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XI ZR 239/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Oktober 1994 XI ZR 239/93 BGB §§ 164, 276 Sorgfaltspflichten bei der Bank bei Vorlage einer postmortalen Vollmacht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG 『‘ BUrgerliches Recht 1. BGB§§164, 276 (Sorgfaltspflichだn der Bank bei Vorla,如 einer postmortalen Vollmacht) 1. 1騎rd von einer postmort司en Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grunds批zilch unverz取lich mid vorbeh可dos auszu-f柱hren, es sei denn, d鴎 der Bevolim註chtigte in erskhtlich verd加htiger Weise von der %可Imacht Gebrauch macht. 2. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu erm6glichen. BGH, Urteil vom 25. 10. 1994 一 XI ZR 239/93--, mitgりteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand:一- Die KI醜erin begehrt von der beki昭ten Bank im Wとge der Teil klage Schadensersatz in H6he von 62.500 DM. Die 幻鞄erin ist aufgrund Testaments vom、1.3 . 1983 Alleinerbin des am 11. 8. 1990 verstorbenen J., dessen Lebensgef肋rtin sie von 1983 bis 1987 war・加vor hatte der Erbiasser sech四hn J血re lang mit Frau F. zusammen即lebt, die er in den Jahren 1973 und 1976 als Alleinerbin bedacht hatte; auBerdem hatte er Frau F. am 22. 10. 1973 fr 血n Todesfall eine nur schriftlich widerrufliche Bank向Imachtu ber seine 助nten und ein Wertpapierdepot erteilt. Zwei Tage nach seinem Tod sprach Frau F.、bei der BekI昭ten voら bezeichne加 si山 als Erbin und wollte unter Hinweis auf die ihr erteilte Vollmachtu ber 由e Konten und das Depot des ErbI品sers verfgen. Die Beklagte machte 一 dem Inhalt der Vollmacht entsprechend 一 die Ausfhrung der beabsichtigten Verfgungen von der Vor!昭e einer Sterbeurkunde abh加gig. Diese brachte Frau F. bei. Sie beantragte am 20. 8. 1990 unter Bezu皿ahme auf ihre Erbeinsetzung einen Erbschein, erschien am selben Tag bei der Bek!昭- ten und wies diese an, die 脆rm6genswerte des Erbiassers auf ihr Konto und ihr Depot zu U bertragen. Im weiteren Ver!auf des Tages meldete sich die 1(!昭erin, die zuvor von der fr Frau F. bestehenden Bankvollmacht erfahren hatt島 telefonisch bei der BekI昭ten und bezeichnete sich als testamentarische Erbin des Verstorbenen. A ば den Hinweis, sie mUsse sich als Erbin !egitimieren, beantragte auch sie am 20. 8. 1990 einen Erbschein und reichte das sie beg血stigende 恥stament zur Er6ffnung beim Amtsgericht ein. Der vom Amtsgericht eingesetzte Nachl叩- pfleger widerrief am 27. 8. 1990 gegenuber der Bek!昭ten die Frau F. erteilte Bankvollmacht. In diesem Zeitpunkt waren deren Weisungen bereits ausgefhrt: Unter anderem war das Guthaben auf dem W吐tpapierverrechnungskonto Nr. .. . in H6he von 155.202,1O DM am 22. 8. 1990 abverfgt worden. Daraus leitet die K!agerin ihren Ersatzanspruch her. Die Ki醜erin, der am 9. 8. 1991 ein Erbschein erteilt worden ist, erstritt in einem VorprozeB gegen Frau F. ein Urtei! auf Zah!ung und Herausgabe von Wertp叩ieren. In der Vollstreckung fiel die KI加erin mit einem die K!昭esumme u bersteigenden Betrag aus. Ihre daraufhin gegen die Bek!昭te erhobene Schadensersatzkl昭e hat das Land四richt abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Bek!agten fhrte zur Wiederherste!!ung des !andgericht!ichen Urteils. M比tBayNot 1995 Heft i Aus dとn Grndと V 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, d加 die Ubertr昭ung de多 Guthabens auf ein Konto der Frau F. wirksam war. a) Frau F. handelte aufgrund der ihr vom Erbiasser erteilten postrnortalen Vollmacht. Diese ist von der Kl如erin als Erbin nicht widerrufen worden. ' Abgesehen davon, d叩 sie in dem Telefongesprach mit der Beki昭ten in Kenntnis der Vollmacht diese nicht erwahnt hat und die bloBe Mitteilung ihrer Erbenstellung von der Beki昭ten nicht als Widerruf aufgefaBt werden konnte, ware ein solcher Widerruf nicht wirksam, weil die Vollmacht nur schriftlich widerrufen werden konnte und ein widerrufender Erbe sich auf Verlangen der Bank als solcher zu legiti面eren hatte. Dieser sachgerechten Regelung (vgl. Woif/Horn/Lindacher, 3. Aufl.,§23 AGBG Rdnr. 645) entsprachen die Erklarungen der KI始erin nicht. b) Auch die von Frau F. erteilten Weisungen sind nicht vor Ausfhrung (durch Gegenweisung) widerrufen worden. Da der Klgerin diese Weisungen nicht bekannt waren, fehlt es 一 soweit U berhaupt ein entsprechender Erklarungstatbestand festgestellt werden 約nnte 一 an dem erforderlichen Widerrufswillen (昭I. dazu、Canaris, Bankvertr昭srecht, 3. Aufl., Rdnr. 352, 321). c) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, d叩 ein beachtlicher MiBbrauch der Vertretungsmacht (vgl. Senat WM 1969, 1673 , 1675; BGHZ 113, 315, 320) nicht・vorliege und die KI館erin deshalb das Geschaft gegen sich gelten lassen musse. Nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, hat der Vertretene das 団siko eines VollmachtsmiBbrauchs zu tr昭en. Der Vertragspartner hat keine PrUfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhltnis gebunden ist, von einer nach auBen unbeschrankten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren MiBbrauch der Vertretungsmacht im Verh証tnis zum Vertr昭spartner nur dann geschUtzt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdachtiger 'A胤se Gebrauch gemacht hat, so d叩beim Vertr昭spartner begrtindete Zweifel entstehen muBten, ob nicht ein TreueverstoB des Vertreters gegenUber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des MiBbrauchs (Senat WM 1992, 1362 , 1363; WM 1994, 1204 , 1206 m. w. N.). / Eine solche Evidenz hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie folgt insbesondere nicht daraus, d加 die Bevollmachtigte 脆rm6genswerte des Vollmachtgebers auf eigene Kontenu bertr昭en lieB (vgl. BGH WM 1982, 549 ; Canaris, a. a. 0., Rdnr. 171). Dies muBte keinen Verdacht bei der bekl昭ten Bank erregen. Ihr lag eine postmortale Vollmacht vor, die gerade den Sinn haben konnte, es der Bevollmachtigten 血 Todesfall les Vollmachtgebers zu erm館lichen,ti ber Konten und Depot wirksam in Vollziehung einer Schenkung unter Lebenden zu verfgen. Fur, die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen, d叩 der Versprechensempfnger die versprochene Leistung mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt (BGH FamRZ 1985, 693 , 695; WM 1986, 584 , 585 f. 【= MittBayNot 1986, 172 = DNotZ 1987, 25 ];WM 1988, 984, 985「= MittBayNot 1988, 185 = DNotZ 1989, 172 ]; BGHZ 99, 97 , 100). Die Frage, ob ein formunwirksames, aber heilbares Schenkungsverspichen unter Lebenden oder eine nicht der Heilung zugangliche Schenkung von Todes wegen gewollt war, hangt vom Willen der Vertr昭sparteien ab (vgl. dazu BGH WM 1988, 984 , 985【= MittBayNot 1988, 185 = DNotZ 1989, 1721 ). Dieser war, wie das , Berufungsgericht richtig angenommen hat 釦r die beklagte Bank nicht erkennbar. Auch der festgestellte Geschehensablauf ergab keine mas-siven Verdachtsmomente fr einen VollmachtsmiBbrauch. Die Bevoll卑achtigte war der Beklagten bekannt, erschien pers6nlich, brachte die verlangte Sterbeurkunde bei und war durch die auf sie lautende unwiderrufene postmortale Vollmacht legitimiert. Demg昭entiber hatte die Klagerin, die der Beklagten unbekannt war, sich nur telefonisch gemeldet und sich 一 wie die Bevollm加htigte 一 als Erbin bezeichnet. Sie hatte es nicht 釦r notig befunden, pers6nlich bei der Beklagten vorzusprechen, ihre 民rsonalien anzugeben, sich auszuweisen und das sie begunstigende Testament vorzulegen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klagerin kein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu. a) Soweit die Klgerin ihre Schadensersatzforderung aus dem unterbliebenen Hinweis der Beklagten auf die .zugunsten von Frau F. bestehende Bankvollmacht herleiten will, fehlt es an einer entsprechenden Informationspflicht schon deshalb, weil die Klgerin sich gegenめer der Beklagten noch nicht als Erbin ausreichend legitimiert hatte (vgl. Schebesta, Bankprobleme beim Tod eines Kunden, 8. Aufl., Rdnr. 156, 236). Ihr war im u brigen das Bestehen der Vollmacht bei ihrem' Telefongesprach bekannt. b) Die Bekl昭te hat die Weisungen der Bevollmachtigten auch zu Recht unverztiglich und vorbehaltlos ausgefhrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war sie nicht verpflichtet, im Interesse der Kl智erin Vorkehrungen gegen eine Verfgung der Bevollmachtigten zu Lasten der Erblassけkonten zu treffen. Sie muBte der Kl加erin vor Ausfhrung der Weisungen auch keine ひit einraumen, sich als Erbin zu legitimieren und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen. Das Berufungsgericht m6chte eine solche Pflicht daraus herleiten, daB fr die Bank das Bevorstehen eines Erbpr批endentenstreits erkennbar gewesen sei, nachdem sowohl die Klgerin als auch Frau F. sich als 丘binnen bezeichnet hatten. Um die Fr昭e, wer Erbin geworden war, geht es im vorliegenden Zusammenhang ni山t. Frau F. hat namlich nicht als angebliche Erbin, sondern aufgrund der ihr erteilten 'postmortalen Vollmacht verfgt. Die Fr昭e ist daher allein, ob eine Bank trotz Vorliegens einer solchen Vollmacht verpflichtet ist, die Ausfhrung von Weisungen des Bevollmachtigten zunachst zurUckzustellen oder Sicherungsm叩nahmen zu treffen, bis die Rechtsnachfolge geklart ist. Das ist zu verneinen. GegenUber dem Vollmachtgeber als dem ursprunglichen Vertragspartner der Bank hatte eine solche Pflicht zur Sicherung seiner Interessen nicht bestanden. Die Bank ware vielmehr bei Vorliegen einer Vollmacht bis zu deren Widerruf verpflichtet gewesen, der Weisung des Bevollmachtigten unverzuglich und ohne 柘rbehalt zu entsprechen, es sei denn, die Voraussetzungen eines beachtlichen MiBbrauchs der Vollmacht hatten vorgelegen. Abgesehen von diesem Ausnahmefall wUrde sie bとi z鱈erlicher Ausfhrung der Weisung Gefahr laufen, sich schadenersatzpflichtig zu machen. Nichts anderes gilt nach 中m Tod des Vollmachtgebers bei Vorliegen einer postmortalen Vollmacht. Auch hier trifft die Bank bis zum Widerruf der Vollmacht keine Warteoder 郎ckfr昭epflicht zur Sicherung der Erbeninteressen・ Durch den Fortbestand der Vollmacht めer den Tod des Erblassers hinaus bleibt der Bevollmachtigte berechtigt, er め dessen Kontoguthaben zu verfgen. Zwar wird mit der Rechtsnachfolge auf Vollmachtgeberseite oft ein Wechsel der Interessen in bezug auf die AusUbung der Vollmacht einhe昭ehen. Fur diesen gilt jedoch nichts anderes als fr jeden Interessenwechsel bei dem ursprUnglichen Vollmachtgeber selbst: Die Bank braucht sich めer das Innenverhaltnis zwischen dem Erben und dem Bevollmachtigten keine り Gedanken zu machen (vgl. 11 p1, ZHR 133 (1970), 305, 325 f.; Schebesta, a. a. 0., Rdnr. 184). Der Erbe leitet seine Rechtsposition ausschlielich vom Erblasser ab. In die Auftrags- und Geschaftsbesorgungsverha比nisse tritt er so ein, wie diese・bestehen; er hat nicht mehr Rechte als der Erblasser, der die Vollmacht erteilt hatte (vgl. 11卯1, a. a. 0., 3-3 89 5 322; Bork, JZ 1988, 1059 ; Stutzle, WuB 1 B・ ・ )・ Wie ・ der Erblasser ist er nur durch die fr den MiBbrauch der Vollmacht geltenden Grundsatze und die M鱈lichkeit des Widerrufs der Vollmacht geschtzt. Ihm gegenuber kann der Bank daher nur dann eine 助ckfr昭e- oder Wartepflicht obliegen, wenn die Voraussetzungen des VollmachtsmiBbrauchs vorliegen oder Anhaltspunkte fr einen wirksamen Widerruf der Vollmacht bestehen. Fehlt es wie hier an beidem, setzt sich die Bank der Gefahr von ErsatzansprUchen aus, wenn sie gleichwohl eine Weisung des Bevollmachtigten nicht unverzUglich befolgt. DaB das auf den Erben u bergegangene Widerrufsrecht haufig keinen Schutz gewahrt, weil sein Widerruf zu sp批 erklart wird, ist im Hinblick auf den Zweck der postmortalen Vollmacht hinzunehmen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 2027): Sie soll es dem Bevollmachtigten gerade erm6glichen, unabhangig vom Willen der Erben und auch vor ihrer Ermittlung tatig werden zu 如nnen (BGH NJW 1969, 1245, 1247). Der Bevollmachtigte handelt namlich, obgleich er nun die Erben vertritt, aufgrund einer Vollmacht des Erblassers. Dieser hat Zeitdauer und Umfang der Vollmacht bestimmt. Er will 面t eiher bewuBt auf den Todesfall erteilten Vollmacht gerade fr die Zeit nach seinem Tod die Verfgungsmacht des Bevollmachtigten auBer Fra即 stellen. Sein Wille bleibt bis zum Widerruf durch den Erben maBgebli山, so daB es auf die Zustimmung des Erben zu dem Handeln des Bevollmachtigten nicht ankommt. Deshalb kann auch eine Bank rechtlich nicht gehalten sein, eine solche んstimmung abzuwarten oder ihre Erteilung oder Versagung durch Zuwarten zu erm6glichen. MittB番Nbt 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.10.1994 Aktenzeichen: XI ZR 239/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 29-30 Normen in Titel: BGB §§ 164, 276