an die Verfgungsbefugnis der Frau D. ankommen soll. Dieses Vertrauen wird im Rahmen des§932 BGB nicht geschtitzt; dafr, daB ein Fall des§366 HGB vorliegen k6nnte, fehlt jeder Anhaltspunkt. b) Nicht ordnungsgemaB festgestellt ist bisher ferner der gute Glaube des Beklagten. Da G. als der 一 angebliche 一 Sicherungsgeber dem Beklagten gegentiber den Eintritt des Sicherungsfalls selbst bestatigt hatte 姉nnen Bedenken gegen den , Gutglaubenserwerb des Beklagten zwar nicht daraus hergeleitet werden, daB er wuBte, die VerauBerin sei nur Sicherungseigenttimerin. Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Benifungsgerichts, der Beklagte habe Frau D. gutglaubig fr die (Sicherungs-)Eigentumerin halten durfen. Denn alle von ihm angefhrten Umst加de sind entweder nicht ordnungsgemaB festgestellt oder fr den guten Glauben des B因 agten nicht trag伍hig. (Wird au昭夢hrt.) 3. Unzutreffend ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Yacht sei dem Klager nicht abhanden gekommen. Es begrn-det dies damit, d論 der Klager keinen unmi甘ビlbaren Besitz an der 雄Lcht gehabt habe. Hiergegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Recht. Der Umstand, daB das Schiff in das sog. Charterunternehmen des Herrn G. eingegliedert war, also wie andere von ihm ver-mietete Schiffe zeitweise A面a吐laubern zur Nutzung ti berlassen wurde, steht einem unmittelbaren (Mit-)Besitz der ,,Eignergemeinschaft" G./Klager nur fr die Zeit entgegen, in der das Boot einem Mieter ti berlassen ist. In dieser Zeit hatte aber auch G. keinen unmittelbaren, sondern lediglich 面ttelbaren Besitz. Sobald das Schiff wieder am Liegeplatz und nicht vermietet war, konnten beide Eigenttimer den unmittelbaren Besitz daran austiben. Beide hatten unstreitig die dafr erforderlichen Schltissel und der Klager hatte sogar 一 entsprechend der von den Miteigentumern nach§§741 if. B GB getroffenen Nutzungsvereinbarung 一 das vertraglich eingeraumte Vorrecht fr diese Zeit. DaB G. de facto u ber die Benutzung der Yacht entscheiden konnte, indem er 一 den Nutzungsabsprachen folgend 一 dieselbe an Dritte vermietete, andert nichts daran, d郎 der unmittelbare Besitz auBerhalb der Mietzeiten zumindest auch dem Klager zustand. Zu Unrecht leitet das Berifungsg師cht aus der Tatsache, daB die Hafenverwaltung dem K1agei das Auslaufen aus dem Hafen verwehrt hat, h叫 er habe keinen unmittelbaren Besitz gehabt. Nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klagers hatte er Zugang zum Schiff und 如nnte es auch am Liegeplatz benutzen, wurde aber am Auslaufen gehindert, weil Liegegebuhren nicht bezahlt waren. Bedenken unterliegt ferner die 一 auch nicht naher belegte 一 Ansicht des Berufungsgerichts, der Klager habe sich als Finanzier ausschlieBlich in Deutschland aufgehalten, wahrend G. sein Charterunternehmen vor Ort betrieben hめe. Nach dem Prospekt und dem Chartervertragsformular hielt sich G. keineswegs zum Betrieb seines Charterbetriebs vor Ort auf, sondern fhrte diese Geschafte von Deutschland aus. MittBayNot 1995 Heft 4 に Wenn nach alledem G. das Boot hinter dem RUcken des Klagers von Jugoslawien nach Italien ti berfhrte, wo es auf Dauer bleiben sollte, dahn liegt darin ein Entzug des unmittelbaren Besitzes ohne den Willen des Klagers, also ein Abhandenkonimen im Sinne von§935 BGB. Anmerkung: 1 ん Recht hebt zum wiederholten Male der BGH hervor, daB . das deutsche Gericht die IPR-Frage von Amts wegen selbst zu stellen hat. Das deutsche Kollisionsrecht ist nichtfakultativ in dem Sinne, d出 deutsches Recht solange anzuwenden ist, als sich keine der Parteien auf die Anwendbarkeit auslandischen Rechts beruft. Dies gilt auch fr Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere auch fr das Beurkundungsverfahren nach dem BeurkG vor dem Notar oder Konsularbeamten. 2: Das deutsche internationale Sachenrecht ist derzeit noch nicht kodifiziert (vgl. Art. 45 E-EGBGB in der Fassung des Referentenentwurfs vom 1.12.1993, IPRax 1995, 132 ). Daher tiberrascht es nicht, daB die maBgebliche Ankntipfung fr nicht registierte Seeschiffe in der Literatur umstritten ist. Mit der h. M. und in Ubereinstimmung mit Art. 45 1 Nr. 2 E-EGBGB stellt der BGH auf das Recht des Heimathafens ab mit der Folge, daB es bei Verlegung in einen anderen Heimathafen zu einem Statutenwechsel kommt. 3. Da VerauBerungen von Seeschiffen in der notariellen Praxis nicht nur an der Ktiste vorkommen, sind die Ausf 血ungen des BGH zur der nach§929a BGB notwendigen doppelten Einigung auch fr die Notare von Wichtigkeit. ober das Seerecht hinaus bedeutsam sind 由e Ausfhrungen des II. Senats zum Gutglaubensschutz nach§935 BGB. Notar Prof Dr Reinhold Geimer, Mtinchen 5.WEG§§l5Abs. 1, lOAbs. 1 Satz 2, 23Abs. 4; BGB§138 Abs. 1 (M娩 rheitsbeschl叩 αber Verbot der Hundehaltung in einer Wohnanlage 声r alle Eigent女mer bindend) Ein unangefochtener MehrheitsbeschluB der Wohnungseigen億mer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, hat vereinbarungsersetzenden Charakter (vgl. SenatsbeschluB vom 16.9.1994, V ZB 2/93, NJW 1994, 3230 「= MittBayNot 1995, 29 ]) und bindet alle Wohnungseigentmer, weil er weder sittenwidrig ist noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift. BGH, BeschluB vom 4.5.1995 一 V ZB 5/95 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 良chter am BGH a.D. Aus dem Tatbestand: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind \'而」 mungsleigentmer in einer Wohnanlage. Die Antragsgegner haben ihre Eigentumswohnung im J血re 1991 gekauft und sie vermietet. Ihre Mieterin h谷lt einen Hund. Am 1 .8. 1974 hatten die Wohnungseigentumer unterAbanderung und Erg谷nzung der Hausordnung beschlossen, daB die Hundehaltung in der Wohnanlage grunds批zlich untersagt ist. Sie erneuerten diesen BeschluB am 18.5. 1992 im Hinblick auf die Hundehaltung in der v而hnung der Antragsgegner. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 05.03.1995 Aktenzeichen: II ZR 84/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 277-279 NJW 1995, 2097-2099 Normen in Titel: ZPO § 293; EGBGB 1986 nach Art. 38 (Internationales Sachenrecht); BGB §§ 929, 929a, 932, 935